Legal Lexikon

Werkschutz


Begriffsbestimmung und Einordnung des Werkschutzes

Der Begriff „Werkschutz“ bezeichnet die Gesamtheit der organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen, die dazu dienen, Unternehmen, Betriebsstätten, Anlagen sowie dort befindliche Personen und Sachwerte vor Gefährdungen, Angriffen, Störungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Zwischenfällen zu schützen. Der Werkschutz ist insbesondere im industriellen, energie-, logistik- sowie kritischen Infrastrukturbereich von zentraler Bedeutung. Er tritt als unternehmensinterne Einrichtung oder durch beauftragte Dienstleistungsunternehmen auf und umfasst neben wesentlich präventiven Schutzaufgaben auch reaktive Sicherheitsmaßnahmen.

Rechtliche Grundlagen des Werkschutzes

Gewerberechtliche Rahmenbedingungen

Werkschutzdienstleistungen fallen in Deutschland unter das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO). Darunter versteht man die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen. Wer privaten Werkschutz betreibt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Das zuständige Ordnungsamt prüft dabei die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie die Sachkunde des Unternehmers und der eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter.

Zudem gelten die Bewachungsverordnung (BewachV) sowie gewerberechtliche Nebenbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Schulungs- und Nachweispflichten für die Mitarbeitenden. Eine besondere Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist Voraussetzung für den Einsatz in leitender Funktion und bei Bewachung besonders zugangssensibler Bereiche.

Arbeitsrechtliche Einordnung und betriebliche Regelungen

Werkschutzmitarbeiter sind arbeitsrechtlich Angestellte des Unternehmens oder eines externen Sicherheitsdienstleisters. Für sie gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie spezifische tarifvertragliche Regelungen im Sicherheitsgewerbe, etwa zu Schichtarbeit und Zulagen. Häufig regelt eine Werkschutzordnung die Befugnisse, Abläufe und Zuständigkeiten im Unternehmen.

Innerbetrieblich ist der Werkschutz organisatorisch oft als eigene Abteilung mit festgelegtem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angesiedelt, wobei die Geschäftsleitung weiterhin die Gesamtverantwortung für die Sicherheit trägt.

Befugnisse und Grenzen des Werkschutzes

Der Werkschutz besitzt keine hoheitlichen Befugnisse wie Polizei- oder Ordnungsbehörden, sondern agiert ausschließlich auf Grundlage des Privatrechts. Die Maßnahmen des Werkschutzes unterliegen folgenden rechtlichen Schranken:

Hausrecht

Das Hausrecht eines Unternehmens ermöglicht es dem Werkschutz, Zutrittsregelungen aufzustellen, Zugang zu verwehren oder Personen des Geländes zu verweisen. Grundlage hierfür sind das Besitzrecht nach § 858 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das Hausrecht als Teil des sog. Besitzschutzes. Werkschutzkräfte dürfen Personenkontrollen im Rahmen des Hausrechts vornehmen, Gepäck durchsuchen sowie Platzverweise erteilen, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig sind und der Datenschutz (Art. 6 DSGVO bzw. BDSG) gewahrt bleibt.

Jedermannsrechte

Die Eingriffsrechte des Werkschutzes orientieren sich an den allgemeinen „Jedermannsrechten“. Gemäß § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) steht jedem Bürger, damit auch Werkschutzkräften, das Recht zu, eine Person vorläufig festzuhalten, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird (sogenannte Jedermannfestnahme), bis die Polizei eintrifft. Es besteht jedoch keine eigene Befugnis zur Durchsuchung oder zur Anwendung körperlicher Gewalt über das Notwehrrecht (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB) hinaus.

Datenschutz und Informationssicherheit

Der Werkschutz ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Videoüberwachung, Zutrittsprotokollierungen oder Personendatenverarbeitung sind ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig. Es muss eine eindeutige Rechtsgrundlage (beispielsweise das Hausrecht oder eine Einwilligung) sowie eine Abwägung zwischen Sicherheitserfordernissen und Persönlichkeitsrechten erfolgen.

Pflichten und Verantwortlichkeiten

Sorgfaltspflicht und Haftung

Unternehmen trifft eine Sorgfaltspflicht gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Besuchern. Die sorgfältige Organisation des Werkschutzes fällt unter die Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB. Bei Pflichtverletzungen am Werkschutz, die zu Schäden führen, haftet das Unternehmen für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach § 831 BGB. Externe Werkschutzunternehmen haften selbständig, meist nach den Vereinbarungen im Werk- oder Dienstleistungsvertrag.

Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht

Werkschutzmitarbeitende unterliegen umfassenden Verschwiegenheitspflichten gegenüber Betriebsinterna (§ 17 UWG, Wettbewerbsrecht), insbesondere beim Umgang mit Betriebsgeheimnissen und bei personenbezogenen Daten.

Abgrenzung und Zusammenarbeit mit Polizei und Behörden

Der Werkschutz arbeitet häufig in enger Abstimmung mit den polizeilichen Dienststellen, insbesondere bei schweren Straftaten, Bedrohungslagen oder Großschadensereignissen. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt. Eine „Übertragung hoheitlicher Befugnisse“ ist rechtlich nicht zulässig. Gemeinsam mit Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bildet der Werkschutz eine wichtige Komponente der betrieblichen Gefahrenabwehr und Notfallprävention.

Typische Aufgabenbereiche des Werkschutzes

Zu den klassisch rechtssicheren Aufgabenfeldern des Werkschutzes zählen unter anderem:

  • Zutrittskontrollen, Schließdienste, Empfangs- und Besuchermanagement
  • Überwachung von betrieblichen Anlagen mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Videoüberwachung)
  • Kontroll- und Streifendienste auf dem Betriebsgelände
  • Frühzeitige Prävention und Intervention bei betriebsbedingten Gefahrenlagen (z. B. Brand, Sabotage)
  • Koordination von Notfall- und Evakuierungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und Behörden

Werkschutz in kritischen Infrastrukturen und besondere Schutzformen

Der Werkschutz spielt eine herausragende rechtliche und organisatorische Rolle im Bereich der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS). Unternehmen in solchen Sektoren (z. B. Energieversorgung, Chemie, Verkehr) unterliegen besonderer gesetzlicher Aufmerksamkeit, auch im Zusammenhang mit dem IT-Sicherheitsgesetz, dem BSI-Gesetz sowie sektorspezifischen Verordnungen. Die Sicherheitskonzepte müssen den behördlichen Auflagen entsprechen und regelmäßig überprüft werden.

Internationale Aspekte und Übertragbarkeit

Im internationalen Vergleich unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für betriebliche Sicherheitsdienste teils erheblich. Die beschriebenen Regelungen sind spezifisch für Deutschland und müssen auf andere Länder unter Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften, etwa zu Gewerbeberechtigung, Datenschutz und Arbeitnehmerrechten, angepasst werden.

Fazit

Werkschutz als betriebliche Schutzorganisation ist rechtlich auf dem Fundament des Privatrechts, insbesondere Besitz-, Vertrags- und Datenschutzrecht, errichtet. Zahlreiche gewerberechtliche, arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben prägen die Durchführung, Organisation und Grenzen des Werkschutzes. Eine rechtskonforme Organisation, die sorgfältige Auswahl, Ausbildung und Anleitung des eingesetzten Personals sowie eine klare Abgrenzung privater und hoheitlicher Aufgaben sind unabdingbare Voraussetzungen, damit der Werkschutz seine Funktion als effektives Instrument der Unternehmens- und Betriebssicherheit erfüllen kann.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf im Rahmen des Werkschutzes hoheitliche Rechte ausüben?

Im rechtlichen Kontext ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen privat-rechtlichen Befugnissen des Werkschutzes und originär hoheitlichen Rechten. Werkschützer, in der Regel Angestellte privater Sicherheitsdienste, verfügen nicht über hoheitliche Kompetenzen wie sie staatlichen Organen (Polizei oder Ordnungsdienst) zustehen. Hoheitliche Maßnahmen wie Durchsuchungen, Festnahmen oder das Aussprechen von Platzverweisen (§§ 127, 229 StPO, §§ 162, 163 StPO) bleiben ausschließlich den Organen der öffentlichen Gewalt vorbehalten. Lediglich im Rahmen der sogenannten Jedermann-Rechte, etwa der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO bei auf frischer Tat ertappten Straftätern, dürfen Werkschützer in sehr engen gesetzlichen Grenzen tätig werden. Jegliche Ausweitung hoheitlicher Befugnisse auf private Dienstleister bedarf einer expliziten gesetzlichen Grundlage, die in der Praxis nur selten gegeben ist (z. B. bei sogenannten Beliehenen Unternehmen im Luftsicherheitsbereich gemäß LuftSiG).

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Tätigkeit des Werkschutzes?

