Wirecard: BGH begrenzt KapMuG bei Bestätigungsvermerken

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Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirecard AG zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 23. September 2026 – III ZB 7/25). Nach der Entscheidung fallen Ansprüche gegen eine Abschlussprüfergesellschaft wegen erteilter Bestätigungsvermerke nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung.

Streit um die Kapitalmarktkommunikation der Wirecard AG

Gegenstand des Musterverfahrens ist die Frage, ob die Wirecard AG bei der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 gegen Pflichten der Kapitalmarktkommunikation verstoßen hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung, im Folgenden KapMuG aF.

Einer als Musterbeklagte zu 2 beteiligten Wirtschaftsprüfergesellschaft wird vorgeworfen, als Abschlussprüferin uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt und sich dadurch an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen der Wirecard AG beteiligt beziehungsweise selbst unzutreffende Kapitalmarktinformationen veröffentlicht zu haben. Diese Vorwürfe waren Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche; eine inhaltliche Feststellung ihrer Berechtigung war mit der Entscheidung über die Statthaftigkeit im Musterverfahren nicht verbunden.

Feststellungsziele des Ausgangsverfahrens

Das Landgericht München I hatte dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluss vom 14. März 2022 – 3 OH 2767/22 KapMuG – zahlreiche Feststellungsziele übermittelt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 geführt und fällt in die Zuständigkeit des 1. Zivilsenats.

Die Feststellungsziele betrafen insbesondere:

  • Unter dem Abschnitt „Haupttat“ sollte geklärt werden, ob die Geschäftsberichte der Wirecard AG für die Jahre 2014 bis 2018 unrichtig waren.
  • Ein weiterer Abschnitt befasste sich mit Fragen einer möglichen Teilnahme der Musterbeklagten zu 2.
  • Weitere Feststellungsziele bezogen sich auf Schaden und Kausalität sowie auf materiell-rechtliche und prozessuale Zulässigkeitsfragen.

Mehrere Beteiligte beantragten, das Musterverfahren um zahlreiche zusätzliche Feststellungsziele zu erweitern. Über deren Zulassung hatte das Bayerische Oberste Landesgericht nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden. Es ordnete zunächst eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der bereits vom Landgericht München I übermittelten Feststellungsziele an.

Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies einen Teil der Feststellungsziele als im Musterverfahren nicht statthaft zurück. Dies erfasste insbesondere sämtliche Feststellungsziele, die gegen die Musterbeklagte zu 2 gerichtet waren. Den überwiegenden Teil der übrigen Feststellungsziele beurteilte es als unzulässig.

Gegen diesen Teilmusterentscheid legten der Musterrechtsbeschwerdeführer und weitere 1.076 Beigeladene Rechtsbeschwerden ein. Weitere 566 Beteiligte traten den Rechtsbeschwerden bei.

Der Musterrechtsbeschwerdeführer und die überwiegende Zahl der Rechtsbeschwerdeführer verfolgten sämtliche Feststellungsziele weiter. Andere Rechtsbeschwerdeführer wandten sich ausschließlich dagegen, dass die auf die Musterbeklagte zu 2 bezogenen Feststellungsziele als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen worden waren.

Sämtliche Rechtsbeschwerden bleiben erfolglos

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Sämtliche Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg.

Teilmusterentscheid war verfahrensrechtlich zulässig

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durfte das Bayerische Oberste Landesgericht durch Teilmusterentscheid über die bereits anhängigen Feststellungsziele befinden. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Verhältnis zu den zusätzlich beantragten Feststellungszielen bestand nicht.

Die Feststellungsziele eines Erweiterungsantrags werden erst durch einen entsprechenden Erweiterungsbeschluss zum Gegenstand des Musterverfahrens. Ein solcher Beschluss übernimmt insoweit die Funktion der verfahrenseinleitenden Klageschrift. Solange er nicht ergangen ist, bleiben die beantragten zusätzlichen Feststellungsziele außer Betracht. Dass eine aktuelle Entscheidung möglicherweise mit einer späteren Entscheidung über künftige Verfahrensgegenstände in Widerspruch geraten könnte, steht einem Teilmusterentscheid nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

Bestätigungsvermerk ist keine öffentliche Kapitalmarktinformation

Der Bundesgerichtshof bestätigte außerdem, dass § 1 KapMuG aF auf die gegen die Musterbeklagte zu 2 gerichteten Ansprüche nicht anwendbar ist. Die entsprechenden Feststellungsziele waren deshalb im Musterverfahren nicht statthaft.

