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Success


Begriff Success im rechtlichen Kontext

Definition und Begriffsentstehung

Der Begriff „Success“ stammt aus dem Englischen und bedeutet allgemein „Erfolg“ oder „Erreichen eines gesetzten Zieles“. Im rechtlichen Kontext bezeichnet „Success“ jedoch primär den Eintritt oder das Eintreten einer bestimmten Rechtsfolge, insbesondere im Zusammenhang mit vertraglichen, prozessualen oder erbrechtlichen Sachverhalten. In der Rechtswissenschaft wird „Success“ oft mit dem lateinischen Terminus „succedere“ (nachfolgen, eintreten) assoziiert, woraus sich verschiedene Anwendungsbereiche ableiten lassen.

Success im Erbrecht

Erbfolge und Universalsukzession

Im Erbrecht wird der Begriff „Success“ als Synonym für die sogenannte „Universalsukzession“ verwendet. Nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt der oder die Erben mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers unmittelbar und als Gesamtrechtsnachfolger in dessen sämtliche vermögensrechtliche Positionen ein. Dies umfasst nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten („successio universalis“). Die Gesamtrechtsnachfolge ist eine zentrale Ausprägung des Successbegriffs.

Einzelrechtsnachfolge (Singuläre Success)

Im Gegensatz dazu steht die „Singulärsuccession“ oder Einzelrechtsnachfolge, bei der einzelne Vermögensgegenstände gezielt durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden. Die Einzelrechtsnachfolge findet Anwendung etwa beim Vermächtnis, worauf die Rechte und Pflichten nur hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes übergehen.

Abgrenzung zu weitere Erbfolgetatbestände

Bestimmte Sonderrechtsnachfolgen wie der Übergang von Mietverträgen nach § 563 BGB oder Versicherungsverträgen nach § 1922 BGB sind eigenständige Regelungsbereiche, werden jedoch ebenfalls unter den Successbegriff gefasst, sofern Rechtspositionen teilweise oder vollständig mit Wirkung für und gegen den Nachfolger übergehen.

Success im Gesellschaftsrecht

Unternehmenserwerb und Rechtsnachfolge

Im Gesellschaftsrecht umfasst „Success“ die Übernahme gesellschaftsrechtlicher Positionen bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz, §§ 2 ff. UmwG). Dabei tritt der übernehmende Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers ein. Diese erhältliche Position ist ein typischer Fall der Success im Sinne der Rechtsnachfolge.

Haftungsfolgen und Fortbestand vertraglicher Beziehungen

Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) ergeben sich weitreichende Rechtsfolgen: So entstehen Haftungsübernahmen und Verträge werden übernommen, sofern nicht individualvertraglich abweichend geregelt. Der Successbegriff betrifft somit alle Aspekte, in denen Nachfolger für die bestehenden und künftigen Rechte und Pflichten einzustehen haben.

Success im Vertragsrecht

Forderungsübergang (Zession) und Schuldübernahme

Im Vertragsrecht steht „Success“ synonym für das Eintreten in bestehende vertragliche Ansprüche oder Verpflichtungen, wie bei der Abtretung von Forderungen (§§ 398 ff. BGB) oder der Schuldübernahme (§ 414 ff. BGB). Der Successor übernimmt dabei die betroffenen Rechtspositionen, wobei häufig Zustimmungserfordernisse oder besondere Formerfordernisse beachtet werden müssen.

Vertrag zugunsten Dritter

Sogenannte Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) sind Sonderformen, in denen ebenfalls eine Success-Konstellation vorliegt: Der Dritte erhält kraft Vereinbarung einen eigenständigen Anspruch gegen den Schuldner. Erfolg und Durchsetzung dieses Anspruchs hängen maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Prozessrechtlicher Success

Parteiwechsel und Prozessstandschaft

Im Zivilprozessrecht tritt der Begriff „Success“ auch im Zusammenhang mit Parteiwechseln (§ 265 ZPO, Rechtsnachfolge während des Prozesses) oder Prozessstandschaft (§ 51 ZPO) auf. Nach Eintritt der Success stehen dem neuen Rechtsträger alle prozessualen Rechte zu und treffen ihn die prozessualen Pflichten.

Rechtskrafterstreckung

Wird eine Rechtsnachfolge im Prozess festgestellt, erstreckt sich die Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO auf und gegen den Successor. Somit sind auch nachfolgende Rechtsträger an gerichtliche Entscheidungen gebunden.

