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Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern


Begriff und Einordnung von Verträgen über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern bezeichnen Vereinbarungen, durch die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen von einem Unternehmen (Verkäufer oder Anbieter) an ein anderes Unternehmen (Käufer, Besteller oder Nutzer) überlassen oder bereitgestellt werden. Im Geschäftsverkehr handelt es sich damit um Verträge, die auf die Bereitstellung, Nutzung oder Überlassung von digitaler Ware gerichtet sind, wobei beide Parteien Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind (§ 14 BGB).

Digitale Produkte umfassen alle nicht-körperlichen Inhalte, die in digitaler Form hergestellt und angeboten werden. Dazu zählen beispielsweise Software, Apps, Cloud-Dienste, digitale Medien, E-Books, Audiodateien, Videoinhalte, aber auch Datenbanken oder digitale Zugänge zu bestimmten Dienstleistungen.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Behandlung von Verträgen über digitale Produkte zwischen Unternehmern richtet sich im Wesentlichen nach dem deutschen Vertragsrecht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch spezifische Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und gegebenenfalls das Handelsgesetzbuch (HGB). Dabei unterscheidet sich die Situation von Verträgen mit Verbrauchern insbesondere bei den Schutzvorschriften.

Begriffliche Abgrenzung und Vertragsarten

Die folgenden Vertragsarten können im Zusammenhang mit digitalen Produkten zwischen Unternehmern relevant sein:

  • Kaufverträge über digitale Produkte: Insbesondere bei der einmaligen Übertragung von digitalen Inhalten gegen Entgelt
  • Dienstleistungsverträge: Bei cloudbasierten Diensten oder SaaS-Modellen, in denen keine dauerhafte Übertragung stattfindet, sondern nur ein zeitlich befristeter Zugang eingeräumt wird
  • Werkverträge: Wenn individuelle Softwarelösungen oder Anpassungen entwickelt und bereitgestellt werden
  • Miet-/Leihverträge: Im Kontext temporärer Überlassung von Lizenzen oder Zugängen

Ob ein Vertrag als Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, hängt maßgeblich vom Inhalt der Vereinbarung und von der Ausgestaltung der Leistungsverpflichtungen ab.

Vertragsschluss und Vertragsfreiheit

Zwischen Unternehmen besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinbarungen ist frei verhandelbar, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Der Vertrag über ein digitales Produkt kommt regelmäßig durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Auch ein Vertragsschluss über elektronische Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail, Web-Formular, elektronisches Bestellsystem) ist möglich und gängig.

Inhalt und typische Regelungsbereiche

Ein Vertrag über digitale Produkte sollte mehrere Aspekte klar abdecken, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zu den wichtigsten Regelungsbereichen gehören:

Leistungsbeschreibung

Die konkrete Definition des digitalen Produkts, einschließlich funktionaler, technischer und qualitativer Spezifikationen, ist zentral. Insbesondere sollte festgehalten werden:

  • Art und Umfang der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen
  • Kompatibilitätsanforderungen (Systemvoraussetzungen)
  • Mögliche Nutzungsbeschränkungen

Nutzungsrechte und Lizenzen

Ein wesentliches Element bei Verträgen über digitale Inhalte sind die Vereinbarungen über Nutzungsrechte. Diese umfassen etwa:

  • Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte (z.B. einfache, ausschließliche, zeitlich begrenzte Nutzung)
  • Weitergabebefugnisse und Weiterlizenzierung
  • Verbot oder Erlaubnis der Bearbeitung, Vervielfältigung und Weitergabe

Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung kann pauschal, nutzungsabhängig oder als wiederkehrende Zahlung (z.B. Abonnement) vereinbart sein. Wichtig sind die Bestimmungen zu Zahlungsfristen, Fälligkeit, Währung und etwaigen Preisen für Zusatzleistungen.

