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Upstream


Begriff und Ursprung von Upstream

Der Begriff „Upstream“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „stromaufwärts“. Im wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext bezeichnet „Upstream“ den vorgelagerten Teil einer Wertschöpfungskette oder eines Geschäftsprozesses. Klassischerweise wird die Bezeichnung insbesondere im Energiesektor, der Informationstechnologie und bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet. Die Abgrenzung zum „Downstream“, dem nachgelagerten Teil eines Geschäftsprozesses, ist hierbei entscheidend.

Upstream im Energiesektor

Abgrenzung und Anwendungsfelder

Im Energiesektor beschreibt Upstream die Aktivitäten, die mit der Exploration, der Förderung und der Gewinnung von Rohstoffen wie Erdöl oder Erdgas verbunden sind. Diese Phase umfasst insbesondere:

  • Lagerstättenerkundung (Exploration)
  • Bohrungsplanung und -durchführung
  • Förderung und Gewinnung von Rohstoffen

Erst nachgelagerte Aktivitäten wie Transport, Verarbeitung, Weiterveredelung und Vertrieb zählen zum Downstream.

Rechtliche Rahmenbedingungen im Rohstoffrecht

Die rechtliche Regulierung der Upstream-Aktivitäten erfolgt auf mehreren Ebenen:

Genehmigungs- und Konzessionsrecht

Die Exploration und Förderung von Rohstoffen unterliegen in vielen Staaten einem Genehmigungs- bzw. Konzessionssystem. Hierbei sind insbesondere Regelungen zu beachten wie:

  • Bergrechtliche Vorschriften (in Deutschland: Bundesberggesetz – BBergG)
  • Umweltrechtliche Anforderungen (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung)
  • Regelungen zum Zugang zu Ressourcen, Eigentumsverhältnisse und Vergabemodalitäten für Förderrechte

Umweltrechtliche Vorgaben

Rohstoffgewinnung im Upstream-Segment ist mit erheblichen Eingriffen in die Umwelt verbunden, sodass folgende rechtlichen Anforderungen bestehen:

  • Einhaltung von Umweltstandards und Emissionsgrenzwerten
  • Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Auflagen zum Natur- und Gewässerschutz
  • Regulierung der Abfallbeseitigung und Rekultivierung der Förderstätten

Haftungs- und Sanktionsregelungen

Die Verantwortlichkeit für Umweltschäden und etwaige Verstöße gegen Genehmigungsauflagen liegt in der Upstream-Phase grundsätzlich beim Förderunternehmen. Nationale und internationale Haftungsbestimmungen, wie beispielsweise im Umweltschadensgesetz oder im Rahmen von internationalen Konventionen (z. B. OSPAR, Marpol), regeln Sanktionen und Wiederherstellungspflichten.

Upstream im Urheberrecht und in der Telekommunikation

Bedeutung im digitalen Kontext

Im Urheberrecht und im Bereich der digitalen Kommunikation bezeichnet Upstream das Hochladen oder die Übertragung von Daten von einem lokalen Endgerät an einen Server, Dienst oder in ein öffentliches Netzwerk.

Rechtliche Betrachtung von Upstream-Aktivitäten

Urheberrechtliche Implikationen

Wer Daten, Werke oder Inhalte über Upstream-Funktionalitäten im Internet öffentlich zugänglich macht, kann in zahlreichen Fällen eine „öffentliche Zugänglichmachung“ oder „Verbreitung“ im Sinne des Urheberrechts verwirklichen (§ 19a UrhG in Deutschland und entsprechende EU-Richtlinien). Daraus ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

  • Notwendigkeit der Rechteklärung (Verwertungsrechte des Urhebers)
  • Potentielle Haftung bei unerlaubtem Upload (zivil- und strafrechtlich)
  • Abmahnungen und Unterlassungsansprüche im Fall von Rechtsverletzungen

Telekommunikationsrechtliche Vorgaben

  • Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen (DSGVO, TKG etc.)
  • Verpflichtung zur Sicherung der Integrität und Vertraulichkeit der übertragenen Daten
  • Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung und Überwachungspflichten in bestimmten Szenarien

Providerhaftung für Upstream-Übertragungen

Internetanbieter und Plattformbetreiber können unter bestimmten Voraussetzungen für Upstream-Inhalte Dritter (z. B. nutzergenerierte Uploads) in Verantwortung genommen werden. Die Haftung wird durch folgende Grundsätze geregelt:

  • Prinzip der Störerhaftung
  • Haftungsprivilegien gemäß Telemediengesetz (in Deutschland §§ 7-10 TMG)
  • Verpflichtung zur schnellen Entfernung rechtsverletzender Inhalte nach Kenntniserlangung („Notice-and-Take-Down“-Verfahren)

Upstream im Gesellschaftsrecht

Upstream-Transaktionen und Finanzierungsstrukturen

Im Bereich des Gesellschafts- und Konzernrechts wird „Upstream“ bei Geld- und Vermögensflüssen von Tochter- zu Muttergesellschaften verwendet.

Regulatorische Vorgaben

  • Kapitalerhaltungsregeln: Gesellschaftsrechtliche Schutzvorschriften (z. B. § 30 GmbHG, § 57 AktG) begrenzen Upstream-Zahlungen, um das Kapital der Gesellschaft zu sichern.
  • Verbotene Rückgewähr von Einlagen: Eine Gesellschaft darf an Gesellschafter grundsätzlich keine Gewinne oder Vermögenswerte ausschütten, wenn dadurch das Stammkapital oder Grundkapital angegriffen wird.
  • Funktionsweise im Konzernrecht: Upstream-Darlehen, Garantien oder sonstige Unterstützungsleistungen von Unter- an Obergesellschaften unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben und bedürfen oft einer sorgfältigen Prüfung auf Angemessenheit und Kapitalerhaltung.

Insolvenzrechtliche Aspekte

Im Fall der Insolvenz können Upstream-Leistungen als nachteilige Rechtshandlungen gewertet und angefochten werden (§§ 129 ff. InsO). Auch müssen Muttergesellschaften bei (mittelbaren) Schuldnerbenachteiligungen mit Rückforderungsansprüchen rechnen.

Upstream in Lizenzverhältnissen und Vertragsrecht

Bedeutung im Rahmen von Lizenzketten

Lizenzierungsmodelle, beispielsweise bei Software oder technischen Schutzrechten, nutzen den Begriff Upstream für die Lizenzvergabe an vorgelagerte Unternehmensteile oder Geschäftspartner.

Vertragsrechtliche Besonderheiten

  • Einräumung von Upstream-Lizenzen
  • Klare Regelungen über die Nutzungs-, Weiterveräußerungs- und Unterlizenzierungsrechte
  • Zweckgebundene Nutzung und Beschränkungen für Upstream-Lizenznehmer

Missachtung dieser Regelungen kann zu Vertragsverletzungen und Schadensersatzforderungen führen.

Internationales Recht und Upstream

Multinationale Aspekte

Die internationalen Dimensionen von Upstream-Prozessen, etwa im Öl- und Gasrecht oder bei länderübergreifendem Datentransfer, unterliegen unterschiedlichen Rechtsordnungen.

  • Anwendbarkeit lokaler Berggesetze und Umweltvorschriften
  • Notwendigkeit internationaler Genehmigungen bei globalen Upstream-Aktivitäten
  • Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln in Upstream-Verträgen

Internationale Übereinkommen beeinflussen sowohl die Exploration und Förderung als auch den grenzüberschreitenden Handel mit geförderten Gütern und lizensierten Inhalten.

Fazit

Upstream ist ein vielschichtiger Begriff mit erheblicher Bedeutung im Wirtschaftsrecht, im Rohstoffrecht, im Gesellschaftsrecht und im Bereich des Immaterialgüterrechts. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind geprägt von spezialgesetzlichen Schutzvorschriften, Haftungsbestimmungen und komplexen Genehmigungsverfahren. Unternehmen, die im Upstream-Segment tätig sind oder mit entsprechenden Sachverhalten in Berührung kommen, müssen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, behördlichen Genehmigungen und internationalen Standards sorgfältig beachten. Eine umfassende rechtliche Betrachtung ist in jedem Tätigkeitsbereich unerlässlich, um Rechte zu wahren und Risiken zu minimieren.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist aus rechtlicher Sicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen beim Upstream?

Im rechtlichen Kontext gilt grundsätzlich derjenige als verantwortlich, der eine urheberrechtlich geschützte Datei oder ein Werk in das Internet hochlädt und damit öffentlich zugänglich macht. Das gilt unabhängig davon, ob dies über Filesharing-Netzwerke, Cloud-Dienste oder auf Plattformen wie Foren oder Social-Media-Seiten geschieht. Nach deutschem und EU-Urheberrecht stellt bereits das Anbieten einer Datei für Dritte eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar, für die regelmäßig eine ausdrückliche Lizenz oder Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich ist. Die Zurechnung kann sich bei technischen Mitteln oder gemeinschaftlich genutzten Internetzugängen auch auf den Anschlussinhaber erstrecken (Störerhaftung, zum Beispiel sog. WLAN-Haftung), wobei die Haftung durch Rechtsprechung und gesetzliche Änderungen (z.B. § 8 TMG) mittlerweile eingeschränkt wurde. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (z.B. gemäß § 106 UrhG) setzt jedoch in der Regel Vorsatz voraus.

Welche rechtlichen Risiken gehen mit dem Upstream von urheberrechtlich geschütztem Material einher?

Das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne die Zustimmung des Rechteinhabers stellt regelmäßig eine Rechtsverletzung dar und kann sowohl zivilrechtliche (Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Abmahnkosten) als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Zivilrecht kann der Rechteinhaber eine Abmahnung aussprechen und zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt oft nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ – also dem Betrag, der hypothetisch für eine legale Lizenz gezahlt worden wäre. Strafrechtlich kann eine Anzeige und ggf. eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft folgen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Hosting- oder Plattformanbieter eigene Sanktionen (etwa Sperrung des Accounts) verhängen.

Wie sehen die Pflichten von Hosting-Provider und Plattformbetreibern beim Upstream aus?

Hosting-Provider und Plattformbetreiber treffen ab Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten – das heißt, nach Hinweis durch eine Abmahnung oder Beschwerde – Prüfungs- und Handlungspflichten. Nach deutschem Recht ergibt sich dies aus § 10 TMG (Telemediengesetz) und der europäischen Rechtsprechung (beispielsweise das „Delfi-Urteil“ des EuGH). Hosting-Anbieter haften grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, solange sie keine Kenntnis davon haben („Notice-and-Takedown“-Prinzip), müssen nach Kenntniserlangung aber zügig tätig werden, um die weitere Rechtsverletzung zu unterbinden. Plattformen können darüber hinaus – etwa durch proaktive Filter oder Sperrmechanismen – weiteren gesetzlichen Anforderungen unterliegen, etwa nach dem NetzDG oder künftig dem Digital Services Act.

Welche Möglichkeiten haben Rechteinhaber, gegen Upstream-Verletzungen vorzugehen?

Rechteinhaber können im ersten Schritt zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen, angefangen bei einer Abmahnung mit Unterlassungsforderung und ggf. Zahlungsanspruch. In ernsten Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich, um die fortdauernde Zugänglichmachung der Inhalte schnell zu unterbinden. Zudem können Rechteinhaber Plattform- oder Hosting-Betreiber zur Löschung auffordern. Daneben ist die strafrechtliche Anzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke denkbar. Internationale Sachverhalte (z.B. Serverstandorte im Ausland) erschweren oft die Durchsetzung, weshalb spezialisierte Kanzleien und Dienstleister zur Identifikation von Rechteverletzern eingeschaltet werden.

Ist der Upstream von Open-Source- oder Creative-Commons-Inhalten rechtlich unbedenklich?

Auch beim Upstream von Open-Source- oder Creative-Commons-Inhalten sind rechtliche Vorgaben streng einzuhalten. Die jeweiligen Lizenzen erfordern meist die Einhaltung spezieller Bedingungen wie die Namensnennung, Verlinkung auf die Lizenz und – je nach Lizenztyp – die Weitergabe unter gleichen Bedingungen an Dritte. Werden diese Bedingungen beim Hochladen verletzt (z.B. durch fehlende Attribution), stellt dies eine Lizenzverletzung dar, die ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Auch Open-Source- und CC-Inhalte sind urheberrechtlich geschützt; die Lizenz ist nur eine Erlaubnis unter Auflagen.

Mit welchen Mitteln können sich Anschlussinhaber gegen unberechtigte Vorwürfe im Zusammenhang mit Upstream schützen?

Anschlussinhaber, denen ein Upstream-Verstoß angelastet wird, können sich unter Umständen entlasten, wenn sie nachweisen, dass nicht sie selbst, sondern ein Dritter (z.B. Mitbewohner, Gäste oder Familienmitglieder) für den Upload verantwortlich war. Seit der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings eine sekundäre Darlegungslast: Der Anschlussinhaber muss konkret darlegen, welche anderen Nutzer realistisch Zugang hatten und in Betracht kommen. Bei ausreichend gesicherten WLANs ist die Haftung für Handlungen Dritter begrenzt; dennoch sollten Protokollierungs- und Sicherungsmaßnahmen (z.B. individuelles Passwort, Zugriffsbeschränkungen) dokumentiert werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist im Fall einer Abmahnung regelmäßig empfehlenswert.

Welche Besonderheiten sind beim Upstream personenbezogener Daten im Rahmen der DSGVO zu beachten?

Wer personenbezogene Daten – etwa Bilder, Videos oder Dokumente mit identifizierbaren Personen – im Rahmen eines Upstreams hochlädt, muss die Vorgaben der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beachten. Es dürfen nur rechtmäßig erlangte und für den konkreten Zweck zulässige Daten geteilt werden. Das bloße Veröffentlichen ohne ausdrückliche Einwilligung oder ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage kann abmahnfähig oder sogar bußgeldbewehrt sein. Die Plattform selbst kommt zudem in die Verantwortung als Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher, insbesondere bei der Speicherung, Veröffentlichung und eventuellen Weitergabe dieser Daten an Dritte.