BFH bejaht Vorsteuerabzug bei Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden, dass ein Unternehmer Vorsteuer aus Beratungsleistungen abziehen kann, wenn diese der Durchsetzung einer Forderung dienen, deren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die Tätigkeit lediglich beabsichtigt war, später aber nicht tatsächlich ausgeübt wurde.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen V R 15/24 geführt. Die Revision des beklagten Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2024 blieb ohne Erfolg. Der BFH bestätigte damit im Ergebnis, dass die streitigen Beratungskosten für das Unternehmen der Klägerin bezogen wurden und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar sind.
Ausgangslage des Verfahrens
Betreibervertrag für ein geplantes Projekt
Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag geschlossen. Gegenstand war die Entwicklung und der Betrieb eines bestimmten Projekts. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin die Kosten und Risiken für Planung, Entwicklung und Einrichtung zunächst vorfinanzieren.
Eine Vergütung war erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts vorgesehen. Daneben enthielt der Vertrag eine sogenannte Startvergütung. Die Laufzeit sollte mehrere Jahre ab tatsächlicher Realisierung des Projekts betragen. Eine ordentliche Kündigung war nicht vorgesehen; eine Kündigung kam nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Kündigung und Schadensersatzverfahren
Nachdem rechtliche Bedenken aufgekommen waren, kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz gegen den Auftraggeber geltend. Für in diesem Zusammenhang bezogene Beratungsleistungen Dritter nahm sie den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Das Finanzamt versagte nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug für das Streitjahr 2020. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis November 2020 wurden entsprechend festgesetzt. Die Einsprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg. Während des Klageverfahrens setzte das Finanzamt auch die Umsatzsteuer für 2020 fest, weiterhin ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Schadensersatzgeltendmachung angefallenen Steuerbeträge.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Unrecht abgelehnt.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin gewesen sei. Die von den Beratungsunternehmen abgerechneten Leistungen seien für ihr Unternehmen bezogen worden.
Zwar habe die Klägerin mit den erstrebten Schadensersatzzahlungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze geltend gemacht. Gleichwohl sah das Finanzgericht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigte.
Nach der Würdigung des Finanzgerichts dienten die Beratungskosten nicht der Preisbildung für bestimmte Ausgangsumsätze. Sie standen vielmehr unmittelbar mit der Erlangung von Entschädigungszahlungen in Zusammenhang. Diese Entschädigungen hatten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit.
Argumentation des Finanzamts in der Revision
Das Finanzamt wandte sich mit der Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts. Es rügte eine Verletzung materiellen Rechts.
Nach Auffassung des Finanzamts fehlte es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Die Entschädigungszahlungen seien zwar im Betreibervertrag geregelt gewesen. Ihr Rechtsgrund liege jedoch außerhalb der ursprünglich geplanten Tätigkeit.
Das Finanzamt machte zudem geltend, die spätere Verwendung der Entschädigungsleistungen durch die Klägerin könne für den Vorsteuerabzug nicht entscheidend sein. Die Klägerin habe sich nicht in Abwicklung befunden. Ein Abwicklungs- und Auflösungsprozess einer GmbH sei formal geregelt. Im Streitfall habe es an einem Auflösungsbeschluss gefehlt.
Auch daraus, dass die Klägerin keine Umsätze ausgeführt und sonst nicht nach außen erkennbar gehandelt habe, könne nach Ansicht des Finanzamts keine Abwicklung oder Liquidation hergeleitet werden. Allenfalls bestehe ein mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser reiche für den begehrten Vorsteuerabzug nicht aus.
BFH: Revision unbegründet
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Nach seiner Entscheidung wurden die Beratungsleistungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt.
Da die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zwischen den Beteiligten nicht streitig waren, waren die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar.
Maßstab für den Vorsteuerabzug
Der BFH stellte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs dar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden.
Unionsrechtlich beruht diese Regelung auf Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach ist ein Steuerpflichtiger zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer die Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzen will. Werden Leistungen hingegen für steuerbefreite Umsätze oder für Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer verwendet, kommt ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht in Betracht.
