Bundesregierung legt Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz zur Stärkung des Zolls vor
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf trägt den Kurztitel Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG). Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wurde er am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Mit dem Vorhaben verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Zoll als Bestandteil der staatlichen Sicherheitsstruktur und als Ansprechpartner der Wirtschaft neu auszurichten. In der Begründung des Entwurfs wird ausgeführt, die vorgesehenen Regelungen seien erforderlich, um Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort weiter zu stärken und den demokratischen Rechtsstaat zu schützen.
Der Referentenentwurf war bereits im Februar 2026 in die Ressortabstimmung gegangen. Das ZFG setzt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums diejenigen Punkte des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität um, die den Zoll betreffen.
Neuordnung der Zollverwaltung
Zwei Fachstränge innerhalb der Generalzolldirektion
Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die organisatorische Neustrukturierung der Generalzolldirektion. Vorgesehen ist eine Ausrichtung auf zwei Fachstränge:
- „Zölle und Steuern“
- „Sicherheit und Vollzug“
Diese innere Bündelung soll nach dem Entwurf sowohl auf Ebene der Generalzolldirektion als Oberbehörde als auch bei den örtlichen Behörden nachvollzogen werden. Ermittlungs- und Vollzugseinheiten sollen zusammengeführt werden, um Effizienz und Handlungsfähigkeit zu erhöhen.
Nach dem Gesetzentwurf soll zudem die Zentralstellenfunktion des Zollkriminalamts auf die Generalzolldirektion übergehen. Diese soll die Ermittlungen der künftigen Zolldirektionen koordinieren und lenken.
Zusammenführung örtlicher Behörden
Die derzeit 41 Hauptzollämter und acht Zollfahndungsämter sollen zusammengeführt werden. Nach der Begründung der Bundesregierung sollen aus bislang 49 örtlichen Behörden mit teilweise überschneidenden Zuständigkeiten insgesamt 41 Zolldirektionen entstehen. Diese sollen klarer ausgerichtet und mit spezialisierten Aufgabenportfolios im Bereich Sicherheit und Vollzug ausgestattet werden.
Die Hauptzollämter sollen in „Zolldirektionen“ umbenannt werden. Die neue Bezeichnung soll erst ab dem 31. Dezember 2027 verpflichtend verwendet werden. Zudem sollen auch Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in die neuen Direktionen einfließen.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt eigenständig
Keine Erweiterung des Aufgabenbereichs
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll nach dem Regierungsentwurf in ihrer bisherigen Struktur erhalten bleiben. Sie soll weiterhin als eigene Organisationseinheit auf Ebene der Oberbehörde und der örtlichen Behörden bestehen.
Die Bundesregierung kündigt an, die für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorgesehene personelle und haushälterische Stärkung unverändert fortzuführen. Ihre zentrale Aufgabe bleibt die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Neue oder zusätzliche Aufgaben sollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach dem Entwurf nicht übertragen werden.
Neue Befugnisse bei Geldwäsche und Vermögen unklarer Herkunft
Spezialisierte Einheiten bei den Ortsbehörden des Zolls
Der Entwurf sieht vor, bei den Ortsbehörden des Zolls spezialisierte Einheiten einzurichten. Diese sollen komplexe Fälle internationaler Geldwäsche bearbeiten.
Außerdem soll die Zusammenarbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit anderen Akteuren verbessert werden. Auch der Datenaustausch soll gestärkt werden.
Der Entwurf überträgt den Zollbehörden in bedeutsamen Geldwäschefällen mit Auslandsbezug polizeiliche Aufgaben der Strafverfolgung. Ein Fall soll unter anderem dann bedeutsam sein können, wenn er komplex ausgestaltet ist, etwa durch Firmengeflechte oder durch die Vermischung legaler und illegaler Geldströme. Auch eine Gefährdung von Ansehen und Reputation des Finanzplatzes und Wirtschaftsstandorts Deutschland soll als Kriterium für die Bedeutsamkeit eines Falls herangezogen werden können.
