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Zweckerklärung

Definition und Grundprinzip der Zweckerklärung

Eine Zweckerklärung ist eine Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, die festlegt, welche Forderungen durch eine bestellte Sicherheit abgesichert werden. Sie bestimmt den Zweck und den Umfang der Sicherung, also für welche bestehenden oder künftigen Ansprüche die Sicherheit eingesetzt werden darf. Ohne eine klar formulierte Zweckerklärung bleibt bei vielen Sicherheiten – insbesondere bei abstrakten Sicherheiten – unklar, wann und wofür die Verwertung zulässig ist. Die Zweckerklärung schafft damit die Verbindung zwischen Sicherheit und gesicherter Forderung und dient der Transparenz und Begrenzung der Sicherungsabrede.

Funktion und rechtliche Einordnung

Bindeglied zwischen Sicherheit und Forderung

Viele Sicherheiten, etwa die Grundschuld oder die Sicherungsübereignung, sind vom Bestand der zugrunde liegenden Forderung rechtlich getrennt. Die Zweckerklärung verknüpft die Sicherheit mit den zu sichernden Ansprüchen, indem sie deren Kreis beschreibt. Sie bestimmt damit, ob nur eine einzelne Forderung, mehrere konkrete Forderungen oder ein umfassender Forderungsbestand gesichert wird.

Bestimmtheit und Transparenz

Die Zweckerklärung muss die gesicherten Forderungen ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar umschreiben. Dies dient dem Schutz des Sicherungsgebers vor einer uferlosen Inanspruchnahme und dem Schutz des Sicherungsnehmers, indem klar ist, wann die Sicherheit greift. Unklare oder überraschende Formulierungen können zu Auslegungsproblemen oder zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen.

Verhältnis zu verschiedenen Arten von Sicherheiten

Die Zweckerklärung wird bei zahlreichen Sicherungsinstrumenten verwendet, insbesondere:

  • Grundpfandrechte (insbesondere Grundschuld)
  • Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen oder Rechten
  • Sicherungsabtretung von Forderungen
  • Bürgschaft und Garantie

Bei akzessorischen Sicherheiten (z. B. Bürgschaft) folgt der Bestand der Sicherheit grundsätzlich dem Bestand der Forderung. Auch hier legt die Zweckerklärung den Umfang der Haftung und die erfassten Ansprüche fest. Bei nicht akzessorischen Sicherheiten (z. B. Grundschuld) ist die Zweckerklärung für die Verknüpfung mit einer konkreten Forderung besonders bedeutsam.

Formen und Reichweite

Enge und weite Zweckerklärung

Man unterscheidet vor allem:

  • Enge Zweckerklärung: Die Sicherheit dient ausschließlich einer oder mehreren genau bezeichneten Forderungen (z. B. ein spezifischer Kredit).
  • Weite Zweckerklärung: Die Sicherheit erfasst einen breiteren Kreis von Forderungen, etwa alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

Die weite Ausgestaltung (oft als Globalzweckerklärung bezeichnet) erhöht die Reichweite der Sicherung, kann aber mit gesteigerten Anforderungen an Klarheit und Ausgewogenheit einhergehen.

Einzel-, Rahmen- und Globalzweckerklärung

  • Einzelzweckerklärung: Bindung an ein einzelnes Geschäft oder einen einzelnen Vertrag.
  • Rahmenzweckerklärung: Erfasst Forderungen aus mehreren, typischerweise gleichartigen Geschäften innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.
  • Globalzweckerklärung: Erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung.

Beteiligte und Rollen

Der Sicherungsgeber stellt die Sicherheit; er kann identisch mit dem Schuldner sein oder als Dritter für fremde Verbindlichkeiten haften (z. B. Angehöriger, Gesellschafter). Sicherungsnehmer ist der Gläubiger, regelmäßig ein Kreditinstitut oder Vertragspartner. Die Zweckerklärung regelt deren Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit.

Inhalt und typische Klauseln

Bezeichnung der Sicherheit und gesicherter Forderungen

Kern der Zweckerklärung ist die Beschreibung:

  • der Sicherheit (z. B. Grundschuld an einer bestimmten Immobilie, sicherungsübereigneter Gegenstand, abgetretene Forderung),
  • der gesicherten Ansprüche (z. B. Darlehensrückzahlung, Zinsen, Kosten, Ansprüche aus Kontokorrent, Avale),
  • der Reichweite (nur bestimmte Forderungen oder alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung),
  • der Höchstbeträge, Zinssätze und Nebenleistungen, soweit vorgesehen.

