Legal Lexikon

VOF

Begriff und heutige Einordnung der VOF

VOF steht für Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Sie regelte in Deutschland über viele Jahre die Vergabe öffentlicher Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen, insbesondere für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie bestimmte beratende Tätigkeiten. Mit der umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 wurde die VOF aufgehoben. Ihre Inhalte gingen überwiegend in die heute geltenden allgemeinen Vergaberegeln über, insbesondere in die Vergabeverordnung sowie ergänzende Vorschriften für Planungsleistungen. Der Begriff VOF wird in der Praxis mitunter noch verwendet, um auf das frühere, freiberufliche Leistungen gesondert behandelnde Vergaberegime hinzuweisen.

Historischer Hintergrund und Reform

Die VOF war eine eigenständige Ordnung innerhalb des öffentlichen Beschaffungswesens. Sie baute auf den europäischen Vergabegrundsätzen auf und zielte darauf ab, für freiberufliche Leistungen ein qualitätsorientiertes Verfahren zu ermöglichen. Die Reform des Vergaberechts führte die bis dahin getrennten Regelwerke zusammen. Dadurch wurden Begriffe und Verfahrensarten vereinheitlicht, die Transparenz- und Dokumentationsanforderungen gestärkt und spezielle Regelungen für Planungsleistungen in das allgemeine System integriert.

Anwendungsbereich der ehemaligen VOF

Die VOF erfasste freiberufliche Leistungen mit besonderem geistig-schöpferischem Charakter. Typisch waren Planungs-, Entwurfs- und Beratungsleistungen, bei denen die Qualifikation der Auftragnehmenden und die inhaltliche Qualität der Leistung im Mittelpunkt standen. Klassisch betraf dies die Beschaffung von Architektur- und Ingenieurleistungen, aber auch andere beratungsintensive Tätigkeiten der Wissensarbeit.

Öffentliche Auftraggeber und Aufträge

Adressaten der VOF waren öffentliche Auftraggeber, also Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Schwerpunkt lag auf Vorhaben, deren Auftragswert bestimmte, unionsrechtlich relevante Schwellen überschritt. Unterhalb dieser Schwellen galten vereinfachte Regeln, wobei auch dort die Grundprinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung beachtet werden mussten, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse erkennbar war.

Abgrenzung zu anderen Vergaberegeln

Vor der Reform stand die VOF neben den Regelwerken für Liefer- und Dienstleistungen sowie für Bauleistungen. Mit der Neustrukturierung wurden die bis dahin eigenständigen Ordnungen in einem kohärenten System zusammengeführt. Planungsleistungen, die vormals unter die VOF fielen, werden heute innerhalb der allgemeinen Vergaberegeln mit besonderen, qualitätsorientierten Vorgaben adressiert. Für Aufträge in regulierten Sektoren sowie für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte gelten ergänzende, abgestufte Regelungen.

Zentrale Verfahrensprinzipien unter der VOF

Transparenz und Gleichbehandlung

Das Verfahren war so auszurichten, dass alle interessierten Unternehmen gleiche Chancen erhielten. Bekanntmachungen, Teilnahmeanträge, Kommunikation und Bewertung mussten nachvollziehbar ausgestaltet sein. Entscheidungen waren in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Eignungs- und Zuschlagskriterien

Im Mittelpunkt standen fachliche Eignung, Referenzen, personelle und technische Leistungsfähigkeit sowie die Qualität der angebotenen Lösung. Der Zuschlag wurde regelmäßig nach dem wirtschaftlichsten Angebot erteilt, wobei neben dem Preis qualitative Aspekte besonderes Gewicht hatten. Die Kriterien waren vorab festzulegen und konsistent anzuwenden.

Dokumentations- und Bekanntmachungspflichten

Wesentliche Schritte des Verfahrens mussten veröffentlicht oder den Teilnehmenden mitgeteilt werden. Die Vergabestelle hatte die Auswahl- und Zuschlagsentscheidung zu begründen und den Ablauf so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Kontrolle möglich war.

Verfahrensarten

Prägend für die VOF war die qualifizierte Auswahl geeigneter Teilnehmender und ein mehrstufiges Verhandlungsverfahren. Üblich waren Teilnahmewettbewerbe mit anschließendem Verhandlungsverfahren. In komplexen Fällen kam ein dialogorientiertes Verfahren in Betracht. Offene Verfahren spielten eine untergeordnete Rolle, da die individuelle Qualität der Leistungserbringung regelmäßig eine Vorauswahl und Gespräche mit den Bietenden erforderlich machte.

Auftragswert und Honorarordnungen

Bei Planungsleistungen wirkten Honorarordnungen als Orientierungsrahmen für die Preisbildung. Wettbewerb fand daher in besonderem Maße über Qualität, Methodik, Projektorganisation und Erfahrung statt. Der Zuschlag berücksichtigte das beste Verhältnis von Preis und Leistung anhand vorher bekannter Kriterien und Gewichtungen.

