Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Zivilrecht»Übergabe, Übergabesurrogate

Übergabe, Übergabesurrogate


Übergabe und Übergabesurrogate im Recht

Die Begriffe Übergabe und Übergabesurrogate sind zentrale Elemente im Sachenrecht und spielen insbesondere beim Eigentumsübergang an beweglichen Sachen eine bedeutende Rolle. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt hierbei verschiedene Anforderungen und Mechanismen bereit, mit deren Hilfe das Eigentum an beweglichen Gegenständen von einer Person auf eine andere übertragen werden kann. Dieser Artikel beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, Funktionsweisen und Voraussetzungen der Übergabe und der sogenannten Übergabesurrogate.


Begriff und Bedeutung der Übergabe

Definition der Übergabe

Die Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB ist die tatsächliche Übertragung des Besitzes an einer beweglichen Sache vom Veräußerer (bisheriger Eigentümer) auf den Erwerber. Die Übergabe bildet zusammen mit dem Einigsein (Einigung über den Eigentumsübergang, auch „Einigung“ genannt) und dem Besitzverschaffungswillen eine der tragenden Säulen beim Eigentumserwerb nach deutschem Sachenrecht.

Voraussetzungen der Übergabe

Die rechtliche Übergabe erfordert das Zusammenwirken mehrerer Tatbestandsmerkmale:

  1. Besitzverlust des Veräußerers: Der bisherige Eigentümer muss seinen Besitz vollständig aufgeben.
  2. Besitzerlangung des Erwerbers: Der Erwerber muss die Sachherrschaft über die Sache erlangen.
  3. Auf Veranlassung des Veräußerers: Die Besitzübertragung muss auf Initiative oder zumindest mit Willen des bisherigen Besitzers erfolgen.
  4. Einigung über den Eigentumsübergang: Die sogenannte „Einigung“ gemäß § 929 Satz 1 BGB, also die rechtliche Übereinkunft, dass das Eigentum übergehen soll.

Rechtsfolgen der Übergabe

Mit der wirksamen Übergabe geht das Eigentum an der beweglichen Sache vom Veräußerer auf den Erwerber über, sofern sämtliche Voraussetzungen einschließlich einer verfügungsbefugten Partei und Einigung vorliegen. Ohne tatsächliche Übergabe findet – unter bestimmten Ausnahmen – kein Eigentumsübergang statt.


Übergabesurrogate: Ersatzformen der Übergabe

Begriff und Funktion der Übergabesurrogate

Da eine tatsächliche Besitzübertragung in bestimmten Pflichtenkonstellationen oder aus praktischen Gründen nicht immer möglich oder sinnvoll ist, erlaubt das BGB sogenannte Übergabesurrogate. Diese ersetzen die tatsächliche Übergabe durch besondere Rechtsakte. Die wichtigsten Übergabesurrogate sind das Besitzkonstitut, die Besitzmittlungsurkunde, die Besitzaufgabe (Abtretung des Herausgabeanspruchs) sowie die Besitzanweisung.

Wichtigste Arten der Übergabesurrogate

Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

Das Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ermöglicht den Eigentumsübergang, wenn der Veräußerer im Besitz der Sache verbleibt, diese jedoch als „entlehnter Besitz“ (Besitzmittlungsverhältnis) für den Erwerber innehat. Ein übliches Beispiel hierfür ist das Sicherungseigentum bei Krediten oder Leasingverträgen.

Voraussetzungen:

  • Einigung über den Eigentumsübergang.
  • Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, das den Erwerber zum mittelbaren Besitzer macht.
  • Berechtigung des Besitzmittlungsverhältnisses.
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

Die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) kommt in Betracht, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. Anstelle einer tatsächlichen Übergabe reicht es hier aus, dass der Veräußerer dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den Drittbesitzer abtritt.

Voraussetzungen:

  • Einigung über den Eigentumsübergang.
  • Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten aus einem schuldrechtlichen Verhältnis.
Besitzanweisung

Die Besitzanweisung kommt dann zum Tragen, wenn der unmittelbare Besitzer angewiesen wird, künftig für den Erwerber zu besitzen. Dies ist häufig im Rahmen von Verwahrungsverhältnissen zwischen Drittem und Verkäufer der Fall.