Nebenleistungen, Zinsen und Kosten

Üblich ist die Einbeziehung von Nebenleistungen wie Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Verwertung der Sicherheit. Diese Positionen müssen aus der Zweckerklärung erkennbar sein.

Erweiterungs-, Austausch- und Ersetzungsabreden

Viele Zweckerklärungen enthalten Regelungen, die den Kreis der gesicherten Forderungen erweitern, Sicherheiten austauschen oder zusätzliche Sicherheiten einbeziehen. Solche Klauseln müssen transparent sein und dürfen den Sicherungsgeber nicht unangemessen benachteiligen.

Rückgewähr- und Freigaberechte

Ist der Sicherungszweck erfüllt, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit. Dies kann die Löschung eines Grundpfandrechts, die Rückabtretung von Forderungen oder die Rückübertragung übereigneter Gegenstände umfassen. Teilfreigaben kommen in Betracht, wenn eine Überbesicherung vorliegt oder einzelne Forderungen erfüllt sind.

Rang und Mehrfachsicherheiten

Die Zweckerklärung kann den Rang der Sicherheit und das Verhältnis zu weiteren Sicherheiten regeln. Bei mehreren Sicherheiten für denselben Anspruch oder bei mehreren Gläubigern sind klare Absprachen zur Reihenfolge der Befriedigung von Bedeutung.

Form, Zustandekommen und Dokumentation

Schriftform und Vertragsgestaltung

Die Zweckerklärung wird regelmäßig schriftlich festgehalten, häufig in vorformulierten Formularen. Sie kann als eigenständige Vereinbarung oder als Teil eines umfassenderen Sicherungsvertrages gestaltet sein. Entscheidend ist, dass der Inhalt nachvollziehbar dokumentiert ist.

Notarielle Bezüge bei Grundpfandrechten

Bei Grundpfandrechten wird die Eintragung im Grundbuch notariell veranlasst. Die Zweckerklärung selbst ist davon zu trennen und wird meist außerhalb der notariellen Urkunde vereinbart. Eine gesonderte Beurkundung der Zweckerklärung ist nicht zwingend Teil der Grundbucheintragung.

Kontrolle vorformulierter Klauseln und Transparenz

Vorformulierte Zweckerklärungen unterliegen einer Kontrolle auf Verständlichkeit, Transparenz und Ausgewogenheit. Unklare, überraschende oder unangemessene Klauseln können unwirksam sein. Dies gilt in besonderem Maße im Verbraucherbereich und bei Sicherheiten Dritter.

Laufzeit, Änderung und Beendigung

Wirksamkeit für zukünftige Forderungen

Weite Zweckerklärungen können auch künftige, bei Abschluss noch unbestimmte Forderungen erfassen. Voraussetzung ist, dass diese der Art nach hinreichend umrissen und für den Sicherungsgeber erkennbar sind.

Änderung, Erweiterung und Einschränkung

Änderungen der Reichweite (z. B. Einbeziehung weiterer Forderungen, Erhöhung von Höchstbeträgen) bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Die Dokumentation nachträglicher Anpassungen ist wesentlich, um den Sicherungszweck nachvollziehbar zu halten.

Beendigung und Rückgewähr

Mit Erfüllung aller gesicherten Forderungen endet der Sicherungszweck. Der Sicherungsgeber kann dann Rückgewähr verlangen, etwa durch Löschung eines Grundpfandrechts, Rückabtretung oder Herausgabe. Die bloße Erfüllung führt jedoch nicht automatisch zur Löschung im Register; es bedarf der entsprechenden Mitwirkung und Dokumente. Anstelle der Löschung kommt auch eine Abtretung der Sicherheit an den Sicherungsgeber in Betracht.

Durchsetzung und praktische Wirkungen

Verwertungsbefugnis und Voraussetzungen

Die Zweckerklärung definiert, unter welchen Bedingungen die Sicherheit verwertet werden darf, typischerweise bei Zahlungsverzug oder Eintritt weiterer vertraglich vereinbarter Auslöseereignisse. Die konkrete Vorgehensweise richtet sich nach der Art der Sicherheit und den vertraglichen Absprachen.

Drittwirkungen und Publizität

Die Zweckerklärung wird in der Regel nicht öffentlich registriert. Dritte sehen etwa bei Grundstücken das Grundpfandrecht im Register, nicht aber den Sicherungszweck. Das kann bei Eigentumswechseln oder weiteren Belastungen eine Rolle spielen, weil der Sicherungszweck aus der öffentlichen Registrierung nicht hervorgeht.