Gesetzliche Beispiele erfassen den Bestätigungsvermerk nicht

Der Bestätigungsvermerk fällt nach der Entscheidung nicht unter das Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF. Die Vorschrift nennt Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte des Emittenten. Der Bestätigungsvermerk wird dort nicht aufgeführt.

Auch eine Einordnung als öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF lehnte der Bundesgerichtshof ab. Zwar sei der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich jedoch, dass Ansprüche, die auf einen unrichtigen Bestätigungsvermerk gestützt werden, nicht Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach der damaligen Gesetzesfassung sein können.

Für dieses Verständnis spricht nach den Ausführungen des Gerichts die enge Verbindung zwischen dem Bestätigungsvermerk und den in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF ausdrücklich genannten Rechnungslegungsunterlagen. Hätte der Gesetzgeber auch den Bestätigungsvermerk einbeziehen wollen, hätte es nahegelegen, ihn ausdrücklich aufzuführen oder die Rechnungslegung insgesamt in den Tatbestand aufzunehmen.

Zudem unterscheidet sich der Bestätigungsvermerk nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in wesentlichen Punkten von den gesetzlichen Beispielen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Die Entstehungsgeschichte bestätige diese Einordnung. In den Gesetzesmaterialien zu den Fassungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes aus den Jahren 2005 und 2012 seien Bestätigungsvermerke nicht als Anwendungsfälle genannt. Auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.

Keine Einbeziehung über eine behauptete Beteiligung

Der Anwendungsbereich des KapMuG aF ist nach dem Beschluss ebenfalls nicht eröffnet, soweit der Musterkläger die Ansprüche auf eine Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Wirecard AG stützt.

Anderenfalls ließe sich die gesetzliche Begrenzung umgehen. Bereits die Erstellung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks könnte dann als Beihilfe zu einer durch Veröffentlichung des Jahresabschlusses verbreiteten fehlerhaften Kapitalmarktinformation behandelt werden und auf diesem Weg ein Musterverfahren gegen die Abschlussprüfergesellschaft eröffnen. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit der Reichweite des § 1 KapMuG aF nicht vereinbar.

Die Entscheidung betrifft damit die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche im Musterverfahren nach der damaligen Gesetzesfassung behandelt werden können. Sie enthält keine allgemeine Entscheidung darüber, ob außerhalb dieses Verfahrens Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft bestehen.

Weitere Feststellungsziele waren nicht hinreichend bestimmt

Auch die Zurückweisung weiterer Feststellungsziele als unzulässig bestätigte der Bundesgerichtshof. Zahlreiche Anträge erfüllten nicht die in seiner Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit.

Ein Feststellungsziel muss den Streitgegenstand sowie den Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis eindeutig erkennen lassen. Es darf nicht so unbestimmt formuliert sein, dass sich die Musterbeklagten nicht umfassend verteidigen können.

Ebenso muss aus dem Feststellungsziel hervorgehen, welche Aussage für die ausgesetzten Ausgangsverfahren Bindungswirkung entfalten soll. Diese Abgrenzung darf nicht den Prozessgerichten überlassen bleiben, die nach Abschluss des Musterverfahrens über die einzelnen Verfahren entscheiden. Nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofs genügten zahlreiche Feststellungsziele diesen Anforderungen nicht.

Bedeutung der Entscheidung für kapitalmarktrechtliche Verfahren

Der Beschluss grenzt den Anwendungsbereich des KapMuG aF für Ansprüche im Zusammenhang mit Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern ab. Entscheidend ist, dass der Bestätigungsvermerk nach dieser Gesetzesfassung weder von dem einschlägigen Regelbeispiel erfasst wird noch als sonstige öffentliche Kapitalmarktinformation einzuordnen ist. Diese Begrenzung kann nicht dadurch überwunden werden, dass die Erteilung des Vermerks als Beteiligung an einer Pflichtverletzung des Emittenten bezeichnet wird.

Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an die Formulierung von Feststellungszielen in einem Kapitalanleger-Musterverfahren. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die rechtliche Fragen zur Reichweite eines Musterverfahrens oder zu kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen haben, können sich an MTR Legal Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen finden sich unter der Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht.