Unzulässige Bildaufnahme
Definition und Bedeutung
Der Begriff Unzulässige Bildaufnahme beschreibt im rechtlichen Kontext das rechtswidrige Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung. Hierbei stehen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das Recht am eigenen Bild und die Wahrung der Privatsphäre im Vordergrund. Unzulässige Bildaufnahmen können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen und werden durch verschiedene Normen des Straf- und Zivilrechts geregelt.
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
Strafrechtliche Regelungen
Die Fertigung unzulässiger Bildaufnahmen stellt nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen eine Straftat dar. Im Zentrum steht dabei § 201a Strafgesetzbuch (StGB).
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Nach § 201a StGB wird bestraft, wer unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person herstellt oder überträgt, wenn diese sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Die Vorschrift schützt die Intimsphäre und den höchstpersönlichen Lebensbereich.
Tatbestandsmerkmale:
- Herstellen oder Übertragen (auch Speichern, Weiterleiten, Gebrauchen)
- Bildaufnahme einer anderen Person
- Ohne deren Einwilligung
- In einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum (z. B. Badezimmer, Umkleidekabine)
- Erweiterung: Auch die Verbreitung und das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen sind strafbar.
Strafmaß:
§ 201a StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Zivilrechtliche Ansprüche
Neben dem Strafrecht können unzulässige Bildaufnahmen auch zivilrechtliche Ansprüche begründen. Maßgeblich sind hier die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG), insbesondere § 22 und § 23 KUG, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG
Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person ist grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zulässig. Ohne Einwilligung handelt es sich um eine unzulässige Nutzung oder Veröffentlichung, mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Ausnahmen nach § 23 KUG
Einwilligungsfreiheit besteht bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen.
Mögliche zivilrechtliche Ansprüche
- Unterlassung: Bei drohender oder fortgesetzter Rechtsverletzung kann Unterlassung verlangt werden (z. B. über einstweilige Verfügung).
- Beseitigung: Anspruch auf Löschung der unzulässigen Bildaufnahme.
- Schadensersatz: Bei schuldhafter Verletzung persönlichen Rechts kann Ersatz des entstandenen Schadens gefordert werden.
- Schmerzensgeld: Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, etwa bei intimen Bildern.
Anwendungsbeispiele und Praxisrelevanz
Unzulässige Bildaufnahme am Arbeitsplatz
Das heimliche Filmen oder Fotografieren von Kollegen oder Kunden ohne deren Zustimmung kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu wahren und Bildaufnahmen nur mit ausdrücklicher Einwilligung vorzunehmen.
Öffentliches Umfeld
Auch im öffentlichen Raum sind Bildaufnahmen nur eingeschränkt zulässig. Das Fotografieren von einzelnen Personen erfordert deren Zustimmung, es sei denn, das Bild fällt unter eine der Ausnahmen des § 23 KUG (z. B. Aufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen).
Digitale Kommunikation und Soziale Medien
Das unbefugte Anfertigen, Verbreiten oder Teilen von Bildaufnahmen über Messengerdienste und soziale Netzwerke ist ebenfalls strafbar, sofern die Rechtswidrigkeit der Aufnahme vorliegt.
Abgrenzung zu zulässigen Bildaufnahmen
Nicht jede Bildaufnahme ist unzulässig. Zulässig sind:
- Bildaufnahmen mit Einwilligung der abgebildeten Person
- Aufnahmen von Menschenmengen bei öffentlichen Veranstaltungen
- Bildaufnahmen, die das Hauptaugenmerk auf eine Landschaft oder Örtlichkeit legen, bei der Personen nur als Beiwerk erscheinen
Wesentlich ist stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Rechtliche Folgen und Sanktionen
Strafrechtliche Sanktionen
Wer eine unzulässige Bildaufnahme herstellt, verbreitet oder zugänglich macht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung nach § 201a StGB rechnen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Zivilrechtliche Ansprüche
Betroffene können gegen die verantwortlichen Personen im Wege einstweiliger Verfügungen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie auf Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld vorgehen. Außerdem haben sie Anspruch auf Löschung und ggf. Herausgabe der Bildaufnahmen.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten – dazu zählen auch Bild- und Videoaufnahmen – grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder ein anderer Erlaubnistatbestand gegeben ist. Verstöße können zu Bußgeldern und weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen führen.
Internationale Regelungen
Auch außerhalb Deutschlands bestehen vergleichbare Regelungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Bildaufnahmen. In vielen Staaten ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen von Personen straf- oder zivilrechtlich sanktioniert. Die konkreten Bestimmungen differieren jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Fazit
Die unzulässige Bildaufnahme ist ein rechtlich vielfach geregelter Begriff, der insbesondere dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre dient. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Straf- und Zivilrecht, ergänzt durch datenschutzrechtliche Vorgaben. Die Beachtung dieser Regelungen ist sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld von zentraler Bedeutung, um Rechtsverstöße und daraus resultierende Sanktionen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer unzulässigen Bildaufnahme?
Eine unzulässige Bildaufnahme stellt nach deutschem Recht regelmäßig einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), dar. Je nach Einzelfall können sich daraus zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Zivilrechtlich steht der betroffenen Person sowohl ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB) als auch ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, § 33 KunstUrhG) zu. Hinzu kommen mögliche Ansprüche auf Geldentschädigung, insbesondere bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Strafrechtlich kommt § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) zur Anwendung, dessen Strafrahmen in leichten Fällen Geldstrafe, in schwereren Fällen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Relevant sind darüber hinaus auch Prozesskosten und etwaige Kosten für Gegendarstellungen oder Abmahnungen. Im Wiederholungsfall können höhere Strafen und Schadensersatzforderungen folgen.
Wann handelt es sich bei einer Bildaufnahme um eine Rechtsverletzung?
Eine Bildaufnahme ist rechtlich unzulässig und stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn sie ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Maßgeblich ist, ob das Bild im privaten, nicht öffentlichen Raum entstanden ist, insbesondere wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist, wie bei Aufnahmen in Wohnungen, Umkleidekabinen oder Toiletten. Auch im öffentlichen Raum können Bildaufnahmen illegal sein, zum Beispiel, wenn die abgebildete Person durch die Art der Aufnahme in berechtigter Weise beeinträchtigt wird, etwa bei kompromittierenden Situationen oder heimlicher Aufzeichnung. Die Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Nutzung solcher Aufnahmen vertieft die Rechtsverletzung regelmäßig. Eine Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, wie z.B. bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KunstUrhG).
In welchen Fällen ist dennoch eine Bildaufnahme ohne Einwilligung zulässig?
Das Recht am eigenen Bild ist nicht schrankenlos. Das KunstUrhG sieht in § 23 Abs. 1 vier Fallgruppen vor, in denen eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich ist: 1) Bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, 2) bei Abbildungen, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, 3) bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat, sowie 4) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und einem höheren Interesse der Kunst dienen. Ausnahmen können auch in Notwehr- und Notstandskonstellationen (z.B. Beweissicherung bei Straftaten) greifen. Gleichwohl ist jede Ausnahme restriktiv auszulegen und stets einer umfassenden Interessenabwägung zu unterziehen.
Wie kann sich eine betroffene Person gegen eine unzulässige Bildaufnahme wehren?
Betroffene Personen haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen unzulässige Bildaufnahmen zu wehren. Zunächst besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Intervention, etwa über eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Schadensersatzforderung. Wird einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, kann gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung ein sofortiges Unterlassen angeordnet werden. Darüber hinaus kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Strafanzeige (§ 201a StGB) eingeleitet werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine Klage auf Geldentschädigung, Unterlassung und Beseitigung beim zuständigen Zivilgericht möglich. Technische und organisatorische Maßnahmen, wie Melden rechtswidriger Inhalte an Plattformbetreiber, können ergänzend sinnvoll sein.
Wer trägt die Beweislast bei einem Streit um unzulässige Bildaufnahmen?
Grundsätzlich trägt im Zivilprozess derjenige die Beweislast, der sich auf eine Tatsache beruft. Im Fall unzulässiger Bildaufnahmen muss die abgebildete Person darlegen und beweisen, dass eine Bildaufnahme ohne ihre Einwilligung angefertigt wurde und keine Ausnahme greift. Der Fotografierende bzw. Nutzende muss wiederum glaubhaft machen, dass eine erforderliche Einwilligung vorgelegen hat oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand besteht. Die Darlegung, dass die abgebildete Person identifizierbar ist, liegt ebenfalls beim Anspruchsteller. Die Beweisführung erfolgt häufig durch Vorlage der strittigen Aufnahme, Zeugenaussagen oder digitale Metadaten.
Wann verjähren Ansprüche wegen einer unzulässigen Bildaufnahme?
Ansprüche wegen unzulässiger Bildaufnahme unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen, abhängig von der Anspruchsart. Die Verjährung für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche beträgt gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Schadensersatzansprüche unterliegen ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung, wobei bei fortgesetzter Verletzung (z.B. anhaltende Veröffentlichung) die Frist mit der Beendigung der Verletzungshandlung zu laufen beginnt. Strafrechtliche Ansprüche nach § 201a StGB verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), können aber im Einzelfall abweichen.