Wertguthaben: Begriff, Zweck und Grundprinzip
Wertguthaben (oft auch Zeitwertkonto oder Langzeitkonto genannt) bezeichnet ein rechtlich geregeltes Modell, bei dem Beschäftigte Teile ihres Entgelts oder geldwerte Ansprüche nicht sofort ausgezahlt bekommen, sondern in einem Konto wertmäßig ansparen. Dieses Guthaben dient dazu, später bezahlte Freistellungen oder Reduzierungen der Arbeitszeit zu finanzieren, etwa für eine Auszeit, Pflege naher Angehöriger, Weiterbildung oder den gleitenden Übergang in den Ruhestand. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Nutzung des Wertguthabens bestehen; die Auszahlung aus dem Guthaben erfolgt als Arbeitsentgelt.
Abgrenzung und Anwendungsfelder
Unterschied zu Kurzzeit-Arbeitszeitkonten und Urlaub
Wertguthaben sind auf längerfristige Zwecke angelegt. Sie unterscheiden sich von kurzfristigen Arbeitszeitkonten, die regelmäßig innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Wertguthaben dienen üblicherweise Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen über einen längeren Zeitraum. Sie ersetzen keinen gesetzlichen oder vertraglichen Urlaub; Urlaubsansprüche werden nicht in ein Wertguthaben übertragen.
Typische Verwendungszwecke
- Bezahlte Freistellung (Sabbatical, Qualifizierung)
- Pflegezeiten oder familienbedingte Auszeiten
- Reduzierung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum
- Überbrückung bis zum Rentenbeginn oder Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand
Kreis der Berechtigten
Wertguthaben werden für Beschäftigte eingerichtet. Die Einführung kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung erfolgen. Im öffentlichen Dienst bestehen teilweise eigene Regelungen. Für Organmitglieder von Gesellschaften und Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses gelten gesonderte Maßstäbe; sie fallen nicht ohne Weiteres unter die typischen Wertguthabenregeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtliche Einordnung und Systematik
Rechtsrahmen und Vereinbarungsstruktur
Wertguthaben beruhen auf arbeitsrechtlichen Absprachen und unterliegen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vereinbarung, die insbesondere folgende Punkte regelt:
- Aufbau des Guthabens (welche Entgeltbestandteile, Zeitpunkt der Gutschrift, Umrechnung von Zeit in Geld)
- Zulässige Verwendungen (Freistellungszwecke, Dauer, Referenzentgelt während der Nutzung)
- Verwaltung und Bewertung (Kontoführung, Wertentwicklung, Reporting)
- Insolvenzsicherung des Guthabens
- Übertragung bei Arbeitgeberwechsel sowie Abwicklung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zulässige Einbringung von Entgeltbestandteilen
In ein Wertguthaben können regelmäßig variable Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen oder vereinbarte Teile des laufenden Entgelts eingebracht werden. Eine Umwandlung darf nicht dazu führen, dass gesetzliche Entgeltuntergrenzen für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit unterschritten werden. Urlaubsentgelt und bereits entstandene, fällige Entgeltansprüche werden nur im Rahmen der vereinbarten Regeln und der gesetzlichen Grenzen einbezogen. Naturalleistungen werden nicht im selben Sinn „angespart“, können aber, sofern vereinbart, in geldwerte Anteile umgerechnet werden.
Freistellung und Auszahlung als Arbeitsentgelt
Während der Nutzung des Wertguthabens ruht die Arbeit ganz oder teilweise; das vereinbarte Referenzentgelt wird aus dem Guthaben gezahlt. Die Zahlungen gelten als Arbeitsentgelt mit den entsprechenden lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Die Freistellung ist auf den vertraglich festgelegten Zweck begrenzt; eine anderweitige Verwendung ist nicht vorgesehen.
Störfallkonstellationen
Die Rechtsordnung kennt Fallgestaltungen, in denen eine abweichende Behandlung ausgelöst wird (häufig als Störfall bezeichnet). Dies kann etwa eintreten, wenn das Guthaben nicht ausreichend gesichert ist, unzulässig verwendet wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wertguthaben nicht erfüllt sind. In solchen Fällen kann eine sofortige Versteuerung und Verbeitragung der angesparten Beträge ausgelöst werden, und besondere Abwicklungsregeln greifen.
Steuern und Sozialversicherung
Zeitpunkt der Besteuerung
Das Ansparen in das Wertguthaben führt grundsätzlich nicht unmittelbar zur Lohnbesteuerung. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig bei Auszahlung des Freistellungsentgelts. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den allgemeinen Regeln für Arbeitslohn, einschließlich der Einordnung in Lohnsteuerabzugsmerkmale und etwaiger Progressionseffekte.
Beiträge zur Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich am Zeitpunkt der Auszahlung. Während der Freistellung stellen die Zahlungen aus dem Wertguthaben beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Zur Vermeidung sprunghafter Beitragserhebungen kann ein fiktives Regelentgelt verabredet werden, an dem sich die Beiträge während der Freistellung ausrichten. Der Versicherungsschutz bleibt während der ordnungsgemäß gestalteten Freistellung grundsätzlich bestehen.
Wechselwirkungen mit Mindestlohn und Entgeltfortzahlung
Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist der jeweils maßgebliche Mindestlohn zu beachten; eine Umwandlung in ein Wertguthaben darf diesen nicht unterschreiten. Während der bezahlten Freistellung stammt das Entgelt aus dem Guthaben; Entgeltfortzahlungsansprüche bei Krankheit oder Feiertagen während der Freistellung richten sich nach der Vereinbarung und den allgemeinen Regeln, wobei eine laufende Freistellung in der Regel nicht zu einer separaten Fortzahlungspflicht neben dem Freistellungsentgelt führt.
Auswirkungen auf weitere Leistungen
Zahlungen aus dem Wertguthaben können die Bemessung weiterer Leistungen beeinflussen, etwa bei Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Rentenansprüchen, da sie als Arbeitsentgelt gewertet werden. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Referenzentgelts und die Dauer der Freistellung.
Insolvenzsicherung und Verwaltung
Sicherungspflichten des Arbeitgebers
Wertguthaben sind insolvenzfest abzusichern. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit das Guthaben bei seiner Zahlungsunfähigkeit nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt und für die vorgesehenen Zwecke erhalten bleibt. Änderungen der Risikolage sind zu berücksichtigen.
Modelle der Absicherung
Gängige Modelle sind Treuhandlösungen, Versicherungsmodelle oder bankgestützte Sicherungsinstrumente. Das angesparte Vermögen bleibt wirtschaftlich dem Zweck des Wertguthabens zugeordnet, auch wenn es rechtlich beim Arbeitgeber geführt wird. Die konkrete Ausgestaltung bestimmt sich nach der Vereinbarung und dem gewählten Sicherungskonzept.
Informations- und Dokumentationspflichten
Beschäftigte erhalten regelmäßig Auskünfte über Höhe, Wertentwicklung und Sicherung des Guthabens. Die Kontoführung muss nachvollziehbar sein; Gutschriften, Entnahmen, Kosten und Erträge sind transparent darzustellen. Bei Änderungen der Sicherung ist zu informieren.
Arbeitgeberwechsel, Beendigung und Todesfall
Übertragung zum neuen Arbeitgeber
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Wertguthaben auf eine neue Wertguthabenvereinbarung beim neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine entsprechende Regelung anbietet und die beteiligten Stellen zustimmen. Die Übertragung erfolgt wertmäßig; die bisherige Sicherung wird durch eine neue Sicherung ersetzt.
Übertragung an eine zentrale Stelle
Ist eine unmittelbare Übertragung an den neuen Arbeitgeber nicht möglich, kann das Guthaben an eine zentrale Stelle des Sozialversicherungssystems übertragen werden. Von dort kann es später in eine neue Vereinbarung eingebracht oder für eine Freistellung genutzt werden. Diese Möglichkeit dient der Erhaltung des Guthabens über Beschäftigtenwechsel hinweg.
Auszahlung bei Beendigung
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und erfolgt weder eine zulässige Verwendung noch eine Übertragung, kommt eine Auszahlung des Guthabens in Betracht. Diese gilt als Arbeitsentgelt mit entsprechender Besteuerung und Beitragspflicht. Für geringfügige Restbeträge bestehen vereinfachte Abwicklungswege; maßgeblich sind die getroffenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorgaben.
Tod der beschäftigten Person
Im Todesfall ist das Wertguthaben in der Regel wie offener Arbeitslohn zu behandeln. Es wird nach den einschlägigen Regeln an die Berechtigten ausgekehrt. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen richten sich nach der Einordnung als Entgelt.
Besondere Konstellationen
Teilzeit und befristete Beschäftigung
Auch in Teilzeit oder bei befristeten Verträgen sind Wertguthaben möglich, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden. Entscheidend sind die planbare Aufbauphase, eine realistische Freistellungsdauer und die ausreichende Absicherung.
Geringfügige Beschäftigung und schwankendes Entgelt
Bei geringfügig entlohnten Tätigkeiten oder stark schwankendem Entgelt sind Besonderheiten zu beachten. Während der Freistellung können durch Auszahlungen aus dem Guthaben Entgeltgrenzen überschritten werden, was die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses verändern kann. Die Vertragsgestaltung trägt diesen Umständen Rechnung.
Auslandseinsätze und grenzüberschreitende Sachverhalte
Bei Entsendungen oder grenzüberschreitenden Tätigkeiten beeinflussen anwendbares Recht und Sozialversicherungszuordnung die Behandlung von Wertguthaben. Zuständigkeiten und Beitragspflichten können sich nach dem Einsatzstaat und zwischenstaatlichen Regelungen richten.
Führungskräfte und Organmitglieder
Für leitende Angestellte gelten die allgemeinen Grundsätze, soweit ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Organmitglieder ohne Beschäftigtenstatus fallen regelmäßig nicht unter den typischen Anwendungsbereich; sie benötigen eigenständige Modelle, die sich am jeweiligen Dienstverhältnis orientieren.
Gestaltung und Durchführung
Inhalt einer Wertguthabenvereinbarung
Eine sorgfältige Vereinbarung legt fest: Einbringungsquellen, Bewertungsmethode, Sicherungsinstrumente, zulässige Verwendungen, Referenzentgelt und Dauer der Freistellung, Verfahren bei Störfällen, Informationspflichten, Kosten, Übertragung und Abwicklung bei Beendigung.
Verwaltung, Verzinsung und Wertentwicklung
Das Guthaben wird in Geld geführt; Zeitkontingente werden in einen Geldwert umgerechnet. Eine Verzinsung oder wertorientierte Entwicklung kann vereinbart werden. Etwaige Verlustrisiken und Kosten der Anlage sind transparent zuzuordnen. Das Guthaben darf nicht negativ werden; Freistellungen sind an den verfügbaren Wert geknüpft.
Transparenz und Auskunftsrechte
Beschäftigte haben Anspruch auf klare, regelmäßige Auskünfte über Kontostand, Entwicklung, verwendete Sicherungsinstrumente und anfallende Kosten. Personenbezogene Daten sind nach den geltenden Datenschutzregeln zu verarbeiten.
Häufig gestellte Fragen
Wofür darf ein Wertguthaben eingesetzt werden?
Ein Wertguthaben dient der Finanzierung längerer bezahlter Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen, etwa für Auszeiten, Pflege, Qualifizierung oder den Übergang in den Ruhestand. Die zulässigen Zwecke ergeben sich aus der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben; eine anderweitige Auszahlung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen.
Wie wird ein Wertguthaben steuerlich behandelt?
Das Einzahlen in das Wertguthaben löst in der Regel keine sofortige Lohnbesteuerung aus. Besteuert wird das während der Freistellung ausgezahlte Entgelt. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Progressions- und Freibetragswirkungen richten sich nach den allgemeinen Regeln.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Nutzung?
Zahlungen aus dem Wertguthaben während der Freistellung gelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Versicherungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen. Beiträge orientieren sich am vereinbarten Referenzentgelt; eine Glättung der Beitragsbasis ist systembedingt möglich.
Was passiert mit dem Wertguthaben bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Wertguthaben müssen insolvenzfest abgesichert sein. Im Insolvenzfall greift die vereinbarte Sicherung, damit das Guthaben für den vorgesehenen Zweck erhalten bleibt. Ist die Sicherung unzureichend, können besondere Abwicklungsmechanismen und eine sofortige steuer- und beitragsrechtliche Erfassung ausgelöst werden.
Kann das Wertguthaben zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden?
Eine Übertragung auf eine neue Wertguthabenvereinbarung beim neuen Arbeitgeber ist möglich, wenn dort ein entsprechendes System besteht und die Beteiligten zustimmen. Alternativ ist eine Übertragung an eine zentrale Stelle des Sozialversicherungssystems vorgesehen, um das Guthaben zu erhalten.
Welche Entgeltbestandteile können eingebracht werden?
Üblich sind variable Vergütungen, Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen und vereinbarte Teile des laufenden Entgelts. Die Einbringung darf die Einhaltung gesetzlicher Entgeltuntergrenzen für die geleistete Arbeitszeit nicht gefährden. Die konkrete Auswahl ergibt sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung.
Was gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Nutzung?
Ohne Verwendung oder Übertragung kann das Guthaben als Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, mit entsprechender Besteuerung und Beitragspflicht. Für geringe Restguthaben bestehen vereinfachte Regelungen. Alternativ kann eine Übertragung an eine zentrale Stelle erfolgen, um das Guthaben für eine spätere Nutzung zu bewahren.