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vis absoluta, vis compulsiva


Vis absoluta und vis compulsiva: Definition, Rechtsnatur und Bedeutung

Definition und Begriffserklärung

Die Begriffe vis absoluta und vis compulsiva stammen aus dem klassischen römischen Recht und finden auch heute noch im modernen Rechtswesen, insbesondere im Strafrecht und Zivilrecht, Anwendung. Beide Begriffe beschreiben unterschiedliche Formen von Zwang, die auf eine Person ausgeübt werden, um deren Willensbildung oder Willensausübung zu beeinflussen. Während vis absoluta als „absolute Gewalt“ eine direkte physische Zwangseinwirkung bezeichnet, steht vis compulsiva für eine indirekte, psychisch wirkende Drohgewalt.

Vis absoluta

Vis absoluta beschreibt einen Fall, in dem durch äußere physische Gewalt der Wille eines Menschen vollständig gebrochen wird. Die Gewalt ist dabei so gestaltet, dass der betroffenen Person die Möglichkeit zu eigenem Handeln oder zur Steuerung ihrer eigenen Bewegungen vollständig geraubt wird. Typische Beispiele sind das Fesseln, Festhalten oder auch das Erzwingen einer Unterschrift durch Führung der Hand.

Vis compulsiva

Im Unterschied dazu führt vis compulsiva („relativer Zwang“) zu einer psychischen Zwangslage. Die betroffene Person behält grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu entscheiden, wird dabei jedoch durch massive Drohungen, beispielsweise gegen Leib, Leben oder andere Rechtsgüter, zu einem bestimmten Verhalten genötigt. Die Entscheidungsfreiheit wird dadurch zwar nicht vollständig aufgehoben, aber doch wesentlich beeinflusst.

Rechtsdogmatische Abgrenzung und Bedeutung

Unterschiede in der Dogmatik

Die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva ist insbesondere für die Prüfung von Straftatbeständen relevant. Während bei der vis absoluta der von der Gewalt betroffene Mensch als nicht mehr handlungsfähig gilt, sieht man bei der vis compulsiva das Handeln als noch dem Willen des Betroffenen zurechenbar, jedoch unter dem Einfluss einer erheblichen Drohung.

Relevanz im Strafrecht

Vis absoluta im Strafrecht

Im Strafrecht entfaltet die vis absoluta erhebliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der eigenen Verantwortlichkeit. Wird einem Menschen durch vis absoluta physisch die Möglichkeit genommen, einen Straftatbestand zu verwirklichen oder zu verhindern, fehlt es an einer eigenen Handlung im rechtlichen Sinn. Ein klassisches Beispiel ist die Instrumentalisierung einer Person als „Werkzeug“; hier liegt kein strafrechtlich relevantes Handeln des betroffenen Menschen vor, sondern allein desjenigen, der die Gewalt anwendet.

Vis compulsiva im Strafrecht

Bei der vis compulsiva bleibt die betroffene Person hingegen verantwortlich für ihr Handeln, sofern sie das Unrecht der Tat zumindest erkennt und ihr ein anderes Verhalten rechtlich zumutbar gewesen wäre. Die Konstellation der vis compulsiva ist daher regelmäßig Gegenstand der Prüfung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, beispielsweise im Rahmen des Notstands (§ 34 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

Zivilrechtliche Aspekte

Im Zivilrecht hat die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen. Nach § 105 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Zustand völliger Willensunfähigkeit abgegeben wird, wie es bei vis absoluta regelmäßig anzunehmen ist. Liegt hingegen vis compulsiva vor, kann die Willenserklärung regelmäßig gemäß § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden.

Praktische Anwendungsbereiche

Polizeirecht und öffentliche Gewalt

Im öffentlich-rechtlichen Kontext, etwa im Polizeirecht, findet die Differenzierung Anwendung bei der Bewertung polizeilicher Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit. Der unmittelbare Zwang durch vis absoluta (z. B. physisches Wegtragen) wird dabei von Maßnahmen unterschieden, die auf psychischen Druck oder Androhung beruhen, also vis compulsiva darstellen.

Bedeutung in der Rechtsprechung

Sowohl die Zivilgerichte als auch die Strafgerichte ziehen die Unterscheidung heran, um etwa Fragen der Haftung, Anfechtbarkeit von Handlungen oder die Strafbarkeit im Rahmen von Zwangslagen zu entscheiden. Besonders im Zusammenhang mit der Nötigung (§ 240 StGB) ist die Frage, ob eine Handlung unter vis absoluta oder vis compulsiva erfolgte, regelmäßig entscheidend für das Ergebnis.

