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Teilzahlungspreis


Teilzahlungspreis – Rechtliche Definition und Bedeutung

Der Begriff Teilzahlungspreis ist im deutschen Recht ein zentraler Begriff im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen und Ratenkaufverträgen. Er beschreibt den Gesamtbetrag, den der Käufer im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts (auch Ratenkauf genannt) an den Verkäufer oder Kreditgeber zurückzahlt. Die rechtlichen Regelungen betreffend des Teilzahlungspreises finden sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie in spezialgesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz.


Gesetzliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Teilzahlungspreis ist insbesondere bei Verbraucherdarlehensverträgen und Teilzahlungsgeschäften im Sinne der §§ 491 ff. BGB relevant. Gemäß § 492 BGB muss bei Abschluss eines solchen Vertrages der Teilzahlungspreis klar und verständlich angegeben werden. Der Teilzahlungspreis setzt sich aus dem Barzahlungspreis der Ware oder Dienstleistung sowie den Kosten zusammen, die durch das Gewähren der Teilzahlungsmöglichkeit entstehen, beispielsweise Zinsen und sonstige Entgelte.

Preisangabenverordnung (PAngV)

Nach § 3 Preisangabenverordnung ist bei Teilzahlungsgeschäften zusätzlich der Teilzahlungspreis eindeutig auszuweisen. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Käufer einschließlich aller Nebenkosten für die Ware oder Dienstleistung insgesamt zu zahlen hat, wenn er von der Teilzahlungsoption Gebrauch macht.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Weitere Informationspflichten, die mit dem Teilzahlungspreis in Zusammenhang stehen, ergeben sich aus den Vorschriften des EGBGB, insbesondere in Bezug auf standardisierte Informationsblätter vor Vertragsschluss.


Zusammensetzung des Teilzahlungspreises

Der Teilzahlungspreis ist in mehreren Einzelfaktoren definiert, die zusammen den Gesamtbetrag ergeben, der vom Käufer zu leisten ist:

  • Barzahlungspreis: Der Preis, der bei sofortiger Zahlung der Ware oder Dienstleistung zu entrichten wäre.
  • Zinsen: Entgelte für die Stundung des Kaufpreises über einen bestimmten Zeitraum.
  • Sonstige Kosten: Hierunter fallen beispielsweise Bearbeitungsgebühren oder Kosten für notwendige zusätzliche Versicherungen.
  • Restschuldversicherung(en) und ähnliche Sicherheiten: Werden solche Versicherungen obligatorisch abgeschlossen, so sind deren Kosten dem Teilzahlungspreis hinzuzurechnen.

Ein Beispiel: Wird eine Ware für 1.000 Euro angeboten, der Ratenkauf aber mit vereinbarten Zinsen und Bearbeitungsgebühren von zusammen 150 Euro versehen, ergibt sich ein Teilzahlungspreis von 1.150 Euro.


Bedeutung für den Verbraucherschutz

Die korrekte und transparente Angabe des Teilzahlungspreises dient dem Schutz des Verbrauchers. Ziel ist, eine informierte Entscheidung über den Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages zu ermöglichen. Der Verbraucher muss den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und dem Teilzahlungspreis erkennen können, um die Gesamtkosten des Angebots realistisch einzuschätzen.


Informations- und Transparenzpflichten

Pflichtangaben im Vertrag

Teilzahlungspreise müssen schriftlich ausgewiesen werden. Neben dem eigentlichen Teilzahlungspreis sind auch der effektive Jahreszins, der Barzahlungspreis, die Höhe jeder einzelnen Rate sowie die Anzahl und die Fälligkeitstermine der Raten anzugeben. Die Vorgaben hierzu finden sich in § 492 Abs. 2 BGB sowie in der Preisangabenverordnung (PAngV).

Aufklärungspflichten vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss sind Kreditgeber verpflichtet, alle Kostenbestandteile, die den Teilzahlungspreis beeinflussen, klar darzustellen. Insbesondere bei Fernabsatzverträgen sind nach Art. 247 EGBGB weitgehende Informationspflichten zu beachten.


Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben

Fehlen Angaben zum Teilzahlungspreis oder sind sie unvollständig beziehungsweise irreführend, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Der Verbraucher hat je nach Verstoß gegebenenfalls ein Widerrufsrecht. Außerdem können Abmahnungen oder Bußgelder nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) und der PAngV folgen.


Abgrenzung: Teilzahlungspreis und Barzahlungspreis

Der Teilzahlungspreis unterscheidet sich vom Barzahlungspreis nicht nur durch die Hinzurechnung von Zinsen und Gebühren. Rechtlich betrachtet sind auch mögliche Nebenkosten, etwa für Verwaltung oder Zusatzleistungen im Rahmen der Teilzahlungsvereinbarung, hinzuzurechnen, wenn sie verpflichtend sind. Freiwillige Zusatzleistungen sind davon abzugrenzen und müssen gesondert ausgewiesen werden.


Relevanz im Onlinehandel und stationären Handel

Mit dem starken Wachstum des E-Commerce gewinnt die Regelung rund um den Teilzahlungspreis stetig an Bedeutung. Anbieter von Teilzahlungs- und Ratenkaufoptionen sind verpflichtet, online wie offline eine vollständige und korrekte Preisauszeichnung einschließlich des Teilzahlungspreises vorzunehmen. Verstöße sind auch im Internet über die Marktüberwachung und Verbraucherschutzeinrichtungen sanktionierbar.


