Begriffserklärung: Zession und Zessionar
Die Begriffe Zession und Zessionar stammen aus dem Bereich des Schuldrechts. Sie beschreiben die Übertragung einer Forderung von einer Person auf eine andere. Die Zession ist somit ein Rechtsgeschäft, bei dem der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) seine Rechte an einer Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt.
Grundlagen der Zession
Beteiligte Parteien bei der Zession
Bei einer Zession sind stets drei Parteien beteiligt:
- Zedent: Der bisherige Inhaber der Forderung, also der ursprüngliche Gläubiger.
- Zessionar: Die Person oder das Unternehmen, an die die Forderung übertragen wird.
- Drittschuldner: Die Person oder das Unternehmen, gegen die sich die abgetretene Forderung richtet.
Der Drittschuldner ist dabei verpflichtet, nach erfolgter Abtretung an den neuen Gläubiger zu leisten.
Ablauf und Voraussetzungen einer Zessionsvereinbarung
Für eine wirksame Abtretung muss zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) eine Vereinbarung getroffen werden. Diese kann grundsätzlich formfrei erfolgen; in bestimmten Fällen kann jedoch Schriftform erforderlich sein. Der Drittschuldner muss über die Abtretung nicht zwingend informiert werden, es empfiehlt sich jedoch häufig aus Gründen der Rechtssicherheit.
Rechtliche Wirkungen und Folgen der Zession für den Zedenten und den Drittschuldner
Bedeutung für den bisherigen Gläubiger (Zedenten)
Mit Abschluss des Abtretungsvertrags verliert der bisherige Inhaber seine Rechte an der abgetretenen Forderung. Er kann diese dann nicht mehr selbst geltend machen.
Bedeutung für den neuen Gläubiger (Zessionar)
Der neue Inhaber tritt rechtlich in dieselbe Position wie zuvor der ursprüngliche Inhaber ein. Er hat nun das Recht, vom Drittschuldner Zahlung oder Leistung zu verlangen.
Bedeutung für den Schuldner (Drittschuldner)
Für den Schuldner bedeutet dies, dass er künftig nur noch mit schuldbefreiender Wirkung an den neuen Inhaber leisten darf – vorausgesetzt er wurde ordnungsgemäß über die Abtretung informiert.
Sollte ihm dies nicht bekannt sein, bleibt unter Umständen auch eine Leistung an den bisherigen Inhaber wirksam.
Bestimmte Einreden oder Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bleiben auch nach deren Übertragung bestehen; sie können weiterhin gegenüber dem neuen Inhaber geltend gemacht werden.
Einschränkungen und Besonderheiten bei der Zessionsfähigkeit von Forderungen
Nicht abtretbare Forderungen
Nicht alle Arten von Rechten können durch eine solche Vereinbarung übertragen werden. Manche Ansprüche sind aufgrund ihrer persönlichen Natur ausgeschlossen – beispielsweise Unterhaltsansprüche oder bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche.
Auch vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote können dazu führen, dass eine Übertragung unwirksam ist.
In einigen Fällen bedarf es zudem besonderer Formerfordernisse zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung.
Ein weiteres Beispiel betrifft sogenannte „Globalzessionsverbote“ im Rahmen von Sicherungsabtretungen im Geschäftsverkehr: Hierbei gibt es gesetzlich geregelte Einschränkungen zum Schutz bestimmter Gruppen wie Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleinerer Unternehmen.
Zusätzlich existieren spezielle Regelungen etwa im Insolvenzfall eines Beteiligten bezüglich bereits erfolgter oder geplanter Übertragungen von Rechten.
Diese Besonderheiten sollten stets beachtet werden um spätere Streitigkeiten zu vermeiden .
< h4 >Sicherungszession als Sonderform h4 >
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Eine besondere Form stellt dabei insbesondere im Wirtschaftsleben häufig genutzte Sicherungsabtretungen dar . Hierbei dient das Recht als Sicherheit etwa für einen Kredit . Im Fall eines Zahlungsausfalls kann dann direkt auf diese Rechte zurückgegriffen werden .
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< h2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Zession“ & „Zessionar“ h2 >
< h3 >Was versteht man unter einer „Forderungsabtretung“? h3 >
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Unter diesem Begriff versteht man allgemein gesprochen , dass ein Anspruch , meist auf Geldzahlung , vom bisherigen Berechtigten auf einen anderen übertragen wird .
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< h3 >Wer ist berechtigt , eine solche Übertragung vorzunehmen ? h3 >
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Nur wer tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer des Anspruchs ist , darf diesen auch weitergeben . Zudem dürfen keine vertraglichen Verbote entgegenstehen .
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< h3 >Muss ich als Schuldner immer informiert werden ?
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Eine Informationspflicht besteht grundsätzlich nicht automatisch ; allerdings sollte sie erfolgen damit Klarheit herrscht wem gegenüber geleistet wird .
In manchen Situationen ergibt sich daraus sogar Schutz vor doppelten Zahlungsverpflichtungen .
Im Zweifel empfiehlt sich daher immer frühzeitige Mitteilung durch einen Beteiligten .
Im Zweifel empfiehlt sich daher immer frühzeitige Mitteilung durch einen Beteiligten .