Begriff und Bedeutung des Unterhaltsbeitrags
Der Unterhaltsbeitrag ist ein zentraler Begriff im Familienrecht und beschreibt die finanzielle Leistung, die eine Person – zumeist im Kontext familiärer Beziehungen – einer anderen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts schuldet. Die Verpflichtung kann sich insbesondere aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, Trennungs- oder geschiedenen Ehegatten sowie anderen nahen Angehörigen ergeben. Der Unterhaltsbeitrag dient dabei dem Zweck, den Empfänger in die Lage zu versetzen, seinen angemessenen Unterhalt sicherzustellen, wenn er dazu selbst nicht in der Lage ist.
Rechtsgrundlagen des Unterhaltsbeitrags
Gesetzliche Grundlagen
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den § 1360 ff., §§ 1601 ff. und § 1569 ff. BGB, geregelt. In der Schweiz entspricht dies den Artikeln 125 ff., 133 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Ähnliche Regelungen finden sich auch in Österreich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Unterhaltsformen
Es wird zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt unterschieden, die jeweils eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen mit sich bringen:
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt dient dem Lebensunterhalt von minderjährigen und unter bestimmten Umständen volljährigen Kindern. Er umfasst sowohl den Barunterhalt (Geldzahlung) als auch den Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung etc.), wobei getrenntlebende Elternteile regelmäßig zum Barunterhalt herangezogen werden.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist in Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) während der Trennungsphase und in den nachehelichen Unterhalt (§ 1570 ff. BGB) nach der Scheidung untergliedert. Auch im Zuge einer Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen vergleichbare Ansprüche.
Elternunterhalt und Verwandtenunterhalt
Elternunterhalt bezeichnet die Verpflichtung von Kindern, bedürftigen Eltern Unterstützung zu gewähren (§ 1601 ff. BGB). Auch zwischen weiteren Verwandten in gerader Linie besteht grundsätzlich eine gegenseitige Unterhaltspflicht, soweit Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben sind.
Sonderfälle des Unterhaltsbeitrags
Neben den klassischen Konstellationen existieren weitere Unterhaltsarten, wie z. B. Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhaltsansprüche nicht ehelicher Kinder.
Voraussetzungen der Unterhaltspflicht
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags setzt das Vorliegen bestimmter Bedingungen voraus:
Bedürftigkeit des Anspruchstellers
Unterhaltsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Die Bedürftigkeit ist unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und Vermögen des Antragstellers zu prüfen.
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Die verpflichtete Person muss in der Lage sein, den Unterhaltsbeitrag zu erbringen, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Die Leistungsfähigkeit wird anhand des bereinigten Einkommens und des sogenannten Selbstbehalts bestimmt.
Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Das Gesetz regelt eine Rangfolge von Unterhaltsberechtigten, um Konflikte bei begrenzter Leistungsfähigkeit zu lösen (vgl. § 1609 BGB). Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder stehen dabei in einer bevorzugten Rangstufe.
Berechnung und Bemessung des Unterhaltsbeitrags
Die Festlegung der Höhe eines Unterhaltsbeitrags erfolgt nach festen Grundsätzen und unter Berücksichtigung individueller Umstände.
Ermittlung des Bedarfs
Der Bedarf richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten, dem Einkommens- und Vermögensstatus sowie Lebensalter und gegebenenfalls dem Ausbildungsstand des Berechtigten.
Anrechnung von Eigeneinkommen
Eigene Einkünfte und gegebenenfalls Vermögen des Berechtigten werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, sofern sie zur Deckung angemessen sind.
Maßgebliche Tabellensätze
In Deutschland dient die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe für die Bemessung des Kindesunterhalts. Sie enthält Bedarfssätze, die nach Altersstufen und Einkommensgruppen gestaffelt sind. Vergleichbare Tabellen existieren für den Ehegatten- und Elternunterhalt jedoch nicht.
Anpassung der Unterhaltsbeiträge
Der Unterhaltsbeitrag kann sich aufgrund sich ändernder Einkommens- oder Bedürftigkeitsverhältnisse, Inflation, Altersstufen des Kindes oder sonstiger maßgeblicher Veränderungen anpassen. Eine gerichtliche Festsetzung kann jederzeit abgeändert werden, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen wesentlich ändern.