Zusammenfassung

Der Teilzahlungspreis ist ein rechtlich klar definierter Begriff, der sicherstellen soll, dass alle Kosten eines Ratenkaufvertrags für Verbraucher transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Durch umfassende Informationspflichten und Transparenzregelungen wird dem Verbraucherschutz große Bedeutung beigemessen. Verstöße gegen diese Vorschriften können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen, weshalb eine genaue Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben im Handel unerlässlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Informationspflichten müssen bei einem Teilzahlungspreis beachtet werden?

Der Unternehmer ist nach § 492 BGB sowie Art. 247 EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere den Teilzahlungspreis, in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst neben dem Gesamtpreis unter Berücksichtigung sämtlicher Zinsen und Gebühren auch Informationen über den zu zahlenden Teilbetrag, deren Anzahl, Fälligkeit, den effektiven Jahreszins sowie etwaige zusätzliche Kosten (wie Kosten für eine Restschuldversicherung). Die Informationspflicht soll gewährleisten, dass der Verbraucher die wirtschaftliche Belastung und die Gesamtverpflichtung, die sich aus dem Teilzahlungsgeschäft ergibt, vollumfänglich überblicken kann. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln oder des gesamten Vertrags führen.

Welche Auswirkungen hat ein fehlerhaft angegebener Teilzahlungspreis auf die Rechtswirksamkeit des Vertrags?

Wird der Teilzahlungspreis dem Verbraucher nicht oder nicht korrekt mitgeteilt, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und die Vorschriften zum Verbraucherschutz, insbesondere gemäß § 494 BGB in Verbindung mit den Vorgaben des EGBGB, vor. Infolgedessen kann der Vertrag nachträglich angepasst oder für nichtig erklärt werden, insbesondere wenn die fehlerhafte Angabe für den Verbraucher nachteilig ist. Darüber hinaus entfällt bei einer fehlerhaften Information häufig der Anspruch auf vereinbarte Zinsen, sodass der Verbraucher lediglich zur Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags verpflichtet bleibt (§ 494 Abs. 5 BGB).

Welche besonderen Vorschriften gelten beim Fernabsatz von Waren bei Vereinbarung eines Teilzahlungspreises?

Im Fernabsatz gelten ergänzende Informationspflichten gemäß §§ 312 ff. BGB sowie Art. 246a EGBGB, die insbesondere Online-Händler beachten müssen. Dazu gehört, dass bereits im Bestellprozess sämtliche Informationen über den Teilzahlungspreis, einschließlich der Gesamtkosten, der Anzahl und Höhe der Teilzahlungen, transparenter ausgewiesen werden müssen. Zudem steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, auf welches ausdrücklich hinzuweisen ist. Werden diese Vorschriften missachtet, drohen Abmahnungen, Bußgelder und die Unwirksamkeit des Vertrags.

Wie wirkt sich ein Zahlungsverzug auf den Teilzahlungspreis und das Vertragsverhältnis aus?

Gerät der Verbraucher mit einer fälligen Teilzahlung in Verzug, kann der Unternehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 280, 286 BGB) Verzugszinsen geltend machen und im Falle länger andauernden Verzugs den gesamten noch offenen Teilzahlungspreis sofort fällig stellen (sog. Terminverlustklausel, nur bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung und nach angemessener Fristsetzung). Ferner kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden (§ 498 BGB), wenn zumindest zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise nicht gezahlt wurden und der rückständige Betrag mindestens 10 % (bei Laufzeiten ab drei Jahren 5 %) des Nennbetrags des Teilzahlungspreises erreicht.

Wie sind Anzahlungen, Sondertilgungen oder vorzeitige Rückzahlungen rechtlich beim Teilzahlungspreis zu behandeln?

Anzahlungen und Sondertilgungen können im Vertrag ausdrücklich vorgesehen werden; sie sind rechtlich zulässig, sofern sie transparent ausgewiesen werden. Der Verbraucher hat nach § 500 Abs. 2 BGB das Recht, den ausstehenden Teilzahlungspreis (Darlehensvertrag) jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen sind strikt begrenzt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszuweisen. Jegliche Benachteiligungen zugunsten des Unternehmers, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen, sind unwirksam.

Welche Rolle spielt der effektive Jahreszins beim Teilzahlungspreis und wie ist dieser anzugeben?

Der effektive Jahreszins ist bei der Angabe des Teilzahlungspreises ein zentrales Kriterium im Rahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie nach den Vorgaben aus § 492 Abs. 2 BGB. Der effektive Jahreszins gibt an, welche tatsächlichen Kosten pro Jahr auf den Kreditbetrag anfallen, wobei alle Nebenkosten einzurechnen sind. Er muss in sämtlichen vorvertraglichen Informationen und in der Werbung so angegeben sein, dass er für den Verbraucher leicht verständlich, deutlich erkennbar und nachvollziehbar ist. Fehlt diese Angabe oder erfolgt sie irreführend, kann dies weitreichende rechtliche Folgen, unter anderem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, nach sich ziehen.

Welche Widerrufsrechte bestehen beim Abschluss eines Teilzahlungsgeschäfts?

Beim Abschluss eines Teilzahlungsgeschäfts steht dem Verbraucher gemäß § 495 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, beginnend ab Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen, die auch alle Pflichtinformationen zum Teilzahlungspreis enthalten müssen. Über dieses Widerrufsrecht und die Modalitäten des Widerrufs muss der Unternehmer in Textform vor Vertragsschluss eindeutig belehren. Wird diese Pflicht missachtet, verlängert sich das Widerrufsrecht automatisch um bis zu 12 Monate und 14 Tage, was erhebliche wirtschaftliche Risiken für den Unternehmer bergen kann.