Begriffserklärung: Single im rechtlichen Kontext
Der Begriff „Single“ bezeichnet eine unverheiratete, alleinstehende Person, die weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder verpartnert ist. Rechtlich gesehen spielen Singles eine bedeutende Rolle, da zahlreiche gesetzliche Regelungen auf den Familienstand abstellen. Die Stellung als Single wirkt sich auf verschiedene Rechtsbereiche aus, etwa im Steuer-, Sozial-, Erb-, Miet- und Familienrecht. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte umfassend dargestellt.
Familienrechtliche Einordnung
Statusbestimmung
Im deutschen Recht ist der Begriff Single als solcher nicht gesetzlich definiert. Er dient als Sammelbegriff für unverheiratete Erwachsene, unabhängig davon, ob sie in einer Lebensgemeinschaft leben oder nicht. Maßgeblich für viele Rechtsfolgen ist jedoch oft die Frage, ob eine Person verheiratet bzw. verpartnert ist, und nicht, ob sie tatsächlich allein lebt.
Statusfeststellung
Die Eintragung des Familienstandes erfolgt im Personenstandsregister durch die Standesämter. Offiziell anerkannt werden folgende Familienstände:
- ledig
- verheiratet
- verwitwet
- geschieden
- verpartnert (bzw. Lebenspartnerschaft begründet/aufgehoben)
Als „ledig“ gelten Personen, die weder verheiratet noch verpartnert, geschieden oder verwitwet sind. Im engeren Wortsinn sind dies diejenigen, die sich umgangssprachlich als „Single“ bezeichnen.
Steuerrechtliche Bedeutung
Grundlegende Besteuerung von Singles
Im Steuerrecht ist der Familienstand ein wesentlicher Faktor. Singlepersonen werden in der Regel nach Steuerklasse I veranlagt. Steuerpflichtige ohne Partner profitieren nicht vom Ehegattensplitting. Bei der Lohnsteuer wirken sich das Fehlen eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners und das Nichtvorhandensein von Kindern auf die Höhe der Abgabenlast aus.
Steuerklassen für Singles
Steuerklasse I ist für:
- ledige Personen
- dauernd getrennt lebende Ehepartner
- Geschiedene
- Verwitwete (nach dem ersten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten)
Steuerliche Entlastungen: Anders als Verheiratete oder Alleinerziehende (Steuerklasse II) haben Singles keine spezifischen Entlastungsbeträge durch ihren Familienstand, außer unter bestimmten Voraussetzungen, etwa im Rahmen der Haushaltsfreibeträge nach § 24b EStG.
Auswirkungen auf Sozialabgaben und Kindergeld
Für Singles bestehen keine besonderen Regelungen bei Sozialabgaben. Das Kindergeld bemisst sich unabhängig vom Familienstand, sondern richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch besteht.
Sozialrechtliche Aspekte
Sozialleistungsrecht
Im Bereich der sozialen Sicherung (beispielsweise Grundsicherung, Arbeitslosengeld II) werden Singlehaushalte als Bedarfsgemeinschaften mit einer Person behandelt. Daraus ergibt sich ein eigener Regelsatz, der die Annahme einer Einzelperson zugrunde legt.
Bedarfsgemeinschaft
Lebt eine Singleperson mit weiteren volljährigen Personen in einer Wohnung, erfolgt eine genaue Prüfung, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht oder eine bloße Wohngemeinschaft. Die Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam für die Feststellung des jeweiligen Anspruches auf soziale Leistungen.
Unterhaltsrechtliche Fragen
Singles sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig – eine Verpflichtung besteht nur, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber Eltern entstehen. Im Umkehrschluss besteht für Singles in der Regel kein Anspruch auf Partnerunterhalt.
Miet- und Wohnrecht
Mietverhältnisse
Im Mietrecht spielt der Status als Single insbesondere für die Bemessung der Wohnungsgröße, des Mietvertrages und die Herausgabe der Mietsache eine Rolle. Im Regelfall bestehen keine Besonderheiten, jedoch kann der Vermieter Regelungen zu Untervermietung treffen, falls eine weitere Person in den Haushalt aufgenommen wird.
Rundfunkgebühren
Für Singles besteht eine vollumfängliche Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag, sofern sie eine eigene Wohnung bewohnen, da die Beitragspflicht pro Haushalt erhoben wird.
Erbrechtliche Relevanz
Gesetzliche Erbfolge
Singles ohne eigene Kinder oder Eltern als gesetzliche Erben führen häufig dazu, dass Geschwister oder weiter entfernte Verwandte erbberechtigt sind. Das gesetzliche Erbrecht richtet sich streng nach der Ordnung des BGB und unterscheidet nicht nach dem tatsächlichen Beziehungsstand, sondern nach dem Fehlen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft.
Testierfreiheit
Singlepersonen können über ihr Vermögen weitgehend frei per Testament oder Erbvertrag verfügen, da kein gesetzliches Ehegatten- oder Partnererbrecht besteht, das den Nachlass anteilig sichert.
