Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Zivilrecht»Zahlungsklage

Zahlungsklage


Zahlungsklage

Die Zahlungsklage ist ein zivilrechtliches Verfahren, das darauf abzielt, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gerichtlich durchzusetzen. Sie stellt einen Unterfall der Leistungsklage dar und ist insbesondere im deutschen Zivilprozessrecht eines der zentralen Instrumente zur Geltendmachung monetärer Forderungen. Die Zahlungsklage ist in verschiedenen Gesetzeswerken geregelt und unterliegt bestimmten formellen und materiellen Anforderungen.


Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen der Zahlungsklage finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in ergänzenden Gesetzen, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für die materielle Anspruchsgrundlage. Die prozessualen Bestimmungen regeln, wie eine Zahlungsklage eingereicht und durchgeführt wird.

Materielle Grundlage

Die Zahlungsklage setzt voraus, dass ein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch besteht. Der klagende Teil muss nachweisen, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zusteht. Typische Anspruchsgrundlagen sind Kaufpreisforderungen (§ 433 BGB), Werklohnforderungen (§ 631 BGB), Darlehensrückzahlungen (§ 488 BGB) oder Schadensersatzansprüche (§ 280 ff. BGB).

Prozessuale Grundlage

Die maßgeblichen Vorschriften zur Erhebung der Zahlungsklage finden sich in der ZPO, insbesondere in den §§ 253 ff. ZPO. Danach ist eine Klage durch eine Klageschrift bei dem zuständigen Zivilgericht einzureichen.


Arten der Zahlungsklage

Im deutschen Recht sind verschiedene Arten der Zahlungsklage zu unterscheiden, die sich nach Streitwert und sachlicher Zuständigkeit richten.

Ordentliche Zahlungsklage

Bei Beträgen über 5.000 Euro oder bei Streitigkeiten, für die besondere Zuständigkeiten bestehen, ist das Landgericht zuständig. Für niedrigere Beträge ist das Amtsgericht zuständig (§§ 23, 71, 23 GVG).

Zahlungsklage im Mahnverfahren

Für unstreitige Geldforderungen besteht die Möglichkeit, zunächst ein Mahnverfahren durchzuführen (§§ 688 ff. ZPO). Wird diesem Verfahren widersprochen, geht der Rechtsstreit automatisch in das streitige Verfahren (Zahlungsklage) über.

Internationale Zahlungsklage

Im internationalen Kontext finden die Regelungen der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) und weitere europäische Rechtsakte für grenzüberschreitende Zahlungsklagen Anwendung.


Ablauf einer Zahlungsklage

Der Ablauf einer Zahlungsklage folgt einem festen Verfahrensgang, der in mehreren Stufen abläuft:

1. Einreichung der Klage

Die Klage ist bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Die Klageschrift muss die Parteien, den Klageantrag (Zahlungsforderung), den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Anspruchsgrundlage enthalten.

2. Zustellung an die beklagte Partei

Nach Prüfung der Klageschrift wird diese dem Beklagten (Schuldner) amtlich zugestellt.

3. Klageerwiderung und schriftliches Vorverfahren

Der Beklagte kann sich gegen die Klage verteidigen und Einwendungen oder Einreden geltend machen. Es schließt sich regelmäßig ein schriftliches Vorverfahren an.

4. mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Falls erforderlich, findet eine mündliche Verhandlung statt; strittige Tatsachen werden durch Beweisaufnahme (z. B. Urkunden, Zeugen) geklärt.

5. Urteil und Vollstreckung

Das Gericht entscheidet durch Urteil, ob und in welcher Höhe die Zahlungspflicht besteht. Nach Rechtskraft kann das Urteil durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.


Voraussetzungen und Anforderungen

Die Zahlungsklage unterliegt bestimmten formellen und materiellen Anforderungen:

Bestimmtheit des Zahlungsantrags

Der Klageantrag muss genau die verlangte Geldsumme und etwaige Zinsen spezifizieren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Schlüssigkeit

Die Klage ist schlüssig, wenn die behaupteten Tatsachen, unterstellt sie träfen zu, den geltend gemachten Anspruch begründen würden.

Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresse

Der Kläger muss aktivlegitimiert, der Beklagte passivlegitimiert sein. Außerdem muss ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung bestehen (§ 256 ZPO).


Unterschiede zur anderen Klagearten

Die Zahlungsklage ist von der Feststellungsklage und der Leistungsklage bzgl. anderer Leistungen (z. B. Herausgabe, Duldung oder Unterlassung) zu unterscheiden.

  • Feststellungsklage: Dient der Klärung eines Rechtsverhältnisses, nicht der unmittelbaren Zahlung einer Geldsumme.
  • Leistungsklage: Kann auch auf andere Leistungen als Geld gerichtet sein.

Gründe für die Erhebung einer Zahlungsklage

Typische Motive für die Erhebung einer Zahlungsklage sind:

  • Ausbleibende Zahlung nach Mahnung oder Verzug
  • Sicherung und Durchsetzung von Forderungen bei säumigen Schuldnern
  • Hemmung der Verjährung von Ansprüchen

Kosten und Gebühren

Die Zahlungsklage ist mit Gerichtskosten und meist auch mit Anwaltskosten verbunden. Die Höhe bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 ZPO, § 34 GKG – Gerichtskostengesetz).


Vollstreckung aus dem Zahlungstitel

Nach erfolgreicher Zahlungsklage kann die titulierte Forderung durch Zwangsvollstreckung (Pfändung, Kontopfändung, Zwangsversteigerung) durchgesetzt werden (§§ 704 ff. ZPO).


Verjährung und Hemmung

Mit Einreichung der Zahlungsklage wird die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt.


Besondere Konstellationen

Zahlungsklage gegen verschiedene Schuldner

Es ist möglich, mehrere Schuldner gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) oder als einfache Streitgenossen zu verklagen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Urteil wird in der Regel für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 ZPO), sodass bereits vor Rechtskraft des Urteils durch Vollstreckung vorgegangen werden kann, allerdings ggf. gegen Sicherheitsleistung.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Brüssel Ia-VO (EU-Verordnung 1215/2012)
  • Fachliteratur zur Forderungsdurchsetzung und zum Zivilprozessrecht

Zusammenfassung

Die Zahlungsklage ist das zentrale rechtliche Mittel zur Durchsetzung von Geldforderungen im Zivilprozess. Sie unterliegt bestimmten formellen und materiellen Vorgaben und kann für verschiedenste Ansprüche genutzt werden. Der Weg von der Klageerhebung bis zur Vollstreckung unterliegt einem detaillierten gesetzlichen Verfahren, welches sicherstellen soll, dass Forderungen gerichtlich überprüfen und durchgesetzt werden können.

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft das gerichtliche Verfahren einer Zahlungsklage ab?

Nachdem eine Zahlungsklage durch Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht wurde, prüft das Gericht zunächst die Zulässigkeit der Klage. Ist die Klage zulässig und ordnungsgemäß eingereicht, wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser erhält in der Regel eine Frist – meist zwei Wochen – zur Erwiderung. Antworten und Gegenargumente des Beklagten werden dem Kläger ebenfalls zugestellt. Das Gericht kann, abhängig von der Sachlage, eine mündliche Verhandlung anberaumen, bei der beide Parteien ihre Standpunkte und Beweise vortragen. Im Verlauf des Prozesses kann das Gericht Beweise erheben oder Zeugen hören. Nach Abschluss der Verhandlung wird das Urteil schriftlich erlassen und den Parteien zugeschickt. Alternativ kann das Verfahren durch einen Vergleich, eine Klagerücknahme oder eine Säumnisentscheidung (wenn eine Partei nicht reagiert oder erscheint) enden.

Welche Unterlagen und Beweise sollte ich einer Zahlungsklage beifügen?

