Begriff und Entstehung der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH ist eine besondere rechtliche Phase im Gründungsprozess einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland. Sie entsteht unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung ins Handelsregister. In dieser Zeitspanne existiert die GmbH noch nicht als vollwertige juristische Person, sondern als sogenannte „Vor-GmbH“ oder auch „GmbH in Gründung“ (abgekürzt: GmbH i.G.).
Rechtsnatur und Stellung der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH ist bereits eine eigenständige Rechtseinheit, jedoch noch keine vollwertige GmbH. Sie kann unter ihrem Namen auftreten, Verträge abschließen und am Geschäftsverkehr teilnehmen. Die Gesellschafter haften während dieser Phase allerdings anders als nach erfolgter Eintragung.
Unterschied zur eingetragenen GmbH
Im Unterschied zur eingetragenen GmbH besitzt die Vor-GmbH noch nicht alle Rechte und Pflichten einer juristischen Person. Insbesondere besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko für die handelnden Personen sowie für die Gesellschafter.
Haftung bei der Vor-GmbH
Während des Bestehens einer Vor-GmbH haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten, soweit das Stammkapital noch nicht vollständig eingezahlt wurde oder das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht. Nach Eintragung ins Handelsregister geht diese Haftung auf das Vermögen der nun entstandenen GmbH über.
Haftungsverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
Geschäftsführer können während dieser Phase ebenfalls persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere wenn sie gegen Sorgfaltspflichten verstoßen oder unzulässige Auszahlungen an Gesellschafter vornehmen.
Dauer und Beendigung der Vor-GmbH-Phase
Die Dauer des Bestehens einer Vor-GmbH erstreckt sich von dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung im Handelsregister. Mit erfolgreicher Registereintragung wird aus der Vor-GmbH automatisch eine reguläre GmbH; sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf diese über.
Sollte es zu keiner Eintragung kommen – etwa weil notwendige Voraussetzungen fehlen – bleibt es bei einem sogenannten Vorgesellschaftszustand ohne Entstehung einer vollwertigen Kapitalgesellschaft.
Bedeutung im Wirtschaftsleben
Die Möglichkeit, bereits vor Registereintragungen Geschäfte tätigen zu können, erleichtert den Start von Unternehmen erheblich. Dennoch sollten sich Gründer bewusst sein, dass mit den Rechten auch besondere Pflichten verbunden sind – insbesondere hinsichtlich Kapitalaufbringung sowie Transparenz gegenüber Geschäftspartnern.
Häufig gestellte Fragen zur Vor-GmbHs
Was ist eine Vor-GmbHs?
Eine Vor‑GmbHs bezeichnet den Zeitraum zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags einer künftigen GmbHs bis zu deren Eintrag ins Handelsregister.
Darf eine Vor‑GmbHs schon Geschäfte tätigen?
Ja; sie kann bereits Verträge abschließen sowie am Rechtsverkehr teilnehmen.
Müssen Geschäftsführer schon bestellt werden?
Bereits ab Gründung muss mindestens ein Geschäftsführer benannt sein; er vertritt die Vor‑GmbHs nach außen.
Wie haften Gründer während dieser Zeit? h 3 >
< p >Gründer haften neben dem Vermögen der Vor‑GmbHs persönlich für Verbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt vollständiger Einzahlung des Stammkapitals beziehungsweise bis zur Registereintragung. p >
< h 3 >Wann endet die Phase als Vor‑GmbHs? h 3 >
< p >Mit erfolgreicher Eintragung ins Handelsregister wird aus ihr automatisch eine reguläre Gm b H . p >
< h 3 >Kann man aus einer Vor‑Gm b H wieder austreten? h 3 >
< p >Ein Austritt eines Gesellschafters ist grundsätzlich möglich , richtet sich aber nach den Regelungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag . p >
< h 4 >Welche Bedeutung hat „i.G.“ hinter dem Firmennamen? h 4 >
< p >Das Kürzel steht für „in Gründung“ ; es signalisiert Geschäftspartnern , dass es sich um eine noch nicht eingetragene G m b H handelt . p >