Legal Lexikon

Zahlungsmittel


Begriff und rechtliche Definition von Zahlungsmitteln

Der Begriff „Zahlungsmittel“ bezeichnet in der Wirtschaft und dem Recht alle Mittel, mit denen Geldschulden beglichen werden können. Im rechtlichen Sinne umfasst der Begriff sämtliche Gegenstände sowie Instrumente, die nach Rechtsordnung zur Erfüllung von Geldschulden zulässig und geeignet sind. Die Regelungen zu Zahlungsmitteln finden sich in verschiedenen nationalen und internationalen Normen und beeinflussen maßgeblich den Zahlungsverkehr.

Gesetzliche Zahlungsmittel im engeren Sinne

Bargeld (Münzen und Banknoten)

Eine zentrale Kategorie der Zahlungsmittel stellt das gesetzliche Zahlungsmittel dar. Das ist nach deutschem Recht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) das auf Euro lautende Bargeld – also Banknoten, herausgegeben von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, sowie Münzen, die von der Bundesrepublik Deutschland geprägt werden. Mit dem Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels ist gemeint, dass Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, Bargeld in Erfüllung einer Geldschuld anzunehmen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen oder besondere Umstände bestehen.

Besonderheiten zu Münzen und Annahmepflicht

Die Annahmepflicht von Münzen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates auf maximal 50 Münzen je Zahlung begrenzt. Dies gilt nicht für die Annahme bei der ausgebenden Stelle – beispielsweise bei der Bundesbank. Im Geschäftsverkehr besteht jedoch regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme größerer Mengen Münzgeld zu verweigern. Bei Banknoten besteht hingegen eine umfassende Annahmepflicht, soweit nicht ausnahmsweise gefälschtes oder beschädigtes Geld betroffen ist.

Buchgeld und Giralgeld

Neben dem Bargeld ist das sogenannte Buch- oder Giralgeld als Zahlungsmittel von hoher praktischer Bedeutung. Giralgeld bezeichnet Guthaben bei Kreditinstituten, das durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck transferiert werden kann. Giralgeld stellt rechtlich betrachtet kein gesetzliches Zahlungsmittel im engeren Sinne dar, wird im Rechts- und Geschäftsverkehr jedoch als Erfüllung einer Geldschuld anerkannt, soweit beide Parteien diesen Zahlungsweg akzeptieren.

Überweisung als Zahlungsmittel

Das Überweisungsverfahren ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 675f BGB) sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt. Der Empfänger (Gläubiger) muss einer Zahlung durch Überweisung zustimmen. Im Regelfall gilt die Geldschuld als erfüllt, sobald der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde (§ 362 BGB, Erfüllung).

Besondere Zahlungsmittel im weiteren Sinne

Schecks und Wechsel

Schecks und Wechsel werden im deutschen und europäischen Handels- und Wertpapierrecht als Zahlungsmittel behandelt, wobei sie nicht das gesetzliche Zahlungsmittel ersetzen, sondern eher Erfüllungssurrogate darstellen. Scheck- und Wechselzahlungen unterliegen besonderen gesetzlichen Vorschriften (Scheckgesetz, Wechselgesetz) und begründen eigene Zahlungsansprüche, deren Annahme der Gläubiger ablehnen kann.

Elektronische Zahlungsmittel und E-Geld

Die technische Entwicklung der Zahlungsmittel führte zur Entstehung von elektronischem Geld (E-Geld). Dieses ist rechtlich in der E-Geld-Richtlinie der Europäischen Union sowie im deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG, insbesondere § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG) geregelt. E-Geld bezeichnet einen monetären Wert, der auf einem Datenträger gespeichert, gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben und von sonstigen Unternehmen als Zahlungsmittel angenommen wird.

Kryptowährungen

Kryptowährungen wie Bitcoin besitzen nach derzeitiger Rechtslage (Stand: 2024) in Deutschland und der Europäischen Union nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Sie können jedoch privatrechtlich als Zahlungsmittel zwischen Parteien vereinbart und akzeptiert werden. Rechtlich gelten sie als digitale Vermögenswerte beziehungsweise Rechnungseinheiten (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG).

Rechtliche Wirkungen und Besonderheiten

Annahmepflicht und Ablehnungsrechte

Grundsätzlich besteht für gesetzliche Zahlungsmittel eine Annahmepflicht, soweit dem keine vertraglichen Vereinbarungen, technische Beschränkungen oder Unzumutbarkeiten entgegenstehen. So kann im Einzelfall eine Verweigerung der Annahme von Bargeld (z.B. bei Bargeldobergrenzen oder präferierten Zahlungsmethoden im Onlinehandel) zulässig sein.

Erfüllungswirkung und Rechtsfolgen

Die Erfüllungswirkung, das heißt die vollständige Tilgung einer Geldschuld durch Übergabe des Zahlungsmittels, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft (§ 362 BGB). Werden andere als die gesetzlichen Zahlungsmittel übergeben (z.B. Schecks, Gutscheine), tritt die Erfüllung nur ein, wenn der Gläubiger diese ausdrücklich oder konkludent zur Tilgung akzeptiert.

Grenzen der Verwendung von Zahlungsmitteln

Rechtliche Beschränkungen finden sich im Bereich des Geldwäschegesetzes (GWG) sowie im Steuerrecht. Barzahlungen ab bestimmten Höchstgrenzen unterliegen Meldepflichten oder sind im internationalen Kontext untersagt. Transaktionen mit anonymen Zahlungsmitteln (z.B. Prepaid-Karten) können besonderen Einschränkungen unterliegen.

Internationales Recht und Zahlungsmittel

Im internationalen Handel gilt als Zahlungsmittel häufig die jeweilige Währung des Zahlungsmittelstaats oder eine international akzeptierte Leitwährung (z.B. US-Dollar, Euro, Pfund Sterling). Die Anerkennung und verbindliche Annahme richten sich nach nationalen Rechtsordnungen und internationalen Verträgen, wie etwa dem Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Zusammenfassung

Zahlungsmittel sind alle Mittel, die rechtlich als geeignet zur Tilgung von Geldschulden anerkannt sind. Während Bargeld und Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel besondere Stellung besitzen, haben sich alternative Formen wie Giralgeld, E-Geld sowie verschiedene elektronische Zahlungsmittel etabliert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden fortlaufend an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst, wobei insbesondere der Schutz vor Geldwäsche und die Integration neuer digitaler Zahlungsmittel im Mittelpunkt stehen.

Häufig gestellte Fragen

Ist es laut Gesetz erlaubt, eine Zahlung ausschließlich in bar abzulehnen und nur bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren?

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Bargeld, also Euro-Banknoten und -Münzen, als gesetzliches Zahlungsmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) und Art. 128 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Daraus ergibt sich, dass niemand grundsätzlich verpflichtet ist, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren. Allerdings dürfen Vertragsparteien im Vorfeld individuell vereinbaren, dass beispielsweise nur Kartenzahlung, Überweisung oder Online-Bezahlsysteme akzeptiert werden. Diese Vertragsfreiheit gilt jedoch nur, sofern vor Vertragsschluss transparent darauf hingewiesen wurde, dass Barzahlung nicht möglich ist. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Schuldner mit Bargeld seine Zahlungspflicht erfüllen und der Gläubiger darf die Annahme nicht verweigern. Einschränkungen bestehen zudem im Bereich der Grundversorgung, etwa bei Behörden oder Verkehrsbetrieben, die im öffentlichen Interesse tätig sind – hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung teilweise entschieden, dass zumindest eine Bargeldannahme ermöglicht werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Unternehmen des privaten Rechts können – bei klarer und rechtzeitiger Mitteilung – bestimmte Zahlungsmittel ausschließen, sofern dies nicht diskriminierend erfolgt.

Gibt es Höchstgrenzen für Barzahlungen in Deutschland, und was sind die rechtlichen Konsequenzen bei Überschreitung?

Für Barzahlungen besteht in Deutschland aktuell keine flächendeckende länderweite Höchstgrenze. Jedoch existieren in bestimmten Kontexten – vor allem zur Bekämpfung von Geldwäsche – Einschränkungen. Nach § 10 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GwG) müssen Händler und Dienstleister bei Barzahlungen ab 10.000 Euro die Identität des Kunden feststellen und dokumentieren. Bei bestimmten sensiblen Gütern oder Dienstleistungen, wie Immobiliengeschäften, gilt bereits bei geringeren Beträgen die Pflicht zur Identifikation (§ 4 GwG). Im Bereich des Edelmetallhandels wurde beispielsweise die Schwelle für anonyme Tafelgeschäfte auf 2.000 Euro reduziert (§ 4 Abs. 5 GwG). Zwar existiert bisher keine absolute Obergrenze für Barzahlungen, doch das Bundeskabinett hat wiederholt über mögliche Maximalbeträge diskutiert. Wer die Sorgfaltspflichten missachtet, muss mit Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen gemäß §§ 56 ff. GwG rechnen; außerdem kann die Akzeptanz der Zahlung verweigert werden, wenn die Identitätsüberprüfung verweigert wird.

Welche Pflichten haben Unternehmen, wenn sie neue bargeldlose Zahlungsmethoden einführen?

Unternehmen, die bargeldlose Zahlungsmethoden einführen, unterliegen diversen rechtlichen Vorgaben. Nach § 312i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Fernabsatzverträgen und Online-Handel müssen etwa Verbraucher klar und vor Vertragsschluss über mögliche Zahlungsmethoden, Gebühren sowie technische Schritte informiert werden. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, finden die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung: Unternehmen müssen beispielsweise dafür sorgen, dass keine unberechtigten Dritten Zugriff auf Zahlungsdaten haben und müssen Betroffene transparent über die Datenverarbeitung informieren. Einige Zahlungsmethoden, etwa SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte, setzen zudem voraus, dass die Einwilligung des Kunden nachweisbar eingeholt wird. Geldtransfers sind zudem nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) reguliert; bestimmte Zahlungsdiensteanbieter bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Verstöße gegen diese Vorgaben können zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen führen.

