Begriff und Allgemeines zum Termin
Der Begriff Termin hat im deutschen Recht vielfältige Bedeutungen und eine erhebliche praktische Relevanz. Er bezeichnet insbesondere im Verfahrensrecht einen durch das Gericht, eine Behörde oder Vertragspartner bestimmten Zeitpunkt, zu dem eine Prozesshandlung, eine Verhandlung, eine Anhörung oder eine sonstige rechtlich relevante Handlung stattfinden soll oder muss. Der Termin ist regelmäßig von zentraler Bedeutung für die Verfahrensordnung, die Fristenberechnung und die Durchsetzung von Rechten und Pflichten.
Termin im Zivilprozessrecht
Bedeutung im Zivilprozess
Im Zivilprozess ist der Termin ein zentrales Ordnungsmerkmal des gerichtlichen Verfahrens. Er dient der sachgerechten und geordneten Abwicklung von Prozessen und ermöglicht eine strukturierte Anhörung und Prüfung der jeweiligen Rechtspositionen.
Terminbestimmung (§§ 214 ff. ZPO)
Die Terminbestimmung erfolgt durch das Gericht, das einen bestimmten Zeitpunkt und ggf. auch den Ort des Erscheinens festlegt (§ 216 Zivilprozessordnung – ZPO). Termine werden etwa für mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen oder Verkündungen von Entscheidungen anberaumt. Die Terminsladung erfolgt in der Regel durch das Gericht und ist den Beteiligten rechtzeitig zuzustellen.
Terminsarten im Zivilprozess
- Mündlicher Termin zur Verhandlung: Der zentrale Termin, in dem Parteien und Gericht mündlich zur Sache verhandeln. (§§ 272, 278 ZPO)
- Beweistermin: Zur Beweisaufnahme, z.B. zur Vernehmung eines Zeugen oder zur Begutachtung durch einen Sachverständigen.
- Verkündungstermin: Festgelegter Zeitpunkt für die Verkündung einer Entscheidung (§ 310 ZPO).
- Gütetermin: Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung, meist zu Verfahrensbeginn (§ 278 ZPO).
Rechtsfolgen des Termins
Das Nichterscheinen im Termin kann weitgehende Konsequenzen haben, zum Beispiel kann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Partei nicht erscheint (§§ 330 ff., 331 ff. ZPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Termin auf Antrag verlegt werden, dies setzt jedoch einen wichtigen Grund voraus (§ 227 ZPO).
Termin im Strafverfahren
Anberaumung und Ablauf
Auch im Strafverfahren ist der Termin für die Hauptverhandlung, der Beweisaufnahme oder die Urteilsverkündung von ausschlaggebender Bedeutung. Die Ladung der Beteiligten muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine sachgerechte Vorbereitung möglich ist (§ 216 Strafprozessordnung – StPO).
Folgen des Ausbleibens
Bleibt der Angeklagte aus, kann gegen ihn unter bestimmten Bedingungen auch in dessen Abwesenheit verhandelt werden (§ 231a StPO), oder es kann ein Haftbefehl ergehen. Das Ausbleiben von Zeugen kann durch Zwangsmaßnahmen sanktioniert werden.
Termin im Verwaltungsverfahren
Im Verwaltungsverfahren stellt der Termin einen festgelegten Zeitpunkt dar, an dem etwa eine mündliche Verhandlung, Anhörung oder eine Beweisaufnahme stattfindet (§ 71 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Verwaltungsgerichte bestimmen Termine für mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Urteilsverkündungen nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensordnung.
Termin im Arbeitsrecht
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Termin vor allem für die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung angesetzt. Der Gütetermin dient dabei vor allem der gütlichen Einigung der Parteien (§ 54 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG).
Termin im Vertragsrecht
Auch im Vertragsrecht kommt dem Termin rechtliche Bedeutung zu. Hier bezeichnet der Termin den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung zu bewirken oder eine Handlung vorzunehmen ist. Der Termin kann ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus Gesetz oder Umständen ergeben. Die Nichteinhaltung eines Termins kann Rechtsfolgen wie Verzug oder Schadensersatzpflichten auslösen (§§ 286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Fälligkeit und Verzug
Leistungen werden mit Eintritt des vereinbarten Termins fällig; erfolgt die Leistung nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger Verzug geltend machen und etwa Verzugszinsen sowie weitergehenden Schaden fordern.
Besondere Terminsarten
Nottermin
Ein Nottermin wird sehr kurzfristig und meist aus dringendem Anlass anberaumt, etwa bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Selbstladungsfähiger Termin
In einzelnen Verfahrensarten können die Parteien selbst Termine bestimmen und laden, insbesondere im Schiedsverfahren.