Versicherungsrechtliche Aspekte
Private und gesetzliche Absicherung
Singles unterliegen denselben Regelungen wie andere Personen hinsichtlich gesetzlicher Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Bei privaten Versicherungen, wie Lebens- oder Unfallversicherungen, fehlt jedoch der Anspruch auf Mitversicherung eines Partners. Die Beitragshöhe ist individuell und orientiert sich nicht am Familienstand, Ausnahmen bestehen bei Familiendeckung.
Aufenthalts- und Ausländerrecht
Familiennachzug und Visum
Im Aufenthaltsrecht stellt die Eigenschaft als Single eine relevante Tatsache für das Recht auf Nachzug von Familienmitgliedern oder Lebenspartnern dar. Singles haben keinen Anspruch auf Familiennachzug, es sei denn, es bestehen Unterhaltspflichten (beispielsweise für Kinder), oder eine Partnerschaft wird nachgewiesen.
Arbeitsrechtliche Implikationen
Sonderurlaub, Pflegezeiten
Arbeitsrechtlich bestehen spezielle Ansprüche, wie Sonderurlaub im Todesfall eines Ehepartners, die Singlepersonen nicht in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt für Pflegefreistellungen, die häufig nur für nahe Angehörige gewährt werden.
Ausblick: Bedeutung des Begriffs Single im Wandel
Die Definition und rechtliche Behandlung des Begriffs Single hat sich aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und rechtlicher Reformen kontinuierlich weiterentwickelt. Während in vielen Bereichen der familienrechtliche Status ausschlaggebend bleibt, gewinnen neue Lebensmodelle an Bedeutung, etwa die nichteheliche Lebensgemeinschaft, für die teils abweichende Regelungen gelten.
Zusammenfassung
Der Begriff Single ist rechtlich nicht gesetzlich definiert, beschreibt aber umfassend die Lebenssituation von Personen ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Abhängig vom jeweiligen Rechtsbereich ergeben sich spezifische Konsequenzen, insbesondere im Steuer-, Sozial-, Miet-, Erb- und Versicherungsrecht. Im Mittelpunkt steht dabei stets die Abgrenzung zu verheirateten oder verpartnerten Personen sowie bestehenden Unterhaltspflichten oder gemeinsamen Kindern.
Rechtsquellen (Auswahl):
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Sozialgesetzbücher (SGB)
- Mietrechtliche Bestimmungen
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Verwandte Begriffe:
- Ledigkeit
- Alleinstehender
- Unverheirateter
- Bedarfsgemeinschaft
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Auswirkungen hat der Familienstand „Single“ bei steuerlichen Angelegenheiten?
Im deutschen Recht spielt der Familienstand eine zentrale Rolle bei der Besteuerung. Als „Single“ gelten Personen, die ledig, das heißt weder verheiratet noch verpartnert sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Singles werden grundsätzlich nach Steuerklasse I veranlagt. Dies bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben, der Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften zusteht. Für Singles sind außerdem verschiedene Freibeträge, wie der Grundfreibetrag, relevant, jedoch profitieren sie nicht von zusätzlichen Freibeträgen, die beispielsweise für gemeinsam veranlagte Ehepartner oder Familien mit Kindern vorgesehen sind. Auch bei der Lohnsteuer hilft der Familienstand „Single“ dem Arbeitgeber, die korrekte Steuerklasse sowie eventuelle Kinderfreibeträge zu bestimmen. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs kann der Status „Single“ dazu führen, dass einige steuerliche Vergünstigungen wie Ehegattensplitting oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht beansprucht werden können, außer es liegt eine andere Voraussetzung, wie etwa die Kinderbetreuung durch eine alleinstehende Person, vor.
Welche Rechte und Pflichten haben Singles im deutschen Mietrecht?
Im deutschen Mietrecht ist der Familienstand grundsätzlich unerheblich für die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Ein Single tritt als alleiniger Mieter in das Mietverhältnis ein und haftet dementsprechend alleine für die Erfüllung der vertragsgemäßen Pflichten, etwa die Zahlung der Miete und die Einhaltung der Hausordnung. Im Gegensatz zu Mietverhältnissen mit mehreren Parteien – wie zum Beispiel verheirateten Paaren oder WGs – besteht für Singles keine gesamtschuldnerische Haftung. Komplizierter kann es werden, wenn während der Mietlaufzeit eine andere Person die Wohnung mitnutzt (zum Beispiel ein neuer Partner oder ein Untermieter): Hier muss der Vermieter insbesondere über eine dauerhafte Nutzung informiert werden und gegebenenfalls einer Untermietung zustimmen. Stirbt ein Single-Mieter, endet das Mietverhältnis grundsätzlich mit seinem Tod, es sei denn, es treten gesetzlich bestimmte Personen (zum Beispiel Kinder) ein.
Welche Auswirkungen hat der Familienstand „Single“ im Erbrecht?
Im deutschen Erbrecht ist der Familienstand maßgeblich für die gesetzliche Erbfolge. Singles ohne Ehe- oder Lebenspartner können nach gesetzlicher Erbfolge nur von Verwandten beerbt werden. Sind keine Verwandten vorhanden, fällt das Vermögen an den Staat (Aneignungsrecht). Singles können jedoch durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell über ihr Vermögen verfügen. Im Gegensatz zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erhalten Singles keine erbrechtlichen Privilegien wie ein gesetzliches Erbrecht des Partners oder steuerliche Freibeträge für Ehepartner. Auch das Pflichtteilsrecht findet bei Singles keine Anwendung hinsichtlich eines Partners, sondern lediglich zugunsten der Kinder, Eltern oder anderer gesetzlicher Erben.
Welche Ansprüche auf Sozialleistungen stehen Singles zu?
Singles haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Sozialleistungen wie andere Bürger, jedoch wird bei der Berechnung von Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld oder BAföG der Status als alleinstehende Person berücksichtigt. Relevant ist dies insbesondere für die Bedarfsermittlung: Im Vergleich zu Bedarfsgemeinschaften werden bei Singles in der Regel höhere Sätze für den Lebensunterhalt (Regelbedarf) angesetzt, da sie keinen Haushalt teilen. Allerdings gibt es keine Möglichkeit, etwa von Partnervorteilen oder mit Kindern einhergehenden Leistungen zu profitieren, es sei denn, der Single ist zudem alleinerziehend. Beim Wohngeld werden beispielsweise pauschale Höchstbeträge pro Person angesetzt.
Welche Regelungen gelten für Singles bei der Krankenversicherung?
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Singles sind verpflichtet, sich entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Da Singles keine Familienversicherung im Sinne der GKV für Ehepartner oder Kinder nutzen können, müssen sie ihre Beiträge vollständig selbst zahlen. Sie profitieren nicht von vergünstigten Tarifen für Partner oder Mitversicherte. In der privaten Krankenversicherung kann der Status „ledig“ bei Vertragsabschluss abgefragt werden, wirkt sich aber auf Einzelpersonenbeiträge nicht nachteilig aus. Eine beitragsfreie Mitversicherung Dritter ist Singles grundsätzlich nicht möglich.
Bestehen für Singles besondere Rechte oder Pflichten im Adoptionsrecht?
Singles können nach deutschem Recht prinzipiell adoptieren, jedoch gelten für sie besondere rechtliche Voraussetzungen. Sie können Einzeladoptionen vornehmen, d. h. sie werden alleinige Adoptiveltern. Die Eignungsprüfung durch das Jugendamt ist dabei besonders streng und es wird eingehend untersucht, ob die alleinstehende Person ausreichend stabile Lebensumstände, finanzielle Sicherheit und ein unterstützendes soziales Umfeld bieten kann. Die sogenannte Sukzessivadoption (Annahme eines Kindes durch den Partner eines Alleinstehenden) ist für Singles nicht zugänglich. Zudem wird in manchen Fällen vorrangig an Ehepaare vermittelt, was in der Praxis die Annahme durch Singles erschweren kann, rechtlich jedoch zulässig bleibt.
Gibt es für Singles besondere Regelungen im Bereich des Aufenthaltsrechts?
Im Aufenthaltsrecht spielt der Familienstand insoweit eine Rolle, als bestimmte Aufenthaltstitel an Ehe oder eine Lebenspartnerschaft gekoppelt sind, etwa Familienzusammenführungen oder das Ehegattennachzugsrecht. Alleinstehende (Singles) können keine Privilegien aus familienbezogenen Aufenthaltstiteln geltend machen. Ihr Aufenthaltsrecht basiert vielmehr auf eigenen Voraussetzungen, wie Erwerbstätigkeit, Studium oder humanitären Gründen. Auch das Recht auf Familiennachzug besteht für sie nicht, da hier ausländische Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder nachgezogen werden können, nicht aber für Singles ohne Familienangehörige.
Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für Singles bei der Beantragung von Elterngeld?
Alleinstehende Elternteile (Singles) können Elterngeld beantragen, wenn sie ein Kind ohne Partner erziehen. Der Bemessungszeitraum ist identisch mit dem von Paaren, allerdings wird das Einkommen ausschließlich der betreuenden Person berücksichtigt. Ein besonderer Vorteil für Singles ist der Anspruch auf den sogenannten „Alleinerziehenden-Bonus“, welcher einen höheren Bezugszeitraum ermöglichen kann. Das Elterngeld für Alleinerziehende wird anhand des individuellen Einkommens berechnet und unterliegt nicht der Anrechnung eines Partner-Einkommens, wie es bei Paaren der Fall ist. Für die Bezugsdauer gelten die gleichen Regelungen wie für andere Eltern: Bis zu 14 Monate, wenn das alleinige Sorgerecht besteht. Die Alleinerziehendeneigenschaft muss dabei gegenüber der Elterngeldstelle nachgewiesen werden.