Definition und rechtliche Einordnung des Wochenmarkts
Ein Wochenmarkt ist ein regelmäßig stattfindender Markt, auf dem Erzeuger und Händler insbesondere Lebensmittel, Pflanzen, Blumen sowie weitere Waren des täglichen Bedarfs zum Verkauf anbieten. Wochenmärkte stellen eine Sonderform des so genannten Spezialmarkts oder Warenmarkts dar und sind rechtlich im deutschen Gewerberecht besonders geregelt. Sie dienen neben der Nahversorgung auch dem Erhalt regionaler Wirtschaftsstrukturen und haben als Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge einen besonderen Stellenwert.
Rechtsgrundlagen des Wochenmarkts
Gewerbeordnung (GewO)
Die zentrale Rechtsgrundlage für Wochenmärkte bildet die Gewerbeordnung (GewO), insbesondere die Vorschriften der §§ 67 ff. GewO. Hier wird der Wochenmarkt als fest umrissenes Marktgewerbe klassifiziert und von anderen Marktformen – wie Jahrmärkten, Spezialmärkten und Messen – unterschieden.
§ 67 GewO – Begriff und Abgrenzung
Gemäß § 67 Abs. 1 GewO sind Wochenmärkte Veranstaltungen, die in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Zeitabständen abgehalten werden und die dem Angebot von Lebensmitteln, Pflanzen, Blumen und anderen Waren des täglichen Bedarfs dienen. Die Regelmäßigkeit und der Angebotsumfang sind hier wichtige Kriterien zur Abgrenzung zu anderen Märkten.
§ 68 GewO – Festsetzung und Durchführung
Nach § 68 GewO bedürfen Wochenmärkte der behördlichen Festsetzung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Die Festsetzung beinhaltet die verbindliche Regelung des Ortes, des Zeitrahmens, der zugelassenen Warenarten sowie weiterer aufsichtsrechtlicher Bedingungen. Mit der Festsetzung werden auch Marktprivilegien gewährt, wie etwa die Ausnahmen von bestimmten gewerberechtlichen Vorschriften (§ 70 GewO).
Weitere einschlägige Rechtsnormen
Marktsatzungen der Kommunen
Die Durchführung und Organisation von Wochenmärkten erfolgen auf kommunaler Ebene häufig auf Grundlage kommunaler Marktsatzungen. Diese Satzungen konkretisieren die Vorgaben der Gewerbeordnung und regeln insbesondere Standzuweisung, Gebühren, Öffnungszeiten, Hygienebestimmungen und das Verhalten auf dem Markt.
Straßen- und Wegerecht
Da Wochenmärkte vielfach auf öffentlichen Flächen abgehalten werden, sind darüber hinaus das Straßenrecht (insbesondere das Straßengesetz der Länder) und gegebenenfalls das Sondernutzungsrecht relevant. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen setzt i.d.R. eine Sondernutzungserlaubnis voraus, sofern keine Marktfestsetzung vorliegt, die diesen Tatbestand bereits abdeckt.
Hygienerecht und Lebensmittelrecht
Marktbeschicker unterliegen auf Wochenmärkten sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der EU-Hygieneverordnung (VO (EG) Nr. 852/2004) und ggf. der deutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Verstöße können ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.
Zulassung, Organisation und Pflichten auf Wochenmärkten
Zulassungsverfahren für Standbetreibende
Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wochenmarkt erfolgt meist durch die kommunale Marktverwaltung auf Antrag. Grundlage hierfür ist die jeweilige Marktsatzung und die entsprechende Festsetzung nach der Gewerbeordnung. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung objektiver, transparenter Kriterien, wie z.B. der Farbe und Vielfalt des Angebots, sowie der Einhaltung rechtlicher Vorgaben (zum Beispiel der Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 38 GewO).
