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Versuch

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Einleitung zum Begriff des Versuchs

Der Begriff des Versuchs spielt im rechtlichen Kontext eine bedeutende Rolle, insbesondere im Strafrecht. Der Versuch beschreibt die Phase einer Straftat, in der der Täter begonnen hat, die Tat auszuführen, die Tat jedoch noch nicht vollendet wurde. Diese Phase ist entscheidend, da sie darüber entscheidet, ob und wie eine Handlung strafrechtlich geahndet wird. Die rechtliche Bewertung eines Versuchs ist dabei komplex und erfordert eine genaue Analyse der Handlungen und Intentionen des Täters.

Der Versuch kann als eine Art Zwischenschritt zwischen einer bloßen Vorbereitungshandlung und der vollendeten Tat angesehen werden. Während Vorbereitungshandlungen in der Regel straffrei bleiben, kann der Versuch bereits unter Strafe stehen. Dies liegt daran, dass bereits der Versuch einer Straftat das Rechtsgut, das durch die je weilige Norm geschützt werden soll, gefährden kann. Die Bestrafung eines Versuchs soll potenzielle Täter von der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft schützen.

Um den Versuch einer Straftat rechtlich zu bewerten, ist es notwendig, die einzelnen Komponenten des Tatbestandes zu prüfen. Dabei spielen sowohl objektive als auch subjektive Merkmale eine Rolle. Der Täter muss mit Vorsatz handeln und eine Tat unmittelbar ansetzen, was in der Praxis oft schwer zu bestimmen ist. Diese Bewertung ist entscheidend für die Frage, ob ein Versuch vorliegt und wie dieser zu bestrafen ist.

Die Unterscheidung zwischen Vorbereitung und Versuch

Ein wesentlicher Aspekt bei der Bewertung des Versuchs ist die Abgrenzung zu Vorbereitungshandlungen. Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Vorbereitungshandlungen sind diejenigen Tätigkeiten, die dem Täter ermöglichen sollen, die Tat zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen. Diese Handlungen sind in der Regel straffrei, da sie noch keine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts darstellen.

Der Übergang von der Vorbereitung zum Versuch ist fließend und wird durch das unmittelbare Ansetzen zur Tat bestimmt. Dies bedeutet, dass der Täter objektiv betrachtet eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatplan in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat steht. Diese Abgrenzung ist oft schwierig, da es auf die genauen Umstände des Einzelfalles ankommt, insbesondere darauf, wie weit der Täter seinen Tatplan bereits umgesetzt hat.

Beispielsweise kann das Mitführen eines Werkzeugs zur Begehung einer Tat als Vorbereitungshandlung angesehen werden. Wenn der Täter jedoch beginnt, dieses Werkzeug in einer Weise zu nutzen, die auf die Ausführung der Tat abzielt, könnte ein Versuch vorliegen. Diese Differenzierung erfordert eine genaue Prüfung der Tatpläne und der vorgenommenen Handlungen im Einzelfall.

Subjektive und objektive Voraussetzungen des Versuchs

Für die rechtliche Bewertung eines Versuchs ist sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente entscheidend. Objektiv betrachtet muss der Täter zur Ausführung der Tat unmittelbar angesetzt haben. Dies bedeutet, dass seine Handlungen in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat stehen müssen. Die Handlung darf nicht mehr nur im Stadium der Planung oder Vorbereitung sein, sondern muss einen konkreten Bezug zur Tat haben.

Subjektiv ist der Vorsatz des Täters von zentraler Bedeutung. Der Täter muss die Tat mit dem Ziel ausgeführt haben, das geschützte Rechtsgut zu verletzen. Es reicht nicht aus, dass der Täter lediglich gedankenlos oder fahrlässig gehandelt hat. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale des Straftatbestandes erstrecken, das heißt, der Täter muss alle Umstände, die den Tatbestand ausmachen, zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Täter mit dem Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, in ein Haus einbricht, kann dies als Versuch gewertet werden, selbst wenn er noch nichts entwendet hat. Hierbei ist entscheidend, dass der Täter die Absicht hatte, eine fremde Sache wegzunehmen, was den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

Der Rücktritt vom Versuch

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Versuch ist der Rücktritt. Der Rücktritt ermöglicht es dem Täter, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu bleiben, obwohl er bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Rücktritt ist eine Möglichkeit, die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu mindern oder ganz zu vermeiden, wenn der Täter freiwillig und endgültig von der Tat absieht.