Gewährleistung und Haftung

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten allgemeine Regelungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB für Kaufverträge, §§ 611 ff. BGB für Dienstleistungsverträge). Im Rahmen von digitalen Produkten können folgende Besonderheiten relevant werden:

  • Gewährleistungsfristen (regelmäßig ein Jahr zwischen Unternehmen, § 377 HGB)
  • Pflicht zur Mängelrüge
  • Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
  • Haftung für Datenverluste und Integritätsverletzungen

Datenschutz und IT-Sicherheit

Digitale Produkte sind häufig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Im Unternehmensumfeld sind folgende Aspekte zu regeln:

  • Umsetzung der Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Verantwortlichkeiten bezüglich Datensicherheit
  • Umgang mit Sicherheitslücken und Vorfällen

Support, Wartung und Updates

Bei digitalen Produkten sind Vereinbarungen zu Support-Leistungen und Aktualisierungen von erheblicher Bedeutung. Typische Regelungen betreffen:

  • Reaktionszeiten bei Störfällen
  • Umfang und Dauer von Wartungsleistungen
  • Verpflichtung oder Freiwilligkeit zur Bereitstellung von Updates und Upgrades

Vertraulichkeit und Schutzrechte

Die Behandlung vertraulicher Informationen und der Schutz geistigen Eigentums müssen ebenfalls vertraglich geregelt sein, etwa durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen und Regelungen zu Schutzrechtsverletzungen.

Kündigung und Laufzeit

Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie SaaS-Angeboten ist die Festlegung von Kündigungsfristen, ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechten von zentraler Bedeutung.

Mängelhaftung und Besonderheiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen zwischen Unternehmen gelten die Gewährleistungsbestimmungen des BGB mit folgenden besonderen Merkmalen:

  • Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Nach § 377 HGB muss der Käufer die Ware (hier: das digitale Produkt) unverzüglich nach Lieferung prüfen und etwaige Mängel sofort anzeigen.
  • Haftungsbeschränkungen: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann unter Unternehmen vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern keine Kardinalpflichten betroffen sind und keine vorsätzliche Schädigung vorliegt.
  • Besondere Gewährleistungsfristen: Im B2B-Bereich können Fristen im Vergleich zum Verbraucherschutzrecht durch vertragliche Gestaltung verkürzt werden.

Besondere Rechtsfragen

Internationalität und anwendbares Recht

Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen können Fragen des anwendbaren Rechts und Gerichtsstands eine große Rolle spielen. Vertragsparteien sollten gezielt bestimmen:

  • Welches Recht Anwendung findet (z.B. deutsches, österreichisches, Schweizer Recht)
  • Welcher Gerichtsstand im Streitfall zuständig sein soll

Dabei gelten die Vorschriften der Rom-I-Verordnung (EU) bzw. das internationale Privatrecht.

Besonderheiten bei Cloud-Diensten und SaaS

Für Verträge über Cloud-Dienste und Software-as-a-Service (SaaS) gelten zusätzliche Spezifika:

  • Regelungen zur Verfügbarkeit (Verfügbarkeitsgarantien, „Service Level Agreements“)
  • Fragen der Datenspeicherung und des Datenzugriffs
  • Verantwortung für Datensicherung und Wiederherstellung

Gesetzliche Entwicklung und aktuelle Tendenzen

Die Vertragsgestaltung für digitale Produkte ist durch anhaltende Digitalisierung und sich wandelnde Gesetzgebung geprägt. Insbesondere im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen ergeben sich Anpassungen im deutschen Recht, jedoch vorwiegend für Verbraucherverträge. Im rein unternehmerischen Handel bleibt der Grundsatz der Vertragsfreiheit weiterhin maßgeblich; dennoch sind Gesetzesänderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung stets zu beachten.

Zusammenfassung

Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmen stellen einen zentralen Vertragstyp des modernen Geschäftsverkehrs dar. Sie unterliegen im Wesentlichen den allgemeinen Regeln des deutschen Vertragsrechts, können jedoch durch spezielle vertragliche Gestaltung an die Anforderungen digitaler Geschäftsmodelle angepasst werden. Bei der Ausgestaltung dieser Verträge sind zahlreiche rechtliche Aspekte und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine sorgfältige vertragliche Regelung sichert sowohl die Interessen der Anbieter als auch der Nutzer digitaler Produkte und minimiert potenzielle rechtliche Risiken.