Vertragsgestaltung und Leistungsbilder

Die aus einem VOF-Verfahren hervorgehenden Verträge betrafen überwiegend geistig-schöpferische Leistungen mit klaren Leistungsbildern. Regelungsgegenstände waren Umfang und Phasen der Leistung, Mitwirkungs- und Abstimmungsprozesse, Urheber- und Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Haftung sowie Versicherungsschutz. Anpassungen während der Vertragsdurchführung waren nur im Rahmen der vergaberechtlich zulässigen Vertragsänderungen möglich.

Nachprüfung und Rechtsschutz

Gegen Vergabeentscheidungen oberhalb bestimmter Auftragswerte bestand die Möglichkeit, eine vergaberechtliche Nachprüfung einzuleiten. Diese diente der Kontrolle, ob die wesentlichen Grundsätze eingehalten wurden. Für Aufträge unterhalb der maßgeblichen Grenzen war der Rechtsschutz typischerweise eingeschränkt; hier kamen interne Rügen und zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Eine Wartefrist vor Zuschlagserteilung sollte effektiven Rechtsschutz ermöglichen.

Heutige Relevanz der VOF

Fortwirkung in bestehenden Verträgen

Verträge, die auf Grundlage der VOF geschlossen wurden, wirken fort. Für deren Auslegung ist die damalige Vergabepraxis weiterhin von Bedeutung, soweit dies die Vertragspflichten und deren Ausführung betrifft.

Nutzung des Begriffs in der Praxis

Der Begriff VOF findet sich noch in älteren Unterlagen, Vergabeakten und internen Leitfäden. In aktuellen Verfahren wird stattdessen auf die geltenden allgemeinen Vergaberegeln und die dortigen Sonderbestimmungen für Planungsleistungen Bezug genommen.

Übergang zum geltenden Recht

Die Reform zielte auf ein einheitliches, verständlicheres System. Spezifika für Planungsleistungen bestehen fort, sind aber in das allgemeine Vergaberecht integriert. Für neue Vergaben ist daher nicht mehr die VOF maßgeblich, sondern die heutigen, konsolidierten Regelungen.

Unterschied zu ähnlich klingenden Begriffen

In anderen Rechtsordnungen kann VOF eine Personengesellschaft bezeichnen, etwa eine offene Handelsgesellschaft nach ausländischem Recht. Dies ist von der früheren deutschen Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen zu unterscheiden. Die hier dargestellte Bedeutung bezieht sich ausschließlich auf das öffentliche Beschaffungswesen in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur VOF

Galt die VOF in Deutschland noch nach der Reform?

Nein. Die VOF wurde im Zuge der Vergaberechtsreform aufgehoben. Ihre Inhalte wurden in die heute geltenden allgemeinen Vergaberegeln, insbesondere für Planungsleistungen, überführt.

Welche Leistungen erfasste die VOF?

Sie erfasste freiberufliche, geistig-schöpferische Leistungen, etwa Architektur- und Ingenieuraufgaben sowie bestimmte beratende Tätigkeiten, bei denen Qualifikation und Qualität im Vordergrund standen.

Wie unterschied sich das VOF-Verfahren von anderen Vergabeverfahren?

Charakteristisch waren eine qualifizierte Vorauswahl, mehrstufige Verfahren und Verhandlungen. Dadurch sollten Eignung und Qualität der Leistungserbringung besonders sorgfältig geprüft werden.

Welche Kriterien waren für den Zuschlag maßgeblich?

Der Zuschlag erfolgte nach dem wirtschaftlichsten Angebot. Maßgeblich waren neben dem Preis insbesondere Qualität, Fachkunde, Referenzen, Projektorganisation und Methodik gemäß vorab festgelegter Kriterien.

Wer galt als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der VOF?

Öffentliche Einrichtungen und Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, fielen in den Anwendungsbereich, soweit ein vergaberechtlich relevanter Auftragswert erreicht wurde.

Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gab es?

Oberhalb bestimmter Auftragswerte bestand ein förmlicher Nachprüfungsweg. Unterhalb dieser Werte waren der Rechtsschutz eingeschränkt und insbesondere interne Beanstandungen sowie zivilrechtliche Wege möglich.

Welche Bedeutung hat die VOF heute noch?

Sie ist historisch bedeutsam. In laufenden oder älteren Verträgen kann die damalige Praxis für das Verständnis einzelner Regelungen weiterhin relevant sein. Neue Vergaben richten sich jedoch nach den aktuellen, konsolidierten Vorschriften.

Worin lag das besondere Augenmerk der VOF bei Planungsleistungen?

Das Augenmerk lag auf der Qualität der Lösung und der Eignung der Personen und Teams. Preiswettbewerb war vorhanden, wurde aber im Verhältnis zur Qualität gewichtet, insbesondere bei komplexen Planungsaufgaben.