Verschiebung und Verlegung von Terminen
Termine können auf Antrag verlegt werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, etwa Krankheit, Terminkollision oder plötzliche Verhinderung. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht das Interesse an einer zügigen Verfahrensführung mit den Belangen der Beteiligten abwägt.
Rechtsmittel bei terminlichen Entscheidungen
Gegen Entscheidungen zur Terminierung ist in der Regel kein gesondertes Rechtsmittel gegeben, außer sie führen in der Sache zu einer Rechtsverletzung, beispielsweise durch Versagung rechtlichen Gehörs.
Bedeutung des Termins für die Fristenberechnung
Die Bestimmung eines Termins ist oft für Beginn, Ablauf oder Unterbrechung prozessualer oder materiellrechtlicher Fristen maßgeblich (§ 222 ZPO, § 187 BGB).
Zusammenfassung
Der Termin stellt im deutschen Recht eine grundlegende Verfahrensgröße dar, die in verschiedensten Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen normiert ist. Er gewährleistet die Ordnung des Verfahrens, die Wahrung von Beteiligtenrechten sowie die Einhaltung von Fristen und sorgt damit für die Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie. Die Rechtsprechung und die gesetzlichen Regelungen definieren detaillierte Vorgaben zur Bestimmung, Verschiebung und zu den Folgen des Nichterscheinens zu einem Termin.
Weiterführende Literatur und gesetzliche Grundlagen
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Der Begriff „Termin“ ist deshalb im Rechtswesen unerlässlich und durchdringt nahezu alle Teilbereiche der deutschen Rechtsordnung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Nichteinhaltung eines Termins im Gerichtsverfahren?
Die Nichteinhaltung eines gerichtlich gesetzten Termins kann gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Zivilprozess kann das Versäumen einer Frist oder eines Termins beispielsweise dazu führen, dass ein sogenanntes Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO (Zivilprozessordnung) gegen die säumige Partei ergeht. Das Gericht kann dann ohne Sachprüfung zu Lasten der abwesenden Partei entscheiden. Im Strafverfahren wiederum kann das Ausbleiben des Angeklagten dazu führen, dass ein Haftbefehl erlassen oder eine Vorführung angeordnet wird (§§ 230 ff. StPO). Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt ähnlich: Erscheint eine Partei nicht, kann das Gericht auch ohne ihre Anwesenheit entscheiden (§ 102 VwGO). Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung eines Termins zur Verwirkung von Rechten führen (§§ 296, 296a ZPO), insbesondere wenn bestimmte Anträge oder Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht werden. In manchen Fällen können auch Kosten auferlegt werden, zum Beispiel wenn ein Sachverständiger oder Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt (§ 380 ZPO). Letztlich ist stets zu beachten, dass das Gericht in bestimmten Situationen Wiederherstellung der versäumten Frist gewähren kann, falls die Partei glaubhaft machen kann, dass sie ohne Verschulden verhindert war (§ 233 ZPO).
Inwieweit sind gerichtliche Termine verbindlich und gibt es Möglichkeiten der Terminverlegung?
Gerichtliche Termine sind grundsätzlich verbindlich, da sie aus Gründen der Prozessförderung und Rechtssicherheit festgelegt werden. Die Parteien sind gemäß den einschlägigen Verfahrensordnungen (z.B. § 214 ZPO, § 228 StPO) verpflichtet, zu den angesetzten Terminen zu erscheinen oder ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen. Eine Terminverlegung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Antrag auf Terminverlegung muss rechtzeitig, in der Regel mit einer ausreichend substantiierten Begründung (z.B. Krankheit, unaufschiebbare Termine, sonstige Verhinderungen) gestellt werden. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen und prüft insbesondere, ob die Gründe erheblich und glaubhaft gemacht wurden (§ 227 ZPO). Im Strafverfahren sind die Anforderungen vergleichbar, wobei Gerichte häufig weniger kulant vorgehen, um eine Verzögerung der Hauptverhandlung zu vermeiden. Einigen Gerichten ist es zusätzlich möglich, auf schriftliche Antragstellung hin Verschiebungen im Einzelfall ausnahmsweise zuzulassen, insbesondere, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Bei wiederholtem unbegründetem Antrag auf Verlegung kann dies als Prozessverschleppung gewertet werden.
Welche Fristen gelten im Zusammenhang mit Terminen und wie werden sie berechnet?
Im Zusammenhang mit gerichtlichen und behördlichen Terminen spielen Fristen eine wesentliche Rolle. Fristen können sich auf das Ladungsschreiben, die Vorbereitung auf den Termin oder auf die Einlegung von Rechtsmitteln beziehen. Gesetzliche Fristen – etwa die Ladungsfrist – sind im Zivilprozess mindestens eine Woche (§ 217 ZPO), im Arbeitsgerichtsverfahren mindestens drei Tage (§ 129 ArbGG). Berechnet werden Fristen grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 187, 188 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Fällt der Beginn eines Fristlaufs auf einen Werktag, wird dieser mitgerechnet, das Ende darf jedoch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, der dann auf den nächsten Werktag verschoben wird (§ 193 BGB). Prozessuale Fristen, wie solche zur Einreichung von Schriftsätzen oder Rechtsmittelschriften, sind zwingend einzuhalten. Verfristete Schriftsätze werden regelmäßig als unzulässig verworfen, es sei denn, die Partei kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern sie unverschuldet verhindert war (§§ 233 ff. ZPO).
