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Zugesicherte Eigenschaft

Begriff und Bedeutung der Zugesicherten Eigenschaft

Eine „zugesicherte Eigenschaft“ ist eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit eines Produkts oder einer Leistung, für die die vertragliche Gegenseite ausdrücklich einstehen will. Gemeint ist ein verbindliches Versprechen, dass ein Gegenstand oder ein Werk eine konkret benannte Eigenschaft besitzt. Fehlt diese Eigenschaft, liegt rechtlich ein Mangel vor, der besondere Folgen haben kann. In der heutigen Terminologie wird häufig von einer Beschaffenheitsgarantie oder Garantie auf bestimmte Eigenschaften gesprochen. Der Begriff „zugesicherte Eigenschaft“ ist jedoch weiterhin gebräuchlich und beschreibt denselben Kern: das verbindliche Einstehen für eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft.

Abgrenzungen und verwandte Begriffe

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Zugesicherte Eigenschaft

Eine Beschaffenheitsvereinbarung legt verbindlich fest, welche Eigenschaften die Sache oder das Werk haben soll. Eine zugesicherte Eigenschaft geht darüber hinaus, indem erkennbar gemacht wird, dass für gerade diese Eigenschaft in besonderer Weise eingestanden wird. Während die Beschaffenheitsvereinbarung vor allem bestimmt, was als Mangel gilt, drückt die Zusicherung zusätzlich einen besonderen Haftungswillen aus.

Garantie und Garantieerklärung

Die Zusicherung einer Eigenschaft wird oft als Garantie verstanden: Es wird die Verantwortung dafür übernommen, dass eine konkrete Eigenschaft vorhanden ist oder über einen bestimmten Zeitraum vorliegt. Eine Garantieerklärung kann inhaltlich und zeitlich ausgestaltet sein und unabhängig von einem Verschulden Ansprüche auslösen. Hersteller- oder Verkäufergarantien sind von der gesetzlichen Mängelhaftung zu unterscheiden.

Werbung, Anpreisung und öffentliche Äußerungen

Nicht jede werbliche Aussage begründet eine Zusicherung. Unverbindliche Anpreisungen (z. B. „spitzenmäßig“, „wie neu“) sind in der Regel keine Zusicherungen. Eine Zusicherung setzt eine klare, konkrete und als verbindlich erkennbare Aussage zu einer Eigenschaft voraus. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Vertragspartei die Erklärung verstehen durfte.

Zustandekommen einer Zusicherung

Form und Inhalt

Eine Zusicherung kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erfolgen. Entscheidend ist die inhaltliche Klarheit: Die Eigenschaft muss konkret benannt und als verbindlich erkennbar gemacht sein. Allgemeine Produktbeschreibungen reichen dafür nicht aus, wenn sie keinen erkennbaren Einstandswillen enthalten.

Auslegung und Einstandswille

Ob eine Zusicherung vorliegt, wird nach dem objektiven Erklärungswert beurteilt. Ein Einstandswille ist typischerweise anzunehmen, wenn eine Partei die Eigenschaft besonders hervorhebt und deutlich macht, dafür einzustehen. Unklare oder mehrdeutige Angaben begründen regelmäßig keine Zusicherung.

Typische Beispiele

Häufige Zusicherungen finden sich etwa bei Gebrauchtwaren („unfallfrei“, „Originalkilometerstand“), bei technischen Geräten („wasserdicht bis zu einer bestimmten Tiefe“), bei Immobilien („angegebene Wohnfläche“, „bestimmte energetische Eigenschaften“) oder bei Software („kompatibel mit einer konkret benannten Umgebung“). In Unternehmensverträgen werden Eigenschaften wie „keine verborgenen Verbindlichkeiten“ oder „bestimmte Kennzahlen“ zugesichert.

Vertragstypen

Das Konzept begegnet in unterschiedlichen Vertragsarten: Beim Kauf bestimmt es die Soll-Beschaffenheit der Kaufsache; im Werkvertrag kann ein zugesicherter Erfolg oder eine Leistungsfähigkeit zugesagt sein; im Mietverhältnis können Eigenschaften der Mietsache (z. B. Flächengröße, Schalldämmung) zugesichert sein. In gesellschaftsrechtlichen Transaktionen werden Zusicherungen oft detailliert katalogisiert.

Rechtliche Folgen bei fehlender Zugesicherter Eigenschaft

Einordnung als Mangel

Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, liegt ein Mangel vor. Maßstab ist die zugesagte Beschaffenheit. Die Mangelhaftigkeit ergibt sich bereits aus der Abweichung, unabhängig davon, ob die Sache im Übrigen funktionsfähig ist.

Ansprüche aus der Mängelhaftung

Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommen die typischen Rechte wegen Mängeln in Betracht, etwa Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, Rückabwicklung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises. Welche Ansprüche jeweils bestehen, hängt von der Vertragsart, dem konkreten Inhalt der Zusicherung und den vertraglichen Regelungen ab.

Schadensersatz und Mangelfolgeschäden

Die Zusicherung kann zu weitergehenden Ersatzansprüchen führen, insbesondere für Schäden, die durch das Fehlen der Eigenschaft entstehen (Folgeschäden). Bei einer Garantiegestaltung kann die Haftung unabhängig von einem Verschulden bestehen. Der Umfang richtet sich nach Inhalt und Reichweite der Zusicherung.