Direkter und unmittelbarer Zusammenhang
Nach der Rechtsprechung ist für den Vorsteuerabzug grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen erforderlich. Die Ausgaben müssen Kostenelemente der besteuerten Ausgangsumsätze sein.
Ein Vorsteuerabzug kann aber auch dann bestehen, wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu bestimmten einzelnen Ausgangsumsätzen nachweisbar ist. Voraussetzung ist dann, dass die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und als solche Kostenelemente seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit sind.
Der BFH betonte zugleich, dass solche Kosten nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Beratungskosten als allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten Tätigkeit
Nach diesen Grundsätzen sah der BFH die Kosten der von der Klägerin bezogenen Beratungsleistungen als allgemeine Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit an. Damit waren die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar.
Der Leitsatz der Entscheidung lässt sich dahin zusammenfassen: Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um eine Forderung durchzusetzen, deren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt, ist er aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit nur beabsichtigt war, tatsächlich aber nicht ausgeübt wurde.
Bedeutung der Unternehmensbeendigung und der nicht aufgenommenen Tätigkeit
Keine willkürliche Unterscheidung nach Zeitpunkten
Der BFH knüpfte an den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems an. Danach darf die umsatzsteuerliche Belastung wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht vom Zweck oder Ergebnis der Tätigkeit abhängen, sofern diese Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt.
Vor diesem Hintergrund darf nicht willkürlich unterschieden werden zwischen:
- Ausgaben vor der tatsächlichen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit,
- Ausgaben während der laufenden Tätigkeit,
- Ausgaben zur Beendigung dieser Tätigkeit.
Daraus folgt nach dem BFH, dass auch nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuerbeträge abziehbar sein können. Dies betrifft Leistungen, die dazu dienen, Forderungen zu befriedigen, deren ausschließlicher Entstehungsgrund in der früheren unternehmerischen Tätigkeit liegt.
Ein daneben bestehender Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang steht dem nach Auffassung des BFH nicht entgegen.
Erfolglos beabsichtigte Tätigkeit
Der BFH übertrug diese Grundsätze auch auf Fälle, in denen eine geschäftliche Tätigkeit zwar beabsichtigt, später aber nicht ausgeübt wurde. Voraussetzung ist, dass die geplante Tätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen führen sollte.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bereits, wenn der Leistungsempfänger anhand objektiver Anhaltspunkte die Absicht hat, besteuerte Umsätze auszuführen. Dieses Recht bleibt grundsätzlich bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später aus Umständen unterbleibt, die vom Willen des Leistungsempfängers unabhängig sind, und deshalb nicht zu besteuerten Umsätzen führt.
Würde der Vorsteuerabzug für spätere Abwicklungskosten versagt, obwohl diese durch die ursprünglich geplante wirtschaftliche Tätigkeit veranlasst sind, wäre die Umsatzsteuer im Ergebnis nicht neutral. Es würde ohne sachliche Rechtfertigung zwischen Unternehmen unterschieden, die bereits steuerbare Umsätze erzielt haben, und solchen Unternehmen, die eine steuerbare Tätigkeit erfolglos aufnehmen wollten.
Würdigung des Finanzgerichts war bindend
Der BFH sah die Würdigung des Finanzgerichts als tragfähig an. Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit waren. Diese Tätigkeit sollte ausschließlich in steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen bestehen und war spätestens mit Abschluss des Betreibervertrags vorbereitet worden.
Diese tatsächliche Würdigung war nach Ansicht des BFH weder widersprüchlich noch verstieß sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie band den BFH daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
Rechtsgrund der Entschädigungsforderungen
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bestand ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Leistungen. Die Kosten der Beratungsleistungen gingen nicht in den Preis einzelner Ausgangsumsätze ein. Sie dienten der Erlangung von Entschädigungszahlungen.
