Begriff und rechtliche Grundlagen der Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen sind regelmäßig oder einmalig zu leistende Geld- oder Sachleistungen, mit denen eine Person einer anderen Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen den Lebensunterhalt sichert oder ergänzt. Diese Zahlungen spielen insbesondere im Familienrecht eine zentrale Rolle und dienen dazu, finanzielle Disparitäten nach einer Trennung, im Rahmen der ehelichen oder familienrechtlichen Verbundenheit oder bei Pflege- sowie Betreuungssituationen auszugleichen.
Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland ist das Unterhaltsrecht primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Besonders einschlägig sind die Vorschriften der §§ 1360 ff. BGB (Ehegattenunterhalt), §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) und § 1615l BGB (Unterhalt für Mutter und Vater aus Anlass der Geburt). Ergänzend regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) den Anspruch minderjähriger Kinder auf Leistungen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt.
Arten der Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen lassen sich in verschiedene Formen unterteilen, je nach rechtlicher Grundlage und Anspruchsberechtigtem.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt umfasst sowohl den während bestehender Ehe als auch nach deren Auflösung zu zahlenden Unterhalt:
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Trennungsunterhalt wird für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gewährt. Beide Ehegatten sind verpflichtet, während der Ehezeit jeweils zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Nach der Trennung kann der wirtschaftlich schwächere Partner von dem anderen Unterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen der Parteien.
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nach der Scheidung kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Zu den wichtigsten Gründen zählen Betreuungsunterhalt für gemeinschaftliche Kinder, Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit, sowie Aufstockungsunterhalt, wenn die eigenen Einkünfte nicht den vollen Lebensbedarf decken.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist ein zentrales Element der Unterhaltsverpflichtung und dient der Sicherstellung des Lebensbedarfs minderjähriger und unter Umständen auch volljähriger Kinder.
Barunterhalt
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen des verpflichteten Elternteils und wird in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Barunterhalt berücksichtigt das Alter des Kindes und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Naturalunterhalt
Der betreuende Elternteil leistet in der Regel Naturalunterhalt, indem er das Kind versorgt, betreut und erzieht.
Volljährigenunterhalt
Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig, sofern das Kind sich in der Ausbildung oder im Studium befindet und nicht in der Lage ist, eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Elternunterhalt
Auch Kinder können gegenüber ihren Eltern verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten, wenn die Eltern bedürftig sind (§ 1601 BGB). Diese Verpflichtung gewinnt insbesondere bei Kosten für Heimunterbringung im Alter Bedeutung. Die Höhe bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, wobei bestimmte Selbstbehalte greifen.
Unterhalt für Mutter oder Vater aus Anlass der Geburt
Gemäß § 1615l BGB besteht für unverheiratete Mütter und Väter ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Geburt des Kindes. Der Anspruch besteht in der Regel mindestens für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, solange die Mutter wegen der Schwangerschaft oder Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Berechnung der Unterhaltszahlungen
Bedarfsermittlung
Der Bedarf richtet sich nach den Lebensverhältnissen, die in der Ehe bestanden haben, dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes oder Unterhaltsberechtigten sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist meist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen der beteiligten Personen.
Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichten bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird unter Berücksichtigung des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) bestimmt. Für verschiedene Gruppen (z.B. Erwerbstätige, Nichterwerbstätige, Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder Ehegatten) gelten unterschiedliche Selbstbehaltssätze.
Rangordnung im Unterhaltsrecht
Bei mehreren gleichzeitigen Unterhaltsberechtigten kommt das sogenannte Rangprinzip zur Anwendung (§ 1609 BGB). An erster Stelle stehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, gefolgt vom Ehegatten und anderen Verwandten.
Durchsetzung und Abänderung von Unterhaltszahlungen
Titulierung des Anspruchs
Zur Sicherung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden diese häufig gerichtlich oder außergerichtlich tituliert, etwa durch Jugendamt-Urkunde, notarielle Urkunde oder gerichtlichen Beschluss. Ein Titel ermöglicht bei Zahlungsverzug die Zwangsvollstreckung.
Anpassung und Abänderung
Unterhaltszahlungen können sich ändern, wenn sich die finanziellen oder persönlichen Verhältnisse einer der Parteien wesentlich ändern. Eine Anpassung ist auf Antrag bei Gericht möglich. Neue Berechnungsgrundlagen, Arbeitsplatzverluste oder Veränderungen beim Bedarf sind hier regelmäßig Anlass für Abänderungsverfahren.
Verjährung
Unterhaltsforderungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Steuerrechtliche Aspekte der Unterhaltszahlungen
Unterhaltsleistungen können steuerrechtliche Relevanz besitzen. So können bestimmte Unterhaltszahlungen im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“ (§ 33a EStG) abgesetzt werden. Allerdings gelten für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gesonderte Regelungen, sofern der Zahlende dies und der Empfänger zustimmt („Realsplitting“, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Kindesunterhalt ist nicht steuerlich absetzbar.
Besonderheiten und Sonderregelungen
Unterhaltsvorschuss
Wenn der Unterhaltsverpflichtete keine oder unvollständige Zahlungen leistet, kann das Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Der Staat geht mit diesen Leistungen in Vorleistung und versucht, die offenen Beträge beim Unterhaltspflichtigen einzuziehen (§ 7 UhVorschG).
Internationales Unterhaltsrecht
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt das internationale Privatrecht zur Anwendung. In der Europäischen Union, aber auch darüber hinaus, erleichtern Übereinkommen und Verordnungen (z.B. das Haager Übereinkommen oder die Brüssel IIa-VO) die Forderungsdurchsetzung und Anerkennung ausländischer Titel.
Fazit
Unterhaltszahlungen sind ein zentraler Bestandteil des Familienrechts, welche die wirtschaftliche Versorgung bestimmter, gesetzlich geschützter Personen sicherstellen. Das umfangreiche und differenzierte Regelwerk berücksichtigt verschiedene Lebenslagen, Leistungsfähigkeiten und Bedarfe. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, im Rahmen des Zumutbaren für Gerechtigkeit und finanzielle Sicherheit innerfamiliär und darüber hinaus zu sorgen. Streitigkeiten werden im Streitfall von den zuständigen Familiengerichten entschieden, wobei individuelle Umstände stets besonders zu berücksichtigen sind.
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt besteht immer dann, wenn ein Angehöriger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und der potenzielle Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten oder Lebenspartner während und nach der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht kann etwa im Zusammenhang mit Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt entstehen. Ausschlaggebend für die Verpflichtung ist insbesondere die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, das bedeutet, dessen Eigenbedarf muss nach Abzug der Unterhaltszahlungen noch gedeckt sein. Die gesetzlichen Vorschriften legen zudem fest, nach welcher Rangfolge und in welchem Umfang Unterhalt zu gewähren ist, wobei minderjährige Kinder grundsätzlich Vorrang genießen.
In welcher Höhe muss Unterhalt gezahlt werden und wie wird dieser berechnet?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Unterhaltsart (z. B. Kindes-, Ehegatten- oder Elternunterhalt) und den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Beim Kindesunterhalt wird die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe verwendet, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes berücksichtigt. Hierbei wird in der Regel vom „bereinigten Nettoeinkommen“ ausgegangen, also dem Einkommen nach Abzug bestimmter berücksichtigungsfähiger Posten wie berufsbedingter Aufwendungen, Kredite oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Berechtigten. Beim Ehegattenunterhalt bemisst sich der Bedarf in der Regel am ehelichen Lebensstandard, für dessen Bemessung häufig das sogenannte „Halbteilungsprinzip“ Anwendung findet. Elternunterhalt orientiert sich am verbleibenden Einkommen nach Abzug des eigenen Selbstbehalts. In allen Fällen ist eine sorgfältige Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich, da auch Einkünfte aus Vermietung, selbstständiger Tätigkeit oder Vermögen zu berücksichtigen sein können.
Was ist bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu beachten?
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist ein zentrales Kriterium für die Bestimmung, ob und in welchem Umfang Unterhalt gezahlt werden muss. Dabei wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt, wovon der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf) abzuziehen ist, der dem Pflichtigen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Selbstbehalt variiert je nach Unterhaltsart und wird regelmäßig durch Richtlinien, wie die der Düsseldorfer Tabelle, angepasst. Ist der Pflichtige mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig, wird eine Reihung der Ansprüche vorgenommen (Rangfolge). Übersteigt die Summe der Ansprüche die Zahlungsfähigkeit, wird eine anteilige Kürzung vorgenommen. Außerdem können eventuelle Mehr- und Sonderbedarfstatbestände zu berücksichtigen sein, etwa Kosten für Krankenversicherung, Mehrbedarf wegen Krankheit oder Ausbildung des Kindes.
Können Unterhaltszahlungen rückwirkend gefordert werden?
Im Regelfall beginnt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung aufgefordert wurde oder sich im Zahlungsverzug befindet. Für den Kindesunterhalt gilt gemäß § 1613 BGB, dass der Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde. Rückwirkende Forderungen sind durch eindeutige Aufforderungen zu sichern (z. B. schriftliche Zahlungsaufforderung oder gerichtliche Geltendmachung). Für Ehegattenunterhalt bestehen vergleichbare Bestimmungen. Wurde keine rechtzeitige Geltendmachung vorgenommen, können rückwirkende Ansprüche meist nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Ausnahmen bestehen, wenn der Pflichtige bereits im Zahlungsverzug war oder vorsätzlich Angaben verweigert oder verschleiert hat.
Wann und wie kann die Unterhaltspflicht entfallen oder angepasst werden?
Die Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten wegfällt, etwa weil dieser eigenes ausreichendes Einkommen oder Vermögen erzielt, oder beim Kindesunterhalt wenn das Kind volljährig wird und seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreitet. Ebenso kann die Pflicht wegfallen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr leistungsfähig ist, z. B. durch den Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Renteneintritt. Eine Anpassung der Unterhaltshöhe ist sowohl bei Änderungen auf Seiten des Pflichtigen (z. B. Einkommensänderungen) als auch beim Berechtigten (z. B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, veränderte Bedarfslage) möglich. Hierzu kann eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG notwendig sein, sofern keine einvernehmliche Einigung erzielt wird. Gerichtliche Entscheidungen und titulierte Unterhaltsansprüche bleiben zunächst bindend, können jedoch an veränderte Umstände angepasst werden.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtzahlung von Unterhalt?
Die Nichtzahlung von geschuldetem Unterhalt kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst kann der Unterhaltsberechtigte die Zwangsvollstreckung betreiben, sofern ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Jugendamtsurkunde, notarielles Anerkenntnis) vorliegt. Im weiteren Verlauf drohen Kontopfändungen, Lohnpfändungen oder die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Auch eine Strafbarkeit nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) ist möglich, falls der Unterhaltspflichtige sich der Zahlung vorsätzlich entzieht und dadurch beispielsweise den Lebensbedarf von Kindern gefährdet. Daneben können Rückstände (Unterhaltsrückstand) rückwirkend geltend gemacht und vollstreckt werden, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann. Der Staat kann in bestimmten Fällen auch Unterhaltsvorschuss leisten und sich die Beträge von dem Pflichtigen zurückholen.
Wie wirkt sich eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen aus?
Eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann sich auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowohl des Unterhaltspflichtigen als auch des bisherigen Berechtigten auswirken. Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, bleibt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern unberührt, jedoch wird das Einkommen des neuen Ehepartners beim Unterhaltspflichtigen im Regelfall nicht für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Beim nachehelichen Unterhalt kann das Einkommen eines neuen Ehegatten jedoch eine Rolle spielen, insbesondere wenn sich daraus wirtschaftliche Vorteile für den Pflichtigen ergeben („Familienzuschlag“ nach den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle). Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst erneut heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingeht, erlischt in der Regel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§ 1579 Nr. 1 BGB). Ebenso kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen. Bereits titulierte Ansprüche sollten in diesem Fall angepasst werden.
Sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar?
Unterhaltszahlungen können, abhängig von der Art des Unterhalts und des Rechtsverhältnisses, steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abgesetzt werden, sofern der Zahlungsempfänger zustimmt. Kindesunterhalt hingegen kann nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, da für Kinder der steuerliche Freibetrag oder das Kindergeld greift. Unterhaltsleistungen an andere Bedürftige (z. B. Eltern oder volljährige Kinder ohne eigenen Haushalt) können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG Berücksichtigung finden, wobei Höchstbeträge und Anrechnung eigenen Einkommens des Empfängers zu beachten sind. Die steuerliche Anerkennung setzt jeweils den Nachweis und die tatsächliche Zahlung des Unterhalts voraus.