Legal Lexikon

Teilzahlung


Begriff und rechtliche Grundlagen der Teilzahlung

Der Begriff Teilzahlung beschreibt im rechtlichen Kontext eine Zahlungsmethode, bei der der Gesamtbetrag einer Geldschuld nicht in einer Gesamtsumme, sondern in einzelnen, zeitlich gestaffelten Raten – den sogenannten Teilzahlungen – erbracht wird. Diese Zahlungsform findet insbesondere im Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht und im Handelsrecht Anwendung. Teilzahlungen sind sowohl im B2C-Bereich (z. B. bei Ratenkäufen), als auch im B2B-Bereich (z. B. bei Werkvertrags- und Lieferverträgen) von erheblicher praktischer Bedeutung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Teilzahlung regelt hauptsächlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch abstrakte Vorschriften spezieller Gesetze, wie dem Verbraucherkreditrecht.


Rechtsnatur der Teilzahlung

Teilzahlung als Leistungserbringung

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Teilzahlung um die Erfüllung einer Geldschuld nach § 362 BGB, jedoch nicht in einem Akt (Einmalzahlung), sondern in mehreren, voneinander getrennten Erfüllungshandlungen. Maßgeblich ist die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, inwieweit eine Tilgung durch Teilzahlungen zulässig ist (§ 266 BGB). Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Gläubiger im Grundsatz auf vollständiger Leistung bestehen.

Gesetzliche und vertragliche Regelungen

Im Grundsatz gilt gemäß § 266 BGB, dass eine Teilleistung – und damit auch eine Teilzahlung – vom Gläubiger abgelehnt werden kann, soweit nicht eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Vertragliche Regelungen über Teilzahlungen sind deshalb besonders bedeutsam, sie konkretisieren insbesondere die Fälligkeit und den Umfang einzelner Raten.

Gesetzliche Sonderregelungen

Eine Sonderstellung nehmen Teilzahlungen im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen (§§ 491 ff. BGB), Ratenlieferungsverträgen und Teilzahlungsvereinbarungen im Miet- oder Werkvertragsrecht ein. Beispiele hierfür sind:

  • § 498 BGB (Ratenlieferungsvertrag)
  • §§ 502-505 BGB (Verbraucherdarlehen)
  • § 507 BGB (Sonderregelung für Teilzahlung beim Verbraucherdarlehen)

Im Handelsrecht ist § 320 HGB erwähnenswert, der das Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitigen Handelsgeschäften regelt, sofern Teilzahlungen vereinbart wurden.


Arten der Teilzahlung

Teilzahlung im Verbraucherkreditrecht

Verbraucherkreditverträge gewähren typischerweise das Recht auf Rückzahlung in Teilbeträgen. Hierbei ist der Gesamtbetrag der Raten, inklusive aller Zinsen und Kosten, zur Transparenz klar anzugeben. Die relevanten Schutzrechte des Verbrauchers, wie Widerrufsrecht und Informationspflichten, sind im BGB und in der Preisangabenverordnung verankert.

Ratenzahlung und Widerruf

Verbraucher können Verträge, die Teilzahlungen vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Nach § 355 BGB besteht bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht, das auch bei der Vereinbarung von Teilzahlungen gilt.

Teilzahlung im Werkvertrags- und Kaufrecht

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) kann während der Ausführung des Werks Teilzahlung verlangt werden, insbesondere wenn erhebliche Vorleistungen des Unternehmers erfolgen. Ein Anspruch auf Vorschuss ist in besonderen Fällen (§ 632a BGB) geregelt (Abschlagszahlung).

Im Kaufrecht können Teilzahlungen als „Ratenkauf“ vereinbart sein. Hierbei tritt mit vollständiger Bezahlung oft der Eigentumsübergang (siehe Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB) ein.

Teilzahlung im Mietrecht

Im Mietrecht kann eine Teilzahlung von Miete vereinbart werden (§ 556a BGB). Ohne Vereinbarung können Vermieter Teilzahlungen auf die Miete verweigern; regelmäßige Akzeptanz kann als stillschweigende Zustimmung gedeutet werden.


Rechtsfolgen bei Verzug und Nichterfüllung von Teilzahlungen

Verzug mit einer Rate

Gerät der Schuldner mit einer oder mehreren Teilzahlungen in Verzug (§ 286 BGB), so kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen den Gesamtbetrag sofort fällig stellen (sog. „Terminverlust“ oder „Fälligkeitsregel“). Dies ist im Verbraucherkreditrecht in § 498 Abs. 3 BGB und in § 498 Abs. 4 BGB geregelt.

Rücktritt und Kündigung

Besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung und zahlt der Schuldner die fälligen Raten trotz Mahnung nicht, kann dem Gläubiger unter Umständen ein Rücktrittsrecht, ein außerordentliches Kündigungsrecht oder der Anspruch auf Schadensersatz zustehen (§ 323 BGB, § 498 Abs. 3 BGB bei Ratenlieferungsverträgen).

Folgen für den Eigentumsvorbehalt

Wurde beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt eine Teilzahlung vereinbart, führt Verzug mit einer Rate häufig dazu, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt und das Eigentum am Gegenstand nicht auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB).


Besonderheiten und Schutzvorschriften bei Teilzahlungsverträgen

Informationspflichten und Formerfordernisse

Teilzahlungsverträge, insbesondere im Verbraucherbereich, unterliegen strengen Informationspflichten. Nach § 492 BGB müssen diese Verträge in Textform abgeschlossen werden und umfassende Angaben über die Höhe, Anzahl, zeitliche Fälligkeit und die zu zahlenden Zusatzkosten machen.

Überschuldung und Restschuldversicherung

Teilzahlungen im Kreditwesen werden regelmäßig durch Restschuldversicherungen flankiert, um Zahlungsausfälle durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod abzusichern. Im Falle der Überschuldung findet in Deutschland die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren Anwendung (§§ 286-303 InsO).


Steuerliche und buchhalterische Einordnung von Teilzahlungen

Teilzahlungen haben auch steuer- und buchhaltungsrechtliche Relevanz. Im Umsatzsteuerrecht entsteht die Steuer bei Teilzahlungen mit Vereinnahmung der jeweiligen Rate (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). In der Buchhaltung sind Teilzahlungen als Teilforderungen bzw. -verbindlichkeiten zu bilanzieren.


Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsbegriffen

Teilzahlung ist abzugrenzen von Abschlagszahlung, Vorauszahlung und der Akontozahlung. Bei Abschlagszahlungen handelt es sich meist um Teilzahlungen auf eine noch nicht vollständig fällige Hauptforderung, während Teilzahlungen im engeren Sinne die Tilgung einer bereits fälligen Gesamtforderung in mehreren Einzelbeträgen betreffen.


Bedeutung und praktische Relevanz

Teilzahlungen ermöglichen Schuldnern eine flexiblere Liquiditätsplanung und fördern die Vertragsdurchführung in verschiedenen Rechtsverhältnissen. Für Gläubiger bergen Teilzahlungen allerdings erhöhte Risiken des Zahlungsausfalls und erschweren die Durchsetzung von Forderungen, insbesondere bei mehreren offenen Raten.


Literaturhinweise

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 266, 498, 507 BGB
  • Münchener Kommentar zum BGB, Band Schuldrecht
  • Staudinger, BGB-Kommentar, Teilzahlung und Verbraucherkreditrecht

Weblinks