Häufig gestellte Fragen

Wann gelten beim Vertrag über digitale Produkte zwischen Unternehmern die Vorschriften des Kaufrechts und wann die des Vertragsrechts über Werkleistungen?

Im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) ist die rechtliche Einordnung eines Vertrages über digitale Produkte in Deutschland davon abhängig, ob das digitale Produkt als „Sache“ im Sinne des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) oder als werkvertragliche Leistung (§§ 631 ff. BGB) zu qualifizieren ist. Standardisierte digitale Produkte, wie etwa Kauf-Software oder einmalig überlassene digitale Inhalte (z.B. Musikdateien, E-Books), werden mit dem Kaufrecht erfasst. Maßgeschneiderte Lösungen, wie individualisierte Software oder softwarebasierte Dienstleistungen, unterliegen regelmäßig dem Werkvertragsrecht, bei dem die erfolgreiche Herstellung eines bestimmten Ergebnisses geschuldet ist. Klare Abgrenzungen existieren jedoch nicht immer; maßgeblich sind der Vertragsinhalt, der Leistungsumfang und die Risiken im konkreten Einzelfall. Hinzu kommt, dass das Digitale-Produkte-Gesetz (§§ 327 ff. BGB) speziell bei Verbraucherverträgen relevant ist, während es unter Unternehmern nur dann Anwendung findet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Daneben bleibt stets zu prüfen, ob Sonderregelungen, etwa im Urheberrecht oder bei der Nutzungsüberlassung von Softwarelizenzen greifen.

Welche Regelungen bestehen zur Gewährleistung bei digitalen Produkten zwischen Unternehmern?

Im Gegensatz zum Verbrauchergeschäft (B2C) können Unternehmer im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit die gesetzlichen Gewährleistungsrechte weitgehend abbedingen oder individuell ausgestalten. Das bedeutet, dass sie insbesondere Mängelrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz einschränken oder sogar ausschließen können (§ 310 Abs. 1 BGB). Allerdings bleiben zwingende Vorschriften, zum Beispiel bei Vorsatz, Arglist und grober Fahrlässigkeit (§ 444 BGB), unberührt. Auch im unternehmerischen Bereich gilt grundsätzlich eine Untersuchungspflicht (§ 377 HGB), wonach der Käufer Mängel unverzüglich zu rügen hat, da er sonst seine Ansprüche verliert. Im Bereich digitaler Produkte kann vertraglich geregelt werden, wie lange Updates, Support und Kompatibilitätsgarantien gewährt werden; ohne diese Regelungen richtet sich die Gewährleistung nach allgemeinen Grundsätzen, was in der Praxis oft zu Unsicherheiten führen kann.

Dürfen bei Verträgen zwischen Unternehmern die Leistungs- und Nutzungsbedingungen frei gestaltet werden?

Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern unterliegen der weitgehenden Vertragsfreiheit. Die Parteien können insbesondere die Nutzungsrechte (z.B. einfache, ausschließliche, räumlich beschränkte Nutzungen) und die Leistungsinhalte frei bestimmen. Es ist zulässig, etwa Updates, Upgrades oder bestimmte Serviceleistungen ganz oder teilweise auszuschließen oder zeitlich zu limitieren. Auch die Haftung kann eingeschränkt werden, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB, analog anwendbar). Da jedoch häufig vorformulierte AGB verwendet werden, überprüft die Rechtsprechung die Transparenz und Zumutbarkeit solcher Klauseln, wobei im B2B-Bereich weniger strenge Maßstäbe als im Verbraucherschutz gelten. Gleichwohl sollten die Regelungen klar, eindeutig und verständlich formuliert sein, um Rechtsunsicherheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Welche Besonderheiten gelten für die Überlassung von Software als cloudbasierte Dienstleistung (SaaS) zwischen Unternehmern?

