Begriff und rechtliche Grundlagen der Teilzahlung
Der Begriff Teilzahlung beschreibt im rechtlichen Kontext eine Zahlungsmethode, bei der der Gesamtbetrag einer Geldschuld nicht in einer Gesamtsumme, sondern in einzelnen, zeitlich gestaffelten Raten – den sogenannten Teilzahlungen – erbracht wird. Diese Zahlungsform findet insbesondere im Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht und im Handelsrecht Anwendung. Teilzahlungen sind sowohl im B2C-Bereich (z. B. bei Ratenkäufen), als auch im B2B-Bereich (z. B. bei Werkvertrags- und Lieferverträgen) von erheblicher praktischer Bedeutung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Teilzahlung regelt hauptsächlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch abstrakte Vorschriften spezieller Gesetze, wie dem Verbraucherkreditrecht.
Rechtsnatur der Teilzahlung
Teilzahlung als Leistungserbringung
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Teilzahlung um die Erfüllung einer Geldschuld nach § 362 BGB, jedoch nicht in einem Akt (Einmalzahlung), sondern in mehreren, voneinander getrennten Erfüllungshandlungen. Maßgeblich ist die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, inwieweit eine Tilgung durch Teilzahlungen zulässig ist (§ 266 BGB). Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Gläubiger im Grundsatz auf vollständiger Leistung bestehen.
Gesetzliche und vertragliche Regelungen
Im Grundsatz gilt gemäß § 266 BGB, dass eine Teilleistung – und damit auch eine Teilzahlung – vom Gläubiger abgelehnt werden kann, soweit nicht eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Vertragliche Regelungen über Teilzahlungen sind deshalb besonders bedeutsam, sie konkretisieren insbesondere die Fälligkeit und den Umfang einzelner Raten.
Gesetzliche Sonderregelungen
Eine Sonderstellung nehmen Teilzahlungen im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen (§§ 491 ff. BGB), Ratenlieferungsverträgen und Teilzahlungsvereinbarungen im Miet- oder Werkvertragsrecht ein. Beispiele hierfür sind:
- § 498 BGB (Ratenlieferungsvertrag)
- §§ 502-505 BGB (Verbraucherdarlehen)
- § 507 BGB (Sonderregelung für Teilzahlung beim Verbraucherdarlehen)
Im Handelsrecht ist § 320 HGB erwähnenswert, der das Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitigen Handelsgeschäften regelt, sofern Teilzahlungen vereinbart wurden.
Arten der Teilzahlung
Teilzahlung im Verbraucherkreditrecht
Verbraucherkreditverträge gewähren typischerweise das Recht auf Rückzahlung in Teilbeträgen. Hierbei ist der Gesamtbetrag der Raten, inklusive aller Zinsen und Kosten, zur Transparenz klar anzugeben. Die relevanten Schutzrechte des Verbrauchers, wie Widerrufsrecht und Informationspflichten, sind im BGB und in der Preisangabenverordnung verankert.
Ratenzahlung und Widerruf
Verbraucher können Verträge, die Teilzahlungen vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Nach § 355 BGB besteht bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht, das auch bei der Vereinbarung von Teilzahlungen gilt.
Teilzahlung im Werkvertrags- und Kaufrecht
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) kann während der Ausführung des Werks Teilzahlung verlangt werden, insbesondere wenn erhebliche Vorleistungen des Unternehmers erfolgen. Ein Anspruch auf Vorschuss ist in besonderen Fällen (§ 632a BGB) geregelt (Abschlagszahlung).
Im Kaufrecht können Teilzahlungen als „Ratenkauf“ vereinbart sein. Hierbei tritt mit vollständiger Bezahlung oft der Eigentumsübergang (siehe Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB) ein.
Teilzahlung im Mietrecht
Im Mietrecht kann eine Teilzahlung von Miete vereinbart werden (§ 556a BGB). Ohne Vereinbarung können Vermieter Teilzahlungen auf die Miete verweigern; regelmäßige Akzeptanz kann als stillschweigende Zustimmung gedeutet werden.
Rechtsfolgen bei Verzug und Nichterfüllung von Teilzahlungen
Verzug mit einer Rate
Gerät der Schuldner mit einer oder mehreren Teilzahlungen in Verzug (§ 286 BGB), so kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen den Gesamtbetrag sofort fällig stellen (sog. „Terminverlust“ oder „Fälligkeitsregel“). Dies ist im Verbraucherkreditrecht in § 498 Abs. 3 BGB und in § 498 Abs. 4 BGB geregelt.
