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Zession, Zessionar


Zession und Zessionar – Begriff, rechtlicher Rahmen und Auswirkungen

Definition der Zession

Die Zession (auch Forderungsabtretung genannt) ist ein im Zivilrecht verankerter Vorgang, bei dem eine Forderung von einem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Grundlage der Zession bildet ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Zedent und Zessionar, bei dem die Zustimmung des Schuldners (Zessus) nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) generell nicht zwingend erforderlich ist. Ziel der Zession ist es, die Rechtsstellung des Gläubigers aus einer bestehenden Forderung auf den neuen Forderungsinhaber zu übertragen, sodass der Zessionar künftig die Forderung gegen den Schuldner geltend machen kann.

Rechtliche Grundlagen der Zession

Voraussetzungen der Zession

Die Zession setzt voraus:

  • Eine abtretbare Forderung: Die abgetretene Forderung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar und rechtlich bestehen sowie übertragbar sein.
  • Einen Abtretungsvertrag: Zwischen dem zedierenden Altgläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) muss ein wirksamer Abtretungsvertrag als Verfügungsgeschäft geschlossen werden.
  • Enthaftung des Schuldners: Die Forderung verbleibt in ihrem Inhalt grundsätzlich unverändert. Der Schuldner hat gegenüber dem neuen Gläubiger dieselben Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem bisherigen Gläubiger (§ 404 BGB).

Arten der Zession

  • Einzelzession: Die Abtretung einer einzelnen konkret benannten Forderung.
  • Globalzession: Abtretung sämtlicher künftiger und/oder bereits entstandener Forderungen eines bestimmten Schuldners, häufig als Sicherheit im Rahmen von Kreditverträgen.
  • Mantelzession: Abtretung einer Vielzahl noch näher zu bezeichnender Forderungen bis zur Sättigung eines gewährten Kontokorrentkredits.
  • Sicherungszession: Dient der Sicherung von Ansprüchen, oftmals im Kreditwesen.

Beschränkungen und Verbote

Die Abtretbarkeit von Forderungen kann ausgeschlossen sein:

  • Kraft Vereinbarung (Abtretungsverbot gem. § 399 BGB).
  • Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z.B. bei höchstpersönlichen Ansprüchen wie Gehaltsforderungen (§ 400 BGB).
  • Durch vertragliche Gestaltungen, die im Verhältnis zu Dritten nicht entgegengehalten werden können, sofern sie nicht im Handelsverkehr gegenüber jedermann geltend gemacht werden (§ 354a HGB).

Beteiligte Parteien an der Zession

Zedent

Der Zedent ist der bisherige Forderungsinhaber, der seine Forderung gegen einen Schuldner auf einen anderen überträgt.

Zessionar

Der Zessionar (Neugläubiger) ist jene Person, auf die die Forderung durch Abtretung übergeht. Er erwirbt durch die Zession sämtliche mit der Forderung verbundenen Rechte, tritt jedoch zugleich in die rechtliche Stellung des früheren Gläubigers ein. Der Zessionar kann somit die Forderung unmittelbar gegenüber dem Schuldner geltend machen. Weitere Befugnisse und Einschränkungen ergeben sich aus dem Umfang der abgetretenen Rechte sowie aus etwaigen Sicherungs- oder Treuhandabreden zwischen Zedent und Zessionar.

Schuldner (Zessus)

Der Schuldner ist die Person, gegen die sich die abgetretene Forderung richtet. Ihm gegenüber kann die Forderung nun vom Zessionar geltend gemacht werden. Der Schuldner bleibt durch die Zession grundsätzlich nicht schlechter gestellt und kann sämtliche Einreden und Einwendungen, die ihm gegen den Zedenten zustanden, auch gegen den Zessionar erheben (§ 404 BGB).

Rechtsfolgen der Zession

Rechtsübergang

Mit Wirksamwerden der Zession geht die Forderung in ihrem bisherigen rechtlichen Bestand auf den Zessionar über. Alle zugehörigen Nebenrechte, wie Hypotheken, Bürgschaften und vertraglich vereinbarte Verzugszinsen, werden gemäß § 401 BGB ebenfalls übertragen.

