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Störung der Geschäftsgrundlage

Begriff und Bedeutung der Störung der Geschäftsgrundlage

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein rechtlicher Begriff, der Situationen beschreibt, in denen sich die Umstände, auf deren Grundlage ein Vertrag geschlossen wurde, nachträglich so schwerwiegend verändern, dass das Festhalten am ursprünglichen Vertrag für eine Vertragspartei unzumutbar erscheint. Die Regelung dient dazu, einen gerechten Ausgleich zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und außergewöhnliche Härten zu vermeiden.

Voraussetzungen für die Störung der Geschäftsgrundlage

Damit eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss es gemeinsame Vorstellungen oder Erwartungen beider Parteien über bestimmte Umstände gegeben haben, die zur Grundlage des Vertrages wurden. Diese Umstände müssen sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben oder von Anfang an falsch gewesen sein. Weiterhin darf keine Partei das Risiko dieser Veränderung übernommen haben und das Festhalten am unveränderten Vertrag muss einer Partei nicht zumutbar sein.

Gemeinsame Vorstellung als Basis des Vertrages

Eine wesentliche Voraussetzung ist die gemeinsame Annahme beider Parteien über bestimmte Tatsachen oder Entwicklungen bei Abschluss des Vertrages. Diese Annahmen können wirtschaftlicher Natur sein oder sich auf äußere Rahmenbedingungen beziehen.

Schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss

Die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich nach dem Abschluss des Vertrages erheblich geändert haben. Dies kann beispielsweise durch unerwartete Ereignisse wie Naturkatastrophen, politische Veränderungen oder massive Preissteigerungen geschehen.

Zumutbarkeit und Risikoverteilung

Es wird geprüft, ob es einer Partei noch zugemutet werden kann, am ursprünglichen Vertrag festzuhalten. Außerdem wird berücksichtigt, ob eine Partei bewusst das Risiko bestimmter Veränderungen übernommen hat; in diesem Fall liegt keine Störung vor.

Rechtsfolgen bei Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage

Wird festgestellt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann grundsätzlich verlangt werden, den Vertrag anzupassen – also ihn an die veränderten Umstände anzupassen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar für beide Seiten – etwa weil dadurch neue Ungerechtigkeiten entstehen würden -, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit zur Auflösung (Rücktritt) vom Vertrag.

Anwendungsbereiche im Alltag und Abgrenzungen zu anderen Rechtsbegriffen

Die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage findet Anwendung in vielen Bereichen des täglichen Lebens: Beispielsweise bei Mietverträgen während unerwarteter Ereignisse wie Pandemien oder bei langfristigen Lieferverträgen mit plötzlichen Preissprüngen von Rohstoffen.
Abzugrenzen ist sie von anderen rechtlichen Möglichkeiten wie Anfechtung wegen Irrtums (wenn schon beim Vertragsabschluss falsche Vorstellungen bestanden) sowie von Fällen höherer Gewalt (bei vollständiger Unmöglichkeit).

Bedeutung im Wirtschaftsleben

Im Wirtschaftsleben spielt diese Regelung insbesondere dann eine Rolle,
wenn langfristige Planungen durch unvorhersehbare Entwicklungen gestört werden
und dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen würden,
die ursprünglich nicht einkalkuliert waren.

Häufig gestellte Fragen zur Störung der Geschäftsgrundlage

Was versteht man unter „Störung der Geschäftsgrundlage“?

Unter diesem Begriff versteht man Fälle,
in denen sich grundlegende Umstände eines Vertragsverhältnisses so stark ändern,
dass es für mindestens eine Seite unzumutbar wäre,
am ursprünglichen Inhalt festzuhalten.

Muss immer sofort vom Vertrag zurückgetreten werden?

Zunächst steht meist die Anpassung des bestehenden Vertrages im Vordergrund;
ein Rücktritt kommt nur dann in Betracht,
wenn keine angemessene Anpassungsmöglichkeit besteht.

Können auch private Alltagsverträge betroffen sein?

Nicht nur Unternehmen können betroffen sein;
auch Privatpersonen können sich auf diese Regel berufen –
etwa wenn sie einen Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen haben
und danach gravierende Änderungen eintreten.

Liegen immer automatisch Rechte aus einer gestörten Geschäftsgrundlage vor?

Nicht jede Änderung berechtigt automatisch zu Anpassungs- oder Rücktrittsansprüchen;
es bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung aller Voraussetzungen.

Kann man vorher vereinbaren,
dass keine Ansprüche aus gestörter Grundlage bestehen sollen?

Theoretisch ist es möglich,
im Vorfeld vertraglich Risiken bestimmten Parteien zuzuteilen
oder auszuschließen; dies beeinflusst später maßgeblich mögliche Ansprüche.

Müssen beide Seiten mit den neuen Bedingungen einverstanden sein?

Nicht zwingend:
Kommt es zu keiner Einigung über eine Anpassung,
kann notfalls gerichtlich entschieden werden.