Definition und Begriff des Verlaggebers
Der Verlaggeber ist ein rechtlicher Begriff aus dem Verlagsrecht, der die Person oder Institution bezeichnet, welche einem Verleger ein Werk zur Verbreitung anvertraut. Der Verlaggeber ist somit die natürliche oder juristische Person, die die urheberrechtlichen oder zustehenden Rechte an einem Werk innehat und im Rahmen eines Verlagsvertrags das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung an den Verleger überträgt. Die Stellung des Verlaggebers ist überwiegend im Verlagsgesetz (VerlG) sowie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.
Rechtsgrundlagen zum Verlaggeber
Verlagsgesetz (VerlG)
Das Verlagsgesetz von 1901 regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Verlaggeber und Verleger umfassend. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien festgelegt. Das Verlagsgesetz definiert zwar nicht explizit den Begriff „Verlaggeber“, jedoch ergibt sich dessen Bedeutung aus den gesetzlichen Regelungen und der Kommentarliteratur. Der Verlaggeber ist die Vertragspartei, die das Werk oder die Leistung zur Veröffentlichung im Rahmen eines Verlagsvertrags anbietet.
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz ist relevant, da der Verlaggeber in der Regel Inhaber der urheberrechtlichen Befugnisse am Werk ist. Der Verlaggeber kann sowohl der Urheber selbst als auch ein Rechtsnachfolger (z. B. Erbe, Abtretungsempfänger oder Lizenznehmer) sein. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Verleger erfolgt auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes und wird durch den Verlagsvertrag konkretisiert.
Rechte des Verlaggebers
Der Verlaggeber behält im Rahmen eines Verlagsvertrags in der Regel bestimmte Rechte:
- Urheberrechtliche Verwertungsrechte: Der Verlaggeber ist in aller Regel Urheber oder Rechtsnachfolger und verfügt über sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse, die nicht explizit durch Vertrag übertragen werden.
- Vergütungsanspruch: Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen steht dem Verlaggeber eine Vergütung für die Einräumung von Verlagsrechten zu, häufig in Form von Vorschüssen und/oder Beteiligungen an den Verkaufserlösen (Honorare, Tantiemen).
- Kontrollrechte: Der Verlaggeber hat ein Auskunfts- und Kontrollrecht hinsichtlich der Abrechnung und der Auflagenhöhe (§ 27 VerlG).
- Anspruch auf Namensnennung: Dem Verlaggeber steht das Recht auf Nennung als Urheber zu, wenn dieser zugleich auch Schöpfer des Werks ist (§ 13 UrhG).
Pflichten des Verlaggebers
Der Verlaggeber trägt verschiedene Pflichten, die sich aus dem Verlagsvertrag oder dem Gesetz ergeben:
- Rechteeinräumung: Der Verlaggeber muss dem Verleger die erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks einräumen (§ 8 VerlG).
- Lieferpflicht: Er ist verpflichtet, das Werk in verwertbarer Form fristgerecht und in der vertraglich vereinbarten Weise zu liefern.
- Garantie der Rechteinhaberschaft: Der Verlaggeber sichert in der Regel zu, alleiniger Inhaber der übertragenen Rechte zu sein, und stellt den Verleger von Ansprüchen Dritter frei (Gewährleistungspflicht).
- Mitwirkungspflichten: Je nach Vereinbarung kann der Verlaggeber zur Mitarbeit bei der Werkerstellung (z. B. Korrekturen, Überarbeitungen, Genehmigung von Änderungen) verpflichtet sein.
Rechtliche Stellung des Verlaggebers im Verlagsvertragsverhältnis
Vertragsabschluss
Der Verlaggeber ist originärer Vertragspartner und schließt mit dem Verleger einen Verlagsvertrag gemäß §§ 1 ff. VerlG. Die genaue Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Einräumung von Rechten unterliegt den Schranken des Urheberrechts und der zwingenden Vorschriften des Verlagsgesetzes.
Urheberrechtliche Besonderheiten
In Fällen, in denen der Verlaggeber nicht identisch mit dem Urheber ist, sind besondere Schriftformvorschriften zu beachten (§ 31 UrhG). Die Rechteübertragung muss eindeutig und nachweisbar erklärt werden.
Unterschiede zum Herausgeber
Der Verlaggeber ist rechtlich klar vom Herausgeber zu unterscheiden. Während der Herausgeber für die inhaltliche und ggf. redaktionelle Gestaltung einer Veröffentlichung verantwortlich ist, ist der Verlaggeber Vertragspartei im Verlagsvertrag und Rechteinhaber des zu veröffentlichenden Werkes.