Schutz des Schuldners

Zum Schutz des Schuldners schreibt das Gesetz vor, dass ihm die Zession angezeigt oder nachgewiesen werden muss, bevor Zahlungen schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Zessionar haben können (§ 409 BGB). Bis zur Anzeige kann der Schuldner mit Wirkung für und gegen den neuen Gläubiger an den bisherigen Gläubiger leisten.

Einreden und Einwendungen

Der Schuldner kann dem Zessionar sämtliche Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die ihm zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem Zedenten zustanden und die sich aus dem abgetretenen Schuldverhältnis ergeben; dazu zählen unter anderem die Möglichkeit der Aufrechnung oder die Berufung auf Fehler im Ursprungsgeschäft (§ 404 BGB).

Bedeutung und Anwendungsbereiche der Zession

Die Zession findet in der Praxis in verschiedensten Bereichen Anwendung, beispielsweise:

  • Bank- und Kreditwesen: Häufig Sicherungszessionen zur Absicherung von Kreditforderungen.
  • Handel- und Dienstleistungsbereich: Forderungsmanagement, Factoring und Kaufpreisfinanzierungen.
  • Insolvenzrecht: Abtretung von Insolvenzforderungen.
  • Forderungshandel: Erwerb, Verwertung oder Verwaltung von Forderungen durch Dritte.

Besonderheiten internationaler Zessionen

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist bei der Zession zu beachten, welches nationale Recht auf den Forderungsübergang anzuwenden ist. In der EU gilt nach Rom-I-VO, dass das Recht der abgetretenen Forderung maßgeblich ist. Weiterhin können Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Forderungen durch nationale Vorschriften oder internationale Übereinkommen beeinflusst werden, insbesondere im Insolvenzfall.

Fazit

Die Zession stellt ein zentrales Instrument des Forderungsübergangs im Schuldrecht dar, das dem Zessionar ermöglicht, in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers einzutreten. Durch klare gesetzliche Regelungen werden sowohl die Ansprüche der Beteiligten geschützt als auch der Schuldner vor Nachteilen und Rechtsunsicherheiten bewahrt. Die weitreichenden Einsatzmöglichkeiten und die Flexibilität der Zession machen sie zu einem wesentlichen Bestandteil des modernen Wirtschaftsverkehrs.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt der Übergang der Forderung bei einer Zession rechtlich korrekt?

Die rechtliche Übertragung einer Forderung im Rahmen einer Zession erfolgt grundsätzlich durch einen Abtretungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, sofern nicht eine besondere Form für die Forderung selbst vorgeschrieben ist (zum Beispiel Schriftform beim Abtretungsverbot nach § 399 BGB oder bei Hypotheken gemäß § 1154 BGB). Die Abtretung ist grundsätzlich auch ohne Mitwirkung des Schuldners möglich und verbindlich, setzt jedoch voraus, dass die Forderung abtretbar ist und kein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot besteht. Nach dem Vertragsschluss geht die Forderung mit allen Nebenrechten, wie Sicherheiten (z.B. Hypotheken, Bürgschaften) und Zinsen, automatisch auf den Zessionar über. Es empfiehlt sich, die Abtretung dem Schuldner zur Klarstellung anzuzeigen, da er andernfalls weiterhin schuldbefreiend an den Zedenten leisten kann (§ 409 BGB).

Welche rechtlichen Wirkungen hat die Anzeige der Zession an den Schuldner?

Die Anzeige der Zession gegenüber dem Schuldner ist aus rechtlicher Sicht insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Schuldners von Bedeutung. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (§ 407 BGB). Erst mit Zugang der Zessionsanzeige ist der Schuldner verpflichtet, an den neuen Gläubiger (Zessionar) zu zahlen. Etwaige Einwendungen, die dem Schuldner zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, kann er auch dem Zessionar entgegenhalten (§ 404 BGB). Die Anzeige dient also vor allem der Rechtsklarheit und dem Schutz des Schuldners im Zahlungsverkehr.

