Legal Lexikon

White


Begriffserläuterung „White“ im Rechtskontext

Die Bezeichnung „White“ kann im rechtlichen Kontext vielfältige Bedeutungen und Anwendungsbereiche aufweisen. Im Allgemeinen wird der Begriff im deutschen und internationalen Recht vor allem als Namensbestandteil, Markenbezeichnung oder in spezifischen Rechtskonzepten verwendet. Diese Abhandlung beleuchtet systematisch die rechtlichen Dimensionen des Begriffs „White“, insbesondere im Namens-, Marken-, Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie in ausgewählten weiteren Kontexten.


1. „White“ als Bestandteil von Personennamen und Unternehmensbezeichnungen

1.1 Rechtliche Grundlagen bei Personennamen

Der Name „White“ kann als Familienname natürlichen Personen zugeordnet sein. In Deutschland sowie nach internationalem Namensrecht gelten für die Führung, Änderung und Eintragung von Personennamen feste gesetzliche Vorgaben, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 12 BGB), im Personenstandsgesetz und im Namensänderungsgesetz. Die Führung des Namens ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Eingriffe, wie unerlaubte Verwendung oder Verfälschung, können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche begründen.

1.2 Unternehmensbezeichnungen und Firmennamen

Der Begriff „White“ kann auch als Bestandteil einer Unternehmensfirma (§§ 17 ff. HGB) oder als Geschäftsbezeichnung verwendet werden. Die Wahl der Firma unterliegt dem Grundsatz der Firmenwahrheit und der Firmenunterscheidbarkeit. Die ausschließliche Nutzung einer Firmenbezeichnung begründet relative Rechte gegen Dritte bei verwechslungsfähiger Benutzung durch Mitbewerber (§ 37 HGB). Ergänzend besteht kennzeichnungsrechtlicher Schutz nach den Grundsätzen des § 5 Markengesetz.


2. „White“ als Marken- und Kennzeichenrechtlicher Begriff

2.1 Begriff und Schutzvoraussetzungen

Der Begriff „White“ kann im Sinne des Markengesetzes (§§ 3 ff. MarkenG) als Marke eingetragen und geschützt werden, etwa als Wortmarke, Bildmarke oder Wort-/Bildmarke. Die Schutzfähigkeit hängt von der Unterscheidungskraft und der fehlenden Freihaltebedürftigkeit ab. Rein beschreibende Angaben oder Begriffe, denen jedes Unterscheidungsmerkmal fehlt, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2.2 Relative und absolute Schutzhindernisse

Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG), insbesondere mangelnde Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben, entgegenstehen. „White“ kann abhängig vom Kontext als beschreibende Angabe (etwa für Farbe) und damit als freihaltebedürftig eingeordnet werden. Besteht bereits eine eingetragene Marke „White“, kann aus dieser bei Verwechslungsgefahr ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG hergeleitet werden.


3. Verwendung von „White“ im Urheber- und Designrecht

3.1 Urheberrechtliche Aspekte

Als kreativer Bestandteil von Werktiteln, Programmen, Filmtiteln oder Kunstwerken kann „White“ urheberrechtlichen Schutz als Werktitel nach § 5 UrhG genießen, sofern eine entsprechende Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung vorliegt. Die Verletzung eines solchen Titelschutzes kann Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz des entstandenen Schadens begründen.

3.2 Designrechtlicher Bezug

Sollte „White“ Bestandteil eines geschützten Designs oder Geschmacksmusters sein, fallen gegebenenfalls Schutzrechte nach dem deutschen Designgesetz (DesignG) oder der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung an. Eine solche Schutzfähigkeit ist abhängig vom Einzelfall und dem Vorliegen von Neuheit und Eigenart.


4. Datenschutzrechtliche Betrachtung von „White“ als personenbezogenes Datum

Im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann „White“, sofern es sich um den Namen einer bestimmten identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person handelt, ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe solcher Daten unterliegt hohen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung, Zweckbindung und der umfassenden Betroffenenrechte.


5. „White“ im Wettbewerbsrecht

Die Verwendung von „White“ in Werbung, Produktbezeichnungen oder als Unternehmenskennzeichen kann lauterkeitsrechtlich relevant sein. Im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind irreführende, täuschende oder herabsetzende Verwendungen untersagt (§§ 5, 6 UWG). Die unlautere Ausnutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens oder die Verwechslung mit „White“ als bekannter Marke kann zur Abmahnung, Unterlassung und weiteren Rechtsfolgen führen.


