Begriff und rechtliche Bedeutung der Verherrlichung von Gewalt
Die Verherrlichung von Gewalt ist ein rechtlich relevanter Begriff, der verschiedene Erscheinungsformen der positiven Darstellung, Billigung oder Förderung von Gewalt gegenüber Personen oder Sachen umfasst. Die strafrechtliche Bewertung, die gesetzlichen Grundlagen sowie die abzugrenzenden Tatbestände sind in Deutschland und in vielen anderen Staaten Gegenstand spezifischer Normierungen und Rechtsprechung. Die Thematik spielt insbesondere im Kontext des Strafrechts, Jugendschutzrechts sowie der Medienregulierung eine zentrale Rolle.
Definition und Abgrenzung
Die Verherrlichung von Gewalt bezeichnet im Wesentlichen die positive Darstellung, Förderung oder Billigung von gewalttätigen Handlungen durch sprachliche, bildliche oder sonstige Darstellungen. Unterschieden wird hierbei zwischen der objektiven Tathandlung (dem tatsächlichen Verhalten oder der Darstellung) und der subjektiven Tatseite (der Absicht oder Billigung des Handelnden beziehungsweise der Urheber).
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Die Verherrlichung von Gewalt ist insbesondere von verwandten Tatbeständen wie der Aufforderung zu Straftaten, der Anstiftung oder der öffentlichen Aufforderung zur Gewaltanwendung zu unterscheiden. Während bei der Aufforderung zu Straftaten der direkte Aufruf zu einer konkreten Gewalttat im Vordergrund steht, genügt bei der Verherrlichung bereits die positive Wertung oder das Gutheißen von Gewalt ohne konkrete Handlungsaufforderung.
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
Strafgesetzbuch (StGB)
Die Verherrlichung von Gewalt ist in verschiedenen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) mittelbar geregelt. Ein expliziter Straftatbestand „Verherrlichung von Gewalt“ existiert nicht, jedoch enthalten mehrere Normen Regelungen, die auf die positive Darstellung von Gewalt abzielen.
§ 131 StGB – Gewaltdarstellung
Eine zentrale Vorschrift ist § 131 StGB. Dieser verbietet das Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglichmachen von sogenannten „Gewaltdarstellungen“. Demnach ist es strafbar, Schriften oder sonstige Darstellungen, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Weise zeigen, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, zu verbreiten, öffentlich auszustellen oder zugänglich zu machen.
Tatbestandsmerkmale des § 131 StGB
- Objektiv: Darstellung und Verbreitung von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen; positive Wertung der Gewalthandlung durch Verherrlichung oder Verharmlosung.
- Subjektiv: Vorsatz bezüglich des Inhalts und der Darstellung.
- Tatmittel: Schriften, Tonträger, Abbildungen, Darstellungen, insbesondere auch digitale Medien und Videospiele.
Weitere relevante Vorschriften
Neben § 131 StGB bestehen weitere Regelungen, die im weiteren Sinne die Verherrlichung von Gewalt betreffen können:
- § 130 StGB – Volksverhetzung (insbesondere bei Verherrlichung von Gewalt gegen bestimmte Gruppen)
- § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (bei unmittelbarer Aufforderung zu gewalttätigen Handlungen)
- § 185 ff. StGB – Beleidigungsdelikte (bei Gewaltverherrlichung gegenüber Einzelpersonen)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) – Vorschriften zu jugendgefährdenden Medien
Medienrechtliche und jugendschutzrechtliche Dimension
Jugendmedienschutz
Die Verherrlichung von Gewalt ist häufig auch ein Thema des Jugendmedienschutzes, insbesondere beim Umgang mit Filmen, Videospielen und anderen Medieninhalten. Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Medien, die Gewalttätigkeiten verherrlichen oder verharmlosen, grundsätzlich unzulässig.
Indizierung durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
Medienprodukte, insbesondere Filme und Videospiele, die Gewalttätigkeiten in einer das Geschehen billigen oder überhöhen den Weise darstellen, können indiziert werden. Das bedeutet, dass sie in Deutschland nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben oder öffentlich beworben werden dürfen.