Abgrenzung der Übergabe von Besitz und Eigentum

Der Begriff der Übergabe darf nicht mit dem abstrakten Besitz- oder Eigentumsbegriff gleichgesetzt werden. Die Besitzübertragung ist regelmäßig Voraussetzung des Eigentumserwerbs nach § 929 Satz 1 BGB, kann aber durch Surrogate nach §§ 930, 931 BGB ersetzt werden. Das Eigentum selbst wird nicht durch den Besitz, sondern durch die in § 929 ff. BGB normierten Rechtsakte erworben.


Praktische Bedeutung und typische Anwendungsfälle

Wirtschaftlicher und rechtlicher Stellenwert

Die Übergabe und ihre Surrogate sind von erheblicher Bedeutung in zahlreichen wirtschaftlichen Sachverhalten, insbesondere im Handelsrecht, beim Warenverkauf, in Sicherungsgeschäften (z. B. Sicherungsübereignung) und bei der Lagerhaltung. Ohne funktionierende Regelungen zum Eigentumserwerb durch Übergabe oder deren Surrogate wäre ein sicheres Handeln mit beweglichen Sachen im Wirtschaftsleben kaum möglich.

Fallbeispiele aus der Praxis

  • Schenkung und Übereignung eines Fahrzeugs: Das Fahrzeug muss dem Erwerber physisch übergeben werden, oder die Übergabe erfolgt durch Einräumung des mittelbaren Besitzes (z. B. Besitzkonstitut).
  • Sicherungsübereignung im Rahmen von Krediten: Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer, übereignet aber das Sicherungsgut mittels Besitzkonstitut an die Bank.
  • Handelsgeschäfte mit Lagerware: Wird ein bestimmter Teil aus einem Warenbestand verkauft, reicht häufig eine Besitzanweisung aus, wenn die Sache beim Lagerhalter verbleibt.

Gesetzliche Regelungen im Überblick

Relevante Normen im BGB

  • § 929 BGB: Übereignung durch Einigung und Übergabe
  • § 930 BGB: Besitzkonstitut
  • § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs (Besitzmittlungsverhältnis bei Drittbesitz)

Die Vorschriften gelten, mit Anpassungen, auch bei der Übertragung anderer Gegenstände wie Rechte und Ansprüche, sofern gesetzlich bestimmt.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Für bestimmte Sachverhalte existieren Sonderregelungen, etwa bei Grundstücken (§ 873 BGB: Auflassung und Eintragung) oder im Rahmen des Erwerbs durch gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB).


Zusammenfassung

Die Übergabe und ihre Surrogate sind fundamentale Konzepte im sachenrechtlichen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen. Während der Grundfall des § 929 BGB die tatsächliche Übergabe und Einigung voraussetzt, ermöglichen die Übergabesurrogate gem. §§ 930, 931 BGB einen flexiblen und praxisnahen Eigentumsübergang selbst ohne räumliche Übergabe der Sache. Die Kenntnis und Anwendung dieser Regelungen sind essenziell für rechtssicheren Rechtsverkehr mit beweglichen Sachen und spiegeln den vielschichtigen und praxisorientierten Charakter des deutschen Sachenrechts wider.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Wirksamkeit einer Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB?

Die Wirksamkeit einer Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Besitz an der beweglichen Sache tatsächlich von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt dabei keine rein symbolische Handlung; vielmehr muss eine tatsächliche Besitzverschaffung erfolgen. Das bedeutet, dass der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand erlangen und der Veräußerer jegliche Möglichkeit der Einwirkung verlieren muss. Im rechtlichen Kontext wird gefordert, dass der Erwerber die alleinige Verfügungsmacht über die Sache erhält, wobei die Besitzverschaffung in verschiedenen Formen erfolgen kann – etwa durch körperliche Übergabe, aber auch durch Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut nach § 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Besitzanweisung nach § 931 BGB). Die Parteien müssen sich zudem über den Eigentumsübergang einig sein (Einigung oder sog. „Übereignungswille“) und voll geschäftsfähig sein. Die Übergabe ist daher ein zentraler Wirksamkeitserfordernis für die sachenrechtliche Eigentumsübertragung, und ihr Fehlen führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Übereignung, es sei denn, es greifen besondere gesetzliche Surrogate.

Wann ist die Anwendung eines Übergabesurrogats im deutschen Sachenrecht zulässig?