Rücktritt und Kündigung
Besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung und zahlt der Schuldner die fälligen Raten trotz Mahnung nicht, kann dem Gläubiger unter Umständen ein Rücktrittsrecht, ein außerordentliches Kündigungsrecht oder der Anspruch auf Schadensersatz zustehen (§ 323 BGB, § 498 Abs. 3 BGB bei Ratenlieferungsverträgen).
Folgen für den Eigentumsvorbehalt
Wurde beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt eine Teilzahlung vereinbart, führt Verzug mit einer Rate häufig dazu, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt und das Eigentum am Gegenstand nicht auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB).
Besonderheiten und Schutzvorschriften bei Teilzahlungsverträgen
Informationspflichten und Formerfordernisse
Teilzahlungsverträge, insbesondere im Verbraucherbereich, unterliegen strengen Informationspflichten. Nach § 492 BGB müssen diese Verträge in Textform abgeschlossen werden und umfassende Angaben über die Höhe, Anzahl, zeitliche Fälligkeit und die zu zahlenden Zusatzkosten machen.
Überschuldung und Restschuldversicherung
Teilzahlungen im Kreditwesen werden regelmäßig durch Restschuldversicherungen flankiert, um Zahlungsausfälle durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod abzusichern. Im Falle der Überschuldung findet in Deutschland die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren Anwendung (§§ 286-303 InsO).
Steuerliche und buchhalterische Einordnung von Teilzahlungen
Teilzahlungen haben auch steuer- und buchhaltungsrechtliche Relevanz. Im Umsatzsteuerrecht entsteht die Steuer bei Teilzahlungen mit Vereinnahmung der jeweiligen Rate (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). In der Buchhaltung sind Teilzahlungen als Teilforderungen bzw. -verbindlichkeiten zu bilanzieren.
Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsbegriffen
Teilzahlung ist abzugrenzen von Abschlagszahlung, Vorauszahlung und der Akontozahlung. Bei Abschlagszahlungen handelt es sich meist um Teilzahlungen auf eine noch nicht vollständig fällige Hauptforderung, während Teilzahlungen im engeren Sinne die Tilgung einer bereits fälligen Gesamtforderung in mehreren Einzelbeträgen betreffen.
Bedeutung und praktische Relevanz
Teilzahlungen ermöglichen Schuldnern eine flexiblere Liquiditätsplanung und fördern die Vertragsdurchführung in verschiedenen Rechtsverhältnissen. Für Gläubiger bergen Teilzahlungen allerdings erhöhte Risiken des Zahlungsausfalls und erschweren die Durchsetzung von Forderungen, insbesondere bei mehreren offenen Raten.
Literaturhinweise
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 266, 498, 507 BGB
- Münchener Kommentar zum BGB, Band Schuldrecht
- Staudinger, BGB-Kommentar, Teilzahlung und Verbraucherkreditrecht
Weblinks
- Verbrauchervertrag und Teilzahlungsvereinbarung (§§ 491 ff. BGB)
- Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Teilzahlung vereinbart werden?
Für eine wirksame Vereinbarung einer Teilzahlung, häufig auch als Ratenzahlung bezeichnet, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine ausdrückliche oder konkludente Abrede getroffen wird. Rechtlich betrachtet stellt die Teilzahlungsvereinbarung eine Änderung des ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes dar, wodurch dem Schuldner gestattet wird, die geschuldete Geldsumme in mehreren, zeitlich gestaffelten Teilbeträgen zu zahlen. Solche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, können also schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend erfolgen. Im kaufmännischen Verkehr ist jedoch zumeist aus Gründen der Rechtssicherheit eine schriftliche Fixierung zu empfehlen. Zu beachten ist außerdem, dass bei Verbraucherverträgen strenge Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere den §§ 355 ff. BGB (Widerrufsrecht) sowie bei Verbraucherdarlehen aus den §§ 491 ff. BGB gelten, wonach Teilzahlungsvereinbarungen mit Verbrauchern regelmäßig die Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehensvertrages erfüllen und dementsprechend zusätzliche Formerfordernisse, Informationspflichten sowie Widerrufsrechte zu beachten sind.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Teilzahlungsvereinbarung für Gläubiger und Schuldner?
