Definition und Grundlagen der Währungsklausel
Eine Währungsklausel ist eine vertragliche Bestimmung, die die an eine Geldschuld geknüpfte Währung, deren Umrechnung oder Wertanpassung an eine bestimmte Währung, Währungseinheit oder sonstige geldwerte Bezugsgröße regelt. Währungsklauseln kommen insbesondere bei internationalen Handelsgeschäften, Kreditverträgen und langfristigen Liefervereinbarungen zum Einsatz, um die mit Wechselkursschwankungen oder Inflation verbundenen Risiken zu minimieren und die Wertbeständigkeit vertraglicher Zahlungsverpflichtungen zu sichern.
Begriffsabgrenzung
Die Währungsklausel ist abzugrenzen von der sogenannten Preisklausel, die eine feste oder an verschiedene Faktoren gebundene Preisbindung beinhaltet, ohne auf eine konkrete Währung oder wertmäßige Maßgröße Bezug zu nehmen. Ebenfalls ist die Goldklausel als historische Sonderform zu erwähnen, die sich auf den Wert von Gold bezog.
Bedeutung der Währungsklausel im Rechtssystem
Funktion und Zweck
Zweck einer Währungsklausel ist es, die Parteien gegen eine Entwertung des Zahlungsmittels oder Schwankungen des Wechselkurses abzusichern. In multilateralen internationalen Vertragsverhältnissen kann die Währungsklausel eine eindeutige Festlegung über die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in einer bestimmten Währung enthalten oder die Anpassung an einen Referenzwert (z. B. US-Dollar, Euro, Sonderziehungsrechte des IWF) ermöglichen.
Anwendungsbereiche
Währungsklauseln finden sich häufig in folgenden Rechtsverhältnissen:
- grenzüberschreitenden Lieferverträgen und Handelsgeschäften
- Kreditverträgen, insbesondere bei internationalen Konsortialkrediten
- langfristigen Miet- und Pachtverträgen
- Anleihen und Schuldverschreibungen
- Bauverträgen mit längeren Laufzeiten
Rechtlicher Rahmen und Zulässigkeit
Währungsklausel im deutschen Recht
Im deutschen Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Geldwertschuld. Nach § 244 BGB ist, wenn Geld in einer anderen als der gesetzlichen Währung bestimmter Münze geschuldet wird, Zahlung in Euro zu leisten. Allerdings ist im Rahmen der Privatautonomie die Wahl einer anderen Währung im Einzelfall zulässig, sofern dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
Gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Währungsklauseln grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Im nationalen Zahlungsverkehr ist häufig auf die geltende gesetzliche Währung (seit 2002 der Euro) abzustellen.
Im internationalen Vertragsverkehr finden sich Regelungen über die Parteiautonomie, sodass Vertragsparteien die Währung ihrer Verpflichtung grundsätzlich frei festlegen können, auch unabhängig vom Sitz der Vertragsparteien oder dem Ort der Leistungserbringung.
Zivilrechtliche Auswirkungen
Die konkrete Ausgestaltung der Währungsklausel im Vertrag entscheidet über den Umfang der Absicherung gegen Währungseinflüsse. Die typische Konstruktion ist die sogenannte Wertsicherungsklausel, bei der der in einer Fremdwährung bestimmte Betrag bei Schwankungen des Wechselkurses zielgerichtet angepasst wird. Voraussetzung ist stets die eindeutige und transparente Gestaltung der Klausel.
Währungsklausel im europäischen und internationalen Recht
Im europäischen Recht bestehen keine allgemeinen Verbote gegen die Verwendung von Währungsklauseln. In internationalen Verträgen ist die Wahl der Währung in der Regel frei möglich, solange keine völkerrechtlichen Beschränkungen – etwa durch Sanktionen – entgegenstehen.
Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit erkennt Währungsklauseln als typisches Gestaltungsmittel zur Absicherung internationaler Finanz- und Handelsbeziehungen an. Die UNIDROIT-Prinzipien und die Principles of European Contract Law (PECL) bejahen die Zulässigkeit der Wahl einer beliebigen Vertragswährung.
Arten und Gestaltung von Währungsklauseln
1. Feste Währungsklausel
Eine feste Währungsklausel legt den Zahlungsbetrag und die Erfüllung ausdrücklich in einer bestimmten Währung fest. Die geschuldete Summe wird ausschließlich in der vereinbarten Fremdwährung gezahlt und berechtigt grundsätzlich nicht zur Zahlung in der inländischen Landeswährung, es sei denn, die Erfüllung wird unmöglich oder ist gesetzlich ausgeschlossen.
2. Indexierte Währungsklausel
Bei indexierten Währungsklauseln wird die Geldschuld an einen konkreten, regelmäßig veröffentlichten Index (z. B. Verbraucherpreisindex, Inflationsrate, Goldpreis, Immobilienindex) gekoppelt. Diese Form dient insbesondere dem Schutz vor Inflation oder Kaufkraftverlust in Langzeitverträgen.
