Legal Lexikon

Verlöbnis


Definition und Begriffsgeschichte des Verlöbnisses

Das Verlöbnis bezeichnet das gegenseitige, verbindliche Eheversprechen zweier Personen, das auf die spätere Eheschließung gerichtet ist. Es handelt sich dabei um eine rechtlich geregelte Willenserklärung, die sowohl gesellschaftliche als auch rechtliche Bedeutung erlangt. In der Vergangenheit war das Verlöbnis insbesondere als öffentliches Eheversprechen von erheblicher rechtlicher Relevanz; heute hat es überwiegend symbolischen Charakter, ist aber weiterhin gesetzlich geregelt.

Die Ursprünge des Verlöbnisses reichen weit zurück und finden sich in vielen Kulturen. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Deutschland am 1. Januar 1900 wurde das Verlöbnis erstmals gesetzlich normiert (§§ 1297 ff. BGB).

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Gesetzliche Regelungen

Das Verlöbnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1297 bis 1302 geregelt. Wesentliche Bestimmungen betreffen dabei die Voraussetzungen des Verlöbnisses, seine Wirkungen sowie die Auflösung und etwaige Ersatzansprüche.

Voraussetzungen

Ein Verlöbnis setzt die Einigung zweier Personen voraus, künftig miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Dies erfolgt durch ausdrückliche Erklärungen beider Beteiligter, wobei keine besondere Form vorgeschrieben ist. Ein stillschweigendes Einverständnis reicht ebenfalls aus, sofern ein Wille zur Eheschließung erkennbar ist.

Geschäftsfähigkeit

Das Mindestalter für ein wirksames Verlöbnis orientiert sich an der allgemeinen Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104 ff. BGB. Minderjährige benötigen also grundsätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Allerdings ist das Verlöbnis nicht rechtswidrig, wenn es von minderjährigen Personen ohne Zustimmung ausgesprochen wird, es entfaltet lediglich eingeschränkte Rechtswirkungen.

Wirkungen und Rechtsfolgen

Eheversprechen ohne Klage auf Eheschließung

Ein Verlöbnis stellt kein rechtlich erzwingbares Eheversprechen dar. Gemäß § 1297 Abs. 1 BGB ist die Klage auf Eingehung der Ehe ausgeschlossen. Niemand kann auf Grundlage eines Verlöbnisses zur Schließung der Ehe gezwungen werden.

Schadensersatzansprüche bei Auflösung

Die rechtlichen Wirkungen des Verlöbnisses zeigen sich insbesondere im Fall der Auflösung:

  • § 1298 Abs. 1 BGB: Wird das Verlöbnis durch einen der Partner ohne wichtigen Grund gelöst oder ein wichtiger Grund gegeben, so kann der andere Ersatz der ihm im Hinblick auf die Ehe eingegangenen Vermögensaufwendungen verlangen, soweit diese nach den Umständen angemessen sind.
  • § 1299 BGB: Der ersatzberechtigte Verlobte kann Ersatz auch von dessen Eltern oder einem dritten Beteiligten fordern, wenn diese unmittelbar für den Ersatzanspruch ursächlich sind.

Beispielhaft genannt werden Kosten für Verlobungsfeiern, Hochzeitsvorbereitungen oder gemeinsame Anschaffungen, die im Vorgriff auf die Ehe getätigt wurden.

Rückgabe von Geschenken

Nach § 1301 BGB sind Geschenke, die im Hinblick auf die Eheschließung gemacht wurden, im Falle der Aufhebung des Verlöbnisses zurückzugeben. Dies umfasst etwa Verlobungsringe oder sonstige Zuwendungen, soweit sie ausdrücklich oder erkennbar im Vertrauen auf die Eheschließung gegeben wurden.

Formen und Bedeutung des Verlöbnisses

Zivilrechtliches Verlöbnis

Das Zivilrecht sieht keine besondere Form für das Verlöbnis vor. Es kann mündlich, schriftlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.

Religiöse und gesellschaftliche Bedeutung

Neben der zivilrechtlichen Bedeutung ist das Verlöbnis in vielen Religionen ein wichtiger Schritt vor der Eheschließung. Die religiöse oder traditionelle Verlobung kann zusätzliche Herausforderungen und Rechte mit sich bringen, berührt aber nicht die zivilrechtlichen Vorschriften des BGB.

Beendigung des Verlöbnisses

Ein Verlöbnis kann jederzeit von beiden Partnern gelöst werden. Es bedarf keiner Begründung, allerdings können, wie dargestellt, bei ungerechtfertigter Lösung Ersatzansprüche entstehen. Die Auflösung tritt auch ein, wenn einer der beiden Verlobten verstirbt, die Ehe rechtskräftig mit einer dritten Person eingegangen wird oder wenn einer der Partner heiratsunfähig wird.