Welche Einwendungen kann der Schuldner einem Zessionar entgegenhalten?

Grundsätzlich kann der Schuldner dem Zessionar sämtliche Einwendungen entgegensetzen, die ihm zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger zugestanden haben (§ 404 BGB). Dies umfasst beispielsweise Einreden wie Verjährung, Stundungsabsprachen, Aufrechnungen oder bereits erfolgte Teilzahlungen. Zudem kann der Schuldner Einwendungen geltend machen, die sich aus dem Grundverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten ergeben. Nach der Abtretung neu entstehende Einreden, die sich aus einem Rechtsverhältnis mit dem Zedenten ergeben, kann der Schuldner jedoch grundsätzlich nicht mehr gegen den Zessionar verwenden, es sei denn, diese sind bereits angelegt oder zwischen Zedent und Schuldner ausdrücklich vereinbart.

Gibt es Forderungen, die nicht abtretbar sind?

Ja, nach deutschem Recht sind bestimmte Forderungen von der Abtretung ausgeschlossen. Ein gesetzliches Abtretungsverbot besteht beispielsweise für höchstpersönliche Forderungen, wie Unterhaltsforderungen oder bestimmte Arbeitsentgeltansprüche (§ 400 BGB). Darüber hinaus kann die Abtretbarkeit durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 399 BGB). In diesem Fall ist die Forderung weder abtretbar, noch kann eine dennoch erfolgte Abtretung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Auch spezielle gesetzliche Vorschriften, etwa im Steuerrecht oder im Sozialrecht, können Abtretungsverbote vorsehen. Hinsichtlich der Übertragbarkeit empfiehlt sich stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Welche Haftung übernimmt der Zedent bei der Zession?

Der Zedent haftet dem Zessionar gegenüber nach § 398 BGB grundsätzlich dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung besteht und abtretbar ist (Bestands- und Abtretbarkeitsgarantie). Eine Haftung für die Einbringlichkeit (Zahlungsfähigkeit des Schuldners) besteht jedoch nur dann, wenn dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde, beispielsweise bei einer Zession „ohne Recours“. Hat der Zedent dem Zessionar unrichtige oder unvollständige Angaben über die Forderung gemacht, ist er dem Zessionar gegenüber schadensersatzpflichtig. Im Zweifel ist die Haftung des Zedenten auf die Existenz der Forderung und deren Abtretbarkeit beschränkt.

Welche Formen der Zession werden rechtlich unterschieden und wie wirken sie sich aus?

Im deutschen Recht wird zwischen der offenen und der stillen Zession unterschieden. Bei der offenen Zession wird dem Schuldner die Abtretung angezeigt, während bei der stillen Zession (insbesondere bei Sicherungsabtretungen) der Schuldner zunächst keine Kenntnis von der Abtretung erhält. Die stille Zession wird regelmäßig zur Sicherung von Krediten verwendet, etwa durch Banken, bleibt aber zwischen den Parteien wirksam. Erst bei Anzeige gegenüber dem Schuldner kann dieser mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Zessionar leisten.

Wie beeinflusst eine Zession laufende Sicherheiten und Nebenrechte an der Forderung?

Mit der Abtretung der Hauptforderung gehen nach § 401 BGB auch die hierzu gehörenden Nebenrechte auf den Zessionar über. Dies umfasst insbesondere Sicherheiten wie Hypotheken, Verpfändungen oder Bürgschaften sowie etwaige Sicherungsrechte. Die Übertragung dieser Sicherheiten erfolgt kraft Gesetzes, sodass keine gesonderte Abtretung oder Einigung erforderlich ist. Für die Übernahme von Grundpfandrechten ist jedoch eine besondere Form zu beachten (z.B. Eintragung ins Grundbuch bei Hypotheken). Der Zessionar tritt damit in die rechtliche Stellung des Zedenten ein und kann sämtliche Sicherungsabreden für die abgetretene Forderung geltend machen.