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Warranty


Begriff und Definition der Warranty

Einführung in den Begriff Warranty

Der Begriff Warranty stammt aus dem englischsprachigen Rechtskreis und bezeichnet eine vertraglich zugesicherte rechtliche Garantie oder Gewährleistung. Während „Warranty“ im amerikanischen und internationalen Rechtsverkehr weit verbreitet ist, unterscheidet sich der Begriff inhaltlich und systematisch vom deutschen Verständnis der Gewährleistung und Garantie. Im Wesentlichen umfasst eine Warranty die Verpflichtung einer Partei, für die Beschaffenheit, den Bestand oder das Nichtvorliegen bestimmter Eigenschaften eines Vertragsgegenstands einzustehen.

Abgrenzung zu nahestehenden Begriffen

Im deutschen Recht herrscht oftmals Unsicherheit in Bezug auf die Übersetzung und Anwendung der Begrifflichkeiten „Gewährleistung“, „Garantie“ und „Warranty“. Eine Warranty entspricht im deutschen Recht teilweise der Garantie (§ 443 BGB), teilweise liefert sie eigenständige Vertragsversprechen, die als selbständiges Garantieversprechen verstanden werden. Im anglo-amerikanischen Recht ist zwischen „warranty“, „representation“ und „indemnity“ zu differenzieren, da jede dieser Zusicherungen unterschiedliche Bedingungen, Rechtsfolgen und Haftungsmechanismen nach sich ziehen.

Rechtliche Einordnung der Warranty

Warranty im anglo-amerikanischen Recht

Im Common Law, insbesondere im englischen und US-amerikanischen Vertragsrecht, ist die Warranty ein zentraler Begriff. Hier bezeichnet die Warranty eine Klausel, die eine bestimmte Beschaffenheit oder einen Zustand des Vertragsgegenstands garantiert. Es handelt sich dabei meist um eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung nur Schadenersatzansprüche nach sich zieht, nicht jedoch das Recht zum Rücktritt oder zur Anfechtung des Vertrags.

Besonders häufig treten Warranties im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen („Share Purchase Agreement“, „Asset Purchase Agreement“) auf, in denen Verkäufer umfangreiche Zusicherungen bezüglich des Unternehmens abgeben. Warranties können Sach- und Rechtsmängel, aber auch eine Vielzahl weiterer Umstände (z. B. steuerliche, arbeitsrechtliche oder umweltbezogene Aspekte) umfassen.

Unterschied zu Representations und Indemnities

Im Common Law wird streng zwischen „representations“, „warranties“ und „indemnities“ unterschieden:

  • Representations sind Tatsachenbehauptungen, deren Unrichtigkeit im Einzelfall sogar zum Vertragsrücktritt oder zur Anfechtung wegen Täuschung führen kann.
  • Warranties sind selbständige vertragliche Zusicherungen; ihre Verletzung führt grundsätzlich nur zu Schadenersatzansprüchen.
  • Indemnities sind Versprechen zur Übernahme von Schäden oder Verlusten, die durch bestimmte Ereignisse entstehen können.

Umsetzung im deutschen Recht

Eine im Vertrag zugesicherte Warranty wird im deutschen Recht regelmäßig als selbständiges Garantieversprechen (§ 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 BGB) qualifiziert. Je nach konkreter Ausgestaltung können Warranties auch als Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), als Produkthaftungszusagen (§ 443 BGB) oder als selbständige Garantieversprechen anzusehen sein.

Gerade bei internationalen Transaktionen mit Bezug zu Deutschland finden sich vermehrt „Warranty-Klauseln“ nach englischem Vorbild in den Verträgen, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche Rechtsfolgen und Rechtsbehelfe nach deutschem Recht möglich sind.

Inhalt und Ausgestaltung von Warranties

Typische Anwendungsbereiche

Warranties werden regelmäßig in folgenden Vertragsarten verwendet:

  • Unternehmenskaufverträge (M&A, Share/Asset Deals)
  • Liefer- und Leistungsvereinbarungen
  • Kaufverträge über bewegliche und unbewegliche Sachen
  • Lizenz- und Softwareverträge

Insbesondere im Rahmen von M&A-Transaktionen kommt der Warranty eine herausragende Bedeutung zu, da der Käufer häufig keine vollständige Kenntnis über das zu erwerbende Unternehmen und dessen Risiken besitzt.

Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten

Warranties können individuell vereinbart und auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien zugeschnitten werden. Häufig beinhaltet eine Warranty-Klausel Zusicherungen wie:

  • Eigentumsverhältnisse und Verfügungsmacht
  • Vollständigkeit und Richtigkeit von Bilanzen
  • Anzahl und Bestand von Arbeitsverhältnissen und Pensionsverpflichtungen
  • Bestehen und Wirksamkeit von wichtigen Verträgen (insb. Miet-, Lizenz-, Lieferverträge)
  • Steuerliche Situation und etwaige Rückstände
  • Umweltrechtliche Compliance

Durch die Vereinbarung von Warranties wird der Verkäufer verpflichtet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zugesicherten Umstände einzustehen.

Haftung bei Verletzung einer Warranty

Die Verletzung einer Warranty führt in der Regel zu Schadenersatzansprüchen. Abhängig von der Ausgestaltung und dem jeweiligen Rechtssystem kann zwischen direkter Haftung (bei festgestellter Unrichtigkeit) und Regressansprüchen unterschieden werden. Im deutschen Recht erfolgt die Haftung aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 ff. BGB) oder aus Garantie (§§ 443, 444 BGB). Der Käufer ist in der Regel verpflichtet, einen Schaden nachzuweisen sowie Kausalität und Höhe der Ansprüche darzulegen.

Verträge können Haftungsbeschränkungen (z. B. De-Minimis-, Basket- oder Cap-Klauseln) und Obliegenheiten für die Geltendmachung (z. B. Notice Period, Ausschlussfristen) enthalten.

Warranty im internationalen Kontext

Kollisionsrechtliche Aspekte

Die Behandlung von Warranties in grenzüberschreitenden Verträgen hängt stark vom anwendbaren Recht ab. Das Internationale Privatrecht bestimmt, welches Recht zur Anwendung gelangt und legt damit die Reichweite und Durchsetzbarkeit der zugesicherten Warranty fest. Die Parteien müssen Klarheit darüber schaffen, welches Recht maßgeblich ist und welches Gericht im Streitfall zuständig ist.

Harmonisierung durch internationale Musterverträge

Internationale Organisationen wie die International Chamber of Commerce (ICC) oder die International Bar Association (IBA) stellen Musterklauseln und Leitfäden zur Verfügung, um die Verwendung von Warranties insbesondere bei M&A-Transaktionen zu erleichtern und nationale Unterschiede auszugleichen. Dennoch bleibt die konkrete rechtliche Wirkung stets vom jeweils anwendbaren Recht abhängig.

Praxisrelevanz und Bedeutung der Warranty-Klausel

Bedeutung für die Vertragsparteien

Warranties dienen im Wesentlichen dem Risikoausgleich zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Informationsasymmetrien. Für den Käufer eines Unternehmens oder einer Sache bedeuten Warranties ein erhöhtes Maß an Sicherheit und Schutz, da bestimmte Risiken auf den Verkäufer abgewälzt werden können. Für den Verkäufer besteht demgegenüber ein erhebliches Haftungspotenzial, sodass eine sorgfältige Formulierung und Offenlegung wesentlicher Umstände unerlässlich ist.

Verhältnis zu Due Diligence und Disclosure Letter

Im Rahmen einer Due Diligence werden dem Käufer relevante Informationen übergeben und überprüft. Ein sog. Disclosure Letter enthält sodann wesentliche Ausnahmen von den abgegebenen Warranty-Zusicherungen. Der Disclosure Letter bildet als integraler Bestandteil des Vertrags einen wichtigen Haftungsschutz für den Verkäufer und modifiziert bestehende Warranties.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Prölss, M. „Das Recht der Garantie und der Gewährleistung im nationalen und internationalen Rechtsverkehr.“
  • von Westphalen, F.-J. (Hrsg.): „Handbuch Vertragsrecht“, Kapitel 8: Garantien und Warranties
  • Lappen, H. „Warranty und Indemnity im Unternehmenskaufvertrag.“
  • International Bar Association (IBA): Model Sale and Purchase Agreement (M&A-Transaktionen)

Dieser Beitrag bietet eine umfassende rechtliche Analyse des Begriffs „Warranty“, seine Einordnung im internationalen und deutschen Recht sowie seine vertragspraktische Ausgestaltung und Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange gilt eine Warranty üblicherweise gemäß deutschem Recht?