Formen und Arten von Verlaggebern
Verlaggeber können in unterschiedlichen Konstellationen auftreten:
- Einzelne Urheber: Die häufigste Form ist der Autor, Komponist oder Künstler als Verlaggeber, der dem Verleger ein neues Werk anbietet.
- Rechtsnachfolger: Nach dem Tod eines Urhebers kann ein Erbe oder Testamentsvollstrecker als Verlaggeber auftreten.
- Rechtspersonen: Unternehmen, Verbände und Verwertungsgesellschaften handeln gelegentlich als Verlaggeber, wenn sie Rechte an Sammelwerken oder Werken ihrer Mitglieder verwalten.
- Mehrere Miturheber: Bei Gemeinschaftswerken tritt die Gesamtheit der Miturheber als Verlaggeber auf; Entscheidungen werden gemeinschaftlich getroffen.
Beendigung des Verlagsverhältnisses und Rückfallrechte des Verlaggebers
Das Verhältnis zwischen Verlaggeber und Verleger kann durch Zeitablauf, ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung enden. In bestimmten Fällen, etwa bei Insolvenz des Verlags oder Nichtveröffentlichung des Werks, stehen dem Verlaggeber nach den §§ 38, 39 VerlG Rückfallrechte zu, sodass die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an ihn zurückfallen.
Internationales Verlagsrecht und Verlaggeber
Im internationalen Kontext orientieren sich die Regelungen zur Rechtsstellung des Verlaggebers an den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie an den auf das Vertragsverhältnis anwendbaren nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. In vielen Ländern ist die Stellung des Verlaggebers ähnlich wie im deutschen Recht gestaltet, allerdings können die Vertrags-, Vergütungs- und Gewährleistungsvorschriften variieren.
Literaturverzeichnis
- Verlagsgesetz (VerlG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar
- Schricker/Loewenheim, Urheberrecht
- Czychowski, Handbuch Verlagsrecht
Zusammenfassung:
Der Begriff „Verlaggeber“ beschreibt im deutschen Verlagsrecht die Vertragspartei, die dem Verleger ein Werk zur Veröffentlichung überlässt und die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumt. Die Rechte und Pflichten des Verlaggebers sind durch das Verlagsgesetz und das Urheberrecht bestimmt. Die rechtliche Stellung umfasst insbesondere die Rechteübertragung, Vergütungsansprüche, Kontrollrechte und diverse Mitwirkungspflichten. Die genaue Ausgestaltung des Verhältnisses erfolgt durch den Verlagsvertrag, wobei dem Verlaggeber bei Vertragsende bestimmte Rückfallrechte zustehen können.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Pflichten hat ein Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags?
Ein Verlaggeber ist durch den Verlagsvertrag verpflichtet, dem Verleger das Werk (zum Beispiel ein Manuskript) in einer vertraglich vereinbarten, endgültigen und druckfertigen Form zu überlassen. Er muss dabei gewährleisten, dass er über alle notwendigen Nutzungsrechte am Werk verfügt und keine Urheberrechte Dritter verletzt werden. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Verleger über etwaige rechtliche Streitigkeiten bezüglich des Werkes oder bestehende Rechte Dritter zu informieren. Weiterhin besteht die Pflicht, alle vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, wie etwa die Beantwortung rechtlicher Rückfragen, die Nachbesserung bei Mängeln oder die Bereitstellung ergänzender Materialien. Falls ein Werk fehlerhaft oder unvollständig geliefert wird, muss der Verlaggeber auf entsprechende Aufforderung des Verlegers binnen einer angemessenen Frist nachbessern. Kommt der Verlaggeber diesen Pflichten nicht nach, kann das zu Schadensersatzansprüchen, Rücktrittsmöglichkeiten oder Abmahnungen seitens des Verlegers führen.
Wie regelt das Urheberrecht die Rechteübertragung durch den Verlaggeber?
Im deutschen Urheberrecht, konkret im Verlagsrecht (vgl. §§ 8 ff. Verlagsgesetz und §§ 31 ff. UrhG), wird geregelt, dass der Verlaggeber dem Verleger die einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk einräumt. Diese Übertragung erfolgt in der Regel beschränkt auf den Zweck des Verlagsvertrags, insbesondere auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Die genaue Reichweite der eingeräumten Rechte (zum Beispiel Print, E-Book, Hörbuch) muss explizit und klar im Vertrag geregelt sein, ansonsten verbleiben ungenannte Nutzungsarten beim Urheber (dem Verlaggeber). Der Verlaggeber bleibt also oft Inhaber des Urheberrechts, räumt dem Verleger aber bestimmte Nutzungsbefugnisse ein. Die Übertragung nicht ausdrücklich genannter Rechte oder zukünftiger Rechte unterliegt gesetzlichen Beschränkungen (§ 31a UrhG). Werden Dritte in ihren Rechten verletzt, haftet der Verlaggeber.