Diese Entschädigungszahlungen hatten ihren Rechtsgrund in der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Klägerin hatte dargelegt, dass sie die Zahlungen benötigte, um ihrerseits Entschädigungen gegenüber ursprünglichen Vertragspartnern zu leisten.
Das Finanzgericht hatte außerdem angenommen, dass der Klägerin aufgrund der getroffenen Vertragsvereinbarungen eine weitere unternehmerische Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Zur Abwicklung und Befriedigung ihrer Gläubiger, deren Leistungen ebenfalls gegenstandslos geworden waren, sei die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche unerlässlich gewesen.
Keine formale Liquidation erforderlich
Der BFH hielt es nicht für entscheidend, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Ebenso wenig war maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts keine Auflösung der GmbH beschlossen worden war.
Eine Auflösung und ein anschließendes Liquidationsverfahren nach §§ 60 ff. GmbHG sind nach der Entscheidung des BFH nicht erforderlich, um eine vormals beabsichtigte, jedoch nicht ausgeübte geschäftliche Tätigkeit anzunehmen.
Steuerbarkeit der Entschädigungszahlungen blieb offen
Der BFH musste nicht entscheiden, ob die von der Klägerin geltend gemachten Beträge als Entgelt für eine steuerbare Leistung anzusehen gewesen wären. Denkbar wäre dies gewesen, wenn der Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Vertrag über steuerbare und steuerpflichtige Leistungen beendet hätte, deren Ausführung die Klägerin gegebenenfalls bereits begonnen hatte und zu deren Fertigstellung sie bereit war.
Ebenso blieb offen, ob es sich um Zahlungen handelte, die nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgten, sondern deshalb, weil der Auftraggeber nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hatte. Das Finanzgericht war von einem solchen nicht steuerbaren Schadensersatz ausgegangen.
Diese Frage war für die Entscheidung nicht erheblich. Nach den Feststellungen war nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin im Streitjahr Teilleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ausgeführt oder Zahlungen vereinnahmt hatte. Eine Saldierung kam deshalb nicht in Betracht.
Auch eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens kam nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, soweit das Finanzamt auf mögliche Änderungen von Umsatzsteuerfestsetzungen für andere Jahre verwiesen hatte.
Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Der BFH sah keinen Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Nach Auffassung des Senats bestanden keine Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben.
Der BFH verwies insoweit auf bereits bestehende Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zu den Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft, zur Absicht besteuerter Ausgangsumsätze und zum direkten und unmittelbaren Zusammenhang. Die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt, ist Aufgabe der nationalen Gerichte.
Erste Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts besonders beachtlich. Die Klägerin war eine GmbH, die ersichtlich für die Errichtung und den Betrieb eines bestimmten Projekts eingesetzt wurde. Der Vertrag wurde bereits vor Fertigstellung und vor Aufnahme des laufenden Betriebs beendet. Eine Liquidation der Gesellschaft war bis dahin nicht erfolgt.
Dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug verweigerte, dürfte gerade mit dieser besonderen Konstellation zusammengehangen haben. Der BFH stellt demgegenüber klar, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit und der Entstehungsgrund der Forderung maßgeblich sind.
Für den BFH genügte, dass die Beratungskosten der Durchsetzung einer Forderung dienten, die aus einer unternehmerischen Tätigkeit herrührte. Diese Tätigkeit musste nicht tatsächlich ausgeübt worden sein, sofern sie auf steuerpflichtige Umsätze gerichtet war und die Absicht hierzu objektiv belegt war.
Einordnung im Lichte der Rechtsprechung zum erfolglosen Unternehmer
Die Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung zum sogenannten erfolglosen Unternehmer ein. Danach ist es für die Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug nicht entscheidend, ob es tatsächlich zu Ausgangsumsätzen kommt.
Ausreichend ist vielmehr, dass anhand objektiver Umstände die Absicht besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führen soll. Bleibt diese Tätigkeit später aus Gründen aus, die vom Willen des Unternehmers unabhängig sind, entfällt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht.
