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Zensur


Begriff und Definition von Zensur

Zensur bezeichnet die Überprüfung, Kontrolle und gegebenenfalls Unterdrückung von Informationen, Meinungen, Darstellungen, Medieninhalten oder künstlerischem Ausdruck durch staatliche oder nichtstaatliche Instanzen. Ziel der Zensur ist es, bestimmte Inhalte an der Verbreitung zu hindern oder diese zu beeinflussen, wobei die Motive vielfältig sein können – etwa der Schutz staatlicher Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, gesellschaftlicher Sitten oder anderer Rechtsgüter.

Im rechtlichen Kontext wird zwischen präventiver (vorab wirkender) und repressiver (nachträglich wirkender) Zensur unterschieden. Während die präventive Zensur vor der Veröffentlichung von Inhalten ansetzt, greift die repressive Zensur nach der Veröffentlichung ein, etwa durch Strafverfolgung oder Unterlassungsverfügungen.

Rechtliche Einordnung der Zensur im internationalen Vergleich

Zensur im deutschen Verfassungsrecht

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nimmt im Artikel 5 Absatz 1 und 2 explizit Stellung zur Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Zensur. Dort heißt es:

„Eine Zensur findet nicht statt.“

Das grundsätzliche Verbot der Zensur im Sinne des Grundgesetzes bedeutet, dass auf Inhalte nicht präventiv und willkürlich durch staatliche Stellen Einfluss genommen werden darf. Gleichzeitig sieht Artikel 5 Absatz 2 GG bestimmte Schranken für die Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit vor, insbesondere zum Schutz der persönlichen Ehre, Jugend oder auf Grundlage allgemeiner Gesetze (z. B. Strafgesetze).

Präventive Zensur

Präventive Zensur, also die verpflichtende amtliche Kontrolle vor der Veröffentlichung von Inhalten, ist in Deutschland verfassungsrechtlich untersagt. Ausnahmen gelten nur dann, wenn sie durch besondere Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind, etwa im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrags in Bezug auf den Jugendschutz, oder bei der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen.

Repressive Maßnahmen

Repressive Maßnahmen, wie beispielsweise strafrechtliche Sanktionen bei Äußerungen, die den Rechtsfrieden stören (Beleidigung, Volksverhetzung, Verleumdung, etc.), sind zulässig, solange sie auf Grundlage allgemeiner Gesetze und nicht allein als Maßnahme der Zensur ergriffen werden. Hier greift die sogenannte Wechselwirkungslehre: Die Schranken der Meinungsfreiheit sind im Lichte ihres hohen Stellenwerts möglichst eng auszulegen.

Internationale Regelungen

Europäische Union

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt in Artikel 10 die Freiheit der Meinungsäußerung, erlaubt jedoch Einschränkungen durch Gesetz, sofern sie einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen (z. B. zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Moral oder der Rechte anderer). Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind hierbei an die Grundrechtecharta gebunden.

Weitere Staaten

In anderen Staaten variiert die rechtliche Handhabung von Zensur beträchtlich:

  • Vereinigte Staaten: Die Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment) garantiert eine besonders weitgehende Meinungs- und Pressefreiheit, sodass staatliche Zensur nahezu vollständig untersagt ist.
  • Autokratische oder autoritäre Systeme: Hier bestehen oftmals umfassende rechtliche Möglichkeiten für staatliche Stellen, Inhalte zu kontrollieren, zu beschränken oder ganz zu verhindern.

Formen der Zensur aus rechtlicher Sicht

Staatliche Zensur

Die klassische Form der Zensur ist die staatliche Zensur, bei der Behörden mit rechtlichen Mitteln auf Medien- oder Meinungsinhalte Einfluss nehmen. In Deutschland ist dies, wie oben beschrieben, grundsätzlich untersagt, es gibt jedoch gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, etwa im Bereich des Jugendschutzes oder zum Schutz von Staatsgeheimnissen.

Jugendschutz

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Strafgesetzbuch (StGB) enthalten Vorschriften, die insbesondere zum Schutz von Minderjährigen vor bestimmten Inhalten dienen. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen zum Verbot oder der Beschränkung öffentlicher Zugänglichmachung von jugendgefährdenden Schriften, Filmen oder Medieninhalten.

Verbotene und indizierte Inhalte

Eine besondere Rolle spielt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die befugt ist, bestimmte Inhalte auf eine Liste jugendgefährdender Medien (Indizierung) zu setzen. Die damit verbundenen Vertriebs- und Werbeeinschränkungen gelten jedoch nicht als präventive Zensur im Sinne von Artikel 5 GG, da diese Maßnahmen auf gesetzlichen Grundlagen beruhen.

