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Sorgeerklärung

Sorgeerklärung: Begriff, Zweck und rechtlicher Rahmen

Eine Sorgeerklärung ist die öffentlich beurkundete Erklärung unverheirateter Eltern, mit der sie die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind begründen. Sie legt fest, dass beide Eltern die Verantwortung für die Person und das Vermögen des Kindes gemeinsam tragen und das Kind gemeinsam rechtlich vertreten. Die Sorgeerklärung ist auf das Wohl des Kindes ausgerichtet und regelt keine finanziellen Fragen wie Unterhalt.

Zweck und Einordnung

Die Sorgeerklärung ermöglicht unverheirateten Eltern, die gemeinsame elterliche Sorge herzustellen. Sie ist abzugrenzen von der Vaterschaftsanerkennung, die die rechtliche Vaterschaft begründet, und vom Umgangsrecht, das den persönlichen Kontakt zum Kind betrifft. Eine Sorgeerklärung ersetzt keine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, sondern schafft eine einvernehmliche Grundlage für gemeinsame Elternverantwortung.

Wer kann eine Sorgeerklärung abgeben?

Die Erklärung wird von der rechtlichen Mutter und dem rechtlichen Vater des Kindes abgegeben. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft rechtlich feststeht oder im Zuge der Beurkundung anerkannt wird. Beide Eltern müssen persönlich erklären; eine stellvertretende Abgabe ist nicht vorgesehen. Die Erklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden und bezieht sich dann auf das erwartete Kind.

Form und Verfahren

Öffentliche Beurkundung

Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie wird in der Regel bei einer Urkundsperson des Jugendamts oder durch eine notarielle Beurkundung erstellt. Mündliche Absprachen oder private Schriftstücke entfalten keine rechtliche Wirkung.

Zeitpunkt der Abgabe

Die Erklärung kann vor oder nach der Geburt abgegeben werden. Vor der Geburt entfaltet sie Wirkung erst mit der Geburt des Kindes. Nach der Geburt wirkt sie ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beurkundung.

Inhalt der Urkunde

Die Urkunde enthält die Personalien der Eltern, die Erklärung, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen, sowie Angaben zum Kind. Bei Abgabe vor der Geburt wird das erwartete Kind bezeichnet; nach der Geburt werden die Geburtsdaten des Kindes aufgenommen. Bedingungen oder Einschränkungen sind nicht Bestandteil einer wirksamen Sorgeerklärung.

Mehrere Kinder

Für jedes Kind ist eine eigenständige Erklärung erforderlich. Eine zusammenfassende Erklärung für mehrere Kinder ist nicht vorgesehen.

Rechtswirkungen der Sorgeerklärung

Mit Wirksamkeit der Sorgeerklärung steht beiden Eltern die elterliche Sorge gemeinschaftlich zu. Diese umfasst insbesondere:

  • Personensorge: Pflege, Erziehung, Gesundheitsfürsorge, Schul- und Ausbildungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Kindesvermögens
  • Vertretungsrecht: rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten
  • Aufenthaltsbestimmung: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge werden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam entschieden. Alltägliche Angelegenheiten werden meist von dem Elternteil entschieden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Sorgeerklärung hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Familiennamen des Kindes; die Namensführung richtet sich nach gesonderten Regeln.

Grenzen, Unwirksamkeit und Unabänderlichkeit

Die Sorgeerklärung kann nicht unter Bedingungen abgegeben oder auf Teilbereiche beschränkt werden. Formmängel führen zur Unwirksamkeit. Eine einseitige Rücknahme oder ein Widerruf ist nicht vorgesehen. Änderungen der Sorgerechtsverhältnisse erfolgen nicht durch eine neue Erklärung, sondern durch eine gerichtliche Entscheidung, wenn dies erforderlich ist.

Aufhebung oder Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Nach Abgabe der Sorgeerklärung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich bestehen. Eine Abweichung hiervon kommt nur durch gerichtliche Entscheidung in Betracht, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Heiraten die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt, besteht die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig von der Sorgeerklärung fort.

Verhältnis zu anderen Erklärungen und Verfahren

Die Sorgeerklärung setzt regelmäßig eine rechtlich wirksame Vaterschaft voraus. Die Vaterschaft kann anerkannt oder festgestellt werden. Das Umgangsrecht ist von der elterlichen Sorge getrennt zu betrachten und wird durch die Sorgeerklärung nicht abschließend geregelt. Fragen der elterlichen Sorge können auch durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden, wenn keine einvernehmliche Lösung vorliegt.

Internationale Bezüge

Leben die Eltern in verschiedenen Staaten oder wird die Erklärung im Ausland abgegeben, richtet sich die Wirksamkeit nach den anwendbaren Kollisionsnormen und den Anerkennungsvoraussetzungen. Entscheidend ist, ob die Erklärung in einer Form beurkundet wurde, die den maßgeblichen Anforderungen genügt und in Deutschland anerkannt wird. Konsularische Beurkundungen oder ausländische notarielle Urkunden können in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Formvorschriften eingehalten sind.

Dokumentation und Nachweis

Über die Sorgeerklärung wird eine Urkunde erstellt, die den Eltern als Nachweis dient. Diese kann gegenüber Behörden, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen als Beleg für die gemeinsame elterliche Sorge verwendet werden. Eine Registrierung der Beurkundung erfolgt bei der beurkundenden Stelle.

Häufig gestellte Fragen zur Sorgeerklärung

Wer benötigt eine Sorgeerklärung?

Die Sorgeerklärung ist für unverheiratete Eltern relevant, die die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind begründen möchten. Verheiratete Eltern teilen sich die elterliche Sorge regelmäßig von Gesetzes wegen.

Ab wann gilt die Sorgeerklärung?

Wird sie vor der Geburt beurkundet, entfaltet sie Wirkung mit der Geburt des Kindes. Erfolgt die Beurkundung nach der Geburt, gilt sie ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beurkundung.

Kann eine Sorgeerklärung widerrufen oder rückgängig gemacht werden?

Ein Widerruf oder eine einseitige Rücknahme ist nicht vorgesehen. Änderungen der Sorgerechtsverhältnisse erfolgen nur durch gerichtliche Entscheidung, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Ist eine Sorgeerklärung ohne Vaterschaftsanerkennung möglich?

Die Sorgeerklärung setzt voraus, dass der erklärende Vater rechtlich Vater des Kindes ist oder seine Vaterschaft wirksam anerkennt. Ohne rechtlich feststehende Vaterschaft entsteht durch eine Sorgeerklärung keine gemeinsame elterliche Sorge.

Wo wird die Sorgeerklärung beurkundet?

Die Beurkundung erfolgt bei einer Urkundsperson des Jugendamts oder durch notarielle Beurkundung. Eine private schriftliche Erklärung genügt nicht.

Gilt die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Trennung weiter?

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Änderungen erfolgen nur durch gerichtliche Entscheidung, wenn dies notwendig ist.

Kann eine Sorgeerklärung für mehrere Kinder gemeinsam abgegeben werden?

Die Sorgeerklärung bezieht sich auf ein bestimmtes Kind. Für mehrere Kinder sind entsprechende Erklärungen jeweils gesondert zu beurkunden.