Gebühren und Kosten
Für die Nutzung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt wird von der Marktverwaltung regelmäßig eine Gebühr erhoben, die sich nach Fläche, Standort und Warenart richten kann. Gebühren werden in einer kommunalen Gebührensatzung festgelegt und sind rechtlich erzwingbar.
Standplatzvergabe und Marktpacht
Die Zuweisung von Standplätzen kann auf bestimmte Zeit befristet werden oder im Rahmen von Dauermietverhältnissen erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht grundsätzlich nicht. Die Vergabe muss jedoch die Grundsätze von Gleichbehandlung und Willkürfreiheit beachten.
Marktprivilegien und Ausnahmen für Wochenmärkte
Ausnahmen von gewerberechtlichen Vorschriften
Mit der behördlichen Festsetzung des Wochenmarkts sind Privilegien verbunden (§ 70 GewO). Ein Standbetreibender muss beispielsweise keine Reisegewerbekarte besitzen. Auch bestimmte allgemeine Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz der Länder) sowie Vorschriften des Feiertagsrechts finden für Wochenmärkte keine Anwendung (sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt).
Steuerliche Besonderheiten
Standbetreibende auf Wochenmärkten unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts, insbesondere der Umsatzsteuerpflicht und der Einzelaufzeichnungspflichten für Bargeschäfte. Besonderheiten können sich aber etwa bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ergeben, etwa bei unmittelbarem Verkauf durch landwirtschaftliche Direktvermarkter.
Ordnungsrechtliche Aspekte und Haftung
Marktaufsicht
Die Kontrollen auf Wochenmärkten erfolgen durch die Marktaufsicht der Gemeinde. Diese ist für die Einhaltung der Marktordnung und der Lebensmittelhygiene zuständig. Im Rahmen des Marktfriedens können Platzverweise erteilt oder Verstöße mit Bußgeldern belegt werden.
Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften
Das Veranstalten eines Wochenmarkts erfordert ein Sicherheitskonzept, das insbesondere die Verkehrslenkung, Rettungswege, Brandschutz und Unfallverhütung umfasst. Für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Markt entstehen, kann grundsätzlich der Veranstalter haften, soweit ihm ein Organisationsverschulden nachzuweisen ist. Zusätzlich besteht für Standbetreibende nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Abgrenzung zu anderen Marktformen
Wochenmärkte sind von anderen Marktformen wie Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten oder Straßenfesten eindeutig abzugrenzen. Das rechtliche Kriterium ist insbesondere die Regelmäßigkeit, die Sortimentsbeschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs und die behördliche Festsetzung nach § 69 GewO. Während Wochenmärkte als Teil der Nahversorgung gelten, umfassen Jahrmärkte und Spezialmärkte ein breiteres Warenspektrum und finden in größerem Abstand statt.
Relevante Rechtsprechung und Literatur
Die Rechtsprechung hat sich vielfach mit Fragen der Standplatzvergabe, Gebührenhöhe, Gewerbeprivilegien und dem Marktfrieden befasst. Maßgeblich sind hier die Urteile der Verwaltungsgerichte zu Auswahl- und Vergabekriterien sowie zur Abgrenzung von Wochenmärkten zu anderen Marktformen.
In der Fachliteratur finden sich umfassende Darstellungen insbesondere in Kommentaren zur Gewerbeordnung und in einschlägigen Handbüchern zum öffentlichen Wirtschaftsrecht.
Zusammenfassung
Der Wochenmarkt ist als festgesetzter, regelmäßig stattfindender Markt gesetzlich streng geregelt. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Gewerbeordnung, kommunalen Satzungen sowie im Lebensmittel-, Steuer- und Ordnungsrecht. Wesentliche Themen sind die behördliche Festsetzung, die Organisation des Marktbetriebs, privilegierte rechtliche Stellung der Beteiligten und die besonderen Anforderungen an Hygiene und Sicherheit. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist sowohl für Gemeinden als auch für Standbetreibende unerlässlich, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Wochenmärkte in Deutschland zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Welche behördlichen Genehmigungen sind für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderlich?