Die Anwendung eines Übergabesurrogats ist nur zulässig, wenn eine körperliche Übergabe der Sache an den Erwerber nicht möglich oder nicht gewünscht ist, etwa weil der Erwerber die Sache nicht unmittelbar in Besitz nehmen will oder kann. Die gesetzlichen Normen hierfür finden sich in den §§ 930 und 931 BGB. Das Besitzkonstitut gem. § 930 BGB wird genutzt, wenn der Veräußerer die Sache weiterhin als Besitzmittler für den Erwerber behält („Besitzkonstitut“). Die Besitzanweisung gem. § 931 BGB kommt dann zum Einsatz, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet, wobei der Herausgabeanspruch gegen den Drittschuldner an den Erwerber abgetreten wird. Ein Übergabesurrogat setzt voraus, dass die Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind; insbesondere der Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses bzw. die wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs und die Einigung über den Eigentumsübergang. Weiterhin dürfen keine gesetzlichen oder vertraglichen Hindernisse entgegenstehen, z.B. Vereinbarungen mit Dritten, die die Gebrauchsmöglichkeit einschränken. Rechtlich ist zudem oft zu prüfen, ob das Surrogat dem Grundsatz des Bestimmtheitsgebotes (Spezialitätsprinzip) genügt.

Welche Risiken bestehen aus rechtlicher Sicht bei der Verwendung von Besitzkonstitut und Besitzanweisung?

Das Besitzkonstitut (§ 930 BGB) und die Besitzanweisung (§ 931 BGB) bergen aus rechtlicher Sicht verschiedene Risiken. Beim Besitzkonstitut besteht das Risiko, dass das zugrunde liegende Besitzmittlungsverhältnis als Scheingeschäft (§ 117 BGB) qualifiziert wird, wenn es nicht ernsthaft gewollt oder falsch konstruiert ist. Weiterhin kann es bei Insolvenz des Besitzmittlers (regelmäßig des Veräußerers) zu Absonderungsrechten von Gläubigern kommen, wenn die Sache weiterhin in dessen Räumen verbleibt, mit der Folge, dass der Erwerber seinen Eigentumsschutz nicht effektiv durchsetzen kann. Bei der Besitzanweisung nach § 931 BGB muss der Dritte zuverlässig über den Wechsel im Herausgabeanspruch informiert werden, andernfalls droht ein etwaiger gutgläubiger Erwerb durch Dritte (§ 935 BGB findet hier keine Anwendung, aber der Schutz besteht nur für Erwerber von Nichtberechtigten, wenn der Besitzmittler auch entsprechend reagiert hat). Zudem kann bei beiden Surrogaten die Publizitätsfunktion im Sachenrecht beeinträchtigt sein, da Außenstehende die dingliche Berechtigung nicht erkennen können, was ebenfalls zu erhöhten Anfechtungs- und Kollisionstatbeständen führen kann. Diese Risiken machen eine sorgfältige rechtliche Gestaltung und Dokumentation unerlässlich.

Welche Bedeutung hat das Publizitätsprinzip im Zusammenhang mit Übergabe und Übergabesurrogaten?

Das Publizitätsprinzip ist ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Sachenrechts und verlangt, dass Rechtsänderungen an Sachen für Dritte erkennbar gemacht werden müssen. Die persönliche Übergabe einer beweglichen Sache ist das klassische Mittel, mit dem die Rechtsänderung (Eigentumsübertragung) öffentlich gemacht wird. Bei Übergabesurrogaten wird diese Publizitätswirkung jedoch abgeschwächt oder sogar aufgehoben, da Außenstehende nicht ohne weiteres erkennen können, dass ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, wenn etwa der Besitzmittler die Sache weiterhin in Händen behält (Besitzkonstitut) oder wenn der Erwerb über die Abtretung eines Herausgabeanspruchs erfolgt (Besitzanweisung). Aufgrund dieses verminderten Publizitätseffekts hat der Gesetzgeber mit den §§ 930, 931 BGB strikte Voraussetzungen geschaffen, um Missbrauch zu verhindern und die Transparenz zu erhöhen, etwa durch die Ausgestaltung und Dokumentation des Besitzmittlungsverhältnisses oder die Information des Dritten bei der Besitzanweisung.

Welche Besonderheiten gelten für Übergabe und Übergabesurrogate bei Sicherungsübereignungen?

Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentum an einer beweglichen Sache zur Absicherung einer Forderung übertragen, während die Sache in der Regel weiterhin im Besitz des Sicherungsgebers verbleibt. Da eine körperliche Übergabe regelmäßig nicht gewollt ist, kommt es zur Anwendung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB). Hier besteht das Erfordernis, ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis zu begründen, wobei genau geregelt werden muss, welche Rechte und Pflichten der Besitzmittler (Sicherungsgeber) innehat und wie mit Besitzstörungen zu verfahren ist. Juristisch ist darauf zu achten, dass das Sicherungsgeschäft nicht als verdeckte Sicherungsabtretung oder Treuhandgeschäft qualifiziert wird, was nach der Rechtsprechung eine weitergehende formelle Ausgestaltung und genaue Dokumentation verlangt. Die insolvenzrechtlichen Risiken (insbesondere § 47 InsO, Aussonderungsrecht) und etwaige Drittwiderspruchsrechte (§ 771 ZPO) sind dabei rechtlich besonders bedeutsam, sodass Sicherungsübereignungen und ihre Besitzregelungen einer besonderen juristischen Kontrolle unterliegen.

Wie kann die Rückabwicklung einer mit Übergabesurrogat vollzogenen Übereignung rechtssicher erfolgen?

Die Rückabwicklung einer mit Übergabesurrogat vollzogenen Übereignung erfolgt regelmäßig im Wege der Rückübereignung, wobei die ursprünglichen Verhältnisse wiederhergestellt werden müssen. Dies bedarf einer erneuten Einigung zwischen den Parteien (Rückübereignungsvereinbarung) und der Herstellung der notwendigen Besitzlage – entweder durch Rückgabe der Sache (bei unmittelbarem Besitz) oder durch Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses bzw. Rückabtretung des Herausgabeanspruchs (bei Besitzkonstitut oder Besitzanweisung). Besonderes Augenmerk ist auf die Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht der Vertragspartner zu legen. Im Insolvenzfall des Besitzmittlers kann darüber hinaus ein Rückforderungsrecht nur dann effektiv durchgesetzt werden, wenn die Besitzlage klar dokumentiert und beweisbar ist. Die Rückabwicklung ist im Zweifel nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) vorzunehmen, wobei im Einzelfall auch die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung oder Stellvertretungsregelungen zu beachten sind.

Unter welchen Umständen kann ein gutgläubiger Erwerb bei Übergabesurrogaten ausgeschlossen sein?

Ein gutgläubiger Erwerb nach deutschem Sachenrecht ist grundsätzlich bei tatsächlicher Übergabe nach § 929 BGB und Besitzverschaffung möglich (§ 932 BGB). Bei Übergabesurrogaten ist ein gutgläubiger Erwerb im Rahmen des § 930 BGB grundsätzlich möglich, sofern das Besitzmittlungsverhältnis tatsächlich besteht. Jedoch ist bei der Besitzanweisung nach § 931 BGB ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Erwerber nicht in Besitz der Sache gelangt, sondern lediglich einen Herausgabeanspruch erhält, solange der Erwerber nicht (unmittelbar oder mittelbar) den Besitz an der Sache erlangt hat (§ 933 BGB – Erwerb erst mit Besitzverschaffung). Damit trägt die Besitzverschaffung Funktion und Bedeutung für den Schutz des guten Glaubens, und der Schutz des Erwerbers nach § 932 BGB ist bei Übergabesurrogaten eingeschränkt. Nur die tatsächliche Möglichkeit, die Sache in Besitz zu nehmen, gestattet den Erwerb vom Nichtberechtigten im guten Glauben.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Nichtbeachtung der Formerfordernisse für Übergabesurrogate?

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formerfordernisse bei Übergabesurrogaten, wie insbesondere die unzureichende Ausgestaltung eines Besitzmittlungsverhältnisses beim Besitzkonstitut oder die fehlende Anzeige an den Dritten bei der Besitzanweisung, hat regelmäßig die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zur Folge. Da die Übergabe ein Wirksamkeitserfordernis des Eigentumsübergangs ist, führt das Fehlen einer wirksamen Besitzverschaffung oder die fehlerhafte Abtretung des Herausgabeanspruchs dazu, dass das Eigentum nicht auf den Erwerber übergeht; der ursprüngliche Eigentümer bleibt daher weiterhin berechtigt. Im Streitfall ist der unwirksam Erwerb zudem Dritten gegenüber nicht geschützt, was zu erheblichem Rechtsverlust führen kann: Sowohl Gläubiger des Besitzmittlers als auch Erwerber in späteren Veräußerungsketten können in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden. Dies zeigt die zentrale Bedeutung gewissenhafter rechtsgeschäftlicher Gestaltung und lückenloser Dokumentation aller bei Surrogaten erforderlichen Handlungen.