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Teilzahlungskauf


Begriff und Definition des Teilzahlungskaufs

Der Teilzahlungskauf – auch bekannt als Ratenkauf oder Ratenzahlungsvereinbarung – ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem der Käufer die bei Vertragsschluss vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis) nicht unmittelbar, sondern in mehreren, meist gleichbleibenden Teilbeträgen (Raten) über einen bestimmten Zeitraum entrichtet. Teilzahlungskäufe sind eine verbreitete Form des Absatzkredits, bei dem der Käufer das Eigentum an der Kaufsache häufig bereits vor vollständiger Zahlung der Kaufsumme erhält.

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Gesetzliche Regelungen

Der Teilzahlungskauf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei sind primär die Vorschriften zu Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) sowie, bei beweglichen Sachen, die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) einschlägig. Zudem können Vorschriften des Zahlungsgeschäfts und besondere Verbraucherschutzregelungen zur Anwendung kommen.

Teilzahlungskaufverträge sind typischerweise Verbraucherdarlehensverträge und unterliegen daher den strengen Form- und Informationspflichten des Verbraucherschutzes. Besondere Bedeutung kommt dem schriftlichen Vertrag und der umfassenden Belehrung des Käufers über seine Rechte zu.

Verbraucherschutz und Informationspflichten

Um Käufer vor übereilten Kaufentscheidungen zu schützen, schreibt das Gesetz eine umfassende Information über die Vertragsbedingungen vor:

  • Schriftformerfordernis für den Vertrag: Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst werden (§ 492 Abs. 1 BGB).
  • Pflichtangaben: Gesamtbetrag, Anzahl und Fälligkeit der Raten, Zinssatz, effektiver Jahreszins, ggf. Angaben über Sicherheiten und weitere Kosten müssen klar und verständlich benannt werden.
  • Widerrufsrecht: Dem Käufer steht gemäß § 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

Verstöße gegen diese Schutzvorschriften können zur Nichtigkeit des Vertrages oder zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen.

Eigentumsvorbehalt beim Teilzahlungskauf

Ein zentrales Element des Teilzahlungskaufs ist der Eigentumsvorbehalt. In der Regel bleibt das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer. Diese Sicherungsabrede ist gesetzlich in § 449 BGB geregelt:

  • Übereignung unter Eigentumsvorbehalt: Die Waren bleiben bis zur letzten Rate im Eigentum des Verkäufers.
  • Gefahrtragung: Mit Übergabe der Sache an den Käufer geht die Gefahr gemäß § 446 BGB in der Regel auf den Käufer über, obwohl das Eigentum erst mit der letzten Zahlung auf diesen übergeht.

Wirkungen des Eigentumsvorbehalts

Im Falle der Zahlungssäumigkeit kann der Verkäufer die Kaufsache nach angemessener Fristsetzung zurückverlangen. Bei Insolvenz des Käufers genießt der Verkäufer als Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht am Gegenstand.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Pflichten des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung der Raten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Kommt der Käufer länger als mit einer Rate mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrags in Verzug, kann der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt sein.

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung der Kaufsache verpflichtet. Die Eintragung besonderer Sicherungsrechte muss klar kommuniziert werden.

Folgen von Zahlungsrückständen

Bei Zahlungsrückstand des Käufers bestehen folgende rechtlichen Möglichkeiten für den Verkäufer:

  • Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Nachzahlung.
  • Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere entgangener Gewinn oder Zusatzkosten.

Teilzahlungskauf und Schufa-Meldung

Im Rahmen eines Teilzahlungskaufs wird üblicherweise eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Kommt es zu Zahlungsausfällen, kann eine Meldung an Auskunfteien erfolgen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz erfüllt sind.

Internationale Regelungen

Auch außerhalb Deutschlands kennt das Recht vieler Länder Teilzahlungskaufsysteme, oft jedoch unter eigenen gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere im europäischen Kontext finden sich Vereinheitlichungen durch Verbraucherkreditrichtlinien, welche Informations- und Transparenzpflichten europaweit einheitlich regeln.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Im Unterschied zum Leasing oder Mietkauf wird beim Teilzahlungskauf das klassische Kaufrecht zur Anwendung gebracht. Der Eigentumserwerb erfolgt spätestens mit der Zahlung der letzten Rate. Im Gegensatz zum Kreditkauf werden keine eigenständigen Kreditverträge geschlossen; vielmehr wird die Zahlungsmodalität vertraglich direkt im Kaufvertrag geregelt.

Zusammenfassung

Der Teilzahlungskauf ist ein bedeutsamer Teil des modernen Schuldrechts und besonders im Verbraucheralltag weit verbreitet. Die rechtlichen Anforderungen und Schutzmechanismen sind umfangreich ausgestaltet, um die Vertragspartner, insbesondere Verbraucher, zu schützen und einen ausgewogenen Interessenausgleich zu sichern. Die Regelungen reichen von der Vertragsgestaltung über spezielle Sicherungsmechanismen bis hin zu effektiven Durchsetzungsmöglichkeiten im Falle von Pflichtverletzungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für den Teilzahlungskauf in Deutschland?