Für die Teilnahme am Wochenmarkt benötigen Händler grundsätzlich eine spezielle Erlaubnis, die als „Marktfestsetzung“ gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) erteilt wird. Die Festsetzung erfolgt durch die jeweils zuständige kommunale Ordnungsbehörde, welche den Wochenmarkt als sogenannten Spezialmarkt genehmigt. Im Gegensatz zu regelmäßig benötigten Reisegewerbekarten, genügt bei festgesetzten Wochenmärkten in der Regel die Marktfestsetzung – eine Gewerbeanmeldung speziell für den Markt ist dann nicht notwendig (§ 55a GewO). Für den Verkaufsstand selbst kann zudem eine gesonderte Standgenehmigung oder Standplatzzuweisung verlangen werden. Die jeweiligen Teilnahmebedingungen, wie etwa das einzuhaltende Sortiment, Standgröße oder Betriebszeiten, werden durch die Marktordnung oder Teilnahmebedingungen der Kommune festgelegt. Neben diesen Genehmigungen ist insbesondere beim Verkauf von Lebensmitteln oft eine zusätzliche gesundheitspolizeiliche Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) sowie eine Lebensmittelhändlerregistrierung gemäß EU-Verordnung (VO EG) Nr. 852/2004 erforderlich. Dies gilt insbesondere bei offenem Verkauf, wie Fleisch, Käse oder Backwaren. Auch der Nachweis einer betrieblichen Haftpflichtversicherung kann gefordert werden.
Welche steuerlichen Pflichten entstehen beim Verkauf auf dem Wochenmarkt?
Rechtlich unterliegen Verkaufserlöse auf dem Wochenmarkt grundsätzlich der Einkommens-, Gewerbe- sowie gegebenenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Marktteilnehmer müssen in der Regel ein Gewerbe anmelden, sofern sie nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen des § 55 GewO (z. B. Landwirte mit eigenerzeugten Produkten) fallen. Sie sind verpflichtet, jede Einnahme ordnungsgemäß zu verbuchen und auf Verlangen eine nachvollziehbare Buchführung vorzulegen. Zudem besteht die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG, wenn an andere Unternehmer verkauft wird. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist möglich, sofern der Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Auch die Nutzung von elektronischen Kassensystemen unterliegt strengen fiskalen Vorschriften, insbesondere den Anforderungen der KassenSichV und GoBD. Verstöße gegen steuerliche Vorschriften können steuerrechtliche und gegebenenfalls auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen bis hin zu Marktverboten nach sich ziehen.
Welche Anforderungen gelten hinsichtlich Lebensmittelsicherheit und Hygiene?
Für den Verkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten gilt neben dem allgemeinen Lebensmittelrecht insbesondere die EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002, sowie die EU-Hygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004. Verkäufer müssen sicherstellen, dass alle Produkte sicher sind, keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten und korrekt gekennzeichnet sind (z. B. Zutaten, Allergene, Ursprungsland). Der Umgang mit offenen Lebensmitteln erfordert zudem die Einhaltung der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und ggf. der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Es bestehen besondere Vorschriften etwa zur Kühlung, Handhygiene, Reinigungs- und Desinfektionsplänen sowie zur persönlichen medizinischen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Lebensmittelrecht sieht ferner Dokumentations- und Nachweispflichten vor, zum Beispiel für Eigenkontrollen, Wareneingang oder Rückverfolgbarkeit nach VO (EG) Nr. 178/2002 Art 18. Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben können nicht nur ordnungsrechtliche Maßnahmen (Bußgelder, Standverbote), sondern bei schweren Mängeln auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wie ist die Haftung bei Schäden geregelt, die auf dem Wochenmarkt entstehen?
