Begriff und Grundlagen der Sicherungsgeschäfte
Sicherungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die primär den Zweck verfolgen, eine Forderung oder ein anderes Recht gegen wirtschaftliche Risiken abzusichern. Im Gegensatz zu Erfüllungsgeschäften, die auf die endgültige Tilgung einer Verbindlichkeit gerichtet sind, dienen Sicherungsgeschäfte dem Schutz des Sicherungsnehmers vor Zahlungsausfall oder anderen Leistungsstörungen auf Seiten des Schuldners. Das Sicherungsgeschäft ist damit ein zentrales Instrument im Bereich des Schuldrechts sowie des Sicherungsrechts und besitzt umfassende Bedeutung in der Praxis des Wirtschafts- und Bankrechts.
Zentrale Charakteristika von Sicherungsgeschäften sind ihre Akzessorietät, die Bindung an das zu sichernde Rechtsverhältnis, sowie die häufige Trennung zwischen Sicherungsvertrag und Sicherungsabrede. Die praktische Gestaltung kann je nach Sicherungsinteresse und Risiko unterschiedlich erfolgen. Typische Beispiele für Sicherungsgeschäfte sind die Bürgschaft, die Sicherungsübereignung, die Hypothek, die Grundschuld, die Sicherungsabtretung und das Pfandrecht.
Arten und Systematik der Sicherungsgeschäfte
Akzessorische Sicherungsgeschäfte
Akzessorische Sicherungsgeschäfte sind solche, deren Bestand und Umfang unmittelbar von der gesicherten Forderung abhängen. Typisches Beispiel ist die Bürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB, aber auch das Grundpfandrecht, etwa die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), sowie das Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Bei diesen Sicherungsformen ist das Sicherungsrecht in Existenz und Bestand stets an die zugrundeliegende Forderung gebunden. Erlischt die gesicherte Forderung, entfällt automatisch auch das Sicherungsrecht.
Nicht-akzessorische Sicherungsgeschäfte
Nicht-akzessorische Sicherungsgeschäfte sind von der Bestehung und Weiterentwicklung der gesicherten Forderung unabhängig. Die bekannteste Ausprägung ist die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB), die selbständig vom Bestand der sichern Forderung fortbesteht. Auch die Sicherungsabtretung (Zession) und Sicherungsübereignung sind regelmäßig nicht-akzessorisch, solange vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde. Diese Unabhängigkeit erlaubt dem Sicherungsnehmer eine größere Flexibilität, insbesondere beim Forderungsmanagement.
Rechtsnatur und rechtliche Einordnung
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft
Bei Sicherungsgeschäften ist zwischen dem Sicherungsvertrag (Verpflichtung, die Sicherheit zu bestellen) und dem Sicherungsübertragungsgeschäft (tatsächlich dingliche oder schuldrechtliche Übertragung des Sicherungsgutes) zu unterscheiden. Während der Sicherungsvertrag das schuldrechtliche Grundverhältnis bildet, realisiert das Verfügungsgeschäft die rechtliche Übertragung der Sicherheit. Diese Trennung ist von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei der Rückabwicklung nach Wegfall des Sicherungszwecks oder bei Insolvenz eines Beteiligten.
Rechtsgrundlage und Regelungsrahmen
Die gesetzlichen Grundlagen von Sicherungsgeschäften finden sich an verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Insbesondere §§ 765 ff. BGB für die Bürgschaft, §§ 1191 ff. BGB für die Grundschuld, §§ 1204 ff. BGB für das Pfandrecht sowie §§ 929, 930 BGB für die Sicherungsübereignung und §§ 398 ff. BGB für die Sicherungsabtretung. Der Sicherungsvertrag als solcher ist gesetzlich nicht näher geregelt, sondern wird als schuldrechtlicher Vertrag von den allgemeinen Grundsätzen der §§ 305 ff., §§ 145 ff. und § 311 BGB erfasst.
Funktion und Bedeutung von Sicherungsgeschäften
Sicherungsfunktion
Der primäre Zweck aller Sicherungsgeschäfte ist es, dem Sicherungsnehmer bei Ausfall des Sicherungsgebers einen Ausgleich oder eine Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem Risiko und den Interessen der Parteien.
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich eine dritte Person – der Bürge -, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Bei der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung wird eine Sache respektive eine Forderung zur Sicherheit auf den Sicherungsnehmer übertragen. Die Grundschuld und das Pfandrecht gewähren ein Verwertungsrecht am belasteten Gegenstand.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Im deutschen Recht ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip von besonderer Bedeutung. Der schuldrechtliche Sicherungsvertrag (schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheit) ist grundsätzlich von der dinglichen oder tatsächlich übertragenden Handlung (z. B. Übergabe eines Pfandes, Eintragung einer Grundschuld) getrennt zu betrachten. Dieser Grundsatz schützt die Beteiligten vor unbilligen Rechtsverlusten oder Rückabwicklungsproblemen, falls einzelne Rechtsakte nicht wirksam sein sollten.