Internationales Privatrecht

Bei grenzüberschreitenden Fällen, etwa wenn einer der Verlobten aus dem Ausland stammt, ist das Internationale Privatrecht zu beachten. Die Wirksamkeit und die Wirkungen des Verlöbnisses werden grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, dem die Eheschließung unterliegen würde. Dies kann die Anwendbarkeit deutscher oder ausländischer Regelungen nach sich ziehen.

Zusammenfassung

Das Verlöbnis ist ein rechtlich geregeltes Eheversprechen, das in Deutschland überwiegend in den §§ 1297 bis 1302 BGB normiert ist. Es entfaltet keine einklagbare Verpflichtung zur Eheschließung, kann aber im Fall der Auflösung zu Ersatz- und Rückgabeansprüchen führen. Das Verlöbnis besitzt sowohl eine gesellschaftliche als auch eine zivilrechtliche Bedeutung und ist somit ein wichtiger Begriff im Familienrecht.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Verlöbnis rechtlich bindend?

Das Verlöbnis ist ein auf den Abschluss der Ehe gerichtetes gegenseitiges Versprechen zwischen zwei Personen. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Verlöbnis nach deutschem Recht (§ 1297 BGB) jedoch nicht um einen einklagbaren Anspruch auf Eheschließung. Das heißt, beide Partner können sich ohne Angabe von Gründen vom Verlöbnis lösen, ohne dass der andere darauf bestehen kann, dass die Ehe tatsächlich geschlossen wird. Lediglich bestimmte Folgeansprüche können bei Auflösung des Verlöbnisses geltend gemacht werden, z. B. Rückgabe von Geschenken (§ 1301 BGB) oder Ersatz von Aufwendungen (§ 1298 BGB).

Welche Rechtsfolgen hat ein Verlöbnis?

Obwohl auf das Verlöbnis selbst kein konstitutives Recht zur Eheschließung folgt, entstehen dennoch gewisse Rechtsfolgen. Wird das Verlöbnis gelöst, können die Partner unter Umständen von einander Ersatz für Schäden verlangen, die gerade im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung entstanden sind (Aufwendungsersatz gemäß § 1298 BGB). Außerdem können Verlobungsgeschenke nach Maßgabe des § 1301 BGB zurückgefordert werden, sofern die Ehe nicht geschlossen wird und dafür ein Grund vorliegt, der dem anderen Teil zuzurechnen ist (z. B. grundloses Lösen vom Verlöbnis).

Welche Ansprüche bestehen bei Auflösung eines Verlöbnisses?

Kommt es zur Auflösung des Verlöbnisses, gewährt das Gesetz mehrere Ansprüche. Gemäß § 1298 BGB hat derjenige, der schuldlos das Verlöbnis löst oder den Rücktritt eines schuldlos Handelnden hinnehmen muss, Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er im Hinblick auf die Eheschließung hatte, etwa durch Aufwendungen für ein gemeinsam geplantes Leben oder Anschaffungen. Darüber hinaus regelt § 1301 BGB die Rückgabe von Geschenken, die im Hinblick auf die erwartete Eheschließung gemacht wurden (z. B. Verlobungsring, Wertgegenstände). Die jeweiligen Ansprüche unterliegen einer Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 1299 BGB).

Ist das Verlöbnis Voraussetzung für eine Eheschließung?

Ein Verlöbnis ist rechtlich keine zwingende Vorbedingung für die Eheschließung. Auch ohne förmliche Verlobung kann eine standesamtliche oder kirchliche Eheschließung erfolgen. Das Verlöbnis stellt aus juristischer Sicht lediglich eine Absichtserklärung dar, ist aber kein Formerfordernis oder rechtlicher Zwang auf dem Weg zum Ehevertrag.

Bedarf das Verlöbnis einer bestimmten Form?

Für das Verlöbnis besteht keine gesetzliche Formvorschrift. Es kann mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend erfolgen. Auch die feierliche Übergabe eines Verlobungsrings oder eine öffentliche Erklärung gelten als ausreichend. Entscheidend ist die Willensübereinstimmung beider Partner, sich künftig ehelich zu verbinden.

Kann ein Verlöbnis mit Minderjährigen geschlossen werden?

Nach deutschem Recht kann sich ein Minderjähriger ab Vollendung des 7. Lebensjahres verloben. Allerdings bedarf es in der Regel für Minderjährige unter 18 Jahren der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 1303 BGB; § 107 BGB). Ohne die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds ist das Verlöbnis schwebend unwirksam. Es entfaltet keine vollen Rechtswirkungen, bis die Einwilligung erteilt wird.

Unterliegen Verlobungsgeschenke besonderen Regelungen?

Verlobungsgeschenke, die im Hinblick auf die bevorstehende Ehe gemacht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1301 BGB zurückgefordert werden, sollte die Ehe nicht geschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Geschenke unabhängig vom Verlöbnis, etwa aus Anlass eines Geburtstags, gemacht wurden. Die Rückforderung ist zudem an eine einjährige Frist gebunden und setzt voraus, dass einer der Verlobten schuldhaft das Verlöbnis gelöst hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.