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Sorgerechtsverfügung

Begriff und Bedeutung der Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Eltern festlegen können, wer im Falle ihres Todes oder ihrer dauerhaften Verhinderung das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder übernehmen soll. Sie dient dazu, den Willen der Eltern hinsichtlich der zukünftigen Betreuung und Erziehung ihrer Kinder verbindlich zu dokumentieren. Die Verfügung kann sowohl von einem Elternteil allein als auch gemeinsam von beiden Sorgeberechtigten erstellt werden.

Zweck und Ziel einer Sorgerechtsverfügung

Der Hauptzweck einer Sorgerechtsverfügung besteht darin, die Interessen des Kindes zu schützen und sicherzustellen, dass im Ernstfall eine Person das Sorgerecht erhält, die dem Wunsch der verstorbenen oder verhinderten Eltern entspricht. Durch diese Verfügung wird vermieden, dass über die Zukunft des Kindes ausschließlich staatliche Stellen entscheiden müssen. Die elterlichen Vorstellungen zur Erziehung und Betreuung finden so Berücksichtigung.

Formale Anforderungen an eine Sorgerechtsverfügung

Für die Wirksamkeit einer Sorgerechtsverfügung sind bestimmte formale Voraussetzungen einzuhalten. In vielen Fällen empfiehlt sich eine eigenhändige Niederschrift mit vollständiger Unterschrift aller sorgeberechtigten Personen. Es ist möglich, die Verfügung in einem Testament oder als eigenständiges Dokument zu verfassen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich; sie kann jedoch zur Klarstellung beitragen.

Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten

Eltern können in einer Sorgerechtsverfügung konkret bestimmen, welche Person das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht erhalten soll. Ebenso kann festgelegt werden, wer ausdrücklich nicht mit dem Sorge- oder Umgangsrecht betraut werden soll. Darüber hinaus lassen sich Wünsche zur Lebensführung des Kindes sowie Hinweise auf Wertevorstellungen einfügen.

Abgrenzung zum Testament und anderen Verfügungen

Eine Sorgerechtsverfügung unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass sie ausschließlich Regelungen zum Sorge- beziehungsweise Umgangsrecht trifft und keine Vermögensangelegenheiten betrifft. Sie kann jedoch Bestandteil eines Testaments sein oder separat verfasst werden.

Rechtliche Wirkung einer Sorgerechtsverfügung

Die Festlegungen in einer solchen Verfügung sind für Gerichte grundsätzlich beachtlich; sie stellen jedoch keinen bindenden Auftrag dar. Das Familiengericht prüft im Einzelfall stets das Wohl des Kindes als oberste Entscheidungsgrundlage – auch dann, wenn ein anderer Vormund vorgeschlagen wurde als von den Eltern gewünscht.
Sollte kein geeigneter Vormund benannt sein oder sprechen gewichtige Gründe gegen den vorgeschlagenen Vormund (z.B. fehlende Eignung), entscheidet das Gericht unabhängig vom Inhalt der Verfügung über die Bestellung eines geeigneten Vormunds.
Im Regelfall wird dem Wunsch aus der Verfügung entsprochen – sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar erscheint.

Möglichkeiten zur Änderung und Widerrufbarkeit

Eine einmal erstellte Verfügung lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen – solange beide sorgeberechtigten Elternteile leben beziehungsweise handlungsfähig sind. Im Falle widersprüchlicher Verfügungen gilt grundsätzlich das zuletzt verfasste Dokument als maßgeblich.

Beteiligte Personen bei einer Sorgerechtsverfügung

Sorgeberechtigte Personen

Sorgeberechtigt sind regelmäßig beide leiblichen Elternteile eines minderjährigen Kindes – es sei denn,
das elterliche Recht wurde durch gerichtlichen Beschluss eingeschränkt.

Möglicher Vormund bzw. Sorgeberechtigter

Als künftiger Sorgeberechtigter kommt jede volljährige geschäftsfähige Person infrage,
die nach Ansicht der verfügenden Eltern geeignet erscheint (z.B. Verwandte,
Freunde). Auch Ehepaare können gemeinschaftlich benannt werden.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Sorgerechtsverfügung“

Was versteht man unter einer Sorgerechtsverfügung?

Unter diesem Begriff versteht man eine schriftliche Erklärung von sorgeberechtigten Personen darüber,
wer nach deren Tod oder dauerhaften Ausfall für ihre minderjährigen Kinder sorgen soll.

Muss eine solche Verfügung notariell beglaubigt sein?

Einer notariellen Beglaubigung bedarf es nicht zwingend;
eine eigenständige handschriftliche Erklärung genügt meist bereits für deren Wirksamkeit.

Können mehrere Personen gleichzeitig benannt werden?

Es ist möglich,
mehreren geeigneten Personen gemeinsam das zukünftige Sorge- bzw. Vormundschaftsrecht zuzuschreiben –
beispielsweise einem Ehepaar.

Kann ich jemanden ausdrücklich ausschließen?

Sorgeberechtigte haben die Möglichkeit,
bestimmte Einzelpersonen explizit vom künftigen Sorge- bzw. Umgangsrecht auszuschließen;
dies sollte klar formuliert erfolgen.

ISt meine Entscheidung endgültig bindend?

Zwar berücksichtigt ein Gericht den geäußerten Willen sorgfältig;
letztendlich entscheidet aber immer das Familiengericht unter Berücksichtigung des Wohls des betroffenen Kindes final über einen möglichen neuen Vormund.

Darf ich meine Meinung später ändern?

Bisher getroffene Anordnungen lassen sich jederzeit abändern –
maßgeblich bleibt stets nur die aktuellste Version Ihrer persönlichen Erklärung bezüglich möglicher neuer Sorgepersonen nach Ihrem Ableben bzw. einer dauerhaften Verhindrung .

Können Großeltern automatisch eingesetzt werden?

Nicht automatisch:
Großeltern müssen wie andere mögliche Betreuer explizit genannt sein –
eine automatische Übertragung erfolgt nicht ohne entsprechende Benennung durch sorgeberichtigte Angehörige .