Vertragsgestaltung und praktische Umsetzung
Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede)
Der Sicherungsvertrag ist zentrales Bindeglied zwischen Sicherungszweck und Übertragung des Sicherungsgutes. Er regelt Inhalt, Umfang, Freigabe- und Rückgewähransprüche sowie etwaige Verwertungsbefugnisse des Sicherungsnehmers. Da der Gesetzgeber keine formellen Vorschriften für den Sicherungsvertrag vorsieht (mit Ausnahme der Bürgschaft, §§ 766 BGB), ist bei der Gestaltung die klare Bestimmung des Sicherungszwecks wesentlich.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Der Sicherungsnehmer erwirbt durch das Sicherungsgeschäft ein Recht auf Befriedigung aus dem Sicherungsgut im Sicherungsfall. Gleichzeitig ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung, ggf. Rückgabe oder Freigabe verpflichtet, wenn der Sicherungszweck entfällt. Der Sicherungsgeber bleibt in der Regel wirtschaftlicher Eigentümer und kann – soweit nicht anders vereinbart – weiterhin über das Sicherungsgut verfügen, solange kein Sicherungsfall eingetreten ist.
Rückgewähr- und Freigabeanspruch
Sobald die gesicherte Forderung erfüllt oder der Sicherungszweck auf andere Weise entfällt, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die gestellte Sicherheit zurückzugewähren oder zu löschen (z. B. bei Grundschuld Löschungsbewilligung). Dieser Anspruch folgt entweder unmittelbar aus dem Sicherungsvertrag oder § 812 BGB (Kondiktion).
Sicherungsgeschäfte im Insolvenzrecht
Im Insolvenzfall kommt den Sicherungsgeschäften besondere Bedeutung zu. Gläubiger mit wirksam bestellten Sicherheiten werden nach den Vorschriften der §§ 50 ff. InsO (Insolvenzordnung) bevorrechtigt behandelt. Ihnen stehen Aus- oder Absonderungsrechte (§§ 47, 49 InsO) zu, welche die Befriedigung aus dem Sicherungsgut auch in der Insolvenz des Sicherungsgebers ermöglichen.
Die Anfechtbarkeit von Sicherungsgeschäften nach §§ 129 ff. InsO spielt zudem eine wichtige Rolle. Insbesondere Sicherheitenbestellungen kurz vor Insolvenzeröffnung können nach § 133 InsO wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten werden. Deshalb ist bei der Auswahl und rechtlichen Gestaltung von Sicherungsgeschäften stets auf insolvenzrechtliche Risiken und deren Folgen zu achten.
Missbrauchsgefahren und Grenzen der Sicherungsgeschäfte
Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstöße
Sicherungsgeschäfte unterliegen grundsätzlich den Schranken der §§ 134 und 138 BGB. Vereinbarungen, die gegen ein Verbotsgesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Dies betrifft zum Beispiel die Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei gleichzeitiger Überbindung aller Geschäfts- und Privatforderungen („faktisches Berufsverbot“ für den Sicherungsgeber).
Übersicherung
Eine Übersicherung – also die Bestellung von Sicherheiten, deren Wert die zu sichernden Forderungen erheblich übersteigt – ist regelmäßig unzulässig. Der Sicherungsnehmer ist zur Freigabe verpflichtet, wenn die Sicherheit nachweislich den Sicherungszweck auch unter Berücksichtigung möglicher Ausfallrisiken übersteigt (vgl. Rechtsprechung des BGH). Missbräuchliche Ausweitung oder Verwertung durch den Sicherungsnehmer kann Rückgewähransprüche begründen.
Internationales Privatrecht und Sicherungsgeschäfte
Die grenzüberschreitende Bestellung und Durchsetzung von Sicherungsgeschäften wirft regelmäßig Fragen des anwendbaren Rechts auf. Nach Art. 14 Rom-I-VO sowie nach den §§ 43 ff. EGBGB richtet sich das auf Sicherungsgeschäfte anzuwendende Recht nach dem Typus des Rechtsgeschäfts und den betroffenen Rechtsgütern. Für Immobilien gilt im Regelfall das Belegenheitsrecht (lex rei sitae), für bewegliche Sachen und Forderungen vielfach das Recht des Erfüllungsortes bzw. des Sitzes der beteiligten Parteien.
Zusammenfassung
Sicherungsgeschäfte sind zentrale Instrumente zum Schutz von Forderungen und anderen Rechten vor wirtschaftlichen Ausfallrisiken. Sie weisen eine Vielzahl unterschiedlicher Ausprägungen und rechtlicher Rahmenbedingungen auf. Der rechtssicheren Gestaltung, der Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorgaben und der Wahrung der Grenzen zulässiger Rechtsausübung kommt besondere Bedeutung zu. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge, der Vertragsgestaltung sowie einschlägiger Gesetzes- und Rechtsprechungslage ist für den praktischen Einsatz von Sicherungsgeschäften unabdingbar.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist ein Sicherungsgeschäft aus rechtlicher Sicht wirksam?
