Vereidigte Buchprüfer: Rechtliche Grundlagen und Aufgaben
Definition und rechtlicher Status
Ein Vereidigter Buchprüfer ist eine in Deutschland gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung für einen Angehörigen eines wirtschaftsprüfungsnahen Prüfberufs. Vereidigte Buchprüfer sind zur Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen berechtigt, insbesondere zur Prüfung von Jahresabschlüssen kleinerer und mittlerer Unternehmen, sofern keine prüfungspflichtige Gesellschaft betroffen ist. Die Tätigkeit und der Berufstand der vereidigten Buchprüfer sind vor allem in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Abgrenzung zu anderen Prüfungsberufen
Vereidigte Buchprüfer nehmen eine Zwischenposition zwischen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ein. Während Steuerberater beratend und gestaltend tätig sind und Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt Jahresabschlussprüfungen großer Unternehmen durchführen dürfen, konzentriert sich die Arbeit vereidigter Buchprüfer überwiegend auf kleinere Prüfungen und prüfungsnahe Dienstleistungen.
Gesetzliche Regelungen
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Die WPO regelt umfassend die Bestellung, die Rechte und Pflichten sowie die Aufsicht der vereidigten Buchprüfer. Die wesentlichen Regelungen finden sich in den §§ 131 ff. WPO, die unter anderem Zulassungsvoraussetzungen, Bestellung, Pflichten, berufliche Fortbildung sowie die Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer enthalten.
Prüfungsberechtigung und Tätigkeitsumfang
Vereidigte Buchprüfer dürfen insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:
- Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten kleinerer und mittlerer Unternehmen (§ 316 HGB).
- Prüfung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sofern diese keine ausdrückliche Wirtschaftsprüferbestellung voraussetzen.
- Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten.
- Durchführen von prüfungsnahen Dienstleistungen und prüfungsersetzenden Verfahren.
Die Bestellung als vereidigter Buchprüfer allein berechtigt grundsätzlich nicht zur Prüfung von Unternehmen, die der gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegen (wie z. B. große Kapitalgesellschaften).
Verschwiegenheits-, Unabhängigkeits- und Fortbildungspflichten
Vereidigte Buchprüfer unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten (§ 43 WPO) und müssen unabhängig sowie frei von Weisungen agieren. Sie sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um die Qualität der Prüfungsleistungen sicherzustellen.
Berufsaufsicht und Sanktionen
Die Berufsaufsicht über vereidigte Buchprüfer liegt in Deutschland bei der Wirtschaftsprüferkammer. Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten können mit berufsrechtlichen Maßnahmen wie Verwarnungen, berufsaufsichtlichen Maßnahmen, Geldbußen oder sogar Entzug der Bestellung als vereidigter Buchprüfer geahndet werden.
Bestellung und Zulassung
Voraussetzungen zur Bestellung
Für die öffentliche Bestellung zum vereidigten Buchprüfer müssen Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in der WPO geregelt sind:
- Abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine als gleichwertig anerkannte kaufmännische Ausbildung.
- Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, insbesondere als Abschlussprüfer oder in prüfungsnahen Tätigkeiten.
- Erfolgreiche Ablegung des speziellen Buchprüferexamens, das Kenntnisse im Handelsrecht, Steuerrecht und Unternehmensbewertung nachweist.
- Persönliche und berufliche Zuverlässigkeit sowie geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
Prüfungsverfahren
Das Prüfungsverfahren ist sehr anspruchsvoll und umfasst sowohl einen schriftlichen als auch einen mündlichen Prüfungsteil. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen, internationale Standards, Berufspflichten und Fragen der Unternehmensbewertung.
Bestellung durch die Wirtschaftsprüferkammer
Nach bestandener Prüfung erfolgt die öffentliche Bestellung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Hiermit sind die Rechte und Pflichten verbunden, die aus der Berufsausübung resultieren.
Tätigkeit und Haftung
Tätigkeitsfelder
Vereidigte Buchprüfer sind überwiegend in folgenden Bereichen tätig:
- Prüfung von Jahresabschlüssen kleiner Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
- Erstellung betriebswirtschaftlicher Analysen, Prüfungsberichte und Due Diligence
- Begutachtung und Beratung in Bilanzierungs- und Bewertungsfragen
- Durchführung von Sonderprüfungen laut Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
Die Befugnisse sind gegenüber Wirtschaftsprüfern eingeschränkt, was insbesondere die Prüfung börsennotierter Unternehmen betrifft.
Haftungsrechtliche Regelungen
Vereidigte Buchprüfer haften für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufträge nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilrechts. Im Falle von Pflichtverletzungen ergeben sich Haftungsansprüche für Mandanten aus dem Dienst- oder Werkvertragsrecht (insbesondere §§ 611, 631 BGB). Darüber hinaus regelt § 323 HGB die Haftung bei Abschlussprüfungen. Vereidigte Buchprüfer sind zur Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, um Schadenersatzansprüche abdecken zu können.
Berufsrechtliche Verpflichtungen
Unabhängigkeit und Unbefangenheit
Zu den zentralen Berufsgrundsätzen zählt die Unabhängigkeit, Objektivität und Unbefangenheit bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen. Tätigkeiten, die zu Interessenkollisionen führen könnten, sind ausdrücklich untersagt.
Verschwiegenheit
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst sämtliche berufsbezogenen Handlungen und erstreckt sich auch auf das Personal und Dritte.
Fortbildungspflichten
Fortlaufende berufliche Fortbildung ist gesetzlich vorgeschrieben, um den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Prüfungsmethoden sicherzustellen.
Historische Entwicklung und Bedeutung
Die Tätigkeit der vereidigten Buchprüfer wurde eingeführt, um einen weiteren qualifizierten Berufsstand neben Wirtschaftsprüfern im Bereich der Abschlussprüfung zu etablieren. Seit Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung im Jahr 1961 wurde die Regelung kontinuierlich an die sich verändernden Anforderungen des Prüfungsmarktes angepasst. Die Novellierungsgesetze und die Einführung von EU-weit geltenden Prüferstandards haben die Anforderungen an diesen Beruf in jüngerer Zeit weiter erhöht.
Unterschied zwischen Vereidigtem Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer
Während der Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt zur Prüfung sämtlicher großer und kapitalmarktorientierter Unternehmen befugt ist, ist der Tätigkeitsbereich des vereidigten Buchprüfers auf weniger komplexe Unternehmen, insbesondere mittelständische und kleine Unternehmen, beschränkt. Der Zugang zum Wirtschaftsprüferexamen ist an höhere Anforderungen geknüpft, was den Unterschied weiter unterstreicht.
Ausblick und aktuelle Herausforderungen
Angesichts der zunehmenden Komplexität der nationalen und internationalen Rechnungslegung sowie verschärfter regulatorischer Anforderungen, steht auch der Berufsstand der vereidigten Buchprüfer vor wachsenden Herausforderungen. Die fortschreitende Digitalisierung, steigende Haftungsrisiken und die zunehmende Regulierung verlangen von den Berufsträgern eine kontinuierliche Anpassung der Fachkenntnisse und Arbeitsmethoden.
Literaturhinweise und Weblinks
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Bundessteuerberaterkammer – Berufsrecht und Stellung der vereidigten Buchprüfer
- Wirtschaftsprüferkammer – Informationen für vereidigte Buchprüfer
Dieser Eintrag wurde zuletzt im Juni 2024 aktualisiert und entspricht den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen.
Häufig gestellte Fragen
In welchen Fällen ist die Bestellung eines vereidigten Buchprüfers gesetzlich vorgeschrieben?
Die Verpflichtung zur Bestellung eines vereidigten Buchprüfers ist im deutschen Recht insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt. Grundsätzlich kommt ein vereidigter Buchprüfer als gesetzlicher oder freiwilliger Abschlussprüfer vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen infrage, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind (§ 316 HGB). Bestimmte Rechtsformen, insbesondere Kapitalgesellschaften, unterliegen ab einer bestimmten Größenordnung der Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung, bei der wahlweise ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer bestellt werden kann (§ 319 HGB). Auch im Bereich von Genossenschaften (§ 53 GenG) und weiteren spezifischen Fällen, wie bei bestimmten Vermögensverwaltungsgesellschaften, kann die Beauftragung eines vereidigten Buchprüfers gesetzlich vorgeschrieben sein. Die gesetzlichen Bestimmungen legen dabei fest, dass der Prüfungsauftrag form- und fristgerecht durch das jeweils zuständige Organ der Gesellschaft vergeben werden muss und der Prüfer über die erforderliche berufsrechtliche Zulassung zur Durchführung der Prüfung nachweisen muss.
Welche gesetzlichen Rechte und Pflichten hat ein vereidigter Buchprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit?
Vereidigte Buchprüfer unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit umfangreichen gesetzlichen Rechten und Pflichten. Zu den zentralen Pflichten zählt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Durchführung von Prüfungen (§ 43 WPO), die Verpflichtung zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) sowie die Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO). Sie sind berechtigt, alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vom geprüften Unternehmen zu verlangen (§ 320 HGB). Die Pflicht zur Dokumentation der durchgeführten Prüfungen, zur Berichterstattung an Auftraggeber und ggf. an Aufsichtsbehörden, sowie zur Fortbildung ist ebenfalls gesetzlich festgelegt. Bei Verstößen gegen Berufspflichten drohen berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Widerruf der Bestellung. Für Mandanten besteht eine gesetzliche Pflicht, den Prüfer bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und Zugang zu den notwendigen Informationen zu gewähren.
Welche Haftungsregelungen gelten für vereidigte Buchprüfer bei Pflichtverletzungen?
Für vereidigte Buchprüfer gelten im Falle von Pflichtverletzungen spezifische Haftungsregelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Wirtschaftsprüferordnungsgesetz (WPO) verankert sind. Nach § 323 HGB haftet ein Prüfer für den aus einer schuldhaften Verletzung seiner Berufspflichten entstehenden Schaden, insbesondere, wenn durch fehlerhafte Testate oder nicht erkannte Unregelmäßigkeiten Schäden beim Mandanten oder bei Dritten eintreten. Die Haftung kann vertraglich im Rahmen des § 54a WPO begrenzt werden, allerdings nur bis zu bestimmten gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen und nicht bei vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit. Zudem gilt das Prinzip der Berufshaftpflichtversicherungspflicht, wobei vereidigte Buchprüfer verpflichtet sind, eine genügende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Ansprüche können sowohl vom Auftraggeber als auch von Dritten geltend gemacht werden, sofern diese durch die Prüfung informiert wurden und vom Prüfungsbericht (Testat) Kenntnis erlangen durften.
Wie ist die berufsrechtliche Aufsicht und Kontrolle über vereidigte Buchprüfer geregelt?
Die Aufsicht und Kontrolle über vereidigte Buchprüfer liegt in Deutschland primär bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Die WPK übt gemäß § 57 ff. WPO die Überwachung der Berufsausübung aus und stellt sicher, dass die Mitglieder ihre Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Qualitätskontrollen, stichprobenartige Überprüfungen von Prüfungsleistungen sowie Untersuchungen im Rahmen berufsrechtlicher Beschwerden oder bei Verdachtsfällen eines Berufspflichtverstoßes. Die Aufsicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung der Fortbildungspflichten, die Beachtung von Unabhängigkeitsregeln und auf die ordnungsgemäße Führung von Berufsregistern. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Kammer Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Berufsverbot anordnen. Über die Kontrolle der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) wird zudem die Qualitätssicherung bei öffentlichen Unternehmen und in besonderen Risikofällen zusätzlich überwacht.
Welche Mitteilungspflichten bestehen gegenüber Behörden und Gerichten?
Vereidigte Buchprüfer haben im Rahmen ihrer Berufsausübung gegenüber Behörden und Gerichten umfangreiche Mitteilungspflichten, sofern gesetzliche Bestimmungen dies explizit vorschreiben. Hierzu zählt beispielsweise die Pflicht zur Anzeige von Straftaten, etwa nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (§ 43 GwG), sowie die Mitwirkungspflicht als Sachverständige oder Zeugen in gerichtlichen Verfahren (§§ 93, 98 ZPO). Weiterhin besteht im Rahmen der Pflichtprüfung nach HGB die Verpflichtung, erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen Gesetz und Satzung, die während der Prüfung festgestellt werden, an die zuständigen Organe oder Aufsichtsbehörden zu berichten (§ 321 HGB). Bei Insolvenzverfahren kann der Prüfer zudem zu einer Mitteilung an das Insolvenzgericht verpflichtet sein, wenn er Tatsachen feststellt, die auf eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hindeuten (§ 102 InsO). Dennoch bleibt die grundsätzliche berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht unberührt und die Auskunftserteilung erfolgt ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Vorgaben.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht für vereidigte Buchprüfer?
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, wie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO normiert ist, hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Disziplinarrechtlich kann dies zu Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung als Buchprüfer führen. Zivilrechtlich macht sich der Buchprüfer bei widerrechtlicher Offenbarung von Mandantengeheimnissen schadensersatzpflichtig (§§ 823, 826 BGB). Strafrechtliche Folgen drohen darüber hinaus nach § 203 StGB, da die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, ausdrücklich unter Strafe steht. Zugleich kann auch das Vertrauensverhältnis zum Mandanten nachhaltig gestört werden, was zur Beendigung des Mandats und Reputationsschäden führen kann. Eine Offenlegung von Informationen darf ausschließlich aufgrund gesetzlicher Befugnisse erfolgen, beispielsweise bei gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige- und Mitteilungspflichten.
Welche Vorschriften regeln die Bestellung und Amtsdauer eines vereidigten Buchprüfers?
Die Bestellung vereidigter Buchprüfer erfolgt nach den Vorgaben der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insbesondere §§ 20 bis 36 WPO. Die Zulassung muss nach bestandener Prüfung und Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung durch die zuständige Kammer beantragt werden. Die Bestellung ist grundsätzlich unbefristet, kann aber durch berufsrechtliche Maßnahmen wie Widerruf, Rücknahme oder im Todesfall enden (§ 48 WPO). Die Bestellung kann ferner entzogen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einer ordnungsgemäßen Berufsausübung entgegenstehen, oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen verlangen regelmäßig Aktualisierungen zur Fortbildung und zur Berufsausübung, zudem kann eine Bestellung aus Altersgründen (mit Vollendung des 70. Lebensjahres) auf Antrag erlöschen. Besondere Vorschriften bestehen für die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer einzelner Unternehmen, deren Dauer häufig an die jeweilige Prüfungsfrist gekoppelt ist.