Legal Lexikon

Trauung


Begriff und rechtliche Einordnung der Trauung

Definition der Trauung

Die Trauung bezeichnet im deutschen Rechtsraum die offizielle Eheschließung zweier Personen. Dabei handelt es sich um einen bestimmten rechtlichen Akt, durch den eine Ehe begründet wird. Die Trauung besteht aus einem verpflichtenden zivilrechtlichen Teil (Standesamtliche Trauung) sowie – optional – aus einem religiösen oder zeremoniellen Teil (kirchliche oder freie Trauung). Nur die standesamtliche Trauung entfaltet rechtliche Wirkung im Sinne der deutschen Gesetzgebung.

Historische Entwicklung

Die rechtlichen Vorgaben zur Trauung haben sich im Laufe der Geschichte stets gewandelt. Während früher der kirchliche Vollzug die maßgebliche Rolle spielte, führte die Einführung der Zivilehe mit dem Personenstandsgesetz im Jahr 1875 dazu, dass die standesamtliche Trauung zur Rechtsvoraussetzung für das Zustandekommen einer Ehe in Deutschland wurde.

Standesamtliche Trauung

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Ausgestaltung der Trauung ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den Vorschriften des Personenstandsgesetzes (PStG) sowie aus weiteren angrenzenden materiell-rechtlichen Normen wie dem Ehegesetz (EheG). Insbesondere regeln die §§ 1310 bis 1312 BGB die Eheschließung.

Voraussetzungen der standesamtlichen Eheschließung

Geschäftsfähigkeit und Ehefähigkeit

Eine Eheschließung darf nur erfolgen, wenn beide Personen voll geschäftsfähig sind und die Voraussetzungen der Ehefähigkeit erfüllen (§§ 1303, 1304 BGB). Minderjährige können grundsätzlich nicht heiraten, es sei denn, es liegt eine besondere gerichtliche Genehmigung vor. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Ehehindernisse

Nach deutschem Recht bestehen verschiedene Ehehindernisse (§§ 1306 ff. BGB), etwa:

  • Bestehende Ehe eines oder beider Partner (Bigamieverbot)
  • Nahe Verwandtschaft (Verbot der Ehe zwischen Verwandten gerader Linie oder vollbürtigen Geschwistern)
  • Fehlende Geschäftsfähigkeit

Das Standesamt prüft diese Voraussetzungen vor der Trauung im Rahmen der sogenannten Eheanmeldung.

Einwilligung

Die Ehe muss persönlich und in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklärt werden (§ 1311 BGB). Stellvertretung ist rechtlich ausgeschlossen.

Rechtsfolgen der standesamtlichen Trauung

Mit der Trauung entstehen umfassende Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten, etwa aus dem Bereich des Unterhaltsrechts, Sorgerechts sowie Erbrechts. Zudem wird ein gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) begründet, sofern keine abweichende Regelung (z.B. durch Ehevertrag) getroffen wird.

Bedeutung der Eheschließungsform

Die standesamtliche Trauung ist zwingende Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung der Ehe in Deutschland. Eine ausschließlich religiöse oder informelle Eheschließung erzeugt keine zivilrechtlichen Wirkungen.

Kirchliche und freie Trauung

Kirchliche Trauung

Die kirchliche Trauung ist ein religiöser Ritus, der keine gesetzlichen Wirkungen nach deutschem Recht entfaltet. Gemäß § 67 PStG ist die kirchliche oder religiöse Trauung nur zulässig, wenn zuvor eine standesamtliche Eheschließung erfolgte. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine rein religiös geschlossene Ehe mit einer zivilrechtlichen Ehe gleichgestellt wird.

Freie Trauung

Eine freie Trauung ist eine privat organisierte Zeremonie ohne religiösen oder staatlichen Charakter. Sie hat keinerlei rechtliche Wirkung nach deutschem Ehe- oder Familienrecht.

Verfahren und Ablauf der standesamtlichen Trauung

Anmeldung zur Eheschließung

Vor der Trauung ist die Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden. Dabei müssen verschiedene Unterlagen, insbesondere Geburtsurkunden, aktuelle Meldebescheinigungen und – bei Vorehen – Nachweise über deren Auflösung, vorgelegt werden. Das Standesamt prüft sodann die Ehefähigkeit der Beteiligten und bescheinigt diese im Trauungsvorgang.

Ablauf der Trauzeremonie

Die eigentliche Trauung erfolgt vor dem Standesbeamten. Beide Eheschließende müssen erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte bestätigt die Eheschließung und nimmt sie ins Eheregister auf. Anschließend wird die Eheurkunde ausgestellt.

Internationale Aspekte der Trauung

Anerkennung ausländischer Trauungen

Ehen, die im Ausland nach dortigem Recht geschlossen wurden, können grundsätzlich auch nach deutschem Recht anerkannt werden, sofern keine grundlegenden Ehehindernisse vorliegen. Bei bestimmten Konstellationen – insbesondere bei sog. „Scheinehen“ oder bei Verstoß gegen die deutschen ordre public-Grundsätze – wird die Anerkennung versagt.

Eheschließung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland

Für Ausländerinnen und Ausländer gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie für deutsche Staatsangehörige. Allerdings müssen ausländische Beteiligte oft zusätzliche Nachweise, wie ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes, vorlegen.

Rechtsfolgen und Wirkungen der Trauung

Wirkung auf das Familienrecht

Mit der Eheschließung entstehen besondere Rechte und Pflichten, unter anderem Unterhaltsansprüche (§§ 1360 ff. BGB), gemeinsame elterliche Sorge sowie erbrechtliche Vorteile für den Ehepartner (§ 1931 BGB).

Wirkung auf das Namensrecht

Nach der Trauung können Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen (§ 1355 BGB). Auch eine getrennte Namensführung ist möglich.

Wirkung auf das Steuerrecht

Ehepaare können nach der Trauung das Ehegattensplitting nutzen (§§ 26, 26b EStG), wodurch sich steuerliche Vorteile ergeben können.

Auflösung einer durch Trauung begründeten Ehe

Die Ehe kann nur durch Tod, gerichtliche Scheidung oder durch gerichtliche Aufhebung gemäß §§ 1313 ff. BGB beendet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die sachlichen und formellen Anforderungen an eine Scheidung, sind detailliert geregelt (zum Beispiel Trennungsjahr, Härtefallregeln).

Literatur und weiterführende Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Auswärtiges Amt: Eheschließung und Familienrecht

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Trauung im deutschen Recht umfassend und aus verschiedenen Perspektiven und bietet damit eine fundierte Übersicht für ein rechtsbezogenes Lexikon.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Eheschließung in Deutschland erfüllt sein?

Um in Deutschland rechtsgültig eine Ehe schließen zu können, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Beide Partner müssen volljährig sein, das heißt das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1303 BGB). Eine Ausnahme besteht für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben – diese können mit einer familiengerichtlichen Ausnahmegenehmigung und der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters heiraten, allerdings ist dies seit der Reform des Ehegesetzes 2017 stark eingeschränkt. Weiterhin dürfen die Eheschließenden nicht bereits anderweitig verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gebunden sein (§ 1306 BGB). Ebenso ist eine Ehe unter Verwandten in gerader Linie oder zwischen vollbürtigen sowie halbbürtigen Geschwistern unzulässig (§ 1307 BGB). Beide Partner müssen die Eheschließung freiwillig und ohne Zwang eingehen (§ 1314 BGB, Anfechtungsgründe). Bei ausländischen Staatsangehörigen ist gegebenenfalls nachzuweisen, dass nach dem Heimatrecht kein Ehehindernis besteht. Zudem sind bestimmte Unterlagen, wie gültige Ausweispapiere, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister und gegebenenfalls Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden früherer Partner vorzulegen. Alle Anforderungen werden vom Standesamt geprüft, das die rechtliche Eheschließung beurkundet.

Welche rechtlichen Wirkungen hat eine standesamtliche Trauung in Deutschland?

Mit einer standesamtlichen Trauung entsteht eine rechtlich anerkannte Ehe mit umfassenden Rechten und Pflichten für beide Ehegatten. Diese betreffen unter anderem das Eherecht, das Namensrecht, das Erbrecht sowie das Unterhaltsrecht. Ab dem Moment der Eheschließung entsteht eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben (§ 1363 BGB). Im Todesfall eines Ehegatten gilt der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weiterhin begründet die Ehe gegenseitige Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB), ein gesetzliches Vertretungsrecht im Falle einer Notlage (§ 1358 BGB) und das Recht auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus können Ehegatten beispielsweise ein gemeinsames Adoptionsrecht ausüben und genießen spezielle steuerliche Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting im Steuerrecht.

Welche Folgen hat das Fehlen einer standesamtlichen Trauung für die rechtliche Anerkennung einer Partnerschaft?

Fehlt die standesamtliche Trauung, existiert nach deutschem Recht keine eheliche Verbindung – selbst wenn eine kirchliche oder andere zeremonielle Trauung stattgefunden hat, ist diese ohne standesamtliche Eheschließung rechtlich bedeutungslos. Nichteheliche Lebensgemeinschaften genießen keinen besonderen gesetzlichen Schutz und sind hinsichtlich Unterhalt, Erbrecht oder Versorgungsschutz Ehepartnern nicht gleichgestellt. Weder entstehen Ansprüche auf Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt, noch können gemeinschaftliche Steuervergünstigungen geltend gemacht werden. Auch hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts und der Hinterbliebenenversorgung bestehen keine Ansprüche, es sei denn, diese wurden vertraglich gesondert geregelt. Für bestimmte Personenstandsurkunden, Namensführung oder gemeinsame Adoptionen ist die vorherige standesamtliche Eheschließung zwingende Voraussetzung.

