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Wohnungsüberlassung

Wohnungsüberlassung: Bedeutung und Einordnung

Wohnungsüberlassung bezeichnet die Gestattung, Wohnraum einer anderen Person zum Gebrauch zu überlassen, ohne dass diese Person notwendigerweise Eigentümerin oder Hauptmieterin ist. Der Begriff umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Konstellationen und reicht von der Untervermietung über die Überlassung an nahe Angehörige bis hin zur Dienstwohnung. Maßgeblich ist stets, wer das tatsächliche Nutzungsrecht am Wohnraum erhält und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

Die Wohnungsüberlassung spielt in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle. Im Mittelpunkt steht das Mietrecht, ergänzt um Aspekte des Wohnungseigentumsrechts, Arbeitsrechts, Steuerrechts, Melderechts sowie kommunaler Vorgaben zur Nutzung von Wohnraum. Entscheidend sind die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, das Hausrecht und die Abgrenzung zu bloßem Besuch.

Abgrenzungen: Miete, Leihe, unentgeltliche Überlassung und dingliche Nutzungsrechte

Die Entgeltlichkeit unterscheidet Miete von unentgeltlichen Formen der Nutzungsüberlassung. Bei der Leihe oder unentgeltlichen Überlassung wird Wohnraum ohne Gegenleistung genutzt; gleichwohl bestehen Pflichten, etwa zum sorgfältigen Umgang mit der Sache und zur Rückgabe. Daneben existieren dingliche Nutzungsrechte wie Wohnungsrecht oder Nießbrauch, die unabhängig vom Mietvertrag bestehen und im Regelfall dauerhaft angelegt sind. Sie wirken gegenüber Dritten und können mit Eigentums- oder Erbrechtsfragen verknüpft sein.

Typische Konstellationen der Wohnungsüberlassung

Untervermietung: Teilüberlassung und vollständige Überlassung

Bei der Untervermietung überlässt der Hauptmieter Wohnraum einer weiteren Person. Zu unterscheiden ist die Teilüberlassung einzelner Zimmer von der vollständigen Überlassung der gesamten Wohnung. Teil- und Vollüberlassung unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Regelmäßig ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, insbesondere bei dauerhafter und vollständiger Überlassung. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich am Umfang der Gebrauchsüberlassung, der Dauer und daran, ob der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt beibehält.

Überlassung an Angehörige und Lebenspartner

Die Überlassung an Familienangehörige oder Lebenspartner kann als Untervermietung, unentgeltliche Überlassung oder gemeinsames Wohnen ausgestaltet sein. Maßgeblich ist, ob eine Gegenleistung geschuldet ist, ob die Person in den Haushalt eingegliedert wird und ob ein eigenständiges Nutzungsverhältnis begründet wird. Auch hier können Zustimmungserfordernisse des Vermieters bestehen, insbesondere bei dauerhafter Aufnahme und eigenständiger Nutzung.

Kurzzeitige Überlassung und Ferienvermietung

Die zeitweise Überlassung an wechselnde Gäste, etwa über Vermietungsplattformen, wird rechtlich als gewerbeähnliche oder touristische Nutzung eingeordnet. Sie kann von Verbots- oder Erlaubnisvorbehalten im Mietvertrag, von kommunalen Zweckentfremdungsregelungen und von besonderen Meldepflichten abhängen. Kurze Besuche sind hiervon abzugrenzen, solange keine eigenständige Gebrauchsüberlassung vorliegt.

Dienstwohnung und Arbeitgeberüberlassung

Überlässt ein Arbeitgeber eine Wohnung oder Teile davon, handelt es sich um eine Dienstwohnung oder um Sachbezug. Das Nutzungsverhältnis ist mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft. Klauseln zu Mietentgelt, Nebenkosten, Beendigung und Räumung nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind üblich. Steuerliche Bewertung als geldwerter Vorteil ist möglich.

Wohnungseigentum (WEG) und Überlassung an Dritte

Eigentümer dürfen grundsätzlich überlassen, müssen jedoch Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung und Hausordnung beachten. Nutzungsart, Lärm- und Belegungsregeln sowie Sicherheitsanforderungen können die Überlassung einhegen. Kurzzeitvermietungen können zusätzlichen Beschränkungen unterliegen.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Vermieter und Eigentümer

Vermieter wahren das Interesse an der vertragsgemäßen Nutzung und der wirtschaftlichen Substanz des Objekts. Sie können eine Überlassung untersagen, wenn berechtigte Belange beeinträchtigt sind, etwa bei Überbelegung, gewerbeähnlicher Nutzung ohne Vereinbarung, nachhaltigen Störungen oder fehlender Zuverlässigkeit der Nutzer. Zustimmung kann an Bedingungen geknüpft werden, etwa zur Person des Nutzers oder zur Begrenzung der Nutzung.

Hauptmieter

Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des Vermieters. Er trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung, für die Einhaltung der Hausordnung und für die Nebenkostenabwicklung. Ansprüche wegen Beschädigungen oder Störungen können den Hauptmieter treffen, unabhängig davon, ob ein Dritter die Beeinträchtigung verursacht hat. Gegenüber einem Untermieter kann er vertragliche Pflichten und Pfandrechte geltend machen, bleibt aber an den Hauptmietvertrag gebunden.