6. Internationale und domainrechtliche Aspekte

Im internationalen Recht findet „White“ insbesondere als Bestandteil von Firmierungen, Marken oder Domainnamen Berücksichtigung. Bei der Registrierung von Domains mit „White“ als Bestandteil gelten §§ 12, 15 MarkenG sowie die Regelwerke der Internet-Verwaltungsstelle ICANN zu Streitigkeiten um Domainnamen (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy, UDRP). Im Falle der Kollision mit bestehenden Namens- oder Markenrechten können gerichtlich oder außergerichtlich Ansprüche auf Übertragung oder Sperrung der Domain durchgesetzt werden.


7. Sonstige rechtliche Verwendungen

7.1 Vertragsrecht

Im Kontext bestimmter Vertragsmuster und im Rahmen von Allgemeinem Geschäftsbedingungen kann „White“ als beschreibendes Element für Produktlinien (z.B. „White Label-Verträge“) verwendet werden. Die Bedeutung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertragsinhalt und ist im Streitfall einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich.

7.2 Strafrecht und Compliance

In strafrechtlichen und compliancebezogenen Zusammenhängen taucht der Begriff etwa im Kontext von „White Collar Crime“ („Wirtschaftskriminalität“) auf. Hier bezeichnet er Straftaten, die im wirtschaftlichen Umfeld begangen werden, insbesondere durch Amtsträger, Führungskräfte oder Unternehmen.


Literatur und Rechtsprechung

In der einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung wird der Begriff je nach Verwendungszusammenhang breit diskutiert. Siehe beispielsweise:

  • BGH, Urteil vom 11.05.2017 – I ZR 147/15
  • EuGH, Urteil vom 12.06.2003 – C-112/99
  • Fezer, Markenrecht, 5. Auflage, 2023
  • Palandt, BGB, aktuelle Auflage

Zusammenfassung

Der Begriff „White“ ist im Rechtskontext vielschichtig und berührt zahlreiche Rechtsgebiete, darunter das Namensrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht sowie Vertrags- und Domainrecht. Die jeweiligen rechtlichen Fragestellungen sind abhängig vom Einzelfall und der konkreten Verwendung. Eine umfassende Beurteilung setzt stets die genaue Prüfung der jeweiligen Rechtslage und der maßgeblichen Schutzrechte voraus.

Häufig gestellte Fragen

Welche urheberrechtlichen Aspekte sind beim Einsatz von White-Produkten zu beachten?

Beim Einsatz von White-Produkten, insbesondere im Kontext von Whitelabel-Lösungen, ist das Urheberrecht ein maßgeblicher rechtlicher Aspekt. Ein zentrales Thema ist die Frage, wer Inhaber der Nutzungsrechte an der zugrundeliegenden Software oder dem Produkt ist. In der Regel verbleiben die Urheberrechte beim ursprünglichen Entwickler oder Hersteller, während dem Verwender, also dem Unternehmen, das das White-Produkt unter eigenem Namen nutzt, lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die genaue Ausgestaltung dieser Rechte – beispielsweise ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches, zeitlich und räumlich beschränktes oder unbeschränktes Nutzungsrecht handelt – sollte vertraglich eindeutig geregelt werden. Zudem sind gegebenenfalls Open-Source-Komponenten oder fremde Inhalte zu berücksichtigen, die weiteren Lizenzbedingungen unterliegen können. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob sie nicht unberechtigt urheberrechtlich geschützte Bestandteile nutzen oder weiterveräußern, da sonst Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz drohen können.

Ist ein White-Label-Produkt haftungsrechtlich einem Eigenprodukt gleichzustellen?

Haftungsrechtlich ist zwischen dem Hersteller und dem vertreibenden Unternehmen zu differenzieren. Vertreibt ein Unternehmen ein White-Label-Produkt unter eigenem Namen, so tritt es aus Sicht des Endkunden oftmals wie ein Hersteller auf. Dies kann zu einer sogenannten Inverkehrbringerhaftung führen, wie sie etwa im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt ist. Laut § 4 ProdHaftG gilt als Hersteller auch, wer durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens auf dem Produkt suggeriert, er sei der Hersteller. Damit haftet das White-Label-Unternehmen im Schadensfall gegenüber dem Geschädigten wie ein Hersteller – unabhängig davon, wer das Produkt tatsächlich produziert hat. Es ist daher ratsam, entsprechende Haftungsfreistellungsklauseln und Rückgriffsrechte gegenüber dem eigentlichen Produzenten zu vereinbaren sowie die Absicherung durch geeignete Versicherungen zu prüfen.

Welche Informationspflichten bestehen beim Vertrieb von White-Produkten rechtskonform?

Unternehmen, die White-Produkte vermarkten, unterliegen umfangreichen Informationspflichten. Dabei ist insbesondere das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu beachten, welches verlangt, dass Verbraucher vor dem Kauf umfassend informiert werden, etwa hinsichtlich der sicheren Verwendung des Produkts, möglicher Risiken und der Identität des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs. Zudem greifen je nach Produktart und Vertriebskanal weitere Spezialgesetze, wie das Telemediengesetz (TMG) bei digitalen White-Produkten. Im Onlinehandel gibt es zusätzliche Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht und der Preisangabenverordnung (PAngV). Fehlende oder unzureichende Informationen können als wettbewerbsrechtlicher Verstoß (z.B. nach UWG) abgemahnt werden und zu Schadensersatzforderungen führen.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei White-Label-Lösungen zu beachten?

Beim Einsatz oder Vertrieb von White-Label-Lösungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend eingehalten werden. Insbesondere ist zu klären, wer als Verantwortlicher und wer als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO agiert. Wird das Produkt unter eigenem Namen angeboten, ist das vertreibende Unternehmen in der Regel datenschutzrechtlich verantwortlich und trägt somit die Hauptverantwortung für die rechtskonforme Verarbeitung der Daten sowie die Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen. Notwendige Verträge über Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) müssen mit dem eigentlichen Produktentwickler oder dem technischen Dienstleister abgeschlossen werden. Zudem sind eine Datenschutzfolgenabschätzung, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sowie die Einhaltung der Betroffenenrechte sicherzustellen. Fehlende oder fehlerhafte Regelungen können erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

Welche Besonderheiten gelten für Vertriebs- und Lizenzverträge bei White-Produkten?

Der Vertriebsweg von White-Produkten erfordert sorgfältig ausgestaltete Lizenz- und Vertriebsverträge, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten eindeutig zu regeln. Typischerweise enthalten White-Label-Verträge Regelungen zur Exklusivität, zur erlaubten Nutzung und Anpassung des Produkts, zu Supportleistungen, Updates und Haftung. Besonders wichtig ist die transparente Gestaltung der Rechteübertragung: Welche Bestandteile dürfen individualisiert werden, welche bleiben beim Originalhersteller? Zudem sollten Wettbewerbsverbote, Vertraulichkeitsklauseln und Regelungen zum Umgang mit Markenrechten Berücksichtigung finden. Periodische Überprüfungen und die Anpassung an gesetzliche Änderungen sind empfehlenswert, um die Rechtssicherheit dauerhaft zu gewährleisten.

Bestehen markenrechtliche Risiken beim Einsatz von White-Produkten?

White-Produkte werden üblicherweise unter eigener Marke vertrieben. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die gewählte Marke bzw. das Kennzeichen nicht in Rechte Dritter eingreift, insbesondere registrierte Marken oder geschäftliche Bezeichnungen. Es empfiehlt sich eine umfassende Markenrecherche vor der Markteinführung sowie eine vertragliche Absicherung hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen. Darüber hinaus sollte bei Produkten, die ursprünglich unter einer Hersteller-Marke vertrieben wurden, geprüft werden, ob die Entfernung des ursprünglichen Logos beziehungsweise die Anbringung des eigenen Markenzeichens zulässig oder vertraglich eingeschränkt ist. Markenrechtsverletzungen können ansonsten zu kostenintensiven Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen.

Welche Pflichten ergeben sich in Bezug auf die Produktsicherheit von White-Produkten?

Auch beim Vertrieb von White-Produkten liegt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben beim Unternehmen, das das Produkt unter seinem Namen vermarktet. Die Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen, wie Konformitätserklärungen (z.B. CE-Kennzeichnung), Gebrauchsanleitungen und Sicherheitswarnungen, liegt regelmäßig beim White-Label-Anbieter. Fehler könnten zu behördlichen Maßnahmen wie Produktrückrufen oder Vertriebsuntersagungen sowie zu zivilrechtlicher Haftung führen. Unternehmen sollten sich daher vor Vertragsabschluss vergewissern, dass alle notwendigen Prüfzeichen und Bescheinigungen vorliegen bzw. im Vertrag entsprechende Garantien und Freistellungen seitens des Herstellers einfordern.