Dürfen Händler für bestimmte Zahlungsmittel einen Aufpreis verlangen?

Seit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2, 2018) ist es in Deutschland unzulässig, für weit verbreitete bargeldlose Zahlungsmethoden einen gesonderten Aufpreis zu verlangen. Nach § 270a BGB ist das sogenannte Surcharging, also das Erheben von Zusatzentgelten bei der Nutzung von SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und bestimmten Kreditkarten (Visa, Mastercard – nicht jedoch Firmenkreditkarten oder sogenannte „Drei-Parteien-Kartensysteme“, wie American Express) grundsätzlich verboten. Zulässig bleibt die Erhebung von Gebühren für Zahlungsmethoden, die nicht unter dieses Verbot fallen. Dennoch muss gemäß § 312a Abs. 4 BGB im Fernabsatz sichergestellt werden, dass keine Zahlungsmethode angeboten wird, für die ausschließlich ein nicht angemessenes Zahlungssystem bereitgestellt wird. Unzulässig erhobene Zusatzgebühren können vom Kunden zurückgefordert werden.

In welchen Fällen kann die Annahme bestimmter Zahlungsmittel verweigert werden?

Die Annahme von Zahlungsmitteln kann in einigen rechtlich geregelten Fällen verweigert werden. Vom Grundsatz her sind Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliche Zahlungsmittel, wodurch ihre Annahme nicht grundlos verweigert werden darf. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Münzgesetz (MünzG) können Gläubiger allerdings die Annahme von mehr als 50 Münzen oder Banknoten von geringem Wert in einer Zahlung verweigern. Gewerbetreibende oder staatliche Stellen müssen Kunden jedoch vor Vertragsschluss unmissverständlich darauf hinweisen, wenn bestimmte Zahlungsmittel nicht akzeptiert werden. Im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs kann die Annahme verweigert werden, wenn technische Störungen oder Sicherheitsbedenken vorliegen, oder wenn regulatorische Vorgaben dies erforderlich machen, etwa zur Verhinderung von Geldwäsche (§§ 10 ff. GwG). Bei Online-Shops kann zudem die Annahme bestimmter Zahlungsmittel durch AGB wirksam ausgeschlossen werden, sofern keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers erfolgt (§ 307 BGB).

Welche rechtlichen Anforderungen gelten bei Zahlungen an öffentliche Stellen oder Behörden?

Zahlungen an Behörden und öffentliche Stellen unterliegen speziellen rechtlichen Anforderungen. Die Akzeptanz und Möglichkeit der Zahlung mit Bargeld werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung streng betrachtet. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. März 2023 – 6 C 6.20) sind öffentliche Stellen grundsätzlich verpflichtet, Zahlungen mit Euro-Bargeld zu ermöglichen, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder müssen sich auf konkrete Sachzwänge, wie etwa die Verhinderung von Geldwäsche, stützen. Zudem müssen Behördenzahlstellen sicherstellen, dass Zahlungsdaten gemäß DSGVO bearbeitet und gespeichert werden. Bei der Akzeptanz von elektronischen Zahlungsmethoden, etwa per EC-Karte oder Onlinezahlung, kann die Verwaltung zur Nutzerfreundlichkeit beitragen, ist dazu aber bislang nicht ver-pflichtet, sofern keine speziellen landesrechtlichen Vorgaben bestehen.

Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Schuldner mit einem vertraglich ausgeschlossenen Zahlungsmittel bezahlen möchte?

Leistet ein Schuldner eine Zahlung mit einem Zahlungsmittel, dessen Nutzung vertraglich – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – ausgeschlossen wurde, so gilt die Schuld nicht als ordnungsgemäß erfüllt (§ 362 BGB). Der Gläubiger ist berechtigt, die Annahme zu verweigern und den Schuldner auf die zulässigen Zahlungsmethoden zu verweisen. Kommt es dadurch zu Verzug oder Versäumnissen, trägt der Schuldner grundsätzlich das Risiko. Bei Verbraucherverträgen dürfen die Beschränkungen allerdings keine unzumutbare Benachteiligung darstellen (§ 307 BGB); insbesondere muss stets eine gängige und zumutbare Zahlungsmethode angeboten werden (§ 312a Abs. 4 BGB). Erfolgt die Ablehnung des Zahlungsmittels rechtswidrig, etwa durch eine überraschende Klausel oder eine gesetzlich nicht gestattete Einschränkung, kann der Schuldner auch durch Zahlung mit dem abgelehnten Mittel von seiner Verbindlichkeit frei werden.