Untermieter und sonstige Nutzer

Untermieter und Nutzer haben nur Rechte aus dem mit ihnen geschlossenen Nutzungsverhältnis; unmittelbare Ansprüche gegen den Eigentümer bestehen regelmäßig nicht. Sie sind an die vereinbarte Nutzung, Hausordnung und Rückgabepflichten gebunden. Bei unentgeltlicher Überlassung gelten die Sorgfaltspflichten der Leihe, die den Schutz der Wohnung und die rechtzeitige Rückgabe betreffen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Dienstwohnungen

Die Gebrauchsüberlassung ist häufig Nebenabrede des Arbeitsvertrags. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wirkt auf die Wohnraumnutzung. Regelungen zur Räumungsfrist, zu Betriebskosten und zur Wertermittlung des Sachbezugs sind prägend. Kommt es zu Pflichtverletzungen, können arbeitsrechtliche und mietähnliche Ansprüche nebeneinanderstehen.

Hausrecht, Schlüssel und Zutritt

Mit der Wohnungsüberlassung geht das Hausrecht für die überlassenen Räume auf den Nutzer über. Betreten durch Vermieter oder Hauptmieter setzt triftige Gründe und vorherige Ankündigung voraus, etwa bei Gefahr, Instandhaltung oder Ablesungen. Schlüssel dürfen nur in dem Umfang verlangt oder herausgegeben werden, der zur vertraglichen Durchführung erforderlich ist.

Haftung und Schadensfälle

Für Schäden durch Nutzer haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter regelmäßig wie für eigenes Verhalten. Im Innenverhältnis kann er Rückgriff beim Verursacher nehmen. Verkehrssicherungspflichten innerhalb der Wohnung treffen den Nutzer; gemeinschaftliche Bereiche unterliegen den Regeln der Hausgemeinschaft. Versicherungsfragen (Haftpflicht, Hausrat) sind getrennt von der rechtlichen Haftung zu sehen.

Vertragsgestaltung und typische Inhalte

Form, Dauer, Räume und Entgelt

Der Inhalt der Überlassung sollte eindeutig die betroffenen Räume, die Art und Dauer der Nutzung sowie eine etwaige Gegenleistung bestimmen. Zeitliche Befristungen, Verlängerungsmechanismen und Regelungen zur Nutzung gemeinsamer Bereiche schaffen Klarheit.

Neben- und Betriebskosten

Bei entgeltlicher Überlassung ist zu regeln, ob Betriebskosten pauschal, als Vorauszahlung oder verbrauchsabhängig umgelegt werden. Bei unentgeltlicher Überlassung kann eine Kostenbeteiligung vereinbart werden, die die rechtliche Einordnung jedoch beeinflussen kann.

Kaution und Sicherheiten

Kautionen dienen der Absicherung gegen Schäden und offene Forderungen. Höhe, Anlage und Rückzahlungsmodalitäten richten sich nach der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses. Zusätzlich kommen Bürgschaften oder Sicherungsabtretungen in Betracht.

Nutzung, Belegung und Hausordnung

Vereinbarungen zur maximalen Belegung, zum Gebrauch von Gemeinschaftsflächen, zu Haustieren, Lärmzeiten und Veränderung der Mietsache (etwa Einbauten) steuern das Zusammenleben. Veränderungen ohne Zustimmung können Rückbaupflichten auslösen.

Kündigung und Beendigung

Die Beendigung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Systematik. Bei Untervermietung endet das Untermietverhältnis eigenständig; der Hauptmietvertrag bleibt hiervon unberührt. Räumung, Rückgabezustand, Herausgabe sämtlicher Schlüssel und Abrechnung offener Kosten sind typische Beendigungsfragen.

Öffentlich-rechtliche und melderechtliche Aspekte

Zweckentfremdung und kommunale Vorgaben

In vielen Gemeinden unterliegt die Umwidmung von Wohnraum, insbesondere für kurzzeitige Vermietungen, besonderen Genehmigungspflichten oder Verboten. Maßgeblich sind örtliche Satzungen und Verwaltungsregelungen, die die Verfügbarkeit von Wohnraum schützen sollen. Verstöße können ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.

Melde- und Anzeigepflichten

Ein- und Auszüge sind meldebehördlich bedeutsam. Je nach Konstellation bestehen Mitwirkungspflichten, etwa zur Bestätigung des Ein- oder Auszugs. Bei kurzzeitiger Überlassung können zusätzliche gesetzliche Registrierungspflichten bestehen.

Sicherheits- und Belegungsanforderungen

Brandschutz, Rettungswege, Rauchwarnmelder, Hygiene und zulässige Belegung sind öffentlich-rechtlich geregelt. Die Hausgemeinschaft kann ergänzende Regeln festlegen, etwa zu Ruhezeiten oder zur Nutzung von Fahrrad- und Müllbereichen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bezüge

Einnahmen aus Überlassung

Entgelte aus Untervermietung oder kurzzeitiger Vermietung können steuerlich relevant sein. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können anrechenbar sein, sofern die Überlassung entgeltlich erfolgt und auf Einnahmeerzielung gerichtet ist.

