Zahlungsaufforderungen per SMS sind rechtlich zulässig unter Bedingungen

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Zulässigkeit von Zahlungsaufforderungen per SMS – Aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm

Die Frage, ob das Versenden von Zahlungsaufforderungen an Verbraucher mittels SMS zulässig ist, hat in der Praxis eine hohe Relevanz: Unternehmen und Inkassodienstleister nutzen digitale Kommunikationsmittel zunehmend, um Forderungen zeitnah geltend zu machen. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit Beschluss vom 30. Mai 2024 (Az. I-4 U 252/22) mit der Zulässigkeit einer Zahlungsaufforderung per SMS auseinandergesetzt und dabei wichtige Leitlinien für die Praxis herausgearbeitet.

Kontext und Hintergrund der Entscheidung

Im Ausgangsverfahren hatte ein Verbraucherverband Unterlassungsansprüche gegen einen Inkassodienstleister geltend gemacht. Beanstandet wurde insbesondere, dass einer Schuldnerin an einem Sonntag eine Zahlungsaufforderung per SMS zuging, die mit einer telefonischen Kontaktaufnahme zur Klärung offener Forderungen aufforderte. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Verbot unzumutbarer Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Vorinstanz war dem gefolgt und hatte die Versendung von Zahlungsaufforderungen via SMS untersagt.

Rechtliche Würdigung durch das OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Klage im Berufungsverfahren zurück und differenzierte dabei zwischen unaufgeforderten Werbenachrichten und der Geltendmachung bestehender Forderungen.

Begriff der “unzumutbaren Belästigung”

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Begriff der “unzumutbaren Belästigung” gemäß § 7 UWG im Lichte der konkreten Kommunikationsform und des Inhalts auszulegen ist. Eine Zahlungsaufforderung unterscheidet sich in ihrer Zielrichtung erheblich von einer werblichen Botschaft: Während der Zweck einer Werbenachricht darin besteht, Geschäftsabschlüsse zu fördern, stellt die Forderungsmitteilung lediglich die Geltendmachung eines bereits bestehenden Anspruchs dar.

SMS als Kommunikationsmittel

Das OLG Hamm betonte, dass die moderne Kommunikation – insbesondere im Bereich des Forderungsmanagements – zunehmend digitale und mobile Kanäle nutzt. SMS-Nachrichten sind im Vergleich zu Anrufen oder E-Mails kurz und können schnell zur Kenntnis genommen werden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übermittlung einer Zahlungsaufforderung per SMS nicht grundsätzlich unzulässig und fällt auch nicht automatisch unter das Verbot unzumutbarer Belästigungen.

Schutzinteressen des Empfängers

Gleichwohl hob das Gericht hervor, dass eine Missbrauchsgefahr bestehen kann. Insbesondere darf die Form der Ansprache nicht dazu führen, dass Schuldner systematisch unter Druck gesetzt werden. Die Zulässigkeit ist deshalb stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände, des Zeitpunkts und der Häufigkeit der Versendung zu prüfen. Im konkreten Fall wurde eine einmalige SMS an einem Sonntag als noch zumutbar angesehen.

Auswirkungen für Unternehmen und Gläubiger

Für Unternehmen ergibt sich aus der Entscheidung eine erhöhte Rechtssicherheit hinsichtlich der erstmaligen Ansprache von Schuldnern über mobile Kommunikationsmittel. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch auch die Notwendigkeit einer situationsadäquaten Auswahl des Kommunikationskanals und der Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen.

Präventive Handlungsoptionen und Compliance-Anforderungen

Die Versendung von Zahlungsaufforderungen sollte immer zurückhaltend und unter Berücksichtigung sozialadäquater Kommunikationszeiten erfolgen. Wiederholte oder zu spät versandte Nachrichten können dennoch rechtswidrig sein und etwa Unterlassungsansprüche begründen. In jedem Fall müssen Unternehmen sicherstellen, dass personenbezogene Daten datenschutzkonform verarbeitet werden.

Arbeitsrechtliche und vertragliche Bezugspunkte

Zwischen Gläubiger und Schuldner kann sich die Wahl des Kommunikationsmittels auch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder weitergehenden arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Bestehen entsprechende Regelungen im Einzelfall, sind diese vorrangig zu beachten.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die differenzierte Betrachtung digitaler Kommunikationswege im Forderungsmanagement. Eine Einordnung als Wettbewerbsverstoß nach § 7 UWG kommt bei Zahlungsaufforderungen per SMS nicht ohne Weiteres in Betracht; entscheidend sind stets der Einzelfall und die Wahrung berechtigter Interessen beider Seiten. Unternehmen und Gläubiger sind gehalten, die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung fortlaufend zu beobachten und interne Prozesse entsprechend auszurichten.

Sollten im Zusammenhang mit der Kommunikation von Forderungen, insbesondere bei der Wahl der zulässigen Kontaktwege, rechtliche Fragen entstehen, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal für eine rechtliche Begleitung zur Verfügung.

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