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Single

Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet „Single“ eine volljährige Person, die ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft lebt und keinen gemeinsamen Haushalt mit einer solchen Partnerin oder einem solchen Partner führt. Rechtssprachlich wird häufig der Personenstand „ledig“ verwendet. „Single“ ist damit kein amtlicher Personenstand, sondern eine soziale Beschreibung der Lebensform, die je nach Rechtsgebiet unterschiedliche rechtliche Folgen auslösen kann.

„Single“, „ledig“ und „alleinstehend“

„Ledig“ beschreibt den Personenstand einer Person, die niemals verheiratet war oder deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde und die aktuell nicht verheiratet bzw. nicht verpartnert ist. „Alleinstehend“ meint demgegenüber eine tatsächliche Lebenssituation ohne Partnerin oder Partner im gemeinsamen Haushalt. „Single“ wird meist deckungsgleich mit „alleinstehend“ verwendet; in rechtlichen Zusammenhängen ist jedoch regelmäßig der Personenstand „ledig“ oder die konkrete Haushalts- und Familienkonstellation maßgeblich.

Personenstand und Melderecht

Der Personenstand wird in Personenstandsregistern geführt. Der Begriff „Single“ erscheint dort nicht. Für Verwaltungsverfahren und statistische Erhebungen kann zwischen Familienstand (z. B. ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet) und Haushaltsform (z. B. Einpersonenhaushalt) unterschieden werden.

Steuerrechtliche Einordnung

Im Steuerrecht wirkt sich der Familienstand unmittelbar aus. Wer als Single lebt und nicht verheiratet oder verpartnert ist, wird grundsätzlich als alleinstehende Person behandelt.

Steuerklassen und Veranlagung

Alleinstehende werden typischerweise der Lohnsteuerklasse für unverheiratete Personen zugeordnet. Ein Zusammenveranlagungs- oder Splittingverfahren kommt ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in Betracht. Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen einer anderen Lohnsteuerklasse zugeordnet werden, was jedoch an die Betreuung eines Kindes anknüpft und nicht an den Begriff „Single“.

Kinderbezogene Regelungen

Ob jemand Single ist, beeinflusst nicht die steuerliche Berücksichtigung von Kindern. Maßgeblich sind Elternschaft, Wohnsitz und Betreuungssituation, etwa für Freibeträge oder Entlastungen.

Sozialrecht und soziale Sicherung

Bedarfsgemeinschaft und Haushaltskonstellationen

Bei einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen wird unterschieden, ob eine Person allein lebt oder in einer Gemeinschaft, in der gegenseitige Verantwortung übernommen wird. Lebt eine alleinstehende Person ohne Partnerin oder Partner und ohne weitere Angehörige in einem Haushalt, wird sie regelmäßig als Einzelperson betrachtet. Bei einer auf Dauer angelegten Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt kann eine Einstandsgemeinschaft angenommen werden, was die Anrechnung von Einkommen und Vermögen beeinflusst.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Singles sind eigenständig zu versichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung über eine Ehegattin oder einen Ehegatten kommt mangels Ehe nicht in Betracht. Kinder können unabhängig vom Single-Status der Eltern unter den jeweiligen Voraussetzungen familienversichert sein.

Renten- und Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenrenten knüpfen in der Regel an eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft an. Singles haben keine Ehegattin oder keinen Ehegatten, zu deren oder dessen Gunsten eine Hinterbliebenenleistung entstünde. Leistungen zugunsten von Kindern (z. B. Waisenrenten) können davon unberührt bestehen.

Familienrechtliche Aspekte

Unterhalt

Singles schulden einander keinen Ehegattenunterhalt. Gegenüber Kindern bestehen Unterhaltspflichten unabhängig vom Familienstand der Eltern. Zwischen nicht verheirateten Eltern können Unterhaltsansprüche bestehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes an Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Elterliche Sorge und Umgang

Der Single-Status ist für Sorgerechts- und Umgangsfragen nicht entscheidend. Maßgeblich sind Elternschaft, Kindeswohl und die konkrete Lebenssituation. Unverheiratete Eltern können gemeinsam sorgeberechtigt sein, wenn entsprechende Erklärungen abgegeben wurden oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Adoption und Pflegekindschaft

Eine Einzeladoption ist auch für alleinstehende Personen grundsätzlich möglich, vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen und Eignungsprüfungen. Eine gemeinsame Adoption ist im Regelfall verheirateten Paaren vorbehalten. Pflegekindschaft kann unabhängig vom Familienstand begründet werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erbrechtliche Folgen

Sterben Singles ohne letztwillige Verfügung, erben nach der gesetzlichen Ordnung in erster Linie Verwandte. Ein nicht verheirateter Lebenspartner ist kein gesetzlicher Erbe. Abweichungen können durch wirksame Verfügungen von Todes wegen gestaltet werden. Pflichtteilsrechte bestimmter Angehöriger bestehen unabhängig vom Single-Status.

Miet- und Wohnrecht

Mietvertrag und Belegung

Ein Single schließt typischerweise einen Mietvertrag allein ab. Die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen kann mietvertraglich relevant sein. Das spätere Aufnehmen eines Partners oder anderer Personen kann zustimmungsbedürftig sein, je nach Vertragsinhalt und Wohnraumnutzung.

Untermiete und Mitbewohnende

Ob und inwieweit eine Untervermietung zulässig ist, richtet sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Vorgaben. Singles unterliegen keinen Sonderregeln, es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an. Ein Einpersonenhaushalt ist grundsätzlich beitragspflichtig wie jeder andere Haushalt. Persönliche Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände können unabhängig vom Single-Status bestehen.