Bei cloudbasierten Diensten wie „Software as a Service“ (SaaS) liegt juristisch meist kein Kauf oder Werkvertrag vor, sondern ein Miet- oder Dienstvertrag. Entscheidend ist, dass dem Nutzer kein dauerhaftes Eigentum oder umfassendes Nutzungsrecht an der Software verschafft wird, sondern nur ein zeitlich beschränkter Zugriff auf die Funktionalitäten besteht (§§ 535 ff. BGB). Vertraglich sollten dabei besonders Aspekte wie Verfügbarkeit, Performance, Service-Level-Agreements (SLAs), Datenschutz (insb. bei personenbezogenen Daten), Datensicherung und die Modalitäten der Beendigung (z.B. Löschung, Rückgabe der Daten) detailliert geregelt sein. Zwischen Unternehmern können diese Bedingungen frei ausgehandelt werden; zwingende Verbraucherschutzbestimmungen greifen hier in der Regel nicht. Es empfiehlt sich, genaue Regelungen zur Haftung für Datenverluste, zur Update-Politik sowie zur Reaktion auf Störungen und Ausfälle im Vertrag festzuhalten.

Wie kann der Schutz sensibler Unternehmensdaten beim Vertrag über digitale Produkte gewährleistet werden?

Bei Verträgen über digitale Produkte besteht für Unternehmen regelmäßig ein erhebliches Interesse am Schutz vertraulicher und sensibler Geschäftsdaten. Es sollten deshalb klare Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit im Vertrag festgelegt werden, insbesondere bei cloudbasierten Lösungen, Outsourcing oder Fernwartung. Relevant sind hier insbesondere die Pflichten zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach der DSGVO (Art. 32), eventuelle Verpflichtungen zur Verschlüsselung, Back-Up-Konzepte und Verfahren zur Datenwiederherstellung. Weiter empfiehlt sich die Vereinbarung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, eines AV-Vertrages bei Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie von Vertraulichkeitsklauseln und Regelungen zur Datenherausgabe und -vernichtung nach Vertragsende. Im B2B-Bereich können die Parteien derartige Pflichten frei ausgestalten, sollten jedoch branchenspezifische Vorgaben und gesetzliche Mindeststandards beachten.

Welche Pflichten bestehen bei der Bereitstellung von Updates und Funktionserweiterungen zwischen Unternehmern?

Im B2B-Geschäft ist die Pflicht zur Bereitstellung von Updates, insbesondere zur Fehlerbeseitigung und zur Anpassung an neue Rechts- oder Sicherheitsanforderungen, nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss vertraglich vereinbart werden. Ohne ausdrückliche Regelung besteht kein genereller Anspruch des Käufers oder Nutzers auf Updates oder Erweiterungen. Es empfiehlt sich daher, im Vertrag festzuhalten, ob, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen (z.B. kostenpflichtig/kostenlos) Updates sowie Funktionserweiterungen bereitgestellt werden. Ebenso sollte geregelt sein, was unter einem „Update“ oder „Upgrade“ zu verstehen ist, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Die Regelung ist besonders bei Systemsoftware und cloudbasierten Diensten relevant, da dort die dauerhafte Funktionsfähigkeit maßgeblich von kontinuierlichen Aktualisierungen abhängt.

Gibt es besondere Formerfordernisse für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern?

Grundsätzlich unterliegen Verträge über digitale Produkte im B2B-Bereich keinem Formerfordernis, sie können also grundsätzlich auch mündlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen, etwa bei Lizenzübertragungen, Abtretungen oder Nebenvereinbarungen, für die das Gesetz ausdrücklich Schriftform (§ 126 BGB) oder eine andere Form vorsieht. Im Geschäftsverkehr ist es jedoch aus Beweisgründen ratsam, Verträge schriftlich festzuhalten und ggf. ergänzende Unterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Agreements, Datenschutzvereinbarungen) beizufügen. Zusätzlich ist bei elektronischen Vertragsabschlüssen zu beachten, dass die Identifikation der Vertragsparteien und die Integrität des Vertragstextes durch den Einsatz digitaler Signaturen oder entsprechender Authentifizierungsverfahren sichergestellt sein sollten.