Nicht-staatliche und private Zensur

Neben staatlichen Eingriffen können auch nicht-staatliche Akteure wie Medienunternehmen, soziale Netzwerke oder Verlage Inhalte beschränken oder löschen. Diese Maßnahmen unterliegen jedoch grundsätzlich nicht dem Zensurverbot des Grundgesetzes, sondern privaten Vertrags- und Nutzungsbedingungen, wobei mittelbare Auswirkungen auf die Meinungsvielfalt nicht ausgeschlossen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Regulierung digitaler Plattformen – etwa durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – werden jedoch Mindeststandards festgelegt.

Zensur in Sonderbereichen

Zensur in Kunst und Kultur

Die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 GG schützt künstlerischen Ausdrucksformen vor staatlicher Einflussnahme. Eingriffe sind nur auf Grundlage allgemeiner Gesetze oder zum Schutz vorrangiger Rechtsgüter zulässig und werden von den Gerichten regelmäßig besonders streng geprüft.

Presse- und Rundfunkzensur

In Deutschland ist Presse- und Rundfunkzensur grundsätzlich unzulässig. Die Pressefreiheit schließt ausdrücklich das Verbot jeglicher amtlicher Vorzensur ein. Jedoch bestehen staatsvertraglich und landesrechtlich geregelte Zuständigkeiten für den Jugendmedienschutz, die in Einzelfällen zu Überprüfungen und sogar Verboten führen können.

Zensur im Internet

Angesichts der globalen Vernetzung stellen sich beim Thema Zensur neue Herausforderungen. Neben nationalen Regelungen und Sperrverfügungen, etwa gegen bestimmte Webseiten oder Inhalte, bestehen international sehr unterschiedliche Anforderungen an die Meinungsfreiheit im Netz. Deutsche Gerichte ordnen Sperrmaßnahmen ausschließlich unter strengen rechtlichen Voraussetzungen an.

Rechtlicher Schutz vor Zensurmaßnahmen

Rechtsschutz und Verfahren

Betroffene von Zensurmaßnahmen haben nach deutschem Recht Zugriff auf den Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte und andere Instanzen. Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Meinungs- oder Pressefreiheit können Unterlassungs- und Feststellungsklagen sowie Verfassungsbeschwerden erhoben werden.

Europäischer und internationaler Rechtsschutz

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bieten Schutz vor unzulässiger Zensur, indem sie in Streitfällen zwischen Einzelpersonen und Staaten die Einhaltung der Grundrechte überwachen.

Fazit

Zensur ist in demokratischen Rechtsstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland klar verfassungsrechtlich geregelt und grundsätzlich untersagt. Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage und im Einklang mit den Grundrechten zulässig. International bestehen jedoch erhebliche Unterschiede im Umgang mit Zensur. Rechtlicher Schutz gegen unzulässige Eingriffe in die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit wird durch entsprechende Gerichts- und Kontrollinstanzen gewährleistet. Die Abgrenzung zulässiger Beschränkungen von unzulässigen Zensurmaßnahmen bleibt dabei ein fortlaufendes Thema in Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Häufig gestellte Fragen

Unterliegt Zensur in Deutschland bestimmten gesetzlichen Einschränkungen?

Zensur ist in Deutschland rechtlich klar geregelt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) ist „eine Zensur findet nicht statt“. Dieses sogenannte Zensurverbot bezieht sich insbesondere auf eine präventive Kontrolle von Meinungsäußerungen durch den Staat, bevor diese veröffentlicht werden. Es handelt sich um ein Abwehrrecht, das gewährleistet, dass staatliche Stellen Veröffentlichungen nicht vorab verhindern dürfen. Dennoch existieren bestimmte Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit: Nach Artikel 5 Absatz 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie in dem Recht der persönlichen Ehre. Daher kann es im Einzelfall hierzu gerichtliche oder behördliche Entscheidungen geben, etwa bei strafbaren Inhalten oder Jugendschutzaspekten. Eine nachträgliche Kontrolle oder Sanktionierung stellt jedoch keine Zensur im verfassungsrechtlichen Sinn dar.

Gibt es Unterschiede zwischen präventiver und repressiver Zensur im deutschen Recht?