Rechtlich haftet jeder Marktteilnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 823 BGB ff.) für Schäden, die er schuldhaft verursacht. Dies betrifft sowohl Sachschäden (z. B. durch unsachgemäß befestigte Stände verursachte Schäden an Dritteigentum) als auch Personenschäden (z. B. Verletzungen durch herabfallende Waren oder Geräte). Veranstalter (Marktbetreiber/Kommune) haften für die ordnungsgemäße Organisation und Verkehrssicherungspflichten auf den Marktflächen. Sie können im Rahmen ihrer Marktordnung von jedem Teilnehmer den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung verlangen. Für Schäden, die im Rahmen des Verkaufs durch das Produkt selbst entstehen (Produkthaftung), haften Händler nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Je nach Lage kann es zu gesamtschuldnerischer Haftung zwischen Veranstalter und Händler kommen, falls Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend erfüllt sind.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Marktordnung?
Die Marktordnung ist für alle Teilnehmer eines Wochenmarktes rechtlich verbindlich und wird üblicherweise von der betreibenden Kommune erlassen. Sie regelt beispielsweise das Zuteilungsverfahren von Standplätzen, zulässige Warengruppen, Öffnungs- und Abbauzeiten, Vorgaben zu Sicherheitsabständen oder Anforderungen an die Gestaltung der Verkaufsstände. Die Befolgung der Marktordnung ist Grundbedingung für die Teilnahmeberechtigung. Ein Verstoß kann zunächst mit Ermahnung, bei schwereren oder wiederholten Verstößen auch mit Ordnungsbußen, befristetem oder dauerhaftem Standverbot geahndet werden. Die Marktordnung basiert rechtlich auf entsprechenden kommunalen Satzungen, die mit der Gewerbeordnung im Einklang stehen müssen. Marktstreitigkeiten, wie etwa über die Vergabe von Standplätzen, können im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
Darf an Sonn- und Feiertagen auf dem Wochenmarkt verkauft werden?
Der Verkauf auf Wochenmärkten an Sonn- und Feiertagen unterliegt insbesondere bundeslandspezifischen Ladenöffnungszeitengesetzen beziehungsweise Feiertagsgesetzen. Die Gewerbeordnung (§ 69 Abs. 2 GewO) ermöglicht Kommunen zwar, Märkte auch an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, dies muss jedoch ausdrücklich durch die jeweilige Marktfestsetzung geschehen und steht unter dem Vorbehalt des übergeordneten Arbeitszeit- und Feiertagsrechts. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in den meisten Ländern streng; der Verkauf ist häufig nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt. Ausnahmen bestehen vereinzelt für landwirtschaftliche Direktvermarkter und besondere Brauchtumsmärkte. Verstöße gegen das Arbeitszeit- und Feiertagsrecht werden ordnungsrechtlich verfolgt und können zu erheblichen Bußgeldern oder Marktverboten führen.
Welche Regelungen gelten für den Verkauf von alkoholischen Getränken auf Wochenmärkten?
Der Verkauf von alkoholischen Getränken erfordert die Beachtung mehrerer rechtlicher Vorschriften. Grundsätzlich benötigen Händler über die Marktfestsetzung hinaus ggf. eine spezielle Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG), insbesondere für zum direkten Verzehr vor Ort bestimmte alkoholische Getränke (Ausschank). Beim Verkauf von abgepackten alkoholischen Getränken („Mitnahmeverkauf“) genügt in der Regel die Gewerbeanmeldung, sofern keine Verkostungen oder Ausschank erfolgen. Darüber hinaus schafft das Jugendschutzgesetz (§ 9 JuSchG) verbindliche Alterskontrollen, da alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche nur sehr eingeschränkt oder gar nicht abgegeben werden dürfen. Verstöße gegen die alkoholrechtlichen Vorgaben werden mit Bußgeldern und ggf. weiteren gewerberechtlichen Sanktionen geahndet. Zudem kann die Missachtung dieser Vorschriften ein Standverbot nach sich ziehen, wenn der Ruf und die Ordnung des Wochenmarkts gefährdet werden.