Für eine erfolgreiche Zahlungsklage ist es entscheidend, dem Gericht überzeugende Unterlagen vorzulegen. Hierzu zählen in erster Linie schriftliche Verträge, Rechnungen und Mahnungen, die den entstandenen Anspruch belegen. Weiterhilfreich sind dokumentierte Korrespondenzen (z.B. E-Mails), Zahlungsaufforderungen, Quittungen oder Zahlungsnachweise, die bereits erfolgte Teilzahlungen belegen. Eventuell können auch Zeugen benannt werden, wenn mündliche Absprachen getroffen wurden. Je besser der Anspruch dokumentiert ist, desto höher sind die Erfolgsaussichten der Klage. Sämtliche Beweise sollten im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden, um ihre Beweiskraft zu sichern.

Welche Kosten entstehen im Rahmen einer Zahlungsklage?

Mit einer Zahlungsklage sind verschiedene Kosten verbunden. Hierzu zählen die Gerichtsgebühren, die sich am Streitwert (also der Höhe der eingeklagten Forderung) orientieren und nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet werden. Zudem können Anwaltskosten anfallen, sofern sich die Parteien rechtlich vertreten lassen. Kommt es während des Verfahrens zu einer Beweisaufnahme, beispielsweise durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten, entstehen zusätzliche Auslagen. Im Grundsatz muss die unterliegende Partei alle Kosten tragen, das heißt sowohl die gerichtlichen als auch die notwendigen außergerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite. Im Falle eines teilweisen Obsiegens erfolgt eine Kostenquote entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.

Was passiert, wenn der Beklagte auf die Zahlungsklage nicht reagiert?

Reagiert der Beklagte nach Zustellung der Klage innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ein sogenanntes Versäumnisurteil erlassen. Dieses erfolgt zugunsten des Klägers, sofern der Anspruch schlüssig dargelegt wurde. Das Versäumnisurteil stellt einen vollstreckbaren Titel dar und ermöglicht es dem Kläger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten einzuleiten. Der Beklagte hat jedoch die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil binnen einer zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen, falls er die Frist unverschuldet versäumt hat oder sachliche Einwände gegen den geltend gemachten Anspruch hat.

Wie kann ich ein ergangenes Urteil in einer Zahlungsklage vollstrecken?

Liegt nach erfolgreicher Zahlungsklage ein vollstreckbares Urteil (Vollstreckungstitel) vor und zahlt der Schuldner immer noch nicht, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Hierzu zählen unter anderem die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Sachpfändung (zum Beispiel von Wertgegenständen) oder Kontopfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für Forderungen aus Arbeitsverhältnissen kann auch eine Lohnpfändung beantragt werden. Voraussetzung ist die sogenannte Vollstreckungsklausel sowie die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. In manchen Fällen kann der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (Offenbarungseid) ablegen müssen.

Gibt es Möglichkeiten, eine Zahlungsklage außergerichtlich zu vermeiden?

Vor Einreichung einer Klage empfiehlt sich stets der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Dies kann durch ein klares Mahnwesen, Vergleichsangebote oder die Inanspruchnahme außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren (z.B. Mediation oder Schlichtungsstellen) erfolgen. Oft wird ein gerichtliches Mahnverfahren vorgezogen, da es kostengünstiger und schneller sein kann. Kommt es trotz dieser Schritte nicht oder nur unzureichend zu einer Einigung, ist die Zahlungsklage das Mittel der Wahl, um die Forderung gerichtlich durchsetzen zu lassen. Ein frühzeitiger Versuch der Einigung kann jedoch Kosten und Zeit sparen sowie das zukünftige Verhältnis zwischen den Parteien schonen.

Ist eine anwaltliche Vertretung in einer Zahlungsklage erforderlich?

Vor dem Amtsgericht (bei Streitwerten bis 5.000 Euro) besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang; die Parteien können sich selbst vertreten. Bei Klagen vor Landgerichten (Streitwert über 5.000 Euro) ist jedoch die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt verpflichtend. Trotz fehlendem Anwaltszwang empfiehlt sich jedoch auch vor dem Amtsgericht häufig eine anwaltliche Beratung, da die rechtlichen Vorgaben und die prozessualen Anforderungen eine juristische Fachkenntnis voraussetzen. Ein Rechtsanwalt kann zudem die Erfolgsaussichten besser einschätzen, Risiken beurteilen und hilft, formale Fehler zu vermeiden, die zum Verlust des Verfahrens führen könnten.