Die Dauer einer Warranty (Gewährleistung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, wobei dies jedoch ausdrücklicher Vereinbarung bedarf und in AGB gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt möglich ist. Bei Bauwerken gilt eine fünfjährige Frist. Für produzentenbezogene Schadenersatzansprüche kann darüber hinaus eine längere Frist greifen, etwa gemäß Produkthaftungsgesetz. Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die freiwillige Garantie (Warranty im engeren Sinne) zu unterscheiden, deren Umfang und Dauer vom Garantiegeber festgelegt werden.

Welche Rechte stehen dem Käufer im Falle eines Mangels während der Warranty zu?

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB). Dies umfasst die Wahl zwischen Mangelbeseitigung (Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), wobei der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen eine gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, etwa wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird wegen Unzumutbarkeit verweigert, stehen dem Käufer weitere Rechte zu: Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag und ggf. Schadenersatz (§§ 440, 441, 323, 280 BGB). Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt jedoch in der Regel ein Verschulden des Verkäufers voraus.

Kann die Warranty im B2B-Bereich vertraglich ausgeschlossen werden und unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig?

Im B2B-Bereich, also bei Verträgen zwischen Unternehmern, ist der Ausschluss oder die Beschränkung der Warranty grundsätzlich zulässig (§ 444 BGB), sofern der Ausschluss nicht arglistig geschieht oder eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist. Allerdings darf ein vollständiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie für Körperschäden nicht vorgenommen werden. Im Verbrauchsgüterkauf (B2C) bestehen hingegen erhebliche Einschränkungen bei Haftungsbeschränkungen (§ 475 BGB). Die Wirksamkeit eines Warranty-Ausschlusses hängt insbesondere von einer klaren und transparenten Formulierung im Vertrag ab.

Welche Unterschiede bestehen zwischen gesetzlicher Warranty und freiwilliger Garantie?

Die gesetzliche Warranty (Gewährleistung) beruht auf zwingendem Recht und gewährt dem Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer bei Mängeln der Kaufsache. Die Dauer, Inhalt und Umfang dieser Ansprüche sind gesetzlich geregelt. Demgegenüber handelt es sich bei der (Hersteller-)Garantie um eine freiwillige, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Zusage, meist seitens des Herstellers oder Verkäufers. Die Bedingungen (Laufzeit, Umfang, Garantieleistungen) bestimmt der Garantiegeber eigenständig. Eine Garantie kann zusätzliche Ansprüche bieten, schränkt die gesetzlichen Ansprüche aber nicht ein (§ 443 BGB). Im Zweifel bestehen beide Ansprüche parallel.

Welche Rolle spielen Beweislastregelungen im Zusammenhang mit der Warranty?

Die Beweislast im Rahmen der Warranty ist von zentraler Bedeutung. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss in diesem Zeitraum nachweisen, dass der Mangel noch nicht vorhanden war. Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast um: Der Käufer muss dann beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Bei gebrauchten Sachen und außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen können die Beweislastregeln abweichen.

Welche Pflichten treffen den Käufer bei Inanspruchnahme der Warranty?

Nimmt der Käufer die Warranty in Anspruch, ist er verpflichtet, den Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB bei beiderseitigem Handelskauf bzw. innerhalb angemessener Frist im BGB). Versäumt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, kann er seine Gewährleistungsrechte verlieren. Zudem ist der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet, etwa indem er die fehlerhafte Sache zur Überprüfung oder Reparatur bereitstellt. Gegebenenfalls muss er dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Minderung geltend macht.

Gibt es in Bezug auf die Warranty eine Haftungsbegrenzung oder -ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse im Rahmen der Warranty sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur in engen Grenzen zulässig. Im B2C-Bereich sind Gewährleistungsausschlüsse grundsätzlich unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB, § 475 BGB), sofern sie Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) sind weitergehende Begrenzungen grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch weiterhin der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), insbesondere dem Transparenzgebot und dem Verbot überraschender Klauseln.