Legal Lexikon

Zerobond


Definition und rechtliche Einordnung des Zerobonds

Ein Zerobond (auch Nullkuponanleihe genannt) ist eine besondere Form der Schuldverschreibung, bei der während der gesamten Laufzeit keine periodischen Zinszahlungen (Kupons) erfolgen. Der Anleger erhält stattdessen am Ende der Laufzeit den Nennwert (Nominale) der Anleihe ausgezahlt. Zerobonds werden zu einem Kurs unterhalb des Nennwerts (Disagio) ausgegeben, wodurch die Differenz zwischen Ausgabekurs und Rückzahlungsbetrag dem Zinsertrag des Investors entspricht.

Charakteristika und Funktionsweise

Zerobonds sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Kein laufender Zins: Während der Laufzeit erfolgen keine Zinszahlungen.
  • Einmalige Rückzahlung: Am Fälligkeitstag wird der vollständige Nennwert zurückgezahlt.
  • Ausgabekurs unter Nominale: Die Anleihe wird mit Abschlag ausgegeben; daraus ergibt sich der Effektivzins.

Dadurch eignen sich Zerobonds insbesondere für institutionelle Anleger und Privatpersonen, die auf die Wiederanlage von Zinszahlungen verzichten möchten.

Rechtliche Grundlagen von Zerobonds

Vertragsrecht bei Nullkuponanleihen

Die Emission und der Erwerb von Zerobonds beruhen auf schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Emittent und Anleihegläubiger. Der Erwerber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Nominale zum festgelegten Stichtag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in Deutschland insbesondere im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ggf. im Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) geregelt.

Emittenten und Gläubigerrechte

Der Emittent verpflichtet sich, den Rückzahlungsbetrag am Ende der Laufzeit zu leisten. Dem Anleger stehen dabei folgende Rechte zu:

  • Anspruch auf Rückzahlung in voller Höhe der Nominale
  • Möglicherweise weitere vertraglich zugesicherte Rechte wie vorzeitige Kündigung, Wandlung etc., sofern dies vorgesehen ist

Vertragliche Regelungen zur Nachrangigkeit, zum Schutz bei Insolvenz des Emittenten (Gläubigerschutzklauseln, Covenants) und zur Übertragbarkeit werden regelmäßig im Wertpapierprospekt und den Anleihebedingungen detailliert dargelegt.

Prospekt- und Veröffentlichungsanforderungen

Die Emittierung von Zerobonds unterliegt im europäischen Raum strengen Prospektpflichten gemäß der EU-Prospektverordnung. Der Prospekt muss sämtliche relevanten Informationen zum Wertpapier, dem Emittenten sowie zu möglichen Risiken und Sicherheiten enthalten. Zu den Pflichten zählen:

  • Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts
  • Prüfung und Billigung des Prospekts durch die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland: BaFin)
  • Laufende Veröffentlichungs- und Informationspflichten

Steuerliche Behandlung von Zerobonds

Die steuerliche Behandlung von Zerobonds ist für Emittenten und Gläubiger von erheblicher Bedeutung. Für private Anleger in Deutschland wird die Differenz zwischen Einstandskurs und Rückzahlungsbetrag – der Kursgewinn – als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG behandelt. Hierauf ist die Abgeltungsteuer zu entrichten.

Abgrenzung zu Stückzinsen

Im Gegensatz zu herkömmlichen Anleihen mit Kupon, bei denen Zinszahlungen regelmäßig zugeflossen werden und separat versteuert werden, realisieren Anleger den Ertrag bei Zerobonds erst am Ende der Laufzeit. Ein gesonderter Ansatz von Stückzinsen unterbleibt.

Besonderheiten bei vorzeitigem Verkauf

Veräußert ein Anleger die Nullkuponanleihe vor Fälligkeit, ist die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten maßgeblich für die Besteuerung als Kapitalertrag.

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Im Insolvenzfall des Emittenten gelten Zerobonds grundsätzlich als unbesicherte Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse. Je nach Ausgestaltung und Vertragsbedingungen können aber Nachrangabreden oder Sicherheiten vorgesehen sein, die die Rechtsstellung des Gläubigers beeinflussen.

Anfechtungsschutz und Gläubigerbeteiligung

Bei Insolvenz können Rückzahlungen unter bestimmten Umständen nach den Vorschriften der InsO (Insolvenzordnung) angefochten werden, insbesondere bei vorsätzlicher Benachteiligung anderer Gläubiger. Zudem greifen spezielle Regelungen bei Restrukturierung und Gläubigerbeteiligung gemäß SchVG.

