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Unterversicherung

Unterversicherung: Definition, Rechtsnatur und Anwendungsbereiche

Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadens niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert der versicherten Sache oder des gesamten Bestands. Rechtlich führt dies in der Sachversicherung regelmäßig dazu, dass die Entschädigung im Verhältnis zwischen Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert gekürzt wird. Die Unterversicherung ist keine Sanktion, sondern die Folge der vertraglichen Begrenzung des Schutzes auf die vereinbarte Summe und die in den Bedingungen vorgesehene quotale Leistungskürzung.

Begriff und Abgrenzung

Der Begriff beschreibt eine Diskrepanz zwischen der vertraglich festgelegten Versicherungssumme (Leistungsobergrenze) und dem realen Wert des versicherten Interesses am Schadentag. Abzugrenzen ist Unterversicherung von:

  • Selbstbehalten (vereinbarter Abzug von der Entschädigung),
  • Sublimits (untergeordnete Entschädigungsgrenzen für bestimmte Gefahren oder Positionen),
  • Nicht gedeckten Gefahren (Deckungslücken),
  • Der bloßen Überschreitung einer Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung (keine Unterversicherung, sondern Erschöpfung der Deckungsgrenze).

Rechtliche Einordnung

Unterversicherung wurzelt im Grundsatz, dass Sachversicherungen den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, jedoch höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Viele Bedingungswerke sehen bei Unterversicherung die sogenannte Quotierung vor: Die Entschädigung wird im Verhältnis von Versicherungssumme zu tatsächlichem Versicherungswert gekürzt. Maßgeblich ist in der Regel der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens. Die Unterversicherung ist keine Pflichtverletzung, sondern Ausdruck der vertraglichen Risikobegrenzung. Ob und in welcher Form eine Kürzung erfolgt, ergibt sich aus den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Versicherungswert und Versicherungssumme

Versicherungswert

Der Versicherungswert bezeichnet den Wert, nach dem sich der Umfang der Entschädigung bemisst. Je nach Versicherungsart und vereinbartem Deckungsumfang kann dies der Neuwert (Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert), der Zeitwert (Neuwert abzüglich Wertminderung) oder ein anderer vertraglich benannter Bezugswert sein. In der Wohngebäudeversicherung wird häufig auf Wiederherstellungskosten abgestellt; in der Hausrat- und Inhaltsversicherung typischerweise auf den Wiederbeschaffungswert. Der maßgebliche Wert ist grundsätzlich am Schadentag zu bestimmen.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist die im Vertrag festgelegte maximale Entschädigungsgrenze. Sie wird bei Vertragsschluss vereinbart und dient als Rechengröße für Prämie und Leistung. Ist sie niedriger als der Versicherungswert, kann Unterversicherung vorliegen. In der Haftpflichtversicherung spricht man demgegenüber von Deckungssummen; dort hat eine zu niedrige Summe keine quotale Kürzung zur Folge, sondern begrenzt die Leistung insgesamt.

Typische Erscheinungsformen nach Sparten

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung

Unterversicherung kann entstehen, wenn die Versicherungssumme den Gesamtwert des Hausrats bzw. die Wiederherstellungskosten des Gebäudes nicht abdeckt. Einige Tarife nutzen Wohnflächen- oder Pauschalmodelle; werden deren Voraussetzungen korrekt eingehalten, enthalten viele Bedingungen einen Unterversicherungsverzicht. Bauliche Veränderungen, Modernisierungen oder Wertzuwächse im Hausrat können den Versicherungswert erhöhen und damit Unterversicherung begünstigen, wenn die Summe unverändert bleibt.

Gewerbliche Sach- und Technikversicherungen

Im gewerblichen Bereich betrifft Unterversicherung insbesondere Vorräte, Betriebseinrichtung und Maschinen. Saisonale Schwankungen, Preisanstiege oder Investitionen können die Werte verändern. Häufig enthalten Verträge Vorsorgeklauseln, die vorübergehende Wertsteigerungen bis zu einer Obergrenze berücksichtigen.

Transport-, Kunst- und Valorenversicherung

Hier kommen vereinbarte Werte oder Stücklisten zum Einsatz. Unterversicherung lässt sich in solchen Konstellationen durch wertbezogene Vereinbarungen begrenzen; teils wird auch eine Deckung auf erstes Risiko genutzt.

Haftpflichtversicherung: Abgrenzung

Bei Haftpflichtverträgen führt eine zu niedrige Deckungssumme nicht zu Unterversicherung im technischen Sinn. Ansprüche Dritter werden bis zur Deckungssumme reguliert; darüber hinausgehende Forderungen sind nicht vom Vertrag erfasst.

Rechtsfolgen im Schadensfall

Quotierung der Leistung

Bei Unterversicherung erfolgt die Entschädigung nach der verbreiteten Quotierungsregel: Entschädigung = Schadenhöhe × (Versicherungssumme / tatsächlicher Versicherungswert). Beispiel: Beträgt die Versicherungssumme 80.000 und der tatsächliche Wert 100.000, wird ein Schaden von 50.000 im Verhältnis 80.000 zu 100.000 reguliert, also mit 40.000. Die rechnerische Kürzung gilt typischerweise für Teil- und – soweit einschlägig – Neuwertanteile.

Teilschaden und Totalschaden

Bei Teilschäden greift die Quotierung anteilig. Bei Totalschäden ist die Leistung in der Regel auf die Versicherungssumme begrenzt; eine darüber hinausgehende Entschädigung erfolgt nicht. In Neuwertdeckungen kann die Auszahlung gestuft sein (zunächst Zeitwert, später Neuwertanteil), wobei Unterversicherung sich auf beide Stufen auswirken kann.

Abgrenzung zu Selbstbehalt und Sublimits

Kürzungen aufgrund von Selbstbehalten oder Sublimits bestehen unabhängig von Unterversicherung. Treffen sie zusammen, werden die jeweiligen Regelungen nacheinander angewandt, wie in den Bedingungen festgelegt.

Klauseln zur Begrenzung von Unterversicherung

Unterversicherungsverzicht

Ein Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer auf die quotale Kürzung verzichtet, sofern definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Üblich ist dies bei Pauschal- oder Wohnflächenmodellen, wenn die vereinbarten Kriterien (z. B. richtige Flächenangabe) eingehalten wurden. Der Verzicht gilt nicht, wenn die zugrunde liegenden Angaben unzutreffend waren oder die Bedingungen Ausnahmen vorsehen.

Vorsorgeklauseln

Vorsorgeklauseln sehen vorübergehende automatische Erhöhungen der Entschädigungsgrenzen für Wertsteigerungen vor. Sie gelten meist bis zu einer prozentualen Obergrenze und für einen festgelegten Zeitraum. Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Index- oder Gleitklauseln

Indexklauseln koppeln die Versicherungssumme an Preisindizes, etwa für Bau- oder Wiederbeschaffungskosten. Dadurch soll der Wert der Versicherungssumme über die Vertragslaufzeit hinweg an die Marktentwicklung angenähert werden.

Erstes Risiko (First-Risk-Deckung)

Bei der Deckung auf erstes Risiko wird ein fester Betrag ohne quotale Kürzung ersetzt, unabhängig vom Gesamtwert. Der Entschädigungsbetrag ist dann nach oben durch den vereinbarten Betrag begrenzt.

Darlegungs- und Beweisfragen

Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Schadenhöhe darzulegen. Beruft sich der Versicherer auf Unterversicherung, muss er deren Voraussetzungen und Ausmaß substantiiert darlegen. Zur Feststellung des Versicherungswerts kommen Bewertungen, Rechnungen, Inventaraufstellungen oder sachverständige Begutachtungen in Betracht. Häufig sehen Bedingungen ein Sachverständigenverfahren vor. Maßgeblich ist der Wert am Schadentag; streitig kann sein, welche Gegenstände und Wertbestandteile in den Versicherungswert einzubeziehen sind.

Vertragsanbahnung und Information

Bei Abschluss und Anpassung des Vertrags spielen Informations- und Beratungspflichten eine Rolle. Vermittler und Versicherer haben in der Regel Anforderungen an die Ermittlung der Versicherungssumme zu erläutern und die getroffene Auswahl zu dokumentieren. Kommt es infolge unzutreffender oder unvollständiger Angaben zu einer Unterversicherung, kann dies haftungsrechtliche Fragen aufwerfen, deren Beurteilung vom Einzelfall und von den vertraglichen sowie gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängt.

Prämie und wirtschaftliche Auswirkungen

Die Prämie orientiert sich regelmäßig an der Versicherungssumme und an vereinbarten Gefahren. Unterversicherung kann dazu führen, dass zwar eine niedrigere Prämie gezahlt wird, im Schadenfall jedoch eine gekürzte Entschädigung erfolgt. Wirtschaftlich bedeutsam ist daher, welche Bewertungsgrundlage vertraglich vereinbart wurde und welche Klauseln zur Begrenzung von Unterversicherung gelten.

Häufig gestellte Fragen zur Unterversicherung

Was bedeutet Unterversicherung aus rechtlicher Sicht?

Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert am Schadentag. Rechtlich führt dies in der Sachversicherung regelmäßig zu einer verhältnismäßigen Kürzung der Entschädigung nach den vereinbarten Bedingungen.

Welche Folgen hat Unterversicherung für die Entschädigung bei einem Teilschaden?

Bei einem Teilschaden erfolgt meist eine anteilige Kürzung nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Die Entschädigung entspricht dann der Schadenhöhe multipliziert mit der Quotient aus Versicherungssumme und tatsächlichem Wert.

Wer muss die Unterversicherung nachweisen?

Die Schadenhöhe muss grundsätzlich der Versicherungsnehmer darlegen. Beruft sich der Versicherer auf Unterversicherung, hat er die dafür maßgeblichen Tatsachen und den Umfang der Unterdeckung substantiiert darzutun. Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen und den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.

Wann ist ein Unterversicherungsverzicht wirksam und welche Grenzen hat er?

Ein Unterversicherungsverzicht greift, wenn die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei Wohnflächenmodellen die korrekte Flächenangabe. Der Verzicht gilt nicht, wenn Voraussetzungen verfehlt wurden oder Ausschlusstatbestände in den Bedingungen geregelt sind.

Unterscheidet sich Unterversicherung von einer zu niedrigen Deckungssumme in der Haftpflicht?

Ja. In der Sachversicherung führt Unterversicherung zur quotenmäßigen Kürzung. In der Haftpflichtversicherung begrenzt die Deckungssumme die Leistung insgesamt, ohne Quotelung; darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unversichert.

Nach welchem Zeitpunkt wird der maßgebliche Versicherungswert bestimmt?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Versicherungswert am Schadentag. In die Bewertung fließen die vertraglich vereinbarten Bewertungsmaßstäbe ein, etwa Neuwert, Zeitwert oder Wiederherstellungswert.

Welche Rolle spielen Vorsorge- und Indexklauseln im Zusammenhang mit Unterversicherung?

Vorsorgeklauseln erfassen vorübergehende Wertsteigerungen bis zu einer vertraglich vereinbarten Obergrenze. Indexklauseln passen die Versicherungssumme regelmäßig an Preisentwicklungen an. Beide Klauseltypen dienen dazu, das Risiko einer Unterversicherung im Rahmen der vereinbarten Bedingungen zu reduzieren.