Systematische Übersicht der Unterschiede

| Kriterium | Vis absoluta | Vis compulsiva |
|————————|——————————-|———————————-|
| Art des Zwanges | Physisch, äußerlich | Psychisch, Drohgewalt |
| Wille | Ausgeschaltet | Beeinflusst, aber vorhanden |
| Handlungszurechnung | Dem Zwangsausübenden | Dem Gezwungenen, mit Einschränkung|
| Beispiele | Fesseln, Festhalten, direkte Gewalt | Drohung mit Gewalt, Erpressung |
| Rechtsfolge (Strafrecht) | Keine Handlung im strafrechtlichen Sinne | Handlung im Sinne des Täters, aber ev. Entschuldigungsgrund|
| Rechtsfolge (Zivilrecht) | Nichtigkeit der Willenserklärung | Anfechtbarkeit wegen Drohung |

Literatur und weiterführende Hinweise

Die Begriffe vis absoluta und vis compulsiva sind in zahlreichen deutschen und internationalen Standardwerken des Strafrechts, Zivilrechts und des Allgemeinen Teils des BGB umfassend behandelt. Sie bilden zentrale Grundbegriffe des Schuldprinzips sowie der Lehre von der Handlung und dem Willensmangel.

Zusammenfassung

Die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva ist ein zentraler Bestandteil sowohl des Strafrechts als auch des Zivilrechts. Die genaue rechtliche Einordnung des Zwangs ist in vielen Fällen entscheidend für die Zurechnung des Handelns, die Beurteilung der Rechtsfolgen und die Bewertung etwaiger Entschuldigungstatbestände. Beide Begriffe haben ihren Ursprung im römischen Recht, sind heute jedoch integraler Bestandteil der modernen deutschen Rechtsordnung und finden auch in anderen Rechtskreisen Beachtung. Ihre präzise Differenzierung stellt ein wesentliches Element der rechtswissenschaftlichen Systematik dar.

Häufig gestellte Fragen

In welchem rechtlichen Zusammenhang wird zwischen vis absoluta und vis compulsiva unterschieden?

Im rechtlichen Kontext, insbesondere im Strafrecht, ist die Unterscheidung zwischen vis absoluta (unwiderstehlicher Zwang) und vis compulsiva (widerstehlicher Zwang) zentral, wenn es um die Prüfung der Schuldfähigkeit und der Frage von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen geht. Vis absoluta beschreibt den Fall, in dem eine Person durch unmittelbare, physische Gewalt vollständig am eigenen Willensentschluss gehindert wird, wie bspw. durch Fesselung, Festhalten oder sonstige Gewaltanwendung, sodass eigene Willensentscheidungen unmöglich sind. Vis compulsiva liegt vor, wenn auf eine Person ein körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird, der sie aber nicht daran hindert, noch eine Willensentscheidung zu treffen; beispielsweise durch Drohung oder das Zufügen von Schmerzen, um so einen bestimmten Handlungswillen zu erzwingen. Die Differenzierung ist vor allem entscheidend für die Zurechenbarkeit des Handelns und die Annahme eines möglichen Handlungsunwerts oder Schuldunwerts.

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung strafrechtlich?

Strafrechtlich ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil bei vis absoluta aufgrund des vollständigen Ausschlusses der eigenen Willensbildung ein Handeln des Betroffenen nicht mehr vorliegt. In diesem Fall handelt das Opfer wie ein „Werkzeug“ oder eine „verlängerte Hand“ des Täters, sodass dem Opfer keine eigene Straftat zugerechnet werden kann. Bei vis compulsiva bleibt der eigene Handlungsspielraum dagegen grundsätzlich bestehen; das Opfer kann eine Willensentscheidung treffen, wenn auch unter erheblichem Druck. Dies ist insbesondere für die Bewertung der Notwehrlage, Nötigung und Schuldfähigkeit von Bedeutung, da bei vis compulsiva eine entschuldigende Situation (z.B. nach § 35 StGB) gegeben sein kann, vis absoluta aber zu einem Ausschluss des eigenen Tatbeitrags führt.

Wie wird vis absoluta in der Rechtsprechung behandelt?

