Legal Lexikon

Strip


Begriff und rechtliche Einordnung von Strip

Der Begriff Strip (aus dem Englischen für „Abziehen“, umgangssprachlich meist als „Striptease“ bezeichnet) bezeichnet in rechtlicher Hinsicht eine Darbietungsform, bei der eine Person in der Regel auf einer Bühne oder in einem anderen öffentlichen oder halböffentlichen Rahmen Teile oder die gesamte Bekleidung in einer erotisch aufreizenden Weise ablegt. Das Phänomen Strip wird sowohl im Bereich der Unterhaltungsindustrie als auch in spezifischen kulturellen Kontexten relevant.

Die rechtliche Betrachtung von Strip umfasst unterschiedliche Bereiche des Rechts. Dazu zählen insbesondere das Strafrecht, das Ordnungsrecht, das Gewerberecht, das Arbeitsrecht sowie Aspekte des Jugend- und Datenschutzrechts. Die genaue rechtliche Bewertung hängt dabei erheblich von der konkreten Ausgestaltung der Strip-Darbietung und dem jeweiligen örtlichen Kontext ab.


Historische und gesellschaftliche Hintergründe

Die Entstehung des Striptease als öffentliche Darbietungsform geht auf das späte 19. und frühe 20. Jahrhundert zurück. In der Gegenwart ist Strip ein weit verbreitetes Phänomen mit verschiedenen Ausgestaltungen und vielfältigen rechtlichen Implikationen, insbesondere im Unterhaltungs- und Nachtlebenbereich.


Strafrechtliche Aspekte

Öffentliche Erregung und § 183a StGB

Die strafrechtliche Relevanz eines Striptease kommt vor allem dann zum Tragen, wenn die Darbietung den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) erfüllt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Entkleidung in der Öffentlichkeit und in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, das Schamgefühl Dritter erheblich zu verletzen. Ein Strip in entsprechend eingerichteten und nur von Erwachsenen besuchten Veranstaltungsorten erfüllt den Tatbestand des § 183a StGB in der Regel nicht, da hier ein sozialadäquater Rahmen angenommen wird. Grundsätzlich ist das Zeigen nackter Haut im öffentlichen Raum jedoch rechtlich sensibel zu bewerten und hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Strafbarkeit nach Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Ein Striptease kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Jugendschutzgesetz strafbar sein, insbesondere wenn Minderjährige daran beteiligt sind oder Zugang zu den Darbietungen erhalten. Nach den §§ 4 ff. JuSchG sind Darbietungen sexuellen Inhalts für Minderjährige unzulässig. Veranstalter und Betreiber entsprechender Etablissements müssen geeignete Maßnahmen zur Zugangskontrolle einrichten.


Ordnungsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen

Konzessionierung und behördliche Auflagen

Striptease-Veranstaltungen und -Betriebe fallen in Deutschland regelmäßig unter die Regelungen des Gaststätten- bzw. Gewerberechts, sofern öffentlich zugänglich Getränke oder Speisen angeboten werden. Für sogenannte „Stripclubs“ und Etablissements, in denen regelmäßig Striptease angeboten wird, ist daher in der Regel eine besondere Erlaubnis nach Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Mit dieser Erlaubnis gehen unterschiedlich umfangreiche Pflichten hinsichtlich Jugendschutz, Lärmschutz, Hygienestandards und der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Standards einher.

Sittenwidrigkeit und Schutz der öffentlichen Ordnung

Nach den Vorgaben des Gewerberechts kann einer gewerblichen Tätigkeit die Untersagung drohen, wenn diese als sittenwidrig eingestuft wird oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Die Behörden prüfen insbesondere im Zusammenhang mit Strip-Darbietungen, ob die Veranstaltung über das sozialadäquate Maß hinausgeht und dadurch die guten Sitten missachtet werden.

Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

Bei temporären Striptease-Auftritten – etwa auf privaten Feiern, Messen oder in gastronomischen Betrieben – kann eine Anzeige- und teilweise Genehmigungspflicht nach dem jeweiligen Landesrecht bestehen. Die genauen Vorgaben variieren je nach Bundesland und Kommune.


Arbeitsrechtliche Einordnung

Beschäftigungsverhältnis und Schutzvorschriften

Personen, die als Striptease-Tänzer(innen) arbeiten, stehen regelmäßig in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber eines Stripclubs oder werden als selbstständige Darsteller(innen) tätig. Für abhängig beschäftigte Personen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Vergütung und sozialer Absicherung.

Besondere Schutzrechte

Insbesondere ist für diese Berufsgruppe ein besonderer Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beachten. Die Beschäftigten haben Anspruch auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte und dürfen nicht gegen ihren Willen zu bestimmten Darbietungen gezwungen werden.


Jugendschutzrechtliche Anforderungen

Zugangsbeschränkungen

Strip-Veranstaltungen und Lokale mit Erotikdarbietungen sind nach den jugendschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nur volljährigen Personen zugänglich. Betreiber und Veranstalter sind verpflichtet, mittels geeigneter Maßnahmen (z.B. Ausweiskontrollen) den Ausschluss Minderjähriger sicherzustellen.

Werbung und Darstellung

Die Bewerbung solcher Veranstaltungen unterliegt besonderen Anforderungen. Es ist untersagt, Werbung insbesondere auf Minderjährige auszurichten oder im öffentlichen Raum in einer Weise zu präsentieren, die den Jugendschutzvorschriften widerspricht.


Datenschutzrechtliche Erwägungen

Bei der Durchführung von Striptease-Veranstaltungen können datenschutzrechtliche Fragen relevant werden, etwa beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zum Schutz der Darsteller(innen) und Besucher. Die Speicherung, Nutzung und Weitergabe von Bild- und Videomaterial ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) streng geregelt.


Steuerrechtliche Aspekte

Striptease-Veranstaltungen und der Betrieb entsprechender Etablissements unterliegen den allgemeinen steuerrechtlichen Vorgaben. Umsätze aus Eintrittsgeldern sowie aus gastronomischer Bewirtung sind umsatzsteuerpflichtig. Bei selbstständig tätigen Darsteller(innen) finden zudem die einschlägigen einkommensteuerlichen Regelungen Anwendung. Veranstalter sind verpflichtet, entsprechende Abgaben ordnungsgemäß zu entrichten.


Internationales Recht und Vergleich

In anderen Rechtsordnungen existieren teils erheblich differierende Regelungsansätze bezüglich Strip und Striptease. Während in einigen Staaten eine liberalere Handhabung besteht, sieht die Gesetzgebung in anderen Ländern weitgehende Beschränkungen oder gar Kriminalisierung solcher Darbietungen vor. Reisende und Veranstalter müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten.


Zusammenfassung und Fazit

Die rechtliche Behandlung des Begriffs Strip ist komplex und berührt zahlreiche Rechtsgebiete vom Straf- über das Ordnungs- und Arbeitsrecht bis hin zum Datenschutz. Grundsätzlich ist Striptease als künstlerische oder unterhaltende Darbietung im privaten, halböffentlichen oder öffentlichen Rahmen in Deutschland erlaubt, sofern die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere zum Jugendschutz, zur öffentlichen Ordnung und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte – eingehalten werden. Eine Abweichung von diesen Vorgaben kann jedoch straf-, ordnungs- oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Hinweis: Dieser Artikel stellt eine sachliche Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Ist Strippen in der Öffentlichkeit in Deutschland legal?

Das Strippen in der Öffentlichkeit unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Bestimmungen. Das öffentliche Ausziehen und Präsentieren nackter Körperteile ist grundsätzlich nicht erlaubt, sofern es sich nicht um speziell genehmigte Veranstaltungen handelt. Nach § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) kann das öffentliche Strippen als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat geahndet werden, insbesondere dann, wenn dies geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen. Allerdings existieren Ausnahmen, beispielsweise bei genehmigten Veranstaltungen in abgegrenzten Bereichen, bei denen das anwesende Publikum freiwillig teilnimmt. Veranstalter müssen im Vorfeld entsprechende Genehmigungen bei den zuständigen Ordnungsbehörden einholen und oftmals den Jugendschutz sowie baurechtliche Auflagen beachten. Ohne diese Genehmigungen drohen sowohl dem Strippen selbst als auch dem Veranstalter rechtliche Konsequenzen.