Gibt es in Deutschland die Möglichkeit einer Eheschließung durch Stellvertretung?

Das deutsche Recht untersagt grundsätzlich die Eheschließung durch einen Stellvertreter (§ 1311 BGB). Beide Partner müssen bei der Eheschließung persönlich und gleichzeitig, in gegenwärtiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erscheinen, um ihre übereinstimmenden Willenserklärungen abzugeben. Eine Vertretung oder eine „Ferntrauung“ ist nicht zulässig und würde auch im Ausland geschlossene Ehen mit Stellvertretung für in Deutschland wohnhafte Personen rechtlich bedeutungslos machen, sofern das Heimatrecht der Beteiligten dem entgegensteht. Ausnahmen oder Erleichterungen bestehen nicht, lediglich die Anmeldung zur Eheschließung kann unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die eigentliche Zeremonie erfordert jedoch stets die persönliche Anwesenheit beider Ehewilligen.

Welche rechtlichen Regelungen gelten bei der Eheschließung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland?

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland heiraten möchten, unterliegen sowohl deutschem als auch – bezüglich der persönlichen Eheschließungsvoraussetzungen – ihrem Heimatrecht. Für die Trauung verlangt das Standesamt daher regelmäßig ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis, das bestätigen soll, dass nach dem Recht des Heimatlandes keine Ehehindernisse bestehen (§ 1309 BGB). Zusätzlich sind reguläre Ausweisdokumente und ggf. amtlich beglaubigte Übersetzungen bestimmter Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung) vorzulegen. In bestimmten Fällen kann das Standesamt verlangen, dass ausländische Dokumente mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen werden. Sollte das Heimatland kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, kann über Antrag beim zuständigen Oberlandesgericht eine Befreiung von der Vorlagepflicht beantragt werden. Auch müssen Sprachkenntnisse gesichert sein, da beide Partner die Tragweite der Eheschließung verstehen müssen; andernfalls kann ein Dolmetscher notwendig werden. Bei bestehendem Aufenthaltsrecht eines oder beider Partner sind aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gesondert zu beachten.

Welche Rechtsfolgen hat eine Aufhebung, Anfechtung oder Scheidung der Ehe?

Eine rechtskräftig geschlossene Ehe kann grundsätzlich nur durch Tod, gerichtliche Aufhebung, Anfechtung oder Scheidung beendet werden. Die Aufhebung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa bei Doppelehe, Geschäftsunfähigkeit, Scheinehe oder Zwangsehen (§ 1314 BGB). Die Anfechtung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen und wird beim Familiengericht beantragt. Insbesondere bei einem Irrtum über die Person oder arglistiger Täuschung kann eine Ehe für nichtig erklärt werden. Im Regelfall hingegen wird eine Ehe durch gerichtliche Scheidung aufgelöst, wenn die sogenannte „Zerrüttung“ der Ehe festgestellt wird (§ 1565 BGB), nach Ablauf des Trennungsjahrs oder bei unzumutbarer Härte. In allen diesen Fällen ergeben sich rechtliche Konsequenzen bezüglich des Unterhalts (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt), des Sorgerechts, des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern, des Versorgungsausgleichs und hinsichtlich güterrechtlicher Auseinandersetzungen.

Wie wird der im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland rechtlich behandelt?

Ehen, die im Ausland formwirksam nach dem dort geltenden Ordnungsrecht geschlossen wurden, werden grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt, sofern nicht zwingende deutsche Ehehindernisse bestehen, wie etwa ein Eheverbot wegen Verwandtschaft oder Doppelehe (§ 1309 BGB i. V. m. § 11 PStG). Voraussetzung ist in der Regel, dass beide Ehewilligen geschäftsfähig waren und die Eheschließung persönlich erklärten. Die im Ausland geschlossene Ehe kann beim Standesamt auf Antrag im deutschen Eheregister registriert werden. Dabei sind entsprechende Nachweise (Trauurkunde, ggf. mit Übersetzung und Legalisierung/Apostille, Identitätsnachweise) vorzulegen. Sollte das ausländische Recht Regelungen zulassen, die im deutschen Recht als sittenwidrig oder unvereinbar mit grundlegenden Rechtsprinzipien angesehen werden (z.B. Kinderheirat), ist eine Anerkennung in Deutschland ausgeschlossen.