Rechtsprechung zur Verherrlichung von Gewalt
Die Rechtsprechung hat die Verherrlichung von Gewalt vor allem im Rahmen der Anwendung des § 131 StGB näher konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt es entscheidend darauf an, ob die Darstellung in ihrer gesamten Wirkung als Bejahung oder Verharmlosung der Gewalttätigkeit wahrgenommen wird. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Formates, der Zielgruppe und der Intention.
Internationale Rechtslage
Auch im internationalen Kontext existieren Regelungen zur Verherrlichung von Gewalt, beispielsweise auf Grundlage der UNESCO-Konventionen oder durch spezifische Gesetze in anderen Staaten der Europäischen Union. Die internationale Harmonisierung bleibt jedoch aufgrund unterschiedlicher Wertvorstellungen und Traditionen eine Herausforderung.
Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit
Ein wesentliches Spannungsfeld besteht im Verhältnis zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) einerseits sowie dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Persönlichkeitsrechte andererseits. Die Verherrlichung von Gewalt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Grundrechte geschützt sein. Allerdings sieht die Rechtsprechung Einschränkungen dann als gerechtfertigt an, wenn Präventionsinteressen, der Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit überwiegen.
Sanktionen und Maßregeln
Die Verherrlichung von Gewalt kann zu strafrechtlichen Sanktionen, Ordnungswidrigkeiten, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu berufsrechtlichen und medienrechtlichen Konsequenzen führen. Dazu zählen Geld- oder Freiheitsstrafen, Beschlagnahmen, Sperrung von Inhalten, Indizierungen sowie Verbot der Verbreitung von Medien und Werken.
Präventions- und Interventionsmaßnahmen
Zur Verhinderung der Verherrlichung von Gewalt setzt der Gesetzgeber auf Prävention durch Aufklärung, Selbstkontrolle, Altersfreigabe (durch Institutionen wie die FSK, USK und BzKJ) sowie strafrechtliche Ahndung. Prävention und Intervention erfolgen zudem durch Programme in Schulen, öffentliche Kampagnen und die Förderung der Medienkompetenz.
Fazit
Die Verherrlichung von Gewalt ist ein komplexes Rechtsproblem an der Schnittstelle von Kriminalitätsschutz, Jugendschutz, Medienregulierung, Meinungs- und Kunstfreiheit. Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und insbesondere auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der negativen Beeinflussung durch gewaltverherrlichende Inhalte. Die praktische Handhabung erfordert stets eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen.
Häufig gestellte Fragen
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei der Verherrlichung von Gewalt?
Die Verherrlichung von Gewalt kann je nach Ausgestaltung verschiedene Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht erfüllen. Insbesondere ist § 131 StGB (Verbreitung gewalt- oder tierquälerischer Schriften) einschlägig. Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Weise darstellen, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Handlungen ausdrückt, verbreitet, öffentlich ausstellt oder zugänglich macht, macht sich strafbar. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, bei gewerbsmäßigem Handeln oder Verbreitung an Jugendliche kann das Strafmaß steigen. Wichtig ist, dass bereits der Versuch der Verbreitung strafbar ist. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) oder dem NetzDG folgen, z.B. Löschanordnungen oder Sperrungen von Inhalten.
Inwieweit sind künstlerische oder satirische Darstellungen von Gewalt privilegiert?
Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie ein Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Dennoch findet die Kunstfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, darunter das Strafrecht. Bei der Bewertung, ob eine Verherrlichung von Gewalt vorliegt, wird stets im Einzelfall abgewogen, ob es sich um eine rein künstlerische Darstellung oder tatsächlich um eine verfassungsrechtlich nicht geschützte Verherrlichung handelt. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch drastische Darstellungen zulässig sein können, solange sie in einem künstlerischen oder satirischen Kontext stehen und nicht gezielt zur Anstachelung von Hass oder zur Verherrlichung von realer Gewalt dienen. Entscheidend ist, ob die Darstellung einen erkennbaren gesellschaftskritischen oder humoristischen Gehalt hat und nicht „Selbstzweck“ ist.
Welche Rolle spielt der Jugendschutz bei der Verherrlichung von Gewalt?
Der Kinder- und Jugendschutz nimmt einen hohen Stellenwert ein. Nach § 15 JuSchG (Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist es verboten, jugendgefährdende Inhalte zu verbreiten, worunter auch Darstellungen der Verherrlichung von Gewalt fallen. Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden. Für Anbieter von Medieninhalten – etwa Websites, Streamingdienste, Printmedien – bedeuten Verstöße empfindliche Bußgelder, Sperrungen oder Vertriebsverbote.