Im entschiedenen Fall war unstreitig, dass die geplante Projekttätigkeit bei Durchführung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen geführt hätte. Die Einordnung des geltend gemachten Schadensersatzes als nicht steuerbarer echter Schadensersatz beseitigte nach der Entscheidung nicht den Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und der beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit.
Diskussion zur Qualifizierung der Beratungskosten
Der BFH bestätigte die Annahme des Finanzgerichts, dass die Beratungsleistungen als allgemeine Aufwendungen einzuordnen seien. Diese Einordnung ist nicht zwingend frei von Diskussion.
In der Sache lässt sich vertreten, dass die Beratungskosten einen direkten und unmittelbaren Bezug zu den beabsichtigten Projektumsätzen hatten. Wären steuerpflichtige Ausgangsumsätze tatsächlich ausgeführt worden und hätte der Auftraggeber Schadensersatz etwa wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflichten geleistet, läge ein unmittelbarer Projektbezug nahe.
Auch bei vollständig unterbliebenen Ausgangsumsätzen kann der direkte Zusammenhang zu den geplanten Projektumsätzen maßgeblich sein. Dass es zu diesen Umsätzen nicht gekommen ist, steht dem nach der Rechtsprechung zum erfolglosen Unternehmer nicht entgegen.
Verhältnis zu Schadensersatz und Leistungsentgelt
Ein weiterer Aspekt betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine als Schadensersatz bezeichnete Zahlung bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrags unter bestimmten Voraussetzungen in die Bemessungsgrundlage einer steuerpflichtigen Leistung einbezogen werden.
Im vorliegenden Fall dürfte der Projektvertrag hinsichtlich des herzustellenden Projekts zivilrechtlich als Werkvertrag einzuordnen sein. Die zusätzliche Betreiberverpflichtung muss dies umsatzsteuerlich nicht zwingend verändern. Wäre die Zahlung als sogenannter unechter Schadensersatz zu behandeln, läge ein Leistungsentgelt vor; der Vorsteuerabzug wäre bei steuerpflichtiger Leistung erst recht naheliegend.
Nicht ausgeschlossen war allerdings, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden war. In diesem Fall kann nach der einschlägigen Rechtsprechung echter Schadensersatz in Betracht kommen. Auch dann stellte der BFH auf die ursprünglich beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeit ab.
Ergebnis der Entscheidung
Im Ergebnis bestätigte der BFH den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz. Entscheidend war, dass die Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hatte, die auf steuerpflichtige Umsätze gerichtet war.
Für die Entscheidung war nicht ausschlaggebend, ob die Entschädigungszahlung selbst als steuerbares Entgelt oder als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln war. Ebenso wenig war eine formelle Liquidation der GmbH erforderlich.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass der Vorsteuerabzug auch bei gescheiterten Projekten nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil es nicht mehr zur Ausführung der ursprünglich geplanten Umsätze gekommen ist.
Bedeutung für Unternehmen und Investoren
Für Unternehmen mit projektbezogenen Vertragsstrukturen kann die Entscheidung erhebliche Relevanz haben. Sie betrifft insbesondere Konstellationen, in denen umfangreiche Vorbereitungsleistungen erbracht oder vertraglich veranlasst wurden, ein Projekt aber vor Aufnahme des operativen Betriebs endet.
Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte:
- die objektiv belegte Absicht, steuerpflichtige Ausgangsumsätze auszuführen,
- der Entstehungsgrund der geltend gemachten Forderung,
- der Zusammenhang zwischen Beratungsleistungen und geplanter unternehmerischer Tätigkeit,
- die Abgrenzung zwischen echtem Schadensersatz und Leistungsentgelt,
- die Frage, ob Kosten Einzelkosten oder allgemeine Aufwendungen darstellen.
Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Gerade bei mehrstufigen Projektverträgen, Schadensersatzregelungen und umsatzsteuerlichen Folgefragen können die tatsächlichen und vertraglichen Umstände entscheidend sein.
Steuerrechtliche Beratung durch MTR Legal
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