3. Wahlwährungsklausel
Die Parteien können auch eine Wahlwährungsklausel vereinbaren, bei der dem Schuldner (oder Gläubiger) das Recht eingeräumt wird, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen, sofern dies im Vertrag klar geregelt ist.
4. Umrechnungsklausel
Eine weitere Variante sind Umrechnungsklauseln, welche den zu zahlenden Betrag in einer Bezugswährung festlegen, die Zahlung jedoch in einer anderen Währung, entsprechend dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Wechselkurs erfolgt.
Rechtliche Streitfragen und Auslegungsgrundsätze
Auslegung im Streitfall
Im Streitfall ist im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, welche Bedeutung die Parteien der Währungsklausel beigemessen haben. Relevant sind dabei insbesondere die Adäquanz des Wechselkurses, der Zeitpunkt der Umrechnung sowie die Folgen von Wechselkursschwankungen während der Vertragsdauer.
Kontroll- und Missbrauchsvorbehalt
Für die Kontrolle von Währungsklauseln – insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – ist § 307 BGB einschlägig. Währungsklauseln dürfen nicht unangemessen zu Lasten des Vertragspartners ausgestaltet sein oder von wesentlichen gesetzlichen Leitbildern abweichen.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung aus einer titulierten Geldforderung mit Währungsklausel richtet sich nach § 244 BGB. Bei Fremdwährungsschulden ist die Umrechnung zum aktuellen Kurs vorzunehmen, sofern der Gläubiger nicht ausdrücklich die Leistung in der vereinbarten Währung verlangt.
Steuer- und Devisenrechtliche Aspekte
Wechselkursrisiken und Steuerrecht
Im steuerlichen Kontext ergeben sich bei Verträgen mit Währungsklauseln Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, der Bilanzierung von Kursgewinnen und -verlusten sowie der Umsatzsteuer (z. B. steuerbarer Umsatz in Euro).
Devisenrechtliche Vorschriften
Mit dem Wegfall der Devisenbewirtschaftung im Euroraum bestehen im deutschen Recht heute keine generellen Beschränkungen beim Abschluss und bei der Erfüllung von Währungsklauseln. In anderen Rechtsordnungen, insbesondere mit beschränktem Devisenverkehr, können besondere Genehmigungserfordernisse oder Verbote einschlägig sein.
Rechtsprechung
Die deutsche und internationale Rechtsprechung bejaht regelmäßig die Zulässigkeit von Währungsklauseln, sofern diese transparent ausgestaltet sind, nicht zur Umgehung gesetzlicher Zahlungspflichten verwendet werden und keine sitten- oder ordnungswidrigen Zwecke verfolgt werden.
Literatur und Weiterführende Quellen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Kommentar
- Münchener Kommentar zum BGB
- Schürnbrand/Omlor (Hrsg.), Handbuch Währungsrecht
- Staudinger, Kommentar zum BGB
- Rechtsfragen der Währungsklausel im internationalen Handelsverkehr, NJW 2017, 2103
Hinweis: Die rechtliche Gestaltung und Auslegung von Währungsklauseln kann komplex sein und hängt stets von den jeweils konkret vereinbarten Regelungen sowie dem anwendbaren Recht ab.
Häufig gestellte Fragen
In welchen Verträgen ist die Verwendung einer Währungsklausel zulässig?
Die Verwendung einer Währungsklausel ist grundsätzlich in vielen Vertragsarten möglich, solange keine gesetzlichen Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen. In Deutschland finden sich Währungsklauseln häufig in langfristigen Liefer-, Leistungs- und Mietverträgen sowie in internationalen Handelsverträgen. Für Arbeitsverträge und private Mietverhältnisse bestehen jedoch hohe Schutzanforderungen, sodass eine Währungsklausel in diesen Fällen entweder unzulässig sein oder einer strengen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Zudem ist gemäß § 244 BGB für Geldschulden grundsätzlich der Euro als gesetzliches Zahlungsmittel maßgeblich; eine abweichende Vereinbarung ist aber zwischen den Vertragsparteien zulässig, insbesondere wenn ein internationales Geschäft vorliegt. Bei Verbraucherverträgen gilt, dass die Klausel transparent und für den Verbraucher verständlich sein muss, andernfalls besteht das Risiko der Unwirksamkeit nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Welche gesetzlichen Beschränkungen oder Verbote existieren für Währungsklauseln?
Gesetzliche Regelungen, wie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das Gesetz über das Kreditwesensystem (KWG), setzen zum Schutz des Zahlungsverkehrs und der Finanzmarktstabilität bestimmte Grenzen bei der Vereinbarung von Währungsklauseln. Gemäß § 244 BGB darf eine Geldschuld auf eine andere als die gesetzliche Währung lauten; die Parteien können somit auch eine Fremdwährung als Zahlungswährung bestimmen. Allerdings gibt es Ausnahmen für besonders geschützte Vertragstypen, wie Verbraucherdarlehensverträge nach §§ 491 ff. BGB, bei denen Währungsklauseln besonderen Transparenzanforderungen und Informationspflichten unterliegen. Auch öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche (z. B. Steuern und Gebühren) können in der Regel nicht wirksam mit einer Währungsklausel versehen werden.
