Begriff und Bedeutung des Teilakzepts
Das Teilakzept ist ein Begriff aus dem Wechselrecht, der im Zusammenhang mit der Annahme von Wechseln verwendet wird. Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung enthält. Der Bezogene, also die Person, an die sich die Zahlungsanweisung richtet, kann den Wechsel akzeptieren und damit seine Bereitschaft zur Zahlung erklären. Beim Teilakzept erklärt der Bezogene jedoch nicht die vollständige Annahme des Wechsels, sondern nimmt ihn nur teilweise an.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Ein Teilakzept liegt vor, wenn der Bezogene einen Wechsel nicht in vollem Umfang annimmt. Dies kann sich auf den Betrag beziehen oder auf andere Bedingungen wie den Zeitpunkt oder Ort der Zahlung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen grundsätzlich vor, dass ein Akzept entweder vollständig oder gar nicht erfolgen sollte. Dennoch ist es möglich, dass ein Bezogener ausdrücklich nur einen bestimmten Betrag akzeptiert oder bestimmte Teile des Wechsels anerkennt.
Form und Inhalt eines Teilakzepts
Das Teilakzept muss eindeutig auf dem Originalwechsel vermerkt werden. Es reicht nicht aus, wenn lediglich mündlich eine teilweise Annahme erklärt wird; vielmehr muss diese Erklärung schriftlich festgehalten sein. Typischerweise wird dabei angegeben, welcher Betrag oder welche Bedingung vom Bezogenen anerkannt wird.
Wirkungen eines Teilakzepts für Beteiligte
Die Wirkung eines Teilakzepts beschränkt sich ausschließlich auf den angenommenen Anteil des Wechsels. Für diesen Anteil haftet der Akzeptant wie bei einem vollständigen Akzept gegenüber dem Inhaber des Wechsels sowie weiteren Beteiligten wie Indossanten und Ausstellern – allerdings eben nur für den akzeptierten Anteil.
Für den nicht akzeptierten Restbetrag bleibt das Risiko beim Inhaber bestehen; dieser kann gegen andere Verpflichtete im Rahmen des Wechselrechts vorgehen.
Bedeutung für Aussteller und Indossanten
Der Aussteller sowie etwaige Indossanten haften weiterhin gesamtschuldnerisch für die volle Summe des Wechsels gegenüber dem Inhaber – unabhängig davon ob ein vollständiges Akzept oder lediglich ein Teilakzept erfolgt ist.
Im Falle einer teilweisen Annahme können sie jedoch verpflichtet sein nachzuweisen, dass sie ihrer Verpflichtung hinsichtlich des restlichen Betrags nachkommen müssen.
Möglichkeiten zur Ablehnung eines Teilakzepts durch den Inhaber
Der Inhaber hat das Recht zu entscheiden ob er das angebotene Teilakzept annimmt oder ablehnt.
Lehnt er ab so gilt dies als Verweigerung jeglicher Annahme durch den Bezogenen.
Nimmt er hingegen das Angebot an so gelten alle Rechte bezüglich dieses Teils als gesichert während hinsichtlich des übrigen Betrags weiterhin Ansprüche gegen andere Verpflichtete bestehen bleiben können.
Bedeutung in der Praxis
In wirtschaftlichen Beziehungen kommt es gelegentlich vor dass Schuldner einen Wechsel nur zum Teil anerkennen möchten beispielsweise weil sie einzelne Forderungsbestandteile bestreiten.
Das Instrument „Teilakzept“ ermöglicht hier eine flexible Handhabung von Streitigkeiten über einzelne Positionen ohne gleich sämtliche Ansprüche zu gefährden.
Allerdings birgt diese Vorgehensweise auch Risiken insbesondere was Klarheit über Haftungsverhältnisse betrifft weshalb genaue Dokumentation erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Teilakzept“ (FAQ)
Was versteht man unter einem „Teilakzept“?
Unter einem „Teilakzept“ versteht man die teilweise Annahmeerklärung eines Bezogenen bezüglich eines ausgestellten Wechsels; dabei bezieht sich das Akzept nur auf einen bestimmten Betrag oder bestimmte Bedingungen.
Darf jeder Bezogene statt einer vollen auch eine teilweise Annahmeerklärung abgeben?
Theoretisch kann jeder Bezogene eine solche Erklärung abgeben; allerdings steht es dem Inhaber frei diese anzunehmen oder abzulehnen.
Muss ein „Teilakzept“ schriftlich erfolgen?
Ja; damit es wirksam ist muss das „Teilakzept“ direkt auf dem Originalwechsel vermerkt werden.
Können mehrere Personen gemeinsam ein „Teilakzept“ erklären?
Sind mehrere Personen als Bezogener genannt können sie gemeinsam aber auch einzeln jeweils eigene (auch partielle) Erklärungen abgeben sofern dies klar dokumentiert wird.
An wen richtet sich die Haftung beim Vorliegen eines „Teilkzkeptes“?
Die Haftung aus einem solchen Vorgang trifft zunächst ausschließlich diejenigen Parteien welche explizit ihre Zustimmung zum jeweiligen Anteil gegeben haben während weitere Beteiligte weiterhin gesamtschuldnerisch haften können.
Kann ich als Inhaber gezwungen werden ein „Teilakept“ zu akzeptieren?
Nein; Sie sind berechtigt sowohl anzunehmen als auch abzulehnen falls Ihnen kein vollständiges Akzepz angeboten wurde.
Welche Folgen hat es wenn ich als Gläubiger das „Teiakzpet“ ablehne?
Lehnen Sie dieses Angebot ab gilt dies rechtlich betrachtet wie eine komplette Verweigerung seitens ddes Schuldners sodass Ihnen weitergehende Rechte zustehen könnten .