Die Tätigkeit des Werkschutzes stützt sich rechtlich hauptsächlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), speziell die Vorschriften des Werk- (§§ 631 ff. BGB) bzw. Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB), sofern Unternehmen einem Auftraggeber Werkschutz anbieten. Bei etwaigen Eingriffen gegenüber betriebsfremden Personen greifen daneben auch Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), etwa Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§§ 34, 35 StGB), sowie das Hausrecht nach § 903 BGB, welches vom Eigentümer oder Besitzberechtigten auf die Werkschutzmitarbeiter übertragen werden kann. Bestimmte Bereiche, wie der Umgang mit personenbezogenen Daten, erfordern zudem besondere Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Welche Anforderungen an die Qualifikation und Zuverlässigkeit von Werkschutzmitarbeitern schreibt das Gesetz vor?

Für Werkschutzmitarbeiter sind spezifische Qualifikations- und Zuverlässigkeitsanforderungen gesetzlich geregelt, insbesondere durch die Gewerbeordnung (GewO). Nach § 34a GewO ist für die Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe – worunter auch der Werkschutz fällt – eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zwingend Voraussetzung, die eine Sachkundeprüfung voraussetzt. Zusätzlich sind Mitarbeiter regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen, was u. a. polizeiliche Führungszeugnisse und ggf. Auskünfte des Verfassungsschutzes einschließt. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche, etwa in militärischen Liegenschaften oder kritischen Infrastrukturen (KRITIS), sind weitergehende Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderlich.

Inwieweit ist der Werkschutz in das öffentliche Sicherheitssystem eingebunden?

Rechtlich sind Werkschutzdienste Bestandteil des privaten Sektors der sogenannten „Public-Private Security Partnerships“. Es existiert keine generelle Eingliederung in das System der öffentlichen Gefahrenabwehr; jedoch können Werkschutzmitarbeiter unter bestimmten Umständen in koordinierender Funktion mit der Polizei zusammenarbeiten (z. B. Gefahrenmeldungen, Zeugenaussagen). Eine Übertragung öffentlicher Aufgaben oder Verpflichtungen erfolgt jedoch nur ausnahmsweise auf gesetzlicher Grundlage, etwa durch Beleihung nach spezialgesetzlichen Regelungen. Die originäre Gefahrenabwehr bleibt Aufgabe der staatlichen Stellen, sodass der Werkschutz keine polizeiähnlichen Hoheitsrechte beanspruchen kann.

Welche Befugnisse hat der Werkschutz bei der Ausübung des Hausrechts?

Das Hausrecht nach § 903 BGB kann vom Inhaber (Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer) einer Liegenschaft an Dritte – etwa den Werkschutz – delegiert werden. Werkschutzmitarbeiter sind dann berechtigt, im Namen des Berechtigten Weisungen zum Betreten und Verlassen der Liegenschaft zu erteilen, Platzverweise auszusprechen beziehungsweise Hausverbote durchzusetzen. Grundlage bleibt immer das Zivilrecht; zur Durchsetzung dieser Rechte sind unmittelbare Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen der Notwehr oder des Festnahmerechts nach § 127 StPO zulässig. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie darüber hinaus Polizei oder andere Behörden hinzuziehen. Die Grenzen dieser Befugnisse werden durch das Übermaßverbot und die Verhältnismäßigkeit bestimmt, sodass die Maßnahmen stets rechtlich zu rechtfertigen sein müssen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Unternehmen beim Einsatz von Werkschutz?

Unternehmen, die Werkschutz einsetzen, unterliegen umfangreichen Haftungsrisiken. Nach § 278 BGB haftet der Auftraggeber für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen (hier: Werkschutzmitarbeiter), wenn diesen im Rahmen der Tätigkeit Pflichtverletzungen oder Rechtsverstöße (z. B. Körperverletzung, Freiheitsberaubung) unterlaufen. Zudem kann eine deliktische Haftung nach § 823 BGB bestehen. Bei Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen drohen Bußgelder gemäß DSGVO/BDSG. Der Werkschutzdienstleister ist seinerseits gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, nur zuverlässig ausgewählte und qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen und sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Wie ist der Datenschutz im Werkschutz geregelt?

Datenschutzrechtliche Vorgaben spielen im Werkschutz eine herausragende Rolle, insbesondere beim Umgang mit Besucherlisten, Videoüberwachung und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich primär aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jede Datenverarbeitung bedarf einer klaren Rechtsgrundlage und muss dem Prinzip der Datenminimierung (§ 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie dem Zweckbindungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) genügen. Sensible Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen und dürfen nur im Rahmen des berechtigten Interesses und auf Basis einer entsprechenden Auftragsverarbeitung verwendet werden. Betroffene haben umfassende Auskunfts- und Löschrechte, die der Betreiber durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherstellen muss.