Welche Ansprüche hat der Verlaggeber bei Urheberrechtsverletzungen durch den Verleger?
Wenn der Verleger die ihm eingeräumten Rechte überschreitet, etwa das Werk in nicht erlaubten Nutzungsarten oder Ländern auswertet, kann der Verlaggeber verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu zählen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Schadensersatzansprüche (z.B. entgangene Lizenzgebühren) sowie Auskunftsansprüche über Art und Umfang der widerrechtlichen Nutzung. Die Ansprüche richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Urheberrechts (§§ 97 ff. UrhG) und können im Einzelfall vertraglich erweitert oder konkretisiert werden. Der Verlaggeber kann insbesondere verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Exemplare vernichtet werden (Vernichtungsanspruch).
Welche Gewährleistungs- und Haftungsregelungen gelten für den Verlaggeber?
Der Verlaggeber haftet vertraglich und deliktisch für Mängel des gelieferten Werkes, insbesondere für inhaltliche Korrektheit, Fehlerfreiheit und Rechtmäßigkeit (zum Beispiel keine Plagiate, Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Im Falle von Rechtsmängeln – beispielsweise wenn ein Dritter behauptet, das Werk sei nicht originär oder Rechte seien unbefugt verwertet worden – hat der Verlaggeber zur Freistellung des Verlegers von Ansprüchen Dritter beizutragen. Darüber hinaus können im Vertrag individuelle Haftungsgrenzen, Ausschlussfristen für Mängelrügen oder Selbstbehaltklauseln vereinbart werden, wobei zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) stets Anwendung finden.
Inwieweit ist der Verlaggeber gegenüber dem Verleger zur Mitwirkung verpflichtet?
Neben der Hauptpflicht zur Lieferung des Werks trifft den Verlaggeber eine weitreichende Mitwirkungspflicht im Rahmen der Werkherstellung, Bearbeitung und Publikation. Er muss an der Korrektur von Druckfahnen, der Beantwortung redaktioneller Anfragen und gegebenenfalls an der Freigabe von Layout und Cover mitwirken. Die genaue Ausgestaltung kann im Verlagsvertrag konkretisiert werden, zum Beispiel durch Fristen oder Art und Umfang der Mitwirkung. Kommt der Verlaggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann dies zu Verzögerungen führen, für die der Verlaggeber haftbar gemacht werden kann. In schweren Fällen ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Verleger möglich.
Was gilt für die Rückgabe und Weiterverwertung der Nutzungsrechte an den Verlaggeber?
Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verwertungsdauer oder bei Vertragsauflösung (z.B. Kündigung, Rücktritt) fallen die vom Verlaggeber eingeräumten Nutzungsrechte grundsätzlich an diesen zurück. Der Verleger ist in solchen Fällen verpflichtet, keine weiteren Ausgaben mehr anzufertigen und Restexemplare nur noch unter bestimmten Bedingungen abzusetzen. Der Verlaggeber kann das Werk dann anderweitig verwerten oder einem neuen Verlag anbieten, sofern keine vertraglichen Sperrfristen oder Nachlieferungspflichten bestehen. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hierzu ist üblich und empfiehlt sich aus Rechtssicherheitsgründen dringend, insbesondere auch zu Rückgabepflichten hinsichtlich von Originalen und Produktionsdaten.
Welche Informations- und Auskunftsansprüche hat der Verlaggeber gegenüber dem Verleger?
Der Verlaggeber hat nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 16 Verlagsgesetz) und den üblichen vertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über den Vertrieb des Werkes, insbesondere zu Auflagenhöhe, Verkaufserlösen und Restbeständen. Der Verleger ist verpflichtet, regelmäßig Abrechnungen vorzulegen und dem Verlaggeber Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren. Dies dient der Überprüfung der korrekten Berechnung von Tantiemen und Lizenzen. Kommt der Verleger seinen Informationspflichten nicht zeit- oder ordnungsgemäß nach, kann der Verlaggeber auf Auskunft und Rechnungslegung klagen und ggf. Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche sind verjährungsrechtlich privilegiert, um eine effektive Kontrolle für den Verlaggeber zu gewährleisten.