Welche Formerfordernisse müssen bei einer Währungsklausel beachtet werden?
Für die Wirksamkeit einer Währungsklausel sind grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse gesetzlich vorgeschrieben; es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 126 ff. BGB (Textform oder Schriftform nur sofern im zugrunde liegenden Vertrag vorgeschrieben). Bei besonders schützenswerten Rechtsgeschäften, wie Immobilienkaufverträgen, ist jedoch wegen der gesetzlichen Schriftform des Hauptvertrags (§ 311b BGB) auch die Währungsklausel notariell zu beurkunden. Für Verbraucherkreditverträge gelten nach Art. 247 EGBGB erweiterte Informationspflichten, die u.a. die genaue Angabe der Währungen, Umrechnungskurse sowie die damit verbundenen Risiken beinhalten. Fehlt es an der gebotenen Transparenz, droht die Unwirksamkeit der Klausel.
Wie wirkt sich eine Währungsklausel auf das Risiko von Wechselkursschwankungen rechtlich aus?
Eine Währungsklausel kann dazu führen, dass das Wechselkursrisiko entweder beim Schuldner, beim Gläubiger oder – je nach Gestaltung – beiden Parteien liegt. Ohne eine explizite vertragliche Regelung trägt im Zweifel der Schuldner die Gefahr einer ungünstigen Kursentwicklung, vorausgesetzt, die vereinbarte Leistung ist auf eine Fremdwährung zu bewirken. Allerdings kann durch individuelle Vertragsgestaltung (z.B. Wertstellungsklauseln, Anknüpfung an bestimmte Referenzkurse, Bandbreitenregelungen) das Risiko flexibel verteilt werden. In Rechtsprechung und Literatur wird hervorgehoben, dass Parteien im Vertrag eindeutig regeln sollten, wie bei erheblichen Kursschwankungen oder im Falle einer Währungsreform zu verfahren ist, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Welche Rechtsfolgen hat die Unwirksamkeit einer Währungsklausel?
Wird eine Währungsklausel von einem Gericht als unwirksam beurteilt – etwa wegen Intransparenz, fehlender individueller Aushandlung oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht – so bleibt in der Regel der restliche Vertrag wirksam, sofern er ohne die Klausel sinnvoll fortbestehen kann (§ 306 BGB). Die Zahlungsmodalitäten richten sich dann nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 244 BGB: Die Leistung ist in Euro zu bewirken; ist dennoch in Fremdwährung gezahlt worden, wird die Zahlung nach dem aktuellen Kurs umgerechnet. Besteht ein wirtschaftliches Ungleichgewicht durch den Ausfall der Währungsklausel (z.B. erhebliche Währungsverluste), kann je nach Lage u.U. eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen.
Welche Besonderheiten gelten bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Währungsklausel?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mit Währungsbezug bestehen einige Besonderheiten. Grundsätzlich kann der Gläubiger wahlweise Zahlung in der vereinbarten Fremdwährung oder in Euro verlangen. Ist im Vertrag keine Umrechnungsregelung getroffen, bestimmt § 244 Abs. 2 BGB, dass zum Tageskurs des Zahlungsorts (regelmäßig Sitz des Gläubigers) umgerechnet wird. Für die gerichtliche Durchsetzung muss der Antrag die geschuldete Summe eindeutig bezeichnen; ist sie variabel (z.B. „zum Referenzkurs der EZB am Zahlungstag”), genügt ein bezifferter Hilfsantrag. In grenzüberschreitenden Fällen sind zudem internationale Zuständigkeits- und Vollstreckungsregelungen sowie das anwendbare Recht (z.B. nach der Rom-I-VO) zu beachten.
Welche Rolle spielt das Transparenzgebot bei Währungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB verlangt, dass Währungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar und verständlich formuliert sind. Der Verwender muss dem Vertragspartner insbesondere offenlegen, wie die Umrechnung erfolgt, welche Referenzkurse gelten und wie eventuelle Wechselkursdifferenzen zu behandeln sind. Unklare oder mehrdeutige Währungsklauseln sind nach der Rechtsprechung unwirksam. Schwierigkeiten treten insbesondere auf, wenn z.B. kein eindeutiger Maßstab für die Kursbestimmung oder keine Fälligkeit der Umrechnung genannt wird. Unternehmen und Händler, die mit Verbrauchern Verträge abschließen, sind daher verpflichtet, eine nachvollziehbare und vollständige Regelung zu treffen, um Abmahnungen und Rechtsnachteile zu vermeiden.