Vor-GmbH: Begriff, Bedeutung und rechtliche Einordnung
Die Vor-GmbH ist die rechtliche Zwischenstufe zwischen der notariellen Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Eintragung in das Handelsregister. Häufig wird sie als „GmbH in Gründung“ oder „GmbH i. G.“ bezeichnet. In dieser Phase kann die Gesellschaft bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen, ist jedoch noch nicht als voll eingetragene GmbH existent. Die Vor-GmbH besitzt ein eigenes Vermögen, tritt im eigenen Namen auf und bereitet den Übergang zur eingetragenen GmbH vor.
Abgrenzung zu Vorgründungsgesellschaft und eingetragener GmbH
Vor der notariellen Beurkundung der Gesellschaftsverträge besteht regelmäßig eine Vorgründungsgesellschaft, meist in Form einer Personengesellschaft. Ab der notariellen Beurkundung entsteht die Vor-GmbH als eigenständiges Gebilde. Mit der Eintragung im Handelsregister geht die Vor-GmbH ohne Unterbrechung in die GmbH über. Rechte und Pflichten bleiben dabei identisch fortbestehen, es findet kein Wechsel des Rechtsträgers statt.
Entstehung, Dauer und Ende der Vor-GmbH
Entstehungszeitpunkt
Die Vor-GmbH entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Von diesem Zeitpunkt an verfügt sie über eine eigene Organisationsstruktur und kann im eigenen Namen handeln.
Dauer des Status
Der Status der Vor-GmbH dauert bis zur Eintragung im Handelsregister. Eine feste Höchstdauer ist gesetzlich nicht bestimmt. Ein längeres Andauern des Vorstadiums kann rechtlich bedeutsam sein, insbesondere im Hinblick auf Kapitalerhaltung, Offenlegung gegenüber Vertragspartnern und die Risikozuordnung.
Ende und Übergang
Mit der Eintragung im Handelsregister wird die Gesellschaft zur GmbH. Der Übergang erfolgt identitätswahrend: Sämtliche bis dahin begründeten Rechte, Pflichten und Verträge bestehen nahtlos fort. Scheitert die Eintragung endgültig, wird die Vor-GmbH abgewickelt; die rechtliche Haftungszuordnung richtet sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen für nicht eingetragene Gesellschaften und den bereits eingegangenen Verpflichtungen.
Rechtsnatur und Handlungsfähigkeit
Die Vor-GmbH ist eine rechtsfähige Vorgesellschaft eigener Art. Sie kann Vermögen erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie verfügt über Organe (insbesondere die Geschäftsführung) und über Gesellschafter, deren Rechte und Pflichten schon im Kern angelegt sind.
Vermögen der Vor-GmbH
Das von den Gesellschaftern eingezahlte Kapital gehört zum Vermögen der Vor-GmbH. Dieses Vermögen ist bereits in der Vorphase einem besonderen Kapitalerhaltungsregime unterstellt. Rückzahlungen an Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Rückgewähr der Einlagen gleichkommen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Mittel dienen der Deckung der Gründungskosten und des operativen Geschäfts im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
Haftungsordnung
Haftung der Vor-GmbH
Primär haftet die Vor-GmbH mit ihrem eigenen Vermögen für die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten. Vertragspartner können ihre Ansprüche grundsätzlich unmittelbar gegen die Vor-GmbH richten.
Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter tragen in der Vorphase eine besondere Verantwortung für die Kapitalausstattung. Sie sind verpflichtet, die übernommenen Einlagen zu leisten und Verluste bis zur Höhe der übernommenen Stammeinlagen zu decken, soweit dies erforderlich ist, damit bei Eintragung die geschuldete Kapitalausstattung vorhanden ist. Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei missbräuchlicher Gestaltung oder im Fall des endgültigen Scheiterns der Eintragung mit anschließender Abwicklung nach allgemeinen Grundsätzen.