Dienstwohnung als geldwerter Vorteil

Die Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber kann als Sachbezug bewertet werden. Die Höhe der Bewertung hängt von Mietwert, Lage, Ausstattung und vertraglichen Konditionen ab.

Unentgeltliche Überlassung an Angehörige

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Angehörige berührt steuerliche Fragen, etwa zur Anerkennung von Aufwendungen. Entscheidend sind Fremdvergleich, tatsächliche Nutzung und Angemessenheit.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Die langfristige Überlassung von Wohnraum ist regelmäßig umsatzsteuerfrei. Bei kurzzeitigen oder gewerblichen Nutzungen können abweichende Einordnungen entstehen. Die Behandlung hängt von Nutzungsart und Vertragsgestaltung ab.

Besonderheiten bei Trennung und Familienheim

Nutzungsrechte nach Trennung

Nach einer Trennung kann ein Partner das Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung allein erhalten, auch wenn der Miet- oder Eigentumstitel anderweitig liegt. Die konkrete Zuweisung und Ausgleichszahlungen richten sich nach den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Überlassung als Naturalunterhalt

Die Einräumung von Wohnraum kann als Naturalunterhalt gelten. Bedeutung erlangt dies bei der Bewertung von Unterhaltsansprüchen sowie bei der Frage, ob und in welchem Umfang Geld- oder Sachleistungen anzurechnen sind.

Datenschutz und Auskunft bei Wohnungsüberlassung

Mieterselbstauskunft und Bonitätsangaben

Vor der Überlassung werden häufig Angaben zur Person, Bonität und Haushaltsgröße erhoben. Zulässig sind nur Informationen, die für die Begründung und Durchführung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. Unzutreffende Angaben können den Abschluss oder die Fortsetzung des Vertrags beeinträchtigen.

Datenweitergabe an Dritte

Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf eines Rechtsgrundes. Typische Fälle sind Ablesedienste, Hausverwaltungen oder Sicherheitsdienste. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung müssen auf die Durchführung des Nutzungsverhältnisses bezogen bleiben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Wohnungsüberlassung

Was bedeutet Wohnungsüberlassung im rechtlichen Sinn?

Wohnungsüberlassung ist die Gestattung, Wohnraum einer anderen Person zum Gebrauch zu überlassen. Sie umfasst Untervermietung, unentgeltliche Nutzungsüberlassung, Dienstwohnungen und kurzzeitige Vermietungen. Entscheidend ist, dass die nutzende Person tatsächliche Sachherrschaft über die Räume erhält.

Wann ist die Überlassung an Dritte zustimmungspflichtig?

Eine Zustimmung ist regelmäßig erforderlich, wenn der Hauptmieter Wohnraum dauerhaft und eigenständig durch einen Dritten nutzen lässt, insbesondere bei vollständiger Überlassung oder bei entgeltlicher Teilüberlassung. Bei bloßem Besuch ohne eigenständiges Nutzungsrecht besteht typischerweise keine Zustimmungspflicht.

Worin liegt der Unterschied zwischen Besuch, Untervermietung und vollständiger Überlassung?

Besuch ist vorübergehend und ohne eigenständige Verfügungsgewalt. Untervermietung begründet ein eigenes Nutzungsverhältnis an Teilen oder der gesamten Wohnung, meist gegen Entgelt. Die vollständige Überlassung liegt vor, wenn der Hauptmieter die Wohnung selbst nicht mehr nutzt und der Dritte alleiniger Nutzer wird.

Darf eine Wohnung kurzfristig an Touristen überlassen werden?

Kurzzeitige Überlassungen können mietvertraglichen Beschränkungen, kommunalen Zweckentfremdungsregelungen und besonderen Meldepflichten unterliegen. Ohne entsprechende Gestattung und Einhaltung örtlicher Vorgaben kann die Nutzung unzulässig sein.

Welche Haftung trifft den Hauptmieter bei Schäden durch den Nutzer?

Gegenüber dem Vermieter haftet der Hauptmieter regelmäßig für Schäden, die durch den Nutzer verursacht werden, als hätte er sie selbst herbeigeführt. Im Innenverhältnis kann der Hauptmieter Ersatz vom Verursacher verlangen.

Welche steuerlichen Folgen kann eine Wohnungsüberlassung haben?

Entgelte aus Überlassung können steuerpflichtige Einnahmen sein. Bei Dienstwohnungen kann ein geldwerter Vorteil vorliegen. Unentgeltliche Überlassungen an Angehörige können die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen beeinflussen.

Was gilt für die Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Die Nutzungsrechte an einer Dienstwohnung sind häufig an das Arbeitsverhältnis geknüpft. Mit dessen Ende endet regelmäßig auch das Nutzungsverhältnis; Fristen zur Räumung und Abrechnung folgen den vertraglichen Regelungen.