Sind auch private Äußerungen oder Chats von der Strafbarkeit erfasst?
Im Grundsatz sind auch private Kommunikation und geschlossene Gruppen nicht völlig ausgenommen. Zwar liegt ein besonderes Gewicht auf der öffentlichen Verbreitung oder das Zugänglichmachen für eine unbestimmte Anzahl von Personen (§ 131 Abs. 1 StGB), jedoch kann der Kreis der „Öffentlichkeit“ auch in Messenger-Gruppen oder Chats erreicht werden, wenn eine gewisse Vielzahl an Mitgliedern besteht. Einzelkommunikation ist in der Regel nicht strafbar, jedoch können insbesondere dann Konsequenzen drohen, wenn z.B. strafbare Inhalte weitergeleitet oder zur weiteren Verbreitung gespeichert werden. Zudem kann strafrechtliche Relevanz bestehen, wenn zum Beispiel auf Gewaltaufrufe oder -verherrlichung eine konkrete Gefahr für Dritte entsteht.
Wie werden gewaltverherrlichende Inhalte im Internet verfolgt und entfernt?
Für Online-Inhalte sieht das deutsche Recht einen abgestuften Maßnahmenkatalog vor. Neben strafrechtlichen Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaften sowie internationalen Kooperationen, besteht für Plattformbetreiber nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) die Verpflichtung, offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die Gewaltverherrlichung darstellen, zeitnah zu sperren oder zu löschen. Meldungen können durch Nutzer, aber auch durch Dritte erfolgen. Darüber hinaus verfügen Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsgremien wie die BPjM über Instrumente, Websites zu indizieren oder Netzsperren zu verhängen. Technisch spielen dabei sowohl KI-basierte als auch manuelle Prüfprozesse eine Rolle.
Welche Abgrenzung gibt es zur Berichterstattung über Gewalt?
Berichterstattungen, insbesondere durch öffentliche und private Medien, sind durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch Journalisten und Medienschaffende keine gewaltverherrlichenden Inhalte verbreiten dürfen. Gewalt darf berichtet, aber nicht verherrlicht werden. Entscheidend ist die Darstellung: Sachliche, informative Berichterstattung ist grundsätzlich zulässig, die Vermittlung von Gewalt als erstrebenswert, spannend oder nachahmenswert ist dagegen untersagt. Redaktionen sind insbesondere zu Sorgfalt und Abwägung in ihrer Bild- und Wortwahl verpflichtet.
Kann auch das Teilen von Memes oder Videos mit gewaltverherrlichendem Inhalt strafbar sein?
Ja, das Teilen, Weiterleiten oder Hochladen von Medien oder Memes, die Gewalt verherrlichen, kann strafbar sein, wenn diese Inhalte nach § 131 StGB relevant sind. Die Strafbarkeit beschränkt sich nicht auf originäre Produktionen, sondern umfasst auch die Verbreitung fremder Inhalte. Maßgeblich ist, ob das Medium objektiv eine Verherrlichung, Verharmlosung oder Befürwortung von Gewalt erkennen lässt und ob die Handlung öffentlich bzw. einer größeren Gruppe zugänglich gemacht wird. Auch hier gilt, dass der Einzelfall anhand des Kontextes – etwa satirische Nutzung oder eindeutige Distanzierung – beurteilt wird, jedoch ist generell Vorsicht beim Verbreiten entsprechender Inhalte geboten.
Gibt es Besonderheiten beim Strafmaß für Jugendliche oder Heranwachsende?
Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern findet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung, das eine Erziehung statt Strafe in den Vordergrund stellt. Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen Verherrlichung von Gewalt in erster Linie erzieherische Maßnahmen, wie Arbeitsauflagen, Sozialstunden oder erzieherische Gespräche vorgesehen sind. Freiheitsstrafen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Aber auch in diesen Fällen kann ein Eintrag ins Erziehungsregister erfolgen, was Auswirkungen auf die spätere Zukunft, z.B. bei Bewerbungen, haben kann. Die pädagogische Begleitung und Sensibilisierung steht insbesondere bei jugendlichen Tätern im Vordergrund.