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Zeugen und Sachverständige im Hinblick auf Termine?
Zeugen und Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, zu den vom Gericht festgesetzten Terminen zu erscheinen (§ 380, § 408 ZPO; § 51 StPO). Das Nichterscheinen ohne ausreichende Entschuldigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann Zwangsmaßnahmen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zur Folge haben. Im Zivilprozess sieht § 381 ZPO vor, dass für das unentschuldigte Fernbleiben ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, notfalls ist die zwangsweise Vorführung möglich. Auch bei wiederholter Verhinderung sind die Gründe genau darzulegen und gegebenenfalls durch Atteste zu belegen. Sachverständige treffen zudem Mitwirkungspflichten: Sie müssen nicht nur rechtzeitig erscheinen, sondern auch umfassende Gutachten abgeben und auf gerichtliche Anfragen eingehen. Für die Zeitaufwendung erhalten Zeugen und Sachverständige eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Wann gilt ein Termin im Sinne des Gesetzes als wirksam anberaumt?
Ein Termin ist rechtlich wirksam anberaumt, wenn die zuständige staatliche Stelle, zumeist ein Gericht oder eine Behörde, die Partei oder den Betroffenen ordnungsgemäß geladen bzw. benachrichtigt hat. Dies erfordert, dass die Ladung den Anforderungen der jeweiligen Verfahrensordnung entspricht: Sie muss enthalten, welche Angelegenheit verhandelt wird, Ort und Zeit des Termins sowie ggf. Konsequenzen eines Ausbleibens und eine Mindestfrist zwischen Zustellung der Ladung und Termin (z.B. eine Woche im Zivilprozess nach § 217 ZPO). Die Zustellung muss entweder mit Postzustellungsurkunde, durch Gerichtsvollzieher oder auf andere nach den §§ 166 ff. ZPO anerkannte Weise erfolgen. Fehlerhafte oder zu kurzfristige Ladungen können zur Unwirksamkeit des Termins führen und gegebenenfalls neue Terminierungen erforderlich machen. Automatische Benachrichtigungen in digitalen Verfahren müssen nachweisbar zugestellt und empfangsbestätigt worden sein.
Kann eine Partei einen Termin ohne rechtlichen Nachteil verpassen?
Prinzipiell ist das Versäumen eines rechtlich relevanten Termins immer mit Nachteilen verbunden. In Ausnahmefällen sind aber bestimmte Schutzmechanismen vorgesehen: So kann eine Partei bei unverschuldetem Fernbleiben, etwa durch plötzliche Krankheit, unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Wird diesem stattgegeben, wird der Prozess „zurückgesetzt“, als sei die Frist oder der Termin eingehalten worden. Im Fall des Versäumens eines nicht entscheidenden, rein vorbereitenden Termins können Nachteile geringer ausfallen, beispielsweise die Präklusion bestimmter Anträge oder Beweismittel. Allerdings bleibt auch hier das Risiko, dass das Gericht nach Aktenlage entscheidet oder dem Antrag der gegnerischen Partei folgt. Ein bloßes Fernbleiben in der Hoffnung auf milde Sanktionen ist daher stets riskant.
Ist ein Verhandlungstermin auch ohne persönliche Anwesenheit möglich?
In bestimmten rechtlichen Szenarien ist eine persönliche Anwesenheit nicht zwingend erforderlich. So kann im Zivilprozess (§ 128a ZPO) oder in einzelnen Verwaltungsverfahren die Teilnahme an Terminen unter bestimmten Voraussetzungen per Videokonferenz erfolgen. Dies muss durch richterliche Anordnung geschehen und setzt in der Regel die Zustimmung der betroffenen Partei bzw. deren Hinweis auf Verhinderungsgründe voraus. Auch im Strafverfahren kann einer Partei das Fernbleiben gestattet werden, etwa wenn sie durch einen Verteidiger vertreten wird (§ 233 StPO). Ferner kann in Fällen, in denen keine Beweisaufnahme erforderlich ist, mit Zustimmung beider Parteien auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Fazit: Die Möglichkeit, Termine ohne persönliche Anwesenheit wahrzunehmen, wird zunehmend durch Digitalisierung erleichtert, bleibt jedoch in jedem Einzelfall abhängig von gesetzlichen Vorgaben, gerichtlicher Zustimmung und technischer Ausstattung.