Haftung der Geschäftsführung und Handelnder
Die Geschäftsführung hat bereits in der Vorphase weitreichende Pflichten, unter anderem zur ordnungsgemäßen Organisation, zur Wahrung der Kapitalbindung und zur zutreffenden Offenlegung des Gründungsstatus. Verstöße können zu Haftung gegenüber der Gesellschaft führen und in besonderen Konstellationen auch gegenüber Dritten, etwa bei unzutreffender oder fehlender Offenlegung des Gründungsstadiums, bei pflichtwidrigen Zahlungen oder bei schuldhaft herbeigeführten Vermögensschäden. Personen, die im Namen der Gesellschaft handeln, tragen zudem ein eigenes Risiko, wenn der Gründungsstatus nicht erkennbar gemacht wird oder die Eintragung endgültig scheitert.
Firmierung, Auftreten und Registerbezug
Firmenzusatz und Offenlegung
Die Bezeichnung der Gesellschaft mit dem Zusatz „in Gründung“ beziehungsweise „i. G.“ macht gegenüber Dritten erkennbar, dass es sich um eine Vor-GmbH handelt. Diese Offenlegung ist für die Zuordnung von Risiken und Verantwortlichkeiten von Bedeutung.
Außenauftritt und Geschäftsunterlagen
Bereits die Vor-GmbH verwendet eine Firma und tritt im Geschäftsverkehr unter dieser auf. Angaben zur Gesellschaft und zur Vertretung sind auf geschäftlichen Unterlagen in einer Weise zu führen, die die Gesellschaft und ihren Status hinreichend erkennen lässt.
Handelsregisterbezug
Die Eintragung in das Handelsregister beendet das Vorstadium. Rechtlich maßgeblich ist die Wirksamkeit der Eintragung: Mit ihr entsteht die GmbH in ihrer endgültigen Form, ohne dass ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.
Geschäftsführung und Vertretung
Bestellung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird im Zuge der Gründung bestellt. Sie vertritt die Vor-GmbH nach außen und führt die Geschäfte nach innen. Die Vertretungsmacht richtet sich nach der Gründungsdokumentation und etwaigen Gesellschafterbeschlüssen.
Pflichtenprofil in der Vorphase
Zum Pflichtenkreis gehören insbesondere die ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft, die Sicherung der Kapitalausstattung, die Beachtung von Zahlungsverboten mit Rücksicht auf den Kapitalschutz sowie eine zutreffende Darstellung des Gründungsstatus im Rechtsverkehr. Bei wirtschaftlichen Krisenlagen bestehen zusätzlich gesetzliche Reaktionspflichten, die bereits die Vorphase betreffen können.
Kapital, Einlagen und Zahlungen
Geldeinlagen
Geldeinlagen werden auf das Konto der Vor-GmbH geleistet und bilden einen wesentlichen Bestandteil des gebundenen Vermögens. Sie dürfen nicht an die Gesellschafter zurückgeführt werden, soweit dies die Kapitalbindung unterläuft.
Sacheinlagen
Werden Sacheinlagen vereinbart, müssen diese werthaltig sein und dem Gesellschaftsvermögen tatsächlich zugeführt werden. Bewertungsfragen sind in dieser Phase besonders bedeutsam, da das Vermögen der Vor-GmbH die spätere Kapitalausstattung der GmbH tragen muss.
Zahlungsbeschränkungen
Zahlungen an Gesellschafter sind nur im Rahmen des zulässigen Kapitalerhaltungsregimes möglich. Leistungen, die wirtschaftlich einer verdeckten Einlagenrückgewähr gleichkommen, sind unzulässig. Zulässig sind insbesondere Zahlungen, die in einem ordnungsgemäßen Austauschverhältnis stehen und den Gesellschaftszweck fördern.
Verträge und Rechtsgeschäfte im Gründungsablauf
Verträge vor der notariellen Beurkundung
Rechtsgeschäfte, die bereits vor der notariellen Beurkundung abgeschlossen wurden, betreffen regelmäßig die Vorgründungsgesellschaft. Sie sind der späteren Vor-GmbH nicht automatisch zugeordnet und bedürfen gegebenenfalls einer Übernahme durch diese.