Die Rechtsprechung erkennt vis absoluta als einen Zustand an, in dem der Betroffene völlig willenlos ist und keinerlei eigene Entscheidungsfreiheit mehr besitzt. Dies gilt für Fälle, in denen die betreffende Person durch äußere Gewalt absolut daran gehindert wird, einen eigenen Handlungsentschluss zu fassen oder umzusetzen. Die Strafgerichte stellen in diesen Fällen regelmäßig fest, dass dem von vis absoluta Betroffenen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in diesem Zustand „verübten“ Taten zukommt. Besonders klar ist dies bei mechanischer Gewalt, wie dem gewaltsamen Führen einer Hand durch eine andere Person zum Auslösen eines Schusses. Hier wird die Tat ausschließlich demjenigen zugeschrieben, der die Gewalt ausübt.

Welche Rolle spielt die Eigenverantwortlichkeit bei vis compulsiva?

Bei vis compulsiva bleibt trotz des durch Gewalt hergestellten Drucks die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen zumindest teilweise erhalten. Der Täter übt zwar Gewalt aus, schafft es jedoch nicht, den Willen des Opfers völlig zu brechen – der Zwang ist also widerstehbar. Dementsprechend wird dem Betroffenen das Handeln weiterhin als eigene Entscheidung zugerechnet, was strafrechtliche Verantwortung begründet. Diese Eigenverantwortlichkeit kann aber eingeschränkt sein, wenn der Zwang so intensiv ist, dass dem Opfer die Einhaltung des Rechts unmöglich oder unzumutbar wird. In solchen Fällen kommen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe in Betracht.

Wie grenzt man in der Praxis vis absoluta und vis compulsiva voneinander ab?

Die Abgrenzung erfolgt anhand des Maßes des Zwangs und der damit verbundenen Willensfreiheit. Vis absoluta ist nur bei einer vollständigen Ausschaltung der Willensbildung, z.B. durch Fesselung oder unmittelbare körperliche Manipulation, gegeben. Vis compulsiva liegt hingegen bei jedem Zwang vor, der zwar erheblich ist, aber nicht dazu führt, dass der Wille gebrochen wird – etwa Drohung mit der Zufügung von Übel, etwa durch Androhung von Schmerzen oder Erpressung. Die praktische Grenzziehung ist häufig schwierig und hängt vom Einzelfall ab, weshalb Gerichte stets die konkrete physische und psychische Situation des Opfers genau analysieren müssen.

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung für die Beurteilung von Nötigungstatbeständen?

Im Rahmen von §§ 240, 253 StGB (Nötigung, Erpressung) ist die Unterscheidung relevant, da vis absoluta als qualifizierte Gewaltanwendung grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung erfüllen kann, die Nötigung aber auch durch vis compulsiva erfolgen kann, wenn erheblicher, aber nicht unwiderstehlicher Zwang ausgeübt wird. Zudem sind bei Vorliegen von vis absoluta die Voraussetzungen einer eigenen Tatausführung durch das Opfer aus strafrechtlicher Sicht regelmäßig zu verneinen. Die Prüfung einer etwaigen Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit verlagert sich beim Vorliegen von vis absoluta vollständig auf denjenigen, der die Gewalt ausübt.

Gibt es Besonderheiten im Zivilrecht?

Auch im Zivilrecht findet die Unterscheidung zwischen vis absoluta und vis compulsiva Bedeutung, beispielsweise im Zusammenhang mit Willenserklärungen (§§ 105, 123 BGB). Eine unter vis absoluta abgegebene Willenserklärung ist nicht als eigene Erklärung anzusehen und damit nichtig, da es an einem eigenen Handlungswillen fehlt. Unter vis compulsiva abgegebene Erklärungen können anfechtbar sein, weil der unter Zwang Handelnde zwar noch eine Entscheidung trifft, diese aber nicht seiner freien Willensbildung entspricht.

Welche Rolle spielen die Begriffe in der Rechtsprechung zu Mittäterschaft und Werkzeugqualität?

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die vis absoluta maßgeblich: Wer eine andere Person unter Anwendung unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta) dazu bringt, eine Straftat auszuführen, nutzt diese Person als „Werkzeug“ und ist selbst Täter (mittelbare Täterschaft gemäß § 25 I Alt. 2 StGB). Bei vis compulsiva kommt eine solche Werkzeugqualität des Handelnden nicht automatisch in Betracht, da das Opfer weiterhin eigenverantwortlich handelt, sodass nur unter weiteren Voraussetzungen eine Täterschaft durch einen anderen angenommen werden kann. Die Rechtsprechung prüft daher im Einzelfall sehr sorgfältig, ob tatsächlich ein Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit (bei vis absoluta) oder nur eine eingeschränkte Entscheidungsfreiheit (bei vis compulsiva) vorlag.