Der Teilzahlungskauf, auch als Ratenkauf bezeichnet, unterliegt in Deutschland umfassenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere den Vorschriften der §§ 506 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die sich explizit auf Verbraucherdarlehensverträge erstrecken. Im Fall eines Teilzahlungskaufs werden diese Normen in Verbindung mit § 499 BGB analog angewendet, sofern der Kaufpreis in mindestens drei Raten zu begleichen ist. Zusätzlich findet das Zahlungsverzugsgesetz Anwendung, falls der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät. Die Rechtsfolgen eines Verzuges – insbesondere das Recht des Verkäufers, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern – richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286 BGB). Zudem ist der Unternehmer im Rahmen des Teilzahlungskaufs zur umfassenden vorvertraglichen Information durch das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) und durch die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher über sämtliche Vertragsbedingungen, Zinssätze, die Gesamtbelastung und etwaige Nebenentgelte informiert wird. Ferner gelten die Vorschriften zum Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 356 BGB, wonach dem Verbraucher eine 14-tägige Frist für einen Widerruf des Vertrags eingeräumt wird. Im Zusammenwirken mit den Vorschriften zur AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) wird sichergestellt, dass unzulässige Klauseln im Vertrag nicht zum Nachteil des Verbrauchers verwendet werden können.

Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Vertragsgestaltung beim Teilzahlungskauf?

Bei der Ausgestaltung eines Teilzahlungskaufvertrags sind strenge gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Der Vertrag muss zwingend in Textform gemäß § 126b BGB abgeschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu zählen insbesondere der zu zahlende Gesamtbetrag, der zu verzinsende Betrag im Falle eines Zinskaufs, die jeweiligen Einzelraten, der Fälligkeitszeitpunkt jeder Rate, der effektive Jahreszins sowie sämtliche Zusatzkosten und etwaige Sicherheiten. Fehlen wesentliche Pflichtangaben, gilt der Vertrag als nichtig oder wird als zinsloser Vertrag behandelt (§ 494 BGB). Auch die Widerrufsbelehrung muss obligatorisch und ordnungsgemäß erfolgen, ansonsten verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 356 Absatz 3 BGB auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Weiterhin müssen sämtliche vertraglichen Nebenabreden und Änderungen ebenfalls der Textform genügen, um wirksam zu sein.

Welche Rechte hat der Verbraucher im Falle von Mängeln der Kaufsache während laufender Ratenzahlungen?

Auch bei einem Teilzahlungskauf gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers gemäß §§ 437 ff. BGB uneingeschränkt. Erkennt der Käufer einen Mangel oder treten während der Ratenzahlungsdauer Mängel auf, kann er – wie bei einem gewöhnlichen Kauf – Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder abgelehnt wird, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 320 BGB steht dem Käufer bei Mängeln zudem ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiteren Ratenzahlungen zu, bis der Mangel beseitigt ist. Die Durchsetzung der Gewährleistungsrechte bleibt also unberührt davon, dass der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wurde. Zudem beeinflusst ein möglicher Rücktritt wegen Sachmängeln den Anspruch des Verkäufers auf die restlichen Raten; bereits erfolgte Zahlungen sind im Fall der Rückabwicklung zurückzuerstatten.

Was passiert bei Zahlungsverzug während des Teilzahlungskaufs und welche rechtlichen Konsequenzen drohen?

Gerät der Käufer mit einer oder mehreren Raten in Verzug, greifen die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug (§§ 286 ff. BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, den vollständigen Restkaufpreis fällig zu stellen (sogenannte „Fälligstellungsklausel“), sofern dies vertraglich vereinbart wurde. In vielen Fällen ist der sofortige Rücktritt vom Vertrag ebenso möglich, insbesondere wenn der Teilzahlungskauf mit einem Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB verbunden ist – das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Weiterhin kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder die Herausgabe der Sache verlangen, falls ein Eigentumsvorbehalt besteht. Zudem fallen Verzugszinsen an, die im Regelfall 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen (bei Verbrauchern). Es können auch weitere Verzugskosten, wie Mahngebühren, entstehen.

Können Teilzahlungskaufverträge widerrufen werden, und welche Fristen sind hierbei zu beachten?

Für Teilzahlungskaufverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden oder Fernabsatzverträge sind, besteht nach §§ 355, 356 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und den Vertragstext erhalten hat. Wird über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist formfrei, kann also auch per E-Mail erklärt werden. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten, und empfangene Waren müssen zurückgegeben werden.

Welche Pflichten zur Information und Aufklärung treffen den Verkäufer beim Teilzahlungskauf?

Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluss umfassend und transparent über alle wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. Dies schließt die Angabe des effektiven Jahreszinses, aller Preisbestandteile, die Gesamtkosten des Kaufs, die Anzahl der Raten und deren jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sowie über etwaige Sonderzahlungen, Sicherheiten oder Versicherungen ein (§§ 491a, 492 BGB, § 6 PAngV). Ebenso muss er auf das Widerrufsrecht und auf eventuell bestehende Vorzugsregelungen (etwa vorzeitige Rückzahlung) hinweisen. Diese Informationspflichten dienen dem Schutz des Verbrauchers, damit dieser vor Vertragsschluss alle relevanten Fakten kennt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Werden Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche oder die Nichtigkeit des Vertrags folgen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Sicherung des Eigentums beim Teilzahlungskauf?

In der Praxis enthält der Teilzahlungskaufvertrag regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. Das bedeutet, dass der Käufer erst mit vollständigem Ausgleich der letzten Rate Eigentümer der Sache wird. Bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer und kann im Fall eines Zahlungsverzugs oder bei Insolvenz des Käufers die Herausgabe der Ware verlangen. Der Eigentumsvorbehalt dient dem Schutz des Verkäufers vor Zahlungsausfällen. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung durch den Käufer weiterveräußert, kann der Verkäufer unter Umständen noch gegen den Dritten vorgehen, soweit dies individualvertraglich vereinbart ist (verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt). Ein Verstoß gegen Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt kann zivilrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Folgen haben.