Rechtsgeschäfte der Vor-GmbH
Nach der notariellen Beurkundung kann die Vor-GmbH im eigenen Namen Verträge schließen. Diese Rechtsgeschäfte sind wirksam und binden die Vor-GmbH als Rechtsträgerin.
Fortgeltung nach der Eintragung
Mit der Eintragung werden die von der Vor-GmbH begründeten Verträge ohne Unterbrechung von der eingetragenen GmbH fortgeführt. Eine gesonderte Übernahme ist nicht erforderlich, da Identität des Rechtsträgers besteht.
Steuerliche Einordnung in Grundzügen
Die Vor-GmbH wird in weiten Bereichen bereits als eigenständiges Steuersubjekt behandelt. Erträge und Aufwendungen sind ihr zuzuordnen; die allgemeinen Vorgaben zur Buchführung, Rechnungslegung und Aufbewahrung können bereits in der Vorphase Bedeutung entfalten. Die tatsächliche steuerliche Behandlung orientiert sich an den jeweils einschlägigen Vorschriften und der ausgeübten Tätigkeit.
Typische Konstellationen mit rechtlicher Relevanz
- Beginn operativer Tätigkeit vor der Eintragung bei bestehender Kapitalbindung
- Vorzeitige Rückflüsse an Gesellschafter mit Bezug zur Einlagenrückgewähr
- Endgültiges Scheitern der Eintragung und anschließende Abwicklung
- Bewertung und Zuführung von Sacheinlagen im Vorstadium
- Offenlegung des Gründungsstatus bei Vertragsverhandlungen
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Vor-GmbH
Was ist eine Vor-GmbH?
Die Vor-GmbH ist die Gesellschaft in der Phase zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung in das Handelsregister. Sie ist rechtsfähig, verfügt über eigenes Vermögen und tritt im Geschäftsverkehr im eigenen Namen auf.
Ab wann existiert die Vor-GmbH und wie lange dauert diese Phase?
Sie entsteht mit der notariellen Beurkundung der Gründungsdokumente und endet mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine festgelegte Höchstdauer besteht nicht; die Dauer hängt von der Gründungsabwicklung und den Registervorgängen ab.
Wer haftet für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH?
Primär haftet die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen. Gesellschafter sichern durch ihre Einlagen und die Deckung von Gründungsverlusten die Kapitalausstattung bis zur Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Eine persönliche Außenhaftung der Gesellschafter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei Missbrauch oder Scheitern der Eintragung. Handelnde Personen können haften, wenn der Gründungsstatus nicht offengelegt wird oder besondere Pflichtverletzungen vorliegen.
Darf eine Vor-GmbH bereits Geschäfte tätigen?
Ja. Die Vor-GmbH kann bereits Verträge schließen, Waren und Dienstleistungen beziehen oder erbringen und am Wirtschaftsleben teilnehmen. Diese Geschäfte binden die Vor-GmbH und gehen nach Eintragung identitätswahrend auf die GmbH über.
Welche Bedeutung hat der Zusatz „i. G.“?
Der Zusatz „in Gründung“ beziehungsweise „i. G.“ macht den Vorstatus der Gesellschaft für Vertragspartner erkennbar. Diese Offenlegung ist haftungs- und risikorelevant, weil sie die Zuordnung von Handlungen und die Erwartungshaltung über die endgültige Eintragung prägt.
Was geschieht, wenn die Eintragung endgültig scheitert?
Dann wird die Vor-GmbH abgewickelt. Gläubigeransprüche sind zu erfüllen, das verbleibende Vermögen wird verteilt. Je nach Umständen können Haftungsfolgen über die Vor-GmbH hinausreichen, insbesondere wenn Verpflichtungen in Unkenntnis des Scheiterns begründet wurden oder der Gründungsstatus nicht hinreichend offengelegt war.
Was passiert mit Verträgen der Vor-GmbH nach der Eintragung?
Mit der Eintragung besteht die GmbH als identischer Rechtsträger fort. Sämtliche zuvor begründeten Rechte und Pflichten gelten ohne Unterbrechung weiter; eine gesonderte Vertragsübernahme ist nicht erforderlich.