Der Rücktritt setzt voraus, dass der Täter die Tat nicht vollendet hat und dass er freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat absieht. Freiwilligkeit bedeutet, dass der Täter aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund äußerer Umstände wie der drohenden Festnahme oder einer unüberwindbaren Hürde von der Tat ablässt. Entscheidend ist, dass der Täter die Tat nicht mehr vollenden will, auch wenn es ihm objektiv möglich wäre.

Beispielsweise kann ein Täter, der bei einem Einbruch feststellt, dass die Bewohner unerwartet zu Hause sind und daraufhin beschließt, die Tat abzubrechen und das Haus zu verlassen, unter Umständen straffrei bleiben, wenn er freiwillig und aus eigenem Entschluss handelt. Der Rücktritt wird in der Praxis oft als Möglichkeit genutzt, um Straftätern einen Anreiz zu geben, von der Tat abzulassen und sich rechtzeitig davon abzuwenden.

Beispiele aus der Praxis zum Versuch

Um das Konzept des Versuchs besser zu verstehen, ist es hilfreich, sich einige Beispiele aus der Praxis anzusehen. Ein häufiges Beispiel ist der versuchte Diebstahl. Hierbei könnte ein Täter in ein Geschäft einbrechen, um Waren zu stehlen, wird jedoch von einem Angestellten überrascht und flieht, ohne etwas entwendet zu haben. Obwohl die Tat nicht vollendet wurde, liegt ein Versuch vor, da der Täter mit dem Diebstahlsvorsatz gehandelt hat.

Ein weiteres Beispiel ist der versuchte Betrug. Dabei könnte ein Täter versuchen, durch Täuschung eine Zahlung zu erlangen, doch der Betrug scheitert, weil der Getäuschte den Betrug erkennt und die Zahlung verweigert. Auch hier würde ein Versuch vorliegen, da der Täter bereits zur Ausführung der Tat angesetzt hat.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Versuch in vielen unterschiedlichen Deliktskonstellationen auftreten kann. Wichtig ist dabei stets die Prüfung, ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat und ob er zur Tat unmittelbar angesetzt hat. Diese Kriterien sind ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung und die Frage der Strafbarkeit eines Versuchs.

Häufig gestellte Fragen zum Versuch

Was ist der Unterschied zwischen einem Versuch und einer vollendeten Tat?

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits Handlungen vorgenommen hat, die auf die Ausführung einer Straftat abzielen, die Tat jedoch noch nicht vollendet wurde. Eine vollendete Tat hingegen ist dann gegeben, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das geschützte Rechtsgut verletzt wurde.

Kann ein Versuch immer bestraft werden?

Ob ein Versuch bestraft wird, hängt von der je weiligen Straftat ab. Es gibt Delikte, bei denen der Versuch strafbar ist, und andere, bei denen dies nicht der Fall ist. Die strafrechtliche Bewertung richtet sich nach den spezifischen Merkmalen des je weiligen Delikts.

Welche Rolle spielt der Vorsatz beim Versuch?

Der Vorsatz ist ein zentrales Element bei der Bewertung eines Versuchs. Der Täter muss mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben, die Tat auszuführen. Ohne Vorsatz, das heißt bei fahrlässigem oder unabsichtlichem Handeln, liegt kein strafbarer Versuch vor.

Was bedeutet „unmittelbares Ansetzen“ bei einem Versuch?

Unmittelbares Ansetzen bedeutet, dass der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat stehen. Diese Handlungen dürfen nicht mehr nur vorbereitend sein, sondern müssen einen konkreten Bezug zur Tat haben.

Wann ist ein Rücktritt vom Versuch möglich?

Ein Rücktritt vom Versuch ist möglich, wenn der Täter die Tat nicht vollendet hat und freiwillig von der weiteren Ausführung absieht. Die Freiwilligkeit bedeutet, dass der Täter aus eigenem Entschluss und nicht aufgrund äußerer Zwänge von der Tat ablässt.

Wie wird in der Praxis zwischen Vorbereitung und Versuch unterschieden?

Die Unterscheidung erfolgt anhand des Kriteriums des unmittelbaren Ansetzens. Während Vorbereitungshandlungen noch im Planungsstadium verbleiben, ist ein Versuch gegeben, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die direkt auf die Tatbegehung abzielen und in einem engen Zusammenhang mit der Tat stehen.

Kann ein Versuch auch bei Delikten mit niedrigerer Strafandrohung vorliegen?

Ja, ein Versuch kann auch bei Delikten vorliegen, die eine niedrige Strafandrohung haben. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt hat und unmittelbar zur Tat angesetzt hat, unabhängig von der Schwere der Tat.

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