Das deutsche Recht unterscheidet klar zwischen präventiver und repressiver Zensur. Präventive Zensur bezeichnet Maßnahmen, durch die staatliche Stellen prüfen und genehmigen müssen, bevor ein Werk oder eine Meinung öffentlich gemacht wird. Diese Form ist in Deutschland nach Artikel 5 GG untersagt. Repressive Zensur hingegen betrifft Maßnahmen, die sich auf bereits veröffentlichte Inhalte beziehen, wie etwa das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen Strafgesetze (z. B. Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung). Diese Form ist rechtlich zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig ist. Die repressive Zensur dient dazu, den Schutz anderer Rechtsgüter sicherzustellen, wie z. B. den Jugendschutz oder die persönliche Ehre.

Können gerichtliche Verbote als Zensur gelten?

Gerichtliche Verbote gelten im rechtlichen Sinne nicht als Zensur, solange sie nicht präventiv wirken. Wird eine Äußerung oder Publikation bereits vor ihrer Veröffentlichung durch eine gerichtliche Verfügung untersagt, könnte dies als unzulässige präventive Zensur betrachtet werden. In der Praxis sind jedoch gerichtliche Verbote in der Regel nachträgliche Eingriffe, die beispielsweise durch einstweilige Verfügungen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder zur Abwehr von strafbaren Inhalten erfolgen. Diese richten sich nach den allgemeinen Gesetzen und genießen daher eine verfassungsrechtliche Legitimation. Voraussetzung ist jedoch immer eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz des Betroffenen und der Meinungs- beziehungsweise Pressefreiheit.

Inwiefern können Behörden Maßnahmen zur Inhaltskontrolle ergreifen, ohne gegen das Zensurverbot zu verstoßen?

Behördliche Maßnahmen zur Inhaltskontrolle sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und dürfen das Zensurverbot nicht umgehen. Die Kontrolle oder Entfernung von Inhalten ist typischerweise erst nach ihrer Veröffentlichung gestattet und muss auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, wie etwa dem Strafgesetzbuch, dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag oder speziellen medienrechtlichen Vorschriften. Im Vorfeld dürfen Behörden keine generellen Genehmigungen für Veröffentlichungen verlangen oder Inhalte prüfen. Eingriffe müssen immer begründet, verhältnismäßig und gerichtlicher Überprüfung zugänglich sein. Lediglich in Ausnahmefällen, z. B. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sind eng begrenzte präventive Maßnahmen im Rahmen des Jugendmedienschutzes zulässig.

Wie werden Verstöße gegen das Zensurverbot geahndet?

Verstöße gegen das Zensurverbot können mit verfassungsrechtlichen Beschwerden gerügt werden. Betroffene können den Rechtsweg beschreiten – in letzter Instanz ist das Bundesverfassungsgericht für die Überprüfung zuständig. Wird eine unzulässige Zensurmaßnahme festgestellt, kann das Gericht diese aufheben. Darüber hinaus gibt es keine speziellen strafrechtlichen Sanktionen gegen die Zensur selbst, jedoch kann eine unrechtmäßige staatliche Maßnahme zu Schadensersatzansprüchen und Amtshaftung führen.

Gibt es trotz Zensurverbots Ausnahmen für bestimmte Medienarten in Deutschland?

Im Allgemeinen gilt das Zensurverbot für alle Formen der Medien, also Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet. Spezielle Regelungen bestehen jedoch im Jugendmedienschutz, wo präventive Prüfungen und Indizierungen bestimmter Inhalte durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vorgesehen sind. Derartige Maßnahmen sind verfassungsrechtlich zulässig, unterliegen aber strengen gesetzlichen Vorgaben und gerichtlicher Überprüfbarkeit. Auch bei der sogenannten freiwilligen Selbstkontrolle von Medieninhalten agieren staatlich anerkannte Institutionen, wobei die endgültige Entscheidung über Verbote staatlichen Stellen vorbehalten bleibt.

Wie verhält sich das Zensurverbot im internationalen Vergleich?

Das deutsche Zensurverbot ist im internationalen Vergleich besonders strikt gefasst. Während in einigen Staaten eine Vorzensur rechtlich möglich ist oder praktiziert wird, hebt das deutsche Grundgesetz die Meinungs- und Pressefreiheit ausdrücklich hervor und untersagt staatliche Eingriffe vor der Veröffentlichung weitgehend. Im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist jedoch ebenfalls das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert, wobei auch hier Ausnahmen und Einschränkungen möglich sind, etwa zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Moral, allerdings stets unter gerichtlicher Kontrolle und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.