Verhältnis zu Haftungsausschlüssen

Allgemeine Haftungsausschlüsse erfassen zugesicherte Eigenschaften regelmäßig nicht. Wer eine Eigenschaft ausdrücklich zusichert, kann sich im Regelfall nicht auf einen umfassenden Ausschluss berufen. Abweichende vertragliche Regelungen sind nur im Rahmen zwingender Grenzen möglich.

Verjährung und Fristen

Für Ansprüche wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln der jeweiligen Vertragsart, soweit keine wirksamen Abweichungen vereinbart sind. Garantien können eigene Laufzeiten und Geltungsbedingungen vorsehen. Die konkrete Frist richtet sich nach Vertragsinhalt und Art des Anspruchs.

Beweisfragen und Dokumentation

Beweislast

Grundsätzlich muss diejenige Partei, die sich auf eine Zusicherung beruft, deren Inhalt und das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft darlegen und beweisen. Liegt eine klare schriftliche Aussage vor, erleichtert dies regelmäßig die Beweisführung. Bei mündlichen Zusagen kommt es auf den nachweisbaren Erklärungsgehalt an.

Dokumentationsformen

Vertragsklauseln, Spezifikationsblätter, Produktdatenblätter, Protokolle, E-Mails und technische Prüfberichte können die Zusicherung und ihren Inhalt belegen. Eine eindeutige Bezeichnung der zugesicherten Eigenschaft und der Bezugsgegenstände erhöht die Rechtssicherheit.

Besondere Konstellationen

Gebrauchtwaren und „unfallfrei“

Bei gebrauchten Fahrzeugen gilt die Angabe „unfallfrei“ als klassische Zusicherung. Sie betrifft den Zustand in Bezug auf frühere Unfallschäden. Weicht der tatsächliche Zustand hiervon ab, liegt ein Mangel vor, der weitreichende Folgen haben kann.

Digitale Produkte und Software

Bei Software und digitalen Diensten können Kompatibilität, Leistungsmerkmale oder Sicherheitsstandards zugesichert sein. Fehlende zugesicherte Eigenschaften können auch dann vorliegen, wenn die Software grundsätzlich lauffähig ist, aber zentrale zugesagte Funktionen fehlen.

Mietverhältnisse

In Mietverträgen können Eigenschaften wie die Wohnfläche, bestimmte Ausstattungsmerkmale oder energetische Eigenschaften zugesichert sein. Abweichungen von der Zusicherung können Mängelrechte hinsichtlich der Mietsache auslösen.

Herstellergarantien vs. Verkäuferzusicherungen

Herstellergarantien beruhen auf einer Erklärung des Herstellers und gelten nach deren Bedingungen. Verkäuferzusicherungen entstehen durch Erklärungen des Vertragspartners und binden diesen unmittelbar. Beide können nebeneinander bestehen und unterschiedliche Anspruchsgrundlagen eröffnen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „zugesicherte Eigenschaft“ in einfachen Worten?

Es handelt sich um eine verbindliche Zusage, dass eine Sache oder ein Werk eine bestimmte, konkret benannte Eigenschaft hat. Fehlt diese, liegt ein Mangel vor, der besondere Rechte auslösen kann.

Wie kommt eine Zusicherung zustande?

Durch eine klare, verbindliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass für eine bestimmte Eigenschaft eingestanden wird. Das kann schriftlich, mündlich oder in anderer Form geschehen, sofern der Einstandswille erkennbar ist.

Wodurch unterscheidet sich eine Zusicherung von Werbung?

Werbung enthält oft unverbindliche Übertreibungen. Eine Zusicherung ist demgegenüber konkret, eindeutig und als verbindliches Einstehen für eine bestimmte Eigenschaft erkennbar.

Welche Rechte bestehen, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt?

Es kommen je nach Vertrag Mängelrechte wie Nachbesserung, Ersatzlieferung, Vertragsrückabwicklung oder Preisreduzierung in Betracht. Zusätzlich kann Schadensersatz möglich sein, insbesondere bei einer Garantiegestaltung.

Gilt ein Haftungsausschluss trotz Zusicherung?

Allgemeine Haftungsausschlüsse erfassen zugesicherte Eigenschaften in der Regel nicht. Wer eine Eigenschaft zusichert, kann sich normalerweise nicht auf einen umfassenden Ausschluss berufen.

Wer muss beweisen, dass eine Eigenschaft zugesichert war?

Grundsätzlich diejenige Seite, die sich auf die Zusicherung stützt. Eindeutige schriftliche Erklärungen erleichtern den Nachweis von Inhalt und Reichweite.

Spielt die Dauer einer Zusicherung eine Rolle?

Ja. Eine Zusicherung kann zeitlich befristet sein oder eine bestimmte Dauer betreffen. Auch Verjährungs- und Garantielaufzeiten können den Anspruchszeitraum beeinflussen.

Ist der Begriff heute noch relevant?

Ja. Obwohl häufig mit dem Begriff der Garantie gearbeitet wird, beschreibt „zugesicherte Eigenschaft“ weiterhin ein wichtiges Konzept: das verbindliche Einstehen für eine konkret benannte Eigenschaft.