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Unterlassungsklage


Begriff und Bedeutung der Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage ist ein zentrales Instrument des deutschen Zivilrechts. Sie ermöglicht es, einem rechtswidrigen Verhalten entgegenzuwirken, indem dem Beklagten gerichtlich verboten wird, ein bestimmtes, als rechtsverletzend geltendes Verhalten zukünftig zu wiederholen oder fortzusetzen. Ziel der Unterlassungsklage ist nicht die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Schadens, sondern die Abwehr zukünftiger oder fortdauernder Rechtsverletzungen. Das Rechtsmittel der Unterlassungsklage besitzt insbesondere im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht sowie im Nachbarrecht große Bedeutung.

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Verankerung

Allgemeine Regelung

Die rechtliche Grundlage für die Unterlassungsklage findet sich in verschiedenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und anderer Spezialgesetze. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) maßgeblich, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Eigentums. Demnach kann der Eigentümer von dem Störer die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht.

Spezielle Vorschriften

Weitere wichtige Vorschriften zur Unterlassungsklage sind u. a.:

  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
  • § 12 BGB (Namensrecht)
  • § 15 MarkenG (Markengesetz)
  • § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz)
  • §§ 8 ff. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
  • §§ 1004, 862 ff. BGB (Eigentum und Besitzschutz)
  • § 21 Abs. 1 DSGVO und § 35 BDSG (Datenschutzrechtliche Ansprüche)

Jeder dieser Vorschriften regelt den Unterlassungsanspruch im jeweiligen Rechtsgebiet unter Berücksichtigung spezifischer Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Voraussetzungen der Unterlassungsklage

Anspruchsberechtigung und Anspruchsgegner

Unterlassungsansprüche stehen in der Regel dem Inhaber des bedrohten Rechts zu, etwa dem Eigentümer, dem Markeninhaber oder dem Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Anspruchsgegner kommt die Person in Betracht, die die drohende oder bereits erfolgte rechtswidrige Beeinträchtigung verursacht hat.

Rechtswidrige Beeinträchtigung

Zwingende Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist eine unmittelbare oder drohende rechtswidrige Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts oder Rechtsanspruchs. Dies kann sich beispielsweise auf Eingriffe in das Eigentum, Identiätsmissbrauch, Markenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.

Wiederholungsgefahr

Ein zentrales Element des Unterlassungsanspruchs ist die sogenannte „Wiederholungsgefahr“. Sie liegt vor, wenn aufgrund einer vorangegangenen Rechtsverletzung anzunehmen ist, dass eine gleichartige Verletzung erneut droht. Die Wiederholungsgefahr kann durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Erforderlich ist nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine konkrete tatsächliche Gefahr, dass sich der Eingriff wiederholen könnte.

Keine Verwirkung des Anspruchs

Der Unterlassungsanspruch darf nicht verwirkt sein, das heißt, der Berechtigte darf nicht durch zu langes Zuwarten oder anderweitiges Verhalten beim Anspruchsgegner den Eindruck entstanden lassen, er wolle von seinem Recht keinen Gebrauch machen.

Prozessuale Aspekte der Unterlassungsklage

Klagearten

Im gerichtlichen Verfahren unterscheidet man zwischen der „Unterlassungsklage“ (Hauptsacheverfahren) und dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Im Hauptsacheverfahren werden Ansprüche auf Unterlassung endgültig tituliert, während das einstweilige Verfügungsverfahren der schnellen vorläufigen Sicherung dient.

Erforderliche Inhalte der Klageschrift

Eine Unterlassungsklage muss präzise das zu unterlassende Verhalten bezeichnen. Die Formulierung des Antrags muss hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Andernfalls ist die Klage unzulässig.

Beweislast

Im Unterlassungsverfahren trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen einer Rechtsverletzung sowie einer bestehenden Wiederholungsgefahr. Dem Beklagten obliegt es, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, beispielsweise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, darzulegen.

Durchsetzung und Vollstreckung

Wird die Unterlassungsklage stattgegeben, ergeht ein Unterlassungstitel. Bei Zuwiderhandlung gegen den Titel drohen Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder andere Zwangsmittel nach § 890 ZPO. Die Einhaltung des gerichtlichen Verbots ist im Zweifel durch geeignete Nachweise zu belegen.

Besonderheiten in ausgewählten Rechtsgebieten

Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ermöglichen die §§ 8 ff. UWG Verbänden, Mitbewerbern oder bestimmten qualifizierten Einrichtungen, bei wettbewerbswidrigem Verhalten auf Unterlassung zu klagen. Hierzu gehören z. B. irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden und Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften.

Urheber- und Markenrecht

Im Urheber- und Markenrecht dient der Unterlassungsanspruch dem Schutz gegen die Verletzung von Urheber- und Markenrechten (§ 97 UrhG, § 14, § 15 MarkenG). Er setzt ebenfalls die Gefahr künftiger Verletzungen voraus und kann auch von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Persönlichkeitsrecht

Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, beispielsweise durch unzulässige Bildveröffentlichungen oder Verleumdungen, besteht ein umfassender Anspruch auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe.

Nachbarrecht und Eigentumsschutz

Auch im Nachbarrecht kommt der Unterlassungsklage erhebliche Bedeutung zu, etwa bei unzulässigen baulichen Veränderungen, Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Die Anspruchsgrundlage bildet hier in der Regel § 1004 BGB.

Verhältnis zur Unterlassungserklärung

Vor einer gerichtlichen Klärung wird häufig eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgesprochen. Die Abgabe einer solchen Erklärung beseitigt regelmäßig die Wiederholungsgefahr und macht eine gerichtliche Auseinandersetzung entbehrlich, sofern die Erklärung rechtlich ausreichend ist.

Kostenfolgen und Rechtsmittel

Der Streitwert der Unterlassungsklage bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung der rechtswidrigen Handlung. Die Kosten umfassen Gerichts- und Anwaltskosten, die nach Obsiegen oder Unterliegen aufzuteilen sind. Gegen ein erstinstanzliches Urteil kann Berufung eingelegt werden, sofern der Wert der Beschwer die gesetzlichen Schwellen überschreitet.

Internationale Bezüge

Auch im europäischen Recht, beispielsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), sowie im internationalen Wettbewerbs- und Markenrecht existieren Regelungen zur grenzüberschreitenden Unterlassungsklage. In anderen Rechtssystemen bestehen vergleichbare Instrumente, unterscheiden sich jedoch in einzelnen Voraussetzungen und Verfahrensweisen.

Zusammenfassung

Die Unterlassungsklage ist ein essenzielles zivilrechtliches Mittel, um gegen aktuelle oder drohende Rechtsverletzungen vorzugehen. Sie schützt verschiedenste Rechtspositionen, indem sie zukünftige Beeinträchtigungen unterbindet und Wiederholungsgefahren beseitigt. Ihre rechtlichen Voraussetzungen, Verfahrensregeln und Folgen sind im deutschen Recht umfassend und differenziert geregelt, spielen aber auch im internationalen Kontext eine wichtige Rolle. Die praktische Relevanz dieser Klageform ist sowohl im wirtschaftlichen, privaten als auch im öffentlichen Bereich hoch, da sie die bestmögliche Möglichkeit bietet, rechtzeitig und effektiv gegen unerwünschte Eingriffe vorzugehen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Erhebung einer Unterlassungsklage berechtigt?

Zur Erhebung einer Unterlassungsklage ist in der Regel jede Person berechtigt, die selbst durch die drohende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung betroffen ist, also ein sogenannter Anspruchsberechtigter. Im Zivilrecht sind dies in erster Linie die unmittelbar oder mittelbar Geschädigten – beispielsweise im Bereich des Wettbewerbsrechts Mitbewerber (§ 8 UWG) oder Interessenverbände wie Verbraucherzentralen bei Kollektivinteressen (§ 3 UKlaG). Im Marken-, Urheber- oder Patentrecht kann der jeweilige Rechteinhaber als Anspruchsteller auftreten. Darüber hinaus existieren Sonderregelungen für Verbände, Kammern und bestimmte Behörden, die im öffentlichen Interesse klagen dürfen. Die Aktivlegitimation muss im Klageverfahren von der klagenden Partei dargelegt und, im Streitfall, bewiesen werden. In manchen Fällen kann auch ein Interesse Dritter, welches durch Gesetz besonders geschützt wird, Grundlage einer Unterlassungsklage sein.

Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Unterlassungsklage vorliegen?

Für eine erfolgreiche Unterlassungsklage müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst ist die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr erforderlich; das bedeutet, es muss entweder bereits ein Verstoß begangen worden sein oder eine konkrete drohende Gefahr der erstmaligen Rechtsverletzung bestehen. Die Klage ist nur zulässig, wenn dem Anspruchsteller ein Anspruch auf Unterlassung zusteht, beispielsweise aus §§ 823, 1004 BGB (Eigentums- und Persönlichkeitsrechte), §§ 14, 15 MarkenG (Markenrecht) oder §§ 4, 8 UWG (Wettbewerbsrecht). Es muss ein rechtliches Interesse an der Unterlassung vorliegen, das schutzwürdiger ist als die Interessen des Beklagten. Ferner sind formelle Anforderungen einzuhalten, etwa die ordnungsgemäße Darlegung des Klagebegehrens und gegebenenfalls die vorherige Abmahnung. Die Klage darf nicht auf rückwirkende Unterlassung, sondern nur auf zukünftige Unterlassung gerichtet sein. Zudem darf keine Verwirkung oder Verjährung des Aufwandes eingetreten sein.

Welche gerichtliche Zuständigkeit besteht für Unterlassungsklagen in Deutschland?

Die gerichtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung). Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO). Im Bereich von Delikten greift oft auch der sogenannte „Begehungsort“, also der Ort, an dem die Verletzungshandlung stattfand oder ihre Wirkung eintritt (§ 32 ZPO). Sachlich zuständig ist bei Streitwerten bis 5.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht (§ 23 GVG). Im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht sind darüber hinaus häufig spezielle Kammern für Handelssachen oder spezielle Spruchkörper zuständig. Entscheidungen über einstweilige Verfügungen im Rahmen von Unterlassungsansprüchen ergehen ebenfalls nach den genannten Zuständigkeiten, jedoch kann durch die Dringlichkeit auch ein Eilverfahren notwendig werden.

In welchen Fällen ist eine Abmahnung vor der Unterlassungsklage erforderlich?

Eine Abmahnung ist im deutschen Zivilrecht in vielen Rechtsgebieten zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage. Typischerweise ist sie im Wettbewerbsrecht (§ 13 UWG), im Urheberrecht (§ 97a UrhG) und im Markenrecht erforderlich. Die Abmahnung dient dem Zweck, dem Anspruchsgegner die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Handlung ohne Gerichtsverfahren zu unterlassen und somit einen Rechtsstreit zu vermeiden. Erfolgt keine Abmahnung, kann die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig oder jedenfalls unbegründet sein. Anders kann es gelagert sein, wenn besondere Umstände die Abmahnung entbehrlich machen, etwa weil sie offensichtlich aussichtslos ist oder der Anspruchsgegner die Unterlassung ernsthaft verweigert hat. Bei dringenden Fällen, etwa im Rahmen einstweiliger Verfügungen, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, ist aber in der Regel auch hier aus prozessökonomischen Gründen ratsam.

Welche Rechtsfolgen hat ein Erfolg der Unterlassungsklage?

Wird einer Unterlassungsklage stattgegeben, verpflichtet das Urteil den Beklagten, die konkret beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen. Maßgeblich ist dabei die genaue Fassung des Tenors im Urteilsspruch, die üblicherweise auf den Antrag des Klägers Bezug nimmt. Bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung drohen dem Beklagten Ordnungsmittel, namentlich Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO), die auf Antrag durch das Gericht festgesetzt werden. Darüber hinaus können durch das Urteil auch Auskunftsansprüche oder Kostenerstattungsansprüche ausgelöst werden, etwa bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Persistiert der Beklagte, kann das Urteil Grundlage für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Auch der öffentliche Charakters eines Urteils kann erhebliche Auswirkungen auf das Ansehen und das Geschäftsgebaren der Parteien haben. Eine entsprechende Veröffentlichung des Urteils kann – je nach Rechtsgebiet – gesondert beantragt und angeordnet werden.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen gegen eine Unterlassungsklage?

Der Beklagte hat im Unterlassungsklageverfahren verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten. Er kann die Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens bestreiten, beispielsweise indem er den Sachverhalt anders schildert oder nachweist, dass das Verhalten keine Rechtsverletzung darstellt. Häufig wird die Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr bestritten oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Außerdem ist es möglich, Einreden wie Verjährung, Verwirkung oder fehlendes Rechtsschutzinteresse vorzubringen. Ein weiteres mögliches Argument ist der Missbrauch des Klagerechts, etwa bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Vorgehen seitens des Klägers. Auch prozessuale Einwände, wie die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder die fehlende ordnungsgemäße Klageerhebung, können geltend gemacht werden. Schließlich kann der Beklagte darlegen, dass vorrangige Rechte, zum Beispiel Grundrechte, im konkreten Fall für eine andere Interessenabwägung sprechen.

Was sind typische Kostenfolgen bei einer Unterlassungsklage?

Die Kosten einer Unterlassungsklage richten sich nach dem sogenannten Streitwert, der typischerweise vom Gericht festgelegt wird und sich am wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung oder Abwehr des Unterlassungsanspruchs orientiert. Zu den Kosten gehören die gerichtlichen Gebühren sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Falle eines Obsiegens werden diese Kosten dem unterliegenden Beklagten auferlegt (§§ 91 ff. ZPO). Auch die Kosten einer notwendigen Abmahnung können regelmäßig zusätzlich geltend gemacht werden. Kommt es zu einer Vergleichsregelung, erfolgt die Kostenverteilung in der Regel nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens oder nach Vereinbarung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, können die Kosten dadurch abgedeckt sein; in spezialgesetzlichen Verfahren, etwa im Verbraucherrecht, gelten teilweise Sonderregelungen zur Begrenzung der Kostentragungspflicht.