Welche Altersbeschränkungen gelten für Stripverans­taltungen?

In Deutschland sind Veranstaltungen, bei denen Striptease-Darbietungen erfolgen, grundsätzlich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG (Jugendschutzgesetz) Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet. Der Zutritt zu Stripclubs, Tabledance-Bars oder ähnlichen Einrichtungen ist somit ausschließlich volljährigen Personen erlaubt. Veranstalter sind verpflichtet, das Alter der Gäste zu kontrollieren und im Zweifelsfall einen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen. Verstöße gegen diese Vorschriften können Bußgelder und bei wiederholten oder vorsätzlichen Zuwiderhandlungen sogar den Entzug der Betriebserlaubnis für den Veranstalter nach sich ziehen.

Welche besonderen rechtlichen Vorgaben bestehen für die Werbung mit Strip-Dienstleistungen?

Die Werbung für Striptease-Shows und -Dienstleistungen ist in Deutschland an spezifische gesetzliche Vorgaben gebunden. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) darf keine irreführende oder anstößige Werbung betrieben werden. Insbesondere sind Plakatwerbungen im öffentlichen Raum häufig eingeschränkt oder untersagt, wenn sie als jugendgefährdend eingestuft werden könnten. Online-Werbung für Striptease-Veranstaltungen unterliegt ebenso strengen Regeln: Sie muss so gestaltet sein, dass Minderjährige von den Inhalten ausgeschlossen werden (u. a. durch Altersverifikation). Das Missachten dieser Bestimmungen kann sowohl zivil- als auch ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie Bußgelder oder Werbeverbote, nach sich ziehen.

Sind Verträge über Strip-Auftritte rechtlich bindend?

Verträge über Strip-Auftritte sind – wie alle anderen Dienstleistungsverträge auch – rechtlich bindend, sofern sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. In der Praxis werden Verträge zwischen Striptease-Künstlern bzw. Agenturen und Veranstaltern schriftlich oder mündlich abgeschlossen und regeln die Leistungspflichten, Honorar, Zeiten sowie etwaige Sonderwünsche. Allerdings sind dabei insbesondere arbeitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, etwa ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Streitigkeiten über Honorare, Arbeitsbedingungen oder Vertragskündigung werden nach allgemeinen Zivilrechtlichen Grundsätzen behandelt und können zur Klage vor dem Arbeits- oder Zivilgericht führen.

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sind beim Strippen zu beachten?

Beim gewerbsmäßigen Strippen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Abhängig von der Art der Tätigkeit – sei es als selbstständige/r Künstler/in, freie/r Mitarbeiter/in oder im Angestelltenverhältnis – sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Arbeitsschutz und Sozialversicherungsbeiträge, einzuhalten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten und, falls Beschäftigte gemeldet werden, deren Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Daneben besteht eine Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt, falls die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.

Wie ist der Jugendschutz bei Strip-Veranstaltungen gesetzlich geregelt?

Der Jugendschutz bei Strip-Veranstaltungen wird in Deutschland durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Es untersagt Minderjährigen den Zugang zu Veranstaltungen mit eindeutig sexuellem oder erotischem Charakter. Veranstalter müssen Maßnahmen treffen, die den Zutritt Minderjähriger effektiv verhindern, beispielsweise durch Ausweis- und Alterskontrollen am Einlass. Verstöße gegen den Jugendschutz können empfindliche Bußgelder sowie mögliche Schließungen der Einrichtungen oder Verbote nach sich ziehen.

Dürfen private Stripshows ohne Genehmigung durchgeführt werden?

Private Stripshows, also Striptease-Darbietungen im rein privaten Rahmen (wie z. B. bei Junggesellenabschieden oder Privatpartys), sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, solange sie nicht öffentlich sind und ausschließlich geladene Gäste teilnehmen. Jedoch dürfen dabei keine Schutzvorschriften umgangen werden, etwa der Jugendschutz oder das Verbot der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Sobald die Veranstaltung jedoch einen öffentlichen Charakter annimmt – etwa durch kommerzielle Werbung oder einen offenen Personenkreis – gelten die oben genannten behördlichen Genehmigungserfordernisse und rechtlichen Auflagen.