Durchsetzung des Unterhaltsbeitrags
Titulierung des Anspruchs
Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag kann durch eine Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII), notariellen Vertrag oder gerichtliche Entscheidung („Titel“) sicher gestellt werden.
Zwangsvollstreckung
Kommt der Verpflichtete seiner Zahlungsverpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Unterhaltsbeitrag im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden. Hierzu stehen verschiedene Maßnahmen, wie Lohn- und Kontopfändung oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zur Verfügung.
Rückständiger Unterhalt
Neben der laufenden Zahlung besteht die Möglichkeit, rückständige, also nicht rechtzeitig gezahlte Unterhaltsbeiträge nachzufordern oder zu vollstrecken. Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung.
Beendigung der Unterhaltsverpflichtung
Die Pflicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags endet in der Regel mit Wegfall der Bedürftigkeit des Berechtigten, Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Kinder, Wiederheirat des Ehegatten oder Tod einer der beteiligten Personen.
Steuer- und Sozialrechtliche Aspekte
Unterhaltsbeiträge können steuerlich wirksam sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind geleistete Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe absetzbar. Der Empfänger muss solche Leistungen teilweise als Einkommen versteuern (Realsplitting). Unterhaltszahlungen sind zudem von sozialrechtlicher Relevanz, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.
Internationale Unterhaltsbeiträge
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (z. B. Wohnsitz im Ausland) sind internationale Abkommen und das jeweilige Kollisionsrecht maßgeblich. Innerhalb der Europäischen Union regelt die Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Entscheidungen.
Fazit:
Der Unterhaltsbeitrag stellt eine wesentliche Stütze im Familienrecht dar und umfasst sämtliche finanziellen Leistungen, die für den Lebensunterhalt von Angehörigen im Bedarfsfall rechtlich geschuldet werden. Die Voraussetzungen, Berechnung, Durchsetzung und Beendigung unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen und sind von zahlreichen individuellen Umständen abhängig. Das Verständnis dieser komplexen Materie ist für alle Beteiligten von zentraler Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Unterhaltsbeitrag im Falle einer Scheidung berechnet?
Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags im Falle einer Scheidung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in Deutschland etwa nach den §§ 1569 ff. BGB. Zunächst wird geprüft, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt, beispielsweise Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit. Anschließend werden die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten detailliert festgestellt, wobei sämtliche anrechenbare Einkünfte, auch aus Vermietung, Kapitalanlagen und Nebenerwerb, einbezogen werden. Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und bestimmte sonstige Belastungen. Das bereinigte Nettoeinkommen beider Parteien bildet die Grundlage der Bedarfsermittlung. Es wird geprüft, ob ein Eigenbedarf noch gedeckt ist (Selbstbehalt). Die Höhe des Unterhalts richtet sich sodann nach dem ehelichen Lebensstandard und den aktuellen, zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten der Unterhaltsberechtigten. Unterhalt kann befristet oder auf Dauer zugesprochen werden. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierungshilfe für den Kindesunterhalt, Bindung an sie besteht aber nicht für den Ehegattenunterhalt.
Wann kann ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder aufgehoben werden?
Ein Unterhaltsbeitrag kann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich und dauerhaft geändert haben. Hierzu zählen insbesondere Veränderungen im Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Berechtigten, die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder der Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Krankheit beim Unterhaltspflichtigen. Auch die Geburt weiterer Unterhaltsberechtigter kann eine Anpassung erforderlich machen. Die Änderung muss gerichtlich oder bei einer einvernehmlichen Lösung in notarieller Form geltend gemacht werden. Der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung tritt meist für die Zukunft ein, in Ausnahmefällen kann aber (bei grober Pflichtverletzung oder arglistiger Täuschung) auch rückwirkend eine Anpassung erfolgen.
Wie lange besteht die Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsbeitrags?
Die Dauer der Unterhaltspflicht hängt von der Art des Unterhalts ab. Beim nachehelichen Unterhalt besteht grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung, gemäß § 1578b BGB wird geprüft, wie lange dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzumuten ist. Besonderheiten bestehen bei Kindesunterhalt (grundsätzlich bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung) und beim Betreuungsunterhalt (mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes, unter weiteren Voraussetzungen auch darüber hinaus). Eine Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhalts ist durch das Gericht möglich, sofern der berechtigten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei erneuter Heirat des Unterhaltsberechtigten erlischt die Unterhaltspflicht automatisch.
Welche Auswirkungen hat eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsbeitrag?
Das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird grundsätzlich auf den Bedarf angerechnet. Verdient die unterhaltsberechtigte Person eigenes Geld, wird dieses, abzüglich eines Erwerbstätigen-Bonus oder berufsbedingter Aufwendungen, anteilsmäßig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, sodass sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag verringern kann. Das Gesetz erwartet vom Unterhaltsberechtigten prinzipiell die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder zumindest ernsthafte Bemühungen um Arbeit, nach Vollendung der Betreuungspflicht für gemeinsame Kinder. Unterbleibt eine solche Zumutbarkeitsprüfung, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Sonderregelungen gibt es bei geringfügigen Beschäftigungen und bei Beschäftigungen, die während der Ehe ausgeübt wurden.
Was geschieht bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung des Unterhaltsbeitrags?
Für den Fall des Zahlungsverzugs kann der Unterhaltsberechtigte gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Grundlage hierfür ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, etwa ein Urteil, Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde. Dem Unterhaltspflichtigen drohen dann Zwangsvollstreckung (Pfändung von Arbeitseinkommen, Konten oder Sachwerten), Schadensersatzforderungen wegen entgangener Unterhaltsleistungen und unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen (insbesondere nach § 170 StGB – Verletzung der Unterhaltspflicht). Das Sozialamt kann Unterhaltsleistungen vorschießen und nimmt dann den Regress beim Pflichtigen vor. Die rückwirkende Geltendmachung ist regelmäßig nur ab Rechtshängigkeit oder spezieller Inverzugsetzung des Anspruchs möglich.
Wer trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren zur Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrags?
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrags richten sich nach dem Gegenstandswert (Höhe des streitigen Unterhaltsanspruchs für 12 Monate) und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) sowie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die unterliegende Partei ist, wie im Zivilprozess üblich, verpflichtet, die gesamten Kosten zu tragen. Häufig kommt es auch zur anteilsmäßigen Kostenteilung, etwa bei teilweisem Obsiegen oder Unterliegen beider Parteien. Für Bedürftige besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) zu beantragen, wodurch Kosten aus der Staatskasse übernommen werden, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Ohne einen gerichtlichen Titel können Kosten für außergerichtliche Beratung anfallen, für die keine staatliche Hilfe gewährt wird.
Welche Unterlagen müssen für die Berechnung eines Unterhaltsbeitrags vorgelegt werden?
Zur sachgerechten Berechnung eines Unterhaltsbeitrags ist eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einkünfte und maßgeblicher Ausgaben beider Parteien erforderlich. Hierzu zählen insbesondere Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über Sozialleistungen, Mietverträge, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Nachweise von Vermögenseinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden), Schuldenübersichten, Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen und Belege über besondere Belastungen wie beispielsweise Kredite, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten oder höhere Wohnkosten. Zusätzlich müssen bei Kindern Geburtsurkunden, ggf. Sorgerechtsnachweise und Nachweise über Ausbildungsstand und -kosten vorgelegt werden. Alle Angaben sind durch Belege zu dokumentieren, Falschangaben können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Kann der Unterhaltsbeitrag rückwirkend geltend gemacht werden?
Ein Unterhaltsbeitrag kann in der Regel nur für die Zeit ab Eintritt des Verzugs (z. B. schriftliche Zahlungsaufforderung oder gerichtliche Geltendmachung) rückwirkend durchgesetzt werden. Der Verzug dient als Stichtag für den Beginn rückständiger Zahlungsforderungen. Für Kindesunterhalt kann rückwirkend ab dem ersten des Monats verlangt werden, in dem der Unterhalt erstmals schriftlich eingefordert wurde. Für nachehelichen Ehegattenunterhalt gelten enge Grenzen – rückwirkend kann meist nur für ab diesem Zeitpunkt entstehende Ansprüche geltend gemacht werden, außer in Fällen arglistigen Verhaltens oder wenn eine Titulierung bereits erfolgte. Das Gesetz (§ 1613 BGB) regelt die Voraussetzungen für eine Rückforderung, sodass bloße Untätigkeit den Rückzahlungsanspruch ausschließen kann. Es empfiehlt sich daher, Unterhaltsansprüche frühzeitig und eindeutig geltend zu machen.