Administratives Verfahren außerhalb des Strafverfahrens
Kernstück der Reform ist das Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein eigenständiges administratives Verfahren zur Ermittlung und Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft außerhalb eines Strafverfahrens schaffen.
Mit § 5a des Gesetzes soll der Zollverwaltung die Aufgabe übertragen werden, Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat sowie in das Wirtschafts- und Finanzsystem zu treffen. Nach der Begründung der Bundesregierung soll die Aufklärung von Gefahren, die vom Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen könnten, zu einer präventiven Aufgabe der Zollverwaltung werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob ein Strafverfahren eingeleitet oder eingestellt wird.
Der Entwurf knüpft dabei an Konstellationen an, in denen beim Zoll bedeutsame Vermögensgegenstände aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen sichergestellt werden. Auch wenn kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt, können nach der Begründung der Bundesregierung begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft solcher Vermögensgegenstände bestehen.
Schwellenwerte für bedeutsame Vermögensgegenstände
Als bedeutsam gilt ein Vermögensgegenstand regelmäßig ab einem Wert von mehr als 100.000 Euro. Bei registerpflichtigen Gegenständen soll die Schwelle bereits bei 50.000 Euro liegen.
Nach der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass der Besitzer bedeutsamer Vermögensgegenstände regelmäßig deren rechtmäßige Herkunft darlegen kann. Dem Staat sei es demgegenüber häufig nur schwer möglich, die nicht rechtmäßige Herkunft mit verhältnismäßigen und rechtsstaatlichen Mitteln nachzuweisen.
Die Bundesregierung spricht in diesem Zusammenhang von einer „Informationsnot“ des Staates. Zugleich hält sie es dem Besitzer verdächtiger Vermögensgegenstände für zumutbar, vorhandene Erkenntnisse offenzulegen, die eine rechtmäßige Herkunft nachweisen würden. Gerade bei bedeutsamen Vermögensgegenständen mit einem Wert von in der Regel über 100.000 Euro werde nach der Begründung nahezu jeder rechtschaffene Bürger darlegen können, woher diese stammen oder aus welchen Mitteln sie beschafft wurden.
Erweiterte zollamtliche Überwachung
Wertsachen als neuer Anwendungsbereich
Die zollamtliche Überwachung soll auf Wertsachen ausgeweitet werden. Dazu zählen insbesondere Gegenstände wie Schmuck, Kunst oder Luxusgüter.
Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist ein Clearing-Verfahren zur Herkunftsaufklärung vorgesehen. Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit der geplanten Ausweitung administrativer Befugnisse des Zolls bei Vermögensgegenständen unklarer Herkunft.
Künstliche Intelligenz als Teil der Reform
Das Bundesfinanzministerium beschreibt die Reform als Modernisierungsprogramm für den Zoll mit knapp 49.000 Beschäftigten. Als zentrale neue Befugnisse werden neben der administrativen Vermögensabschöpfung auch Einsatzmöglichkeiten von Künstlicher Intelligenz genannt.
Der Bundesrat hat im weiteren Verfahren für den KI-Einsatz unter anderem eine Datenschutz-Folgenabschätzung, eine unabhängige Freigabe sowie regelmäßige Prüfungen von Qualität und Fehlerraten gefordert.
Gesetzgebungsverfahren und parlamentarische Beratung
Zuleitung an Bundesrat und Bundestag
Das Vorhaben ist nach dem Gesetzentwurf zustimmungsbedürftig. Es wurde dem Bundesrat zuvor als Drucksache 446/26 vom 14. August 2026 zugeleitet.
Der Bundesrat befasste sich am 15. September 2026 mit Empfehlungen seiner Ausschüsse. Auf Empfehlung des Innen-, Rechts- und Wirtschaftsausschusses verlangte er unter anderem Nachsteuerungen für Fälle, in denen die Herkunft von Vermögen nach § 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E nicht aufgeklärt werden kann.
Die erste Lesung im Bundestag fand am Freitag, 9. Oktober 2026, statt. Für die Bundesregierung sprach der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Michael Schrodi. Die Aussprache war auf 30 Minuten angesetzt. Im Anschluss wurde der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen.
Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss
Der Finanzausschuss des Bundestages führt am Montag, 2. November 2026, von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Paul-Löbe-Haus eine öffentliche Anhörung zu Bundestagsdrucksache 21/8282 durch. Der Anmeldeschluss ist auf den 1. November 2026 festgelegt.
Mitberaten werden soll außerdem ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Bekämpfung von Geldwäsche und organisierter Steuerhinterziehung. Als Antragsteller werden unter anderem die Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck und Marcel Emmerich genannt.
Dem Gesetzgebungsverfahren war eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Referentenentwurf vorausgegangen. Diese betraf unter anderem die Definition bedeutsamer Fälle der Finanzkriminalität.
Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs
Umstellungs- und Personalaufwendungen
Der Regierungsentwurf enthält auch Angaben zu den finanziellen Folgen der Reform. Im Einzelplan 08 werden einmalige Umstellungsaufwendungen von rund 82 Millionen Euro für das Jahr 2027 und von rund einer Million Euro für das Jahr 2028 veranschlagt.
Für die Zollverwaltung sind einmalige Personalaufwendungen von rund 9,7 Millionen Euro vorgesehen. Der Mehrbedarf des Bundeskriminalamts und des Bundesministeriums des Innern soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
Für die Finanzgerichte rechnet der Entwurf wegen des neuen Verfahrens nach §§ 54 ff. ZollKrimBG mit Personalmehrkosten von rund 3,1 Millionen Euro.
Kritik und verfassungsrechtliche Einordnung
Einwände von Verbänden und Stimmen aus der Praxis
Der Entwurf wird nicht nur zustimmend aufgenommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein kritisieren das Vorhaben scharf und sprechen von einer „Verpolizeilichung der Zollbehörden“. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält zudem den Zeitpunkt der Reform kurz vor Geltung des EU-Geldwäschepakets für wenig sinnvoll.
Auch aus dem Bereich der Zoll-Beschäftigten gibt es differenzierte Einschätzungen. Die Gewerkschaft der Polizei, Bezirksgruppe Zoll, begrüßt das Ziel der Reform, hält die vorgesehene Zielstruktur des Zolls jedoch für wenig tauglich für polizeiliche Aufgaben. Vorsitzender der Bezirksgruppe Zoll ist Frank Buckenhofer.
Diskussion um Einziehung und Gefahrenabwehr
Kritik richtet sich insbesondere gegen das geplante Instrument zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft. Kritiker halten die Gefahrenfiktion bei ungeklärter Herkunft nach § 52b Abs. 6 ZollKrimBG-E weiterhin für problematisch und sehen den Regierungsentwurf nur begrenzt gegenüber dem Referentenentwurf entschärft.
Im Verfassungsblog werden beim neuen Einziehungsinstrument Widersprüche zwischen Gefahrenabwehr und Strafrecht sowie erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gesehen. Diese Bewertung betrifft die rechtliche Einordnung des geplanten administrativen Verfahrens außerhalb des Strafverfahrens und dessen Verhältnis zu bestehenden strafprozessualen Instrumenten.
Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Vermögensinhaber
Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz betrifft zentrale Schnittstellen zwischen Zollrecht, Geldwäschebekämpfung, Vermögensabschöpfung und Strafverfolgung. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können insbesondere die vorgesehenen Verfahren zur Herkunftsaufklärung bedeutsamer Vermögensgegenstände sowie die erweiterten Befugnisse der Zollbehörden erhebliche praktische Relevanz entfalten.
Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch in der parlamentarischen Beratung befindet, bleiben Änderungen am Entwurf möglich. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei Fragen an der Schnittstelle von Unternehmenspraxis, Strafverfolgungsrisiken und behördlichen Maßnahmen. Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Finanzkriminalität, Geldwäschevorwürfen oder vermögensbezogenen Ermittlungsmaßnahmen finden Betroffene weitere Informationen unter Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht.