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Unterhaltsverzicht

Begriff und Bedeutung des Unterhaltsverzichts

Der Unterhaltsverzicht ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person auf ihren Anspruch auf Unterhalt gegenüber einer anderen Person verzichtet. Dies betrifft in der Regel den Verzicht auf Ehegattenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nach einer Scheidung, kann aber auch andere Formen des gesetzlichen Unterhalts betreffen. Der Verzicht kann sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft erklärt werden.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Ein Unterhaltsverzicht ist grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Er setzt voraus, dass beide Parteien freiwillig zustimmen und sich über die Folgen im Klaren sind. In vielen Fällen muss ein solcher Verzicht notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dienen dem Schutz vor Benachteiligung einer Partei.

Formvorschriften beim Unterhaltsverzicht

Damit ein Unterhaltsverzicht rechtswirksam wird, sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Häufig ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, insbesondere wenn es um den Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt geht. Ohne diese Form kann der Verzicht unwirksam sein.

Zulässigkeit und Grenzen des Unterhaltsverzichts

Nicht jeder Anspruch auf Unterhalt kann durch einen Vertrag ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Ausschluss von Kindesunterhalt ist beispielsweise nicht möglich, da das Wohl des Kindes im Vordergrund steht und gesetzlich besonders geschützt wird. Auch beim Ehegattenunterhalt gibt es Einschränkungen: Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss darf nicht sittenwidrig sein oder zu einer unzumutbaren Belastung führen.

Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Ein vereinbarter Verzicht kann unwirksam sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt oder eine Partei unangemessen benachteiligt wird – etwa bei einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei unvorhersehbaren Entwicklungen wie schwerer Krankheit.

Arten des Unterhaltsverzichts

Ehegattenunterhalt (nachehelicher/Trennungsunterhalt)

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt. Während ein Trennungsunterhaltsanspruch während der Trennung bis zur Scheidung besteht und darauf meist nicht wirksam verzichtet werden kann, ist ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt grundsätzlich möglich – allerdings nur unter Beachtung bestimmter Schutzvorschriften.

Kinder- bzw. Elternunterhalt

Ein genereller Ausschluss von Kindes- oder Elternunterhaltes durch vertragliche Vereinbarung ist in aller Regel nicht zulässig; solche Ansprüche stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz zugunsten minderjähriger Kinder beziehungsweise pflegebedürftiger Elternteile.

Folgen eines wirksamen Unterhaltsverzichts

Mit Abschluss eines wirksamen Vertrages über den Verzicht entfällt für die betroffene Partei das Recht, künftig Ansprüche aus dem jeweiligen gesetzlichen Schuldverhältnis geltend zu machen – soweit dies rechtlich zulässig war.
Im Falle späterer Veränderungen können jedoch Ausnahmen bestehen: Bei gravierenden Änderungen persönlicher Umstände (wie Krankheit) können bestehende Verträge überprüft werden; in besonderen Härtefällen bleibt trotz erklärtem Verzug mit gerichtlicher Entscheidung weiterhin ein Anspruch bestehen.

Bedeutung in der Praxis

In vielen Fällen dient der vertragliche Ausschluss dazu, langwierige Streitigkeiten nach einer Trennung zu vermeiden und klare finanzielle Regelungen zwischen ehemaligen Partnern herzustellen. 
Allerdings sollte stets bedacht werden, dass mit einem solchen Schritt weitreichende Konsequenzen verbunden sind. 
Die Wirksamkeit hängt maßgeblich davon ab, ob alle formellen Anforderungen eingehalten wurden sowie keine Benachteiligung vorliegt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Unterhaltsverzicht“

Darf man generell vollständig auf jeden Anspruch verzichten?

Nicht jeder Anspruch lässt sich vollständig ausschließen. 
Besonders beim Kindes- sowie Elternunterhaltes besteht gesetzlicher Schutz,
sodass hier kein umfassender privater Ausschluss möglich ist.

Muss ein solcher Vertrag immer notariell beurkundet werden?

Für viele Arten von
Vereinbarungen rund um den ehelichen/nachehelichen
Lebensbereich schreibt das Gesetz zwingend eine notarielle Beurkundung vor,
damit sie gültig sind.

Kann ich einen einmal erklärten
Verzichterklärung widerrufen?

I.d.R. kann ein einmal abgeschlossener Vertrag nicht einfach widerrufen werden; 
Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn besondere Umstände wie Täuschung,
Drohung oder gravierende Veränderungen eingetreten sind.

Können beide Seiten gegenseitig verzichten?

Theoretisch können beide Parteien wechselseitig erklären,
dass sie keine Ansprüche gegeneinander geltend machen wollen; 
dies bedarf jedoch ebenfalls klarer vertraglicher Festlegung sowie Einhaltung aller Formerfordernisse.

Betrifft der Verzichteintrag auch zukünftige Ereignisse?

Soweit nichts anderes vereinbart wurde,
erstreckt sich der erklärte Verzichteintrag regelmäßig sowohl auf aktuelle als auch künftige Ansprüche –
vorbehalten bleiben hiervon Fälle grober Unbilligkeit aufgrund später eingetretener außergewöhnlicher Umstände.

Können Dritte vom vereinbarten Verzichteintrag betroffen sein?

Dritte wie gemeinsame Kinder bleiben vom gegenseitigen
Erlassvertrag grundsätzlich unberührt; 
deren Rechte genießen besonderen gesetzlichen Schutz unabhängig getroffener Absprachen zwischen Erwachsenenparteien.

Müssen Gründe für einen solchen Schritt angegeben werden?

Zwar müssen keine expliziten Gründe genannt werden; 
dennoch empfiehlt es sich aus Gründen klarer Nachvollziehbarkeit häufig, 
zumindest stichpunktartig Beweggründe festzuhalten –
insbesondere zur Dokumentation freier Willensbildung beider Seiten zum Zeitpunkt Vertragsabschlusses.

Lässt sich bereits während bestehender Ehe rechtswirksam verzichten?

Theoretisch lassen sich entsprechende Abreden bereits während intakter Partnerschaft treffen; 

ihre Wirksamkeit hängt jedoch davon ab,&nb sp ;ob sie fair gestaltet wurden sowie alle formalen Vorgaben eingehalten worden sind.