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Untauglicher Versuch

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Begriff und Grundverständnis: Untauglicher Versuch

Der Begriff untauglicher Versuch beschreibt eine Konstellation des Strafrechts, in der jemand eine Straftat ausführen will und bereits zur Tat ansetzt, die Tat aber objektiv nicht vollendet werden kann, weil die Tatmittel oder der Tatgegenstand ungeeignet sind. Typisch ist, dass die handelnde Person die Umstände falsch einschätzt: Sie glaubt, die Tat könne gelingen, tatsächlich ist sie unter den gegebenen Bedingungen nicht erfolgreich möglich.

Für Laien lässt sich der untaugliche Versuch so einordnen: Er betrifft nicht das Ergebnis (die Tat bleibt aus), sondern die Strafbarkeit des Ansetzens. Entscheidend ist, dass ein ernsthafter Tatentschluss vorliegt und die Ausführung bereits eine Schwelle überschritten hat, ab der das Verhalten aus rechtlicher Sicht als unmittelbares „Loslegen“ mit der Tat verstanden wird.

Einordnung im System des Versuchsstrafrechts

Versuch als strafbare Vorstufe

Das Strafrecht behandelt den Versuch als eine Vorstufe zur Vollendung: Eine Tat kann auch dann strafrechtlich relevant sein, wenn der Erfolg nicht eintritt, solange die handelnde Person die Tat verwirklichen will und bereits in einer Weise handelt, die die Rechtsgüter konkret gefährden kann oder das Unrecht der Tat deutlich zeigt. Der untaugliche Versuch ist eine besondere Variante, weil die Vollendung aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist.

Unterschied: Untauglicher Versuch und „normaler“ Versuch

Beim „normalen“ Versuch scheitert die Tat häufig an Zufällen oder Gegenwehr: Die Vollendung wäre grundsätzlich möglich, tritt aber nicht ein. Beim untauglichen Versuch hingegen ist die Tat unter den konkreten Umständen von vornherein nicht vollendbar, etwa wegen eines ungeeigneten Mittels oder eines ungeeigneten Tatobjekts.

Unterschied: Untauglicher Versuch und straflose Vorbereitung

Nicht jede Vorbereitungshandlung ist strafbar. Der untaugliche Versuch setzt voraus, dass die Person bereits so handelt, dass ihr Verhalten nach außen als unmittelbare Tatausführung erscheint. Reine Planung, Beschaffung von Gegenständen oder allgemeine Erkundigungen reichen dafür regelmäßig nicht aus, wenn die Schwelle zur Ausführung noch nicht überschritten ist.

Typische Erscheinungsformen des untauglichen Versuchs

Untauglichkeit wegen ungeeigneter Tatmittel

Ein untauglicher Versuch liegt häufig vor, wenn das eingesetzte Mittel objektiv nicht geeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Das kann technische, physische oder faktische Gründe haben. Rechtlich relevant ist dabei, dass die handelnde Person das Mittel für geeignet hält und mit Tatentschluss einsetzt.

Untauglichkeit wegen ungeeigneten Tatobjekts

Eine weitere typische Form betrifft den Tatgegenstand: Die Tat ist nicht vollendbar, weil das „Ziel“ nicht existiert oder nicht die Eigenschaften hat, die die Tat voraussetzt. Entscheidend ist der Irrtum der handelnden Person über die Realität des Tatobjekts und das bereits erfolgte Ansetzen.

Untauglichkeit wegen fehlender tatsächlicher Voraussetzungen

Mitunter scheitert die Tat, weil eine tatsächliche Voraussetzung fehlt, die der Täter für gegeben hält. Auch hier geht es darum, dass der Versuch nach der Vorstellung des Handelnden zur Tat führen sollte, objektiv aber nicht führen kann.

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Tatentschluss

Voraussetzung ist ein Tatentschluss, also der Wille, die konkrete Straftat zu begehen. Maßgeblich ist die innere Zielrichtung: Es muss sich um ein ernsthaftes Vorhaben handeln, nicht um bloßes Ausprobieren ohne Deliktsabsicht. Der Tatentschluss bezieht sich auf die Merkmale der beabsichtigten Tat, wie sie sich der Handelnde vorstellt.

Unmittelbares Ansetzen

Zusätzlich muss die Person unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Das bedeutet, dass nach ihrer Vorstellung von der Tat bereits Handlungen vorgenommen werden, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen sollen. Die genaue Einordnung hängt vom Deliktstyp und vom Tatplan ab und wird anhand der konkreten Umstände bewertet.

Vorstellung des Täters als zentraler Maßstab

Beim untauglichen Versuch spielt die Vorstellung des Täters eine besondere Rolle: Obwohl objektiv keine Vollendung möglich ist, wird darauf abgestellt, ob der Täter nach seiner Sicht alles Notwendige in Gang gesetzt hat, um die Tat zu verwirklichen. Damit wird das Unrecht des zielgerichteten Angriffs auf ein geschütztes Rechtsgut erfasst, auch wenn die Tat „ins Leere“ läuft.

Rechtliche Bewertung der Untauglichkeit

Warum kann auch ein untauglicher Versuch strafbar sein?

Der Grundgedanke ist, dass das Strafrecht nicht nur das eingetretene Ergebnis bewertet, sondern auch das gefährliche und rechtsgutsfeindliche Handeln, das sich im Versuch ausdrückt. Wer mit ernsthaftem Tatentschluss zur Tat ansetzt, zeigt ein strafrechtlich relevantes Unrecht, auch wenn der Erfolg aus objektiven Gründen nicht eintreten kann.