Success im internationalen Recht

Kollisionsrechtliche Aspekte

Im internationalen Privatrecht wird der Successbegriff herangezogen, um festzustellen, welches Recht auf eine Rechtsnachfolge anzuwenden ist. Besonders im Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist daher zu prüfen, welche Sachnormen und Kollisionsnormen einschlägig sind. Der Begriff „Success“ beschreibt hier die Überleitung von Rechtspositionen aufgrund verschiedener nationaler Rechtszugehörigkeiten.

Europäische Erbrechtsverordnung

Durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde der Successbegriff auf europäischer Ebene harmonisiert. Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die Success als Universalsukzession dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, es wurde eine Rechtswahl getroffen.

Steuerrechtliche Success

Rechtsnachfolge im Steuerrecht

Auch im Steuerrecht ist „Success“ von Bedeutung, beispielsweise bei der Übernahme steuerlicher Pflichten durch Erben oder Rechtsnachfolger (§§ 45, 46 AO). Dabei werden nicht nur steuerliche Rechte, sondern auch Vollstreckungs- und Festsetzungsbescheide durch Success übertragen.

Unternehmensnachfolge und steuerliche Begünstigungen

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge finden sich zahlreiche steuerliche Regelungen zur Förderung einer reibungslosen Success, insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 13a, 13b ErbStG). Verschiedene Steuerbefreiungen und Verschonungsregelungen fördern den Erhalt von Betriebsvermögen im generationsübergreifenden Erfolg.

Zusammenfassung

Der Begriff „Success“ ist im rechtlichen Kontext ein vielschichtiger Terminus, der den Eintritt in bestehende Rechtspositionen, Rechte und Pflichten, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht beschreibt. Anwendungsbereiche reichen von der Universalsukzession im Erbrecht über gesellschaftsrechtliche Nachfolgen bis hin zu prozessualen und steuerrechtlichen Konstellationen. Die genaue rechtliche Ausgestaltung des Begriffes hängt dabei regelmäßig vom jeweiligen Fachgebiet und den konkret einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ab.

Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar
  • Münchener Kommentar zum BGB

(Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und dient der allgemeinen Information zu Begriff und Anwendungsbereichen von Success im Recht.)

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Messung von „Success“ in Unternehmen zu beachten?

Bei der Evaluierung und Dokumentation von Unternehmenserfolg sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen. Insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet bilanzierungspflichtige Unternehmen, den Geschäftserfolg korrekt und vollständig im Rahmen des Jahresabschlusses einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie – bei Kapitalgesellschaften – auch im Anhang und Lagebericht darzustellen. Im Rahmen der Berichtspflichten nach § 264 HGB ist auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Erfolgskomponenten zu achten. Zentrale Compliance-Vorschriften wie das Aktiengesetz (AktG) und das GmbH-Gesetz (GmbHG) können darüber hinaus besondere Anforderungen an die Darstellung des Erfolgs (zum Beispiel für Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen) verlangen. Zudem sind steuerrechtliche Vorgaben einzuhalten, da der „geschäftliche Erfolg“ Auswirkung auf die Steuerbemessungsgrundlagen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) hat. Im Rahmen börsennotierter Unternehmen finden zudem kapitalmarktrechtliche Regelungen (z.B. Ad-hoc-Publizität nach MAR, Offenlegungspflichten) Anwendung.

Welche Berichtspflichten bestehen in Bezug auf den unternehmerischen Erfolg?

Unternehmen unterliegen umfangreichen gesetzlichen Berichtspflichten, die sich unter anderem aus dem Handels-, Steuer- und Kapitalmarktrecht ergeben. Dazu zählen insbesondere die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen (§§ 242 ff. HGB), der Lagebericht (§§ 289 ff. HGB) sowie für börsennotierte Unternehmen quartalsweise und halbjährliche Finanzberichte nach § 115 WpHG. Für größere Unternehmen und Konzerne sind zusätzlich Konzernabschlüsse (§§ 290 ff. HGB) zu erstellen. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen Bußgelder sowie Haftungs- und Regressansprüche gegen Geschäftsleiter. Die Berichte müssen den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg (bzw. Misserfolg) widerspiegeln, weswegen sowohl bewertungsbezogene Vorschriften als auch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) zu beachten sind.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei irreführender Kommunikation über den Geschäftserfolg?

Die bewusste oder fahrlässige Irreführung von Geschäftspartnern, Investoren oder der Öffentlichkeit hinsichtlich des Unternehmenserfolgs stellt ein erhebliches rechtliches Risiko dar. Nach § 331 HGB ist die vorsätzliche oder leichtfertige Falschberichterstattung strafbar. Darüber hinaus können zivilrechtliche Haftungstatbestände wie Prospekthaftung, Betrug (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) oder Marktpreismanipulation greifen. Im Kapitalmarktrecht können Irreführungen zu Bußgeldern der BaFin oder zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders relevant ist dies im Kontext von Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, etwa im Rahmen eines Börsengangs oder bei der Einwerbung von Fremdkapital.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Erfolgsbeteiligung von Mitarbeitern?

Erfolgsbeteiligungsmodelle unterliegen verschiedenen arbeitsrechtlichen, steuerlichen und ggf. gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet Arbeitgeber, den Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung von Erfolgsbeteiligungen einzubeziehen (§ 87 BetrVG). Steuerrechtliche Aspekte betreffen insbesondere die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen, was Einfluss auf die Steuerlast hat (§ 19 EStG). Gesellschaftsrechtlich können bei Beteiligung am Unternehmenswert ggfs. Regelungen aus dem GmbH-Gesetz oder dem Aktiengesetz relevant werden, insbesondere beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Mitarbeiter. Zudem sind Mitbestimmungsrechte und etwaige Sperrminoritäten zu beachten.

Wie wirken sich Compliance-Verstöße auf die rechtliche Bewertung des „Erfolgs“ aus?

Die Einhaltung gesetzlicher und unternehmensinterner Compliance-Anforderungen hat maßgeblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung des Unternehmenserfolgs. Erzielte Gewinne, die durch Verstöße gegen Gesetze (z.B. Korruption, Kartellrecht, Datenschutzverletzungen etc.) erzielt wurden, sind nicht nur strafbewehrt, sondern können auch nachträglich abgeschöpft werden (z.B. Gewinnabschöpfung nach § 73 StGB; Bußgeldverfahren nach OWiG/KartG). Darüber hinaus können solche Erfolge den Jahresabschluss unrichtig machen und Folgepflichten wie Korrekturberichte und Meldungen an die Aufsichtsbehörden auslösen. In schweren Fällen drohen persönliche Haftung der Geschäftsleitung sowie Rückabwicklungsgeschäfte.

Welche Bedeutung hat der rechtliche Begriff der „Wesentlichkeit“ im Zusammenhang mit Unternehmenserfolg?

Im Kontext von Bilanzierung und Berichterstattung ist die Wesentlichkeit (Materiality) ein zentrales rechtliches Bewertungskriterium. Informationen über den Unternehmenserfolg sind insbesondere dann offenzulegen bzw. besonders sorgfältig zu behandeln, wenn sie für die Beurteilung der Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind (§ 264 Abs. 2 HGB). Im Kapitalmarkt gilt dies verstärkt für Ad-hoc-Mitteilungen (Art. 17 MAR): Ereignisse, die den Erfolg maßgeblich beeinflussen (z.B. außergewöhnliche Gewinne, Verlustanzeige, Insolvenzen), müssen unverzüglich veröffentlicht werden. Die Rechtsfolgen bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung sind Haftung, Bußgeld und ggf. strafrechtliche Sanktionen.

Welche Besonderheiten bestehen bei grenzüberschreitender Erfolgsberichterstattung?

International tätige Unternehmen müssen neben deutschen auch ausländische Rechtsnormen über Berichterstattung, Bilanzierung und Erfolgskommunikation beachten. Hinsichtlich der Erfolgsdarstellung greifen internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS) neben den nationalen Vorschriften. Unvollständige oder abweichende Berichte können steuerliche Mehr- oder Doppelbelastung, Bußgelder und Strafverfahren nach sich ziehen. Zudem sind unterschiedliche Offenlegungspflichten zu beachten, u.a. nach EU-Transparenzrichtlinien (2004/109/EG), Sarbanes-Oxley Act (SOX, USA) oder den jeweiligen Börsenregeln. Dies betrifft auch die Nutzung und Anerkennung von Erfolgskennzahlen und die Haftung der mitwirkenden Organe.