Unterschied zwischen Zerobonds und anderen Schuldverschreibungen

Zerobonds unterscheiden sich von traditionellen Anleihen durch die fehlenden laufenden Zinszahlungen. Sie sind jedoch im Rahmen der gesetzlichen Definition ebenfalls Schuldverschreibungen und unterliegen denselben allgemeinen rechtlichen Regelungen, sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wurde.

Besonderheiten bei internationalen Zerobonds

Grenzüberschreitende Emissionen

Wird ein Zerobond international ausgegeben, sind zusätzlich die Kapitalmarktregelungen und steuerlichen Vorschriften des Ausgabelandes sowie des Anlegersitzes zu beachten. Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuervorschriften können eine Rolle spielen.

Derivate und synthetische Nullkuponanleihen

Darüber hinaus existieren Finanzinstrumente, die ökonomisch einem Zerobond entsprechen, aber derivativ konstruiert sind (synthetische Nullkuponanleihen, z. B. durch Kombination von Zero Coupon Swaps und Kupon-Anleihen). Die rechtliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung des Instruments und kann im Einzelfall Abweichungen von der klassischen Anleiheform aufweisen.

Risiken und Anlegerschutz

Die wesentlichen Risiken bei Zerobonds liegen im Emittentenrisiko (Ausfallrisiko) sowie im Zinsänderungsrisiko. Angesichts der langen Laufzeiten können Zerobonds höheren Kursschwankungen unterliegen. Anlegerschutzvorschriften, etwa aus dem WpHG und den EU-Richtlinien zur Anlegerinformation, finden Anwendung, insbesondere bei öffentlicher Platzierung an Privatanleger.

Fazit

Der Zerobond stellt eine standardisierte, rechtlich klar definierte Form der Schuldverschreibung ohne laufende Zinszahlungen dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden maßgeblich durch das Wertpapierhandelsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Schuldverschreibungsgesetz und steuerrechtliche Vorschriften bestimmt. Emittenten wie Anleger sind gehalten, die spezifischen Anleihebedingungen, Prospektanforderungen, steuerlichen Regelungen sowie Insolvenzschutzmechanismen sorgfältig zu beachten. Auch im internationalen Kontext sind abweichende Rechtsvorschriften und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Durch die Abbildung des gesamten Kapitalertrags am Laufzeitende ergeben sich für Anleger Vorteile hinsichtlich Reinvestitionsrisiko, erfordern jedoch umsichtiges Management der Rechtspositionen bis zur Rückzahlung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für den Erwerb und Handel von Zerobonds in Deutschland?

Der Erwerb und Handel von Zerobonds, auch als Nullkupon-Anleihen bekannt, unterliegt in Deutschland einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen. Zunächst finden die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Anwendung, das insbesondere Anforderungen an den Anlegerschutz und die Transparenz vorsieht. Emittenten solcher Anleihen müssen einen ausführlichen Wertpapierprospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) erstellen und veröffentlichen, sofern keine Ausnahme greift. Zudem unterliegt der Handel mit Zerobonds an der Börse der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die Insiderhandel und Marktmanipulation verhindern soll. Für natürliche Personen ist darüber hinaus die abgeltende Besteuerung von Kapitalerträgen einschließlich der steuerlichen Behandlung der Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten. Für institutionelle Investoren können außerdem zusätzliche aufsichtsrechtliche Bestimmungen, etwa aus dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), relevant sein. Entsprechende Melde- und Anzeigepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie steuerliche Erklärungsanforderungen müssen eingehalten werden.

Welche Informationspflichten bestehen beim Angebot von Zerobonds an Privatanleger?

Beim Angebot von Zerobonds an Privatanleger gilt eine Vielzahl gesetzlich normierter Informationspflichten. Gemäß der Prospektverordnung sowie dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sind ausführliche, leicht verständliche und vollständige Informationen über die spezifischen Merkmale, Risiken, Kosten sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe des Produkts bereitzustellen. Für den Vertrieb an Privatkunden ist zudem ein Basisinformationsblatt (Key Information Document, KID) nach der PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erforderlich, das die essentiellen Produkteigenschaften, Risiken und Kosten in standardisierter, kurzer Form darstellt. Der Vertrieb darf erst nach vollständiger Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen erfolgen. Anlageberater und Vermittler sind zudem verpflichtet, eine sogenannte Geeignetheitsprüfung nach MiFID II durchzuführen, um zu gewährleisten, dass der Erwerb des Zerobonds für den jeweiligen Anleger angemessen ist. Verletzungen dieser Pflichten können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder aufsichtsrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

Wie ist die steuerliche Behandlung von Zerobonds für Privatpersonen geregelt?

Aus rechtlicher Sicht unterliegen Erträge aus Zerobonds für Privatpersonen dem deutschen Einkommensteuergesetz. Da Zerobonds keine laufenden Zinszahlungen leisten, besteht der steuerpflichtige Ertrag in der Differenz zwischen Anschaffungs- und Rückzahlungsbetrag. Dieser sogenannte Kursgewinn gilt als Kapitalertrag und ist grundsätzlich mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Zu beachten ist, dass der steuerpflichtige Ertrag im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Veräußerung des Zerobonds realisiert wird. Eine Verlustverrechnung ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 20 EStG möglich. Bei im Ausland emittierten Zerobonds müssen zudem gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuern berücksichtigt werden. Werden Zerobonds hingegen im Betriebsvermögen gehalten, gelten unterschiedliche steuerliche Regeln, abhängig von der Gewinnermittlungsart des jeweiligen Unternehmens.

Gibt es besondere Melde- oder Anzeigepflichten beim Besitz oder der Übertragung von Zerobonds?

Im rechtlichen Kontext bestehen für bestimmte Personengruppen Melde- und Anzeigepflichten beim Besitz oder der Übertragung von Zerobonds. Insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht verpflichtet, Transaktionen und Bestände in ihren Meldungen an die BaFin, die Deutsche Bundesbank und gegebenenfalls an die Europäische Zentralbank zu berichten, vor allem im Rahmen der Finanzmarktstatistik und Markttransparenz. Für Privatanleger bestehen grundsätzlich keine eigenständigen Mitteilungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Bei Übertragungen im Rahmen von Schenkung oder Erbschaft sind jedoch die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu beachten und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei größeren Geschäften oder Geschäften mit Bezugspersonen gemäß § 138 AO kann zudem eine nationale Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt bestehen.

Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung oder nicht ordnungsgemäßer Information bei Zerobonds?

Im Falle einer fehlerhaften Beratung oder unvollständigen Information im Zusammenhang mit Zerobonds haften Anlageberater und vermittelnde Institute nach deutschem Recht gemäß § 280 BGB (Verletzung von Vertragspflichten) sowie speziellen kapitalmarktrechtlichen Haftungstatbeständen (§§ 63 ff. WpHG, § 85 WpHG, § 21 Abs. 1 WpPG). Hiernach steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm ein Vermögensschaden durch fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Informationen entsteht. Verstöße gegen Informations- und Aufklärungspflichten, insbesondere im Bereich der Risikoaufklärung oder der Produktmerkmalserläuterung, können sowohl zivilrechtliche (Schadensersatz, Rückabwicklung des Erwerbs) als auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen (Bußgelder, Untersagungen) für das beratende oder vertreibende Unternehmen nach sich ziehen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann eine erweiterte Haftung entstehen, bis hin zu strafrechtlichen Folgen.

Was sind die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Emission von Zerobonds?

Die Emission von Zerobonds in Deutschland unterliegt vor allem den Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 sowie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Schuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB). Für öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel an organisierten Märkten ist die Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Prospekts zwingende Voraussetzung. Daneben müssen die Emittenten die Regelungen zur Marktintegrität nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) einhalten. Angaben zur finanziellen Lage des Emittenten und zu den spezifischen Ausgestaltungsmerkmalen des Zerobonds sind hierbei detailliert darzulegen. Weitere Vorgaben ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, etwa bei öffentlichen Emittenten, Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen.

Welche Besonderheiten sind bei der Prospekthaftung für Zerobonds zu beachten?

Die Prospekthaftung bei Zerobonds richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (§§ 20 ff. WpPG). Sie greift, wenn im veröffentlichten Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten sind und dem Erwerber dadurch ein Schaden entsteht. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der vollständigen und verständlichen Darstellung sämtlicher Risiken, der Ausgestaltungsmerkmale des Zerobonds (insbesondere Fälligkeit und Rückzahlungsbedingungen) sowie der Bonität des Emittenten. Bei Pflichtverletzungen haftet zunächst der Emittent, gegebenenfalls jedoch auch Konzernmuttergesellschaften, die Verantwortung für die Angaben im Prospekt übernommen haben. Daneben können im Rahmen von Korrekturmitteilungen (Nachtragspflichten) zusätzliche Haftungsrisiken bestehen, falls Änderungen oder neue Umstände nicht ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Es bestehen fünfjährige Verjährungsfristen für Ansprüche aus Prospekthaftung, die mit Kenntniserlangung des Schadens beginnen.