Mit Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung ergibt sich für den Schuldner die Pflicht, die vereinbarten Teilbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen fristgerecht zu leisten. Der Gläubiger ist im Gegenzug verpflichtet, die Teilzahlungen anzunehmen und kann die Gesamtsumme nicht vorzeitig fordern, sofern der Schuldner vertragsgemäß leistet. Gerät der Schuldner jedoch in Zahlungsverzug mit einer oder mehreren Raten, kann dies je nach Vereinbarung dazu führen, dass der gesamte noch offene Betrag sofort fällig wird (sog. „Verfallklausel“ oder „Terminverlust“). Diesen Fall regeln häufig spezielle Klauseln im Vertrag. Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass eine solche Klausel klar und unmissverständlich vereinbart ist, andernfalls gilt sie nicht. Zudem sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner zu Beachtung gesetzlicher Schutzvorschriften, etwa zum Schutz vor Überschuldung und unangemessenen Vertragsbedingungen, verpflichtet.
Welche Auswirkungen hat ein Zahlungsverzug bei Teilzahlungsvereinbarungen aus rechtlicher Sicht?
Im Falle eines Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 ff. BGB relevant. Gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kann der Gläubiger in der Regel Verzugszinsen verlangen und gegebenenfalls weitere Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist ein „Terminverlust“ im Vertrag ausdrücklich vereinbart, kann die gesamte Restschuld vorzeitig eingefordert werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, bleibt es grundsätzlich bei der Fälligkeit der vereinbarten Raten. Der Schuldner hat zudem das Risiko, bei fortdauerndem Verzug durch den Gläubiger abgemahnt und letztlich auf Zahlung des Gesamtbetrags verklagt zu werden. Für Verbracher gelten hierbei besondere Vorschriften, um eine unangemessene Benachteiligung zu verhindern.
Welche gesetzlichen Besonderheiten gelten bei Teilzahlungen im Rahmen von Verbraucherdarlehen?
Teilzahlungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß §§ 491 ff. BGB müssen Verbraucherdarlehensverträge ausdrücklich in Textform abgeschlossen werden. Es bestehen umfassende Informationspflichten hinsichtlich der wesentlichen Vertragsinhalte, einschließlich des effektiven Jahreszinses, des Rückzahlungsplans, der Laufzeit und der Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlung. Der Darlehensgeber ist zudem verpflichtet, die Bonität des Verbrauchers zu prüfen und auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile oder des gesamten Vertrages führen und dem Verbraucher ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumen.
Kann eine bereits getroffene Teilzahlungsvereinbarung nachträglich geändert oder widerrufen werden?
Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung einer Teilzahlungsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch regelmäßig der Zustimmung beider Vertragsparteien. Einseitige Änderungen durch eine Partei sind ohne entsprechende vertragliche Grundlage nicht wirksam. Im Rahmen von Verbraucherverträgen steht dem Verbraucher zudem häufig ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, insbesondere wenn die Vereinbarung unter den Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften fällt. Der Widerruf kann nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen (in der Regel 14 Tage) ausgeübt werden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist ist eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung nur durch eine neue, einvernehmliche Abrede möglich. Eine einseitige Kündigung der Teilzahlungsvereinbarung ist nur zulässig, wenn vertragliche oder gesetzliche Kündigungsgründe, etwa bei Zahlungsverzug, vorliegen.
Wie verhält es sich mit Sicherheitsleistungen bei Teilzahlungsvereinbarungen aus rechtlicher Sicht?
In der Praxis fordern Gläubiger häufig zur Absicherung des Teilzahlungsanspruchs zusätzliche Sicherheiten, beispielsweise Bürgschaften, Sicherungsübereignungen oder Grundschulden. Die rechtliche Wirksamkeit solcher Sicherheiten richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Sie müssen als eigenständige Vereinbarung klar geregelt sein und dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Schuldners darstellen (§ 307 BGB). Bei Verbrauchern ist besonders auf Transparenz und Verständlichkeit zu achten. Sollte die Hauptforderung, also der Teilzahlungsanspruch, erlöschen (beispielsweise durch vollständige Zahlung), erlischt grundsätzlich auch die gestellte Sicherheit nach § 412 BGB.
Welche Auswirkungen hat eine Teilzahlungsvereinbarung auf die Verjährung des Anspruchs?
Die Vereinbarung einer Teilzahlung kann Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist haben. Nach § 212 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Forderungen grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Durch die Anerkennung der Forderung im Rahmen einer Teilzahlungsvereinbarung – sei es ausdrücklich oder konkludent durch Leistung einer Rate – wird die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in Gang gesetzt. Der neue Fristbeginn ist der Zeitpunkt der letzten Anerkennungshandlung, also in der Regel die jeweils zuletzt gezahlte Rate. Dies kann für den Gläubiger vorteilhaft sein, da sich die Geltendmachung der restlichen Forderung zeitlich noch weiter nach hinten verschiebt.