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Unterhaltszahlungen

Begriff und Bedeutung von Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen sind finanzielle Leistungen, die eine Person an eine andere erbringt, um deren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Sie spielen insbesondere im Familienrecht eine zentrale Rolle und dienen dazu, den Lebensstandard der unterhaltsberechtigten Person nach einer Trennung oder Scheidung beziehungsweise bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann sich aus verschiedenen familiären Beziehungen ergeben.

Arten der Unterhaltszahlungen

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist die häufigste Form der Unterhaltszahlung. Er wird gezahlt, um den Bedarf eines minderjährigen oder in bestimmten Fällen volljährigen Kindes zu decken. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (nicht betreuender Elternteil), ist in der Regel verpflichtet, monatliche Zahlungen zu leisten. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils sowie dem Alter des Kindes.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt betrifft Zahlungen zwischen Ehepartnern nach einer Trennung oder Scheidung. Während des Getrenntlebens kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen; nach rechtskräftiger Scheidung kommt es zum nachehelichen Unterhalt. Ob und in welcher Höhe dieser gezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren wie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab.

Elternunterhalt

Elternunterhalt bezeichnet die Verpflichtung erwachsener Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern für deren Lebensbedarf aufzukommen, wenn diese selbst nicht mehr ausreichend für sich sorgen können und keine anderen vorrangigen Ansprüche bestehen.

Voraussetzungen für Unterhaltszahlungen

Eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt setzt grundsätzlich voraus, dass die berechtigte Person bedürftig ist – also ihren notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken kann – und die verpflichtete Person leistungsfähig ist. Das bedeutet: Nur wer finanziell dazu in der Lage ist, muss tatsächlich zahlen.

Bedürftigkeit des Berechtigten

Bedürftig ist grundsätzlich jede Person, die ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Derjenige, der zur Zahlung verpflichtet werden könnte (Verpflichteter), muss wirtschaftlich so gestellt sein, dass ihm trotz Leistungserbringung noch ein angemessener Selbstbehalt verbleibt.

Berechnung und Festsetzung von Unterhaltszahlungen

Die Höhe einer konkreten Unterhaltszahlung richtet sich meist nach festen Leitlinien sowie individuellen Umständen wie Einkommen beider Parteien sowie besonderen Belastungen (zum Beispiel Schulden). Für den Kindesunterhalt gibt es Tabellenwerke als Orientierungshilfe; beim Ehegatten- oder Elternunterhalt erfolgt eine Einzelfallprüfung anhand verschiedener Kriterien wie ehelicher Lebensstandard bzw. Bedarfssituation im Alter.

Dauer der Zahlungsverpflichtung

Die Dauer hängt vom jeweiligen Anspruch ab: Beim Kindesunterhalt besteht sie regelmäßig bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung; beim Ehegatten- bzw. Elternunterhalt solange Bedürftigkeit vorliegt.

Zahlungsmodalitäten und Durchsetzung

Zahlungen erfolgen üblicherweise monatlich im Voraus per Überweisung an den Berechtigten.
Kommt es zu Streitigkeiten über Bestehen/Höhe/Dauer eines Anspruchs kann dieser gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird trotz bestehender Pflicht kein Unter­ halt geleistet, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Anpassung & Beendigung von Unterhaltszahlungen

Sowohl Veränderungen beim Einkommen als auch Änderungen persönlicher Verhältnisse (z. B. Wiederverheiratung) können Einfluss auf Umfang/Dauer haben.
In bestimmten Fällen entfällt ein Anspruch vollständig – etwa wenn Eigenversorgung möglich wird.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Unterhaltszahlungen

Müssen beide Elternteile immer gleich viel Kindesunterhalt zahlen?

Nicht zwingend: In aller Regel leistet ein Elternteil Naturalien durch Betreuung (Betreuungs­ unter­ halt), während der andere Barleistungen erbringt (Barun­ter­ halt). Die genaue Aufteilung hängt vom Betreuungsmodell ab.

Können auch volljährige Kinder noch einen Anspruch auf Kindesun­ter­ halt haben?

Ja: Volljährige Kinder können weiterhin anspruchsberechtigt sein, bspw. während Ausbildung/Studium, soweit sie noch keinen eigenen ausreichenden Verdienst erzielen.

Muss ich weiterzahlen,wenn mein Ex-Partner wieder heiratet?

< p >Bei Wiederverheiratung endet regelmäßig zumindest nachehelicher Ehegattenun­ter­ halt; nicht jedoch automatisch etwaige Ansprüche gemeinsamer Kinder.

< h3 >Wie lange besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Zahlung von Un ter haltsleistungen?< p >Die Dauer variiert je nach Art:& nbsp ;Beim Kind bis Ende erster Ausbildung;& nbsp ;beim Ex-Ehegatten/Eltern solange Bedürftigkeit vorliegt .< / p >

< h3 >Was passiert ,wenn ich meiner Zahlungs pflicht nicht nachkomme ?< / h 3 >< p >Bleiben fällige Beträge aus ,kann dies zwangsweise durchgesetzt werden .Mögliche Maßnahmen sind Lohn pfänd ung ,Kontopfänd ung o d e r Eintrag ins Schuldner verzeichnis .< / p >

< h 3 >Kann man vereinbaren ,dass kein Un ter haltsanspruch besteht ?< / h 3 >< p >Grundsätzlich sind Vereinbarungen möglich ;sie dürfen jedoch gesetzliche Mindeststandards insbesondere zugunsten minderjähriger Kinder nicht unterschreiten .< / p >

< h 3 >Wie wird das relevante Einkommen für Un ter halts berechn ungen bestimmt ?< / h 3 >< p >Für die Berechnung zählt das gesamte regelmäßige Nettoeinkommen einschließlich Sonder zahl ungen ,abzüglich bestimmter Abzüge wie berufsbedingter Aufwendungen o d e r Schulden.</p> <h3>Können Un ter halts zahl ungen rückwirkend verlangt werden?</h3><p>Ein Rück griff i s t nur eingeschränkt möglich,in dem Moment,wo erstmals schriftlich z u m U n t e r ha l t aufgefordert wurde.</p>