Übertragung von Forderungen und Sicherheiten

Werden gesicherte Forderungen übertragen, kann die Sicherheit zusammen mit der zugehörigen Zweckerklärung übergehen. Für den Sicherungsgeber ist maßgeblich, dass der vereinbarte Sicherungszweck und dessen Grenzen auch gegenüber dem neuen Gläubiger gelten.

Risiken und typische Streitpunkte

  • Unzureichende Bestimmtheit der gesicherten Forderungen
  • Weite Globalzweckerklärungen mit unklarer Reichweite
  • Überbesicherung und fehlende Freigabe bei deutlicher Übersicherung
  • Unklare Rangverhältnisse bei mehreren Sicherheiten
  • Besonderheiten bei Sicherheiten Dritter, etwa familiären Bürgschaften
  • Auslegung vorformulierter Klauseln und Transparenzfragen
  • Folgen der Übertragung von Forderungen und Sicherheiten auf neue Gläubiger

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen enger und weiter Zweckerklärung?

Die enge Zweckerklärung beschränkt die Sicherheit auf konkret bezeichnete Forderungen, etwa ein einzelnes Darlehen. Die weite Zweckerklärung erfasst darüber hinaus einen breiteren Kreis, häufig alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Je weiter die Formulierung, desto größer die Reichweite der Sicherung und desto höher die Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit.

Wird eine Zweckerklärung bei Grundschulden immer notariell beurkundet?

Die Grundschuldbestellung und deren Eintragung erfolgen notariell. Die Zweckerklärung, die den Sicherungszweck regelt, wird jedoch meist separat und nicht als Bestandteil der notariellen Urkunde abgeschlossen. Sie ist typischerweise eine schriftliche Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.

Kann eine Zweckerklärung auch zukünftige Forderungen erfassen?

Ja, das ist möglich. Eine entsprechende Formulierung kann vorsehen, dass neben bestehenden auch zukünftige Forderungen gesichert sind. Voraussetzung ist, dass Art und Herkunft dieser Forderungen erkennbar umschrieben sind und der Sicherungszweck so hinreichend bestimmt bleibt.

Welche Bedeutung hat der Rückgewähranspruch?

Nach Erfüllung aller gesicherten Forderungen entsteht der Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit. Dieser Anspruch richtet sich auf die Freigabe, Löschung, Rückabtretung oder Rückübertragung der Sicherheit, je nach Sicherungsart. Er kann auch Teilfreigaben umfassen, wenn die Sicherung im Verhältnis zur ausstehenden Forderung deutlich überhöht ist.

Gilt eine weite Zweckerklärung auch gegenüber einem neuen Gläubiger nach Forderungsverkauf?

Wird die gesicherte Forderung übertragen, kann die Sicherheit mit dem vereinbarten Sicherungszweck auf den neuen Gläubiger übergehen. Die in der Zweckerklärung festgelegten Grenzen und Bedingungen gelten grundsätzlich fort, sodass der neue Gläubiger nicht über den vereinbarten Zweck hinaus zugreifen darf.

Hat die Zweckerklärung Auswirkungen auf Käufer einer belasteten Immobilie?

Beim Erwerb einer belasteten Immobilie bleibt ein eingetragenes Grundpfandrecht bestehen. Die Zweckerklärung selbst ist nicht im Register ersichtlich. Ob und in welchem Umfang das Grundpfandrecht zur Sicherung herangezogen werden kann, richtet sich nach der zwischen ursprünglichem Sicherungsgeber und Gläubiger getroffenen Zweckerklärung.

Wann können Klauseln einer Zweckerklärung unwirksam sein?

Unwirksamkeit kann in Betracht kommen, wenn Klauseln unklar, intransparent, überraschend oder unangemessen weit gefasst sind. Vorformulierte Klauseln unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle auf Verständlichkeit und Ausgewogenheit, insbesondere im Verhältnis zu Verbrauchern oder Dritten, die Sicherheiten stellen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek im Zusammenhang mit der Zweckerklärung?

Die Hypothek ist grundsätzlich an eine konkrete Forderung gebunden, während die Grundschuld rechtlich vom Bestand der Forderung unabhängig ist. Deshalb kommt der Zweckerklärung bei der Grundschuld besondere Bedeutung zu, da sie die Verbindung zwischen Grundschuld und den gesicherten Ansprüchen herstellt und deren Umfang bestimmt.