Grenzen: Offensichtlich aussichtslose oder „völlig abwegige“ Versuche

In der rechtlichen Diskussion spielt die Frage eine Rolle, ob extrem fernliegende und völlig realitätsfremde Tatansätze anders zu bewerten sind. Hier geht es um die Abgrenzung zwischen strafwürdigem Versuch und Handlungen, die aufgrund ihrer Abwegigkeit keine typische Gefährdungsqualität aufweisen. Die Einordnung erfolgt anhand der Umstände und der konkreten Tatvorstellung.

Untauglichkeit und Irrtum

Der untaugliche Versuch ist eng mit Irrtümern verknüpft: Die handelnde Person irrt über Eigenschaften von Tatmittel oder Tatobjekt oder über tatsächliche Bedingungen. Diese Irrtümer wirken sich auf die rechtliche Bewertung aus, weil sie erklären, warum der Täter die Tat für durchführbar hielt. Zugleich bleibt maßgeblich, dass der Täter eine Straftat verwirklichen wollte.

Rücktritt und Folgen im Versuchsstadium

Gedanke des Rücktritts

Das Versuchsstrafrecht kennt Konstellationen, in denen ein Täter nach Beginn der Ausführung vom Tatplan abrückt und die Tat nicht weiterverfolgt. Rechtlich wird dann geprüft, ob dieses Absehen als maßgeblich anerkannt wird und welche Folgen das für die Strafbarkeit des Versuchs hat. Beim untauglichen Versuch stellt sich dabei häufig die Frage, ob überhaupt noch ein „Verhindern“ möglich ist oder ob es genügt, die weitere Ausführung aufzugeben.

Abgrenzung: Aufgeben vs. Scheitern

Eine wichtige rechtliche Unterscheidung ist die zwischen einem bewussten Aufgeben der Tat und dem bloßen Scheitern. Beim untauglichen Versuch ist das Scheitern oft objektiv vorgegeben. Dennoch kann es rechtlich darauf ankommen, ob der Täter subjektiv noch von einer Möglichkeit der Vollendung ausgeht und ob er aus freien Stücken nicht weiterhandelt.

Praktische Bedeutung und typische Konfliktfelder

Beweisfragen

In Verfahren spielt häufig die Frage eine Rolle, ob tatsächlich ein Tatentschluss bestand und ob bereits ein unmittelbares Ansetzen vorlag. Da es beim Versuch um einen nicht eingetretenen Erfolg geht, werden Indizien wie Kommunikation, Vorbereitungshandlungen, Tatablauf und äußeres Verhalten besonders bedeutsam.

Deliktsspezifische Unterschiede

Was als unmittelbares Ansetzen gilt und wie Untauglichkeit zu bewerten ist, kann je nach Art der beabsichtigten Straftat variieren. Bei manchen Delikten liegt die Schwelle zur Ausführung früher, bei anderen später. Daher wird der untaugliche Versuch immer delikts- und fallbezogen eingeordnet.

Abgrenzung zu anderen Formen des Versuchs

In der Praxis wird der untaugliche Versuch von Konstellationen unterschieden, in denen die Tat zwar möglich wäre, aber aus anderen Gründen nicht vollendet wurde. Zudem kann eine Rolle spielen, ob der Täter über rechtliche Grenzen irrt oder über tatsächliche Umstände. Diese Abgrenzungen beeinflussen, wie der Sachverhalt rechtlich eingeordnet wird.

Häufig gestellte Fragen zum untauglichen Versuch

Was versteht man unter einem untauglichen Versuch?

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn jemand eine Straftat begehen will, bereits zur Ausführung ansetzt, die Tat aber objektiv nicht vollendet werden kann, weil Tatmittel oder Tatobjekt ungeeignet sind.

Worin unterscheidet sich der untaugliche Versuch vom gewöhnlichen Versuch?

Beim gewöhnlichen Versuch wäre die Vollendung grundsätzlich möglich, sie scheitert jedoch an Umständen wie Zufall oder Gegenwehr. Beim untauglichen Versuch ist die Vollendung unter den konkreten Umständen von vornherein ausgeschlossen.

Warum kann ein untauglicher Versuch strafrechtlich relevant sein, obwohl kein Erfolg eintritt?

Weil das Strafrecht auch das zielgerichtete Ansetzen zur Tat bewertet. Ein ernsthafter Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen können als Unrecht und Gefährdung verstanden werden, selbst wenn die Tat ins Leere läuft.

Welche Rolle spielt die Vorstellung des Täters?

Sie ist zentral, weil die rechtliche Einordnung beim Versuch daran anknüpft, ob der Täter nach seiner Vorstellung bereits zur Tat angesetzt hat. Beim untauglichen Versuch erklärt die Tätervorstellung, warum er die Tat für durchführbar hielt.

Wann liegt „unmittelbares Ansetzen“ vor?

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters die Ausführungshandlungen ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen sollen. Die Bewertung hängt vom Delikt und vom konkreten Tatplan ab.

Gibt es Grenzen der Strafbarkeit bei völlig abwegigen Versuchen?

In der rechtlichen Bewertung kann relevant sein, ob ein Tatansatz so fernliegend ist, dass er keine typische Gefährdungsqualität aufweist. Die Einordnung erfolgt anhand der Umstände und der konkreten Tatvorstellung.

Welche Bedeutung kann ein späteres Absehen von weiterer Ausführung haben?

Wenn der Täter nach Beginn der Ausführung von der Tat abrückt, wird rechtlich geprüft, ob dieses Verhalten als maßgeblich anerkannt wird und welche Folgen das für die Behandlung des Versuchs hat. Beim untauglichen Versuch ist dabei häufig entscheidend, wie der Täter die Erfolgsaussichten subjektiv einschätzt.

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