Arbeitsleben und Gleichbehandlung

Arbeitsvertragliche Leistungen

Einige Arbeitgeberleistungen sind an Familienstand oder Kinder geknüpft, etwa familienbezogene Zuschläge oder Unterstützungsleistungen. Singles erhalten diese Leistungen nicht, sofern sie tatbestandlich an Ehe oder Kinder anknüpfen.

Benachteiligungsverbot

Der Familienstand ist kein eigenständiges, allgemein geschütztes Merkmal des zivilrechtlichen Gleichbehandlungsrahmens. Gleichwohl können Vorgaben zum Schutz vor Benachteiligung greifen, wenn eine Ungleichbehandlung mittelbar an geschützte Merkmale anknüpft oder gegen allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt. Die Zulässigkeit einzelfallbezogener Differenzierungen hängt von deren sachlicher Rechtfertigung ab.

Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht

Familiennachzug und aufenthaltsrechtliche Privilegien knüpfen häufig an Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft an. Singles können diese spezifischen Nachzugsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten je nach Aufenthaltszweck und Nachweis der Lebensgemeinschaft besondere Anforderungen.

Namensrecht und Registerfragen

Namensführung

Singles führen ihren eigenen Namen. Eine Namensänderung tritt nicht automatisch ein, da diese regelmäßig an Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder an besondere Gründe gebunden ist.

Register- und Nachweispflichten

Der Personenstand kann in amtlichen Verfahren abgefragt werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Der Begriff „Single“ wird in amtlichen Registern nicht geführt.

Verbraucher- und Vertragsrecht

Versicherungs- und Tariffragen

In der Privatwirtschaft werden häufig Tarife für Einpersonenhaushalte angeboten. Rechtlich zulässig sind unterschiedliche Prämien, wenn sie an das versicherte Risiko und die vertraglichen Leistungen anknüpfen. Familienrabatte und Gruppenpolicen sind marktüblich und rechtlich grundsätzlich möglich.

Reise- und Freizeitangebote

Einzelzimmerzuschläge und ähnliche Preisdifferenzierungen sind grundsätzlich zulässig, solange keine unzulässige Benachteiligung erfolgt und Preistransparenz gewahrt bleibt.

Datenschutz

Angaben zum Familienstand sind personenbezogene Daten. Ihre Erhebung und Verarbeitung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer anderen datenschutzrechtlich anerkannten Rechtfertigung. Die Bezeichnung „Single“ als solche ist zwar kein amtlicher Personenstand, kann aber als Information über die private Lebensführung gelten und unterliegt damit dem Schutz des Privatlebens.

Häufig gestellte Fragen

Bedeutet „Single“ rechtlich dasselbe wie „ledig“?

Nein. „Single“ ist eine umgangssprachliche Beschreibung der Lebensform ohne Partner im gemeinsamen Haushalt. „Ledig“ bezeichnet den amtlichen Personenstand einer unverheirateten Person. In rechtlichen Verfahren kommt es regelmäßig auf den Personenstand und die konkrete Haushalts- oder Familienkonstellation an.

Welche Steuerklasse gilt für Singles?

Alleinstehende ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft werden grundsätzlich der Lohnsteuerklasse für unverheiratete Personen zugeordnet. Eine Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren ist ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen.

Hat ein Single Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Hinterbliebenenleistungen knüpfen in der Regel an eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft an. Singles haben keine Ehegattin oder keinen Ehegatten, zu deren oder dessen Gunsten eine solche Leistung gezahlt würde. Ansprüche für Kinder sind davon unabhängig zu beurteilen.

Können unverheiratete Partner wie Ehegatten erben?

Nein. Ohne wirksame letztwillige Verfügung sind unverheiratete Partner keine gesetzlichen Erben. Gesetzliche Erben sind in erster Linie Verwandte. Abweichungen ergeben sich nur aufgrund wirksamer erb- oder schenkungsrechtlicher Gestaltungen.

Werden unverheiratete Partner bei Sozialleistungen als Gemeinschaft behandelt?

Ja, wenn eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt und gegenseitiger Verantwortung besteht, kann eine Einstandsgemeinschaft angenommen werden. Das kann zu einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners führen. Die Beurteilung erfolgt nach den maßgeblichen Kriterien des jeweiligen Leistungssystems.

Dürfen Vermieter Wohnungen „nur an Singles“ vergeben?

Eine Auswahl nach Haushaltsgröße ist zivilrechtlich nicht generell untersagt. Der Familienstand ist kein eigenständiges, allgemein geschütztes Diskriminierungsmerkmal. Gleichwohl sind Grenzen zu beachten, wenn eine Ungleichbehandlung unzulässig an geschützte Merkmale anknüpft oder sonst gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Die Bewertung ist einzelfallabhängig.

Können Singles ein Kind allein adoptieren?

Ja. Eine Einzeladoption ist grundsätzlich möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine positive Eignungsprüfung erfolgt. Eine gemeinsame Adoption ist im Regelfall Ehepaaren vorbehalten.

Wie wirkt sich ein Single-Haushalt auf den Rundfunkbeitrag aus?

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben. Ein Einpersonenhaushalt ist daher grundsätzlich wie jeder andere Haushalt beitragspflichtig. Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände knüpfen nicht an den Single-Status an, sondern an persönliche Voraussetzungen.