Ein Sicherungsgeschäft ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich dann wirksam, wenn es den allgemeinen zivilrechtlichen Anforderungen an Rechtsgeschäfte entspricht. Dazu zählen insbesondere Geschäftsfähigkeit der Parteien, ein wirksames Angebot und eine Annahme sowie das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Bei bestimmten Sicherungsgeschäften, wie etwa der Sicherungsübereignung oder der Sicherungsabtretung, ist zudem auf die Einhaltung formeller Voraussetzungen sowie auf eventuell bestehende Verbote und gesetzliche Regelungen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, zu achten. Ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) kann zur Nichtigkeit führen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei bestimmten Sicherungsgeschäften weitere besondere Vorschriften greifen können – etwa im Insolvenzfall nach § 30 Abs. 1 InsO („Anfechtung von Sicherungsgeschäften“) oder bei Verbrauchern Schutzvorschriften nach dem Verbraucherkreditrecht. Anders als bei einigen typischen schuldrechtlichen Verträgen gelten für das Sicherungsgeschäft oft keine zwingenden Formvorschriften, doch im Einzelfall können Spezialvorschriften einschlägig sein (z.B. Schriftform bei Grundstücksgeschäften nach § 311b BGB im Rahmen der Grundschuld).
Welche Arten von Risiken können durch Sicherungsgeschäfte rechtlich abgesichert werden?
Sicherungsgeschäfte zielen in rechtlicher Hinsicht primär darauf ab, das Risiko der Nichterfüllung einer Hauptverbindlichkeit abzusichern. Typischerweise wird dabei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit eines Schuldners abgedeckt. Es kann sich sowohl um Geld- als auch um Sachforderungen handeln. Ein Sicherungsgeschäft kann darüber hinaus dazu dienen, etwa Währungs-, Zins- oder Preisschwankungsrisiken im Rahmen von Finanzgeschäfts- oder Handelsbeziehungen abzusichern, wofür insbesondere Derivatgeschäfte (z. B. Sicherungsgeschäfte im Sinne von Hedging) eingesetzt werden. Im rechtlichen Rahmen muss dabei stets klar zwischen dem Grundverhältnis (z.B. Darlehensvertrag) und dem Sicherungsgeschäft (z.B. Bürgschaft, Verpfändung, Sicherungsübereignung) unterschieden werden. Die rechtliche Ausgestaltung bestimmt, welches Risiko tatsächlich abgesichert ist und ob z.B. auch Fremdrisiken (Risiken Dritter) in die Absicherung einbezogen werden dürfen oder ob eine Eigenverpflichtung vorliegt.
Welche Pflichten ergeben sich aus einem Sicherungsgeschäft für die beteiligten Parteien?
Aus einem Sicherungsgeschäft ergeben sich für die Beteiligten umfangreiche Pflichten. Für den Sicherungsgeber besteht insbesondere die Verpflichtung, das Sicherungsobjekt (z.B. eine Forderung, ein Grundstück oder bewegliche Sachen) in geeigneter Weise zu übereignen, abzutreten oder zu verpfänden. Er muss sicherstellen, dass das durch den Sicherungsnehmer erlangte Recht entsprechend dem Sicherungszweck verwertet werden kann. Für den Sicherungsnehmer ergibt sich die treuhänderische Pflicht, das Sicherungsobjekt ausschließlich im Rahmen des Sicherungszwecks zu nutzen, es pfleglich zu behandeln und nach Tilgung der gesicherten Forderung an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen oder das Recht aufzugeben. Häufig sind auch Informations- und Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Verwertung und im Falle der Insolvenz, von rechtlicher Relevanz. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen oder zur Unwirksamkeit von Verwertungsmaßnahmen führen.
Wie unterscheidet sich das Sicherungsgeschäft rechtlich vom Erfüllungsgeschäft?
Rechtlich ist zwischen dem Sicherungsgeschäft (z.B. Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, Bürgschaft) und dem Erfüllungsgeschäft (dem eigentlichen Schuldverhältnis oder Grundgeschäft – wie etwa ein Darlehen) strikt zu trennen. Das Sicherungsgeschäft ist akzessorisch oder fiduziarisch ausgestaltet, d. h. es dient ausschließlich der Absicherung der Erfüllung einer konkreten Forderung aus dem Grundgeschäft und entfaltet außerhalb dieses Zusammenhangs keine eigenständige Verpflichtung. Während das Erfüllungsgeschäft auf die tatsächliche Bewirkung der geschuldeten Leistung abzielt, ist das Sicherungsgeschäft darauf gerichtet, dem Gläubiger im Falle der Nichterfüllung einen Zugriff auf das Sicherungsobjekt zu ermöglichen. Rechtlich ist dies insbesondere relevant im Hinblick auf Rückabwicklung, Insolvenz und Anfechtung.
Wann und wie ist ein Sicherungsgeschäft zu beenden?
Ein Sicherungsgeschäft endet rechtlich grundsätzlich mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung, beispielsweise durch Erfüllung, Aufrechnung, Erlass oder durch Verjährung. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, das Sicherungsobjekt an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen („Rückübertragungsverpflichtung“). In bestimmten Konstellationen kann das Sicherungsgeschäft auch aus anderen Gründen enden, etwