Wildkamera richtig aufstellen zur effektiven Beweissicherung

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Aufzeichnung von Wildkameras zur Sicherung von Beweismitteln: Rechtliche Einordnung und aktuelle Entwicklungen

Das Aufstellen von Wildkameras auf Privatgrundstücken oder in deren unmittelbarer Umgebung verfolgt regelmäßig das Ziel, unzulässige Handlungen wie zum Beispiel illegale Müllablagerungen, Wilderei oder Sachbeschädigungen zu dokumentieren. Diese Form der Beweissicherung wirft zahlreiche Fragen im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Interesse an Aufklärung und den datenschutzrechtlichen sowie persönlichkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten auf. Die aktuelle Rechtsprechung, etwa des Amtsgerichts Lörrach (Az.: 3 C 111/22, Entscheidung vom 05.04.2023), verdeutlicht die Komplexität der Rechtslage und etabliert Leitlinien zum zulässigen Einsatz von Wildkameras aus privatem Anlass.

Zulässigkeit des Einsatzes von Wildkameras – Interessenabwägung

Eigentumsschutz versus Persönlichkeitsrechte

Das zivilrechtliche Interesse an der Feststellung von Störungen des Eigentums (vgl. §§ 1004, 823 ff. BGB) wird anerkannt. Gleichzeitig kollidiert dieses mit den Persönlichkeitsrechten Dritter, insbesondere mit deren Recht am eigenen Bild und dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 22, 23 KUG; Art. 6 DSGVO). Die Gerichte prüfen in derartigen Fallgestaltungen regelmäßig, ob eine verdeckte oder offene Videoüberwachung, wie sie Wildkameras ermöglichen, verhältnismäßig ist und durch das Schutzbedürfnis des Berechtigten gedeckt wird.

Voraussetzungen der Interessenabwägung

Eine Überwachung wird nur dann als rechtmäßig angesehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum bestehen. Eine rein präventive Überwachung „ins Blaue hinein“ reicht nach gängiger Auffassung nicht aus, die Rechte Dritter einzuschränken. Kameras dürfen zudem nur solche Bereiche aufzeichnen, zu deren Überwachung ein berechtigtes Interesse vorliegt. Insbesondere dürfen – sofern nicht zwingend erforderlich – keine öffentlichen Wege, Nachbargrundstücke oder der allgemein zugängliche Raum erfasst werden.

Datenschutzrechtliche Anforderungen und Benachrichtigungspflichten

Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet Anwendung, wenn durch die Wildkamera personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Dies ist regelmäßig bereits dann der Fall, wenn abgebildete Personen bestimmbar sind. Die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Bildmaterial unterliegt damit strengen rechtlichen Anforderungen.

Informationspflichten und Transparenz

Werden mittels Wildkamera personenbezogene Daten erfasst, sind die Betroffenen nach Art. 13 DSGVO zu informieren. Hierzu zählen beispielsweise Hinweise auf den verantwortlichen Betreiber der Kamera, den Zweck der Aufzeichnung sowie die möglichen Empfänger der Daten. In den meisten Fällen ist die Anbringung eines Hinweisschildes am Aufnahmeort erforderlich.

Löschfristen und Zweckbindung

Bildaufnahmen dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden. Sie sind grundsätzlich zu löschen, sobald der Zweck der Überwachung erfüllt ist oder die Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte – etwa im Rahmen eines Zivilprozesses – muss auf eine entsprechende Rechtsgrundlage gestützt werden.

Zivilprozessuale Verwertbarkeit von Kameraaufnahmen

Beweisrechtliche Würdigung

Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob mittels Wildkamera gewonnene Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen. Einerseits schützen die zivilprozessualen Grundsätze das Interesse an einer effektiven gerichtlichen Aufklärung. Andererseits gilt der Grundsatz des „Beweisverwertungsverbots“, soweit das Persönlichkeitsrecht oder der Datenschutz in unzulässiger Weise verletzt wurden und das Beweismittel auf diese Weise rechtswidrig erlangt wurde.

Rechtsprechung und praktische Relevanz

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Lörrach kann unter bestimmten Voraussetzungen eine in zulässiger Weise eingesetzte Wildkamera als Beweismittel vollumfänglich Berücksichtigung finden. Das Gericht erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse an, wenn in der Vergangenheit bereits vergleichbare Störungen – z. B. illegale Müllablagerungen – nachweislich erfolgt sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Grenzen der Überwachung und Fazit

Die Installation und Nutzung von Wildkameras zur Beweissicherung stellt weiterhin eine Einzelfallentscheidung dar, bei der eine Vielzahl zivil-, datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Aspekte zu berücksichtigen ist. Die Gerichte verdeutlichen, dass Kameras nicht als Allheilmittel zur Überwachung dienen dürfen, sondern stets eine konkrete und dokumentierte Gefahrenlage zugrunde liegen muss. Verfahrensrechtlich kommt der Wahrung der Balance zwischen Beweisinteresse und Grundrechtsschutz höchste Bedeutung zu.

Sollten bei der privaten oder gewerblichen Nutzung von Überwachungsmaßnahmen Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit oder zum Umgang mit erhobenen Aufnahmen auftreten, können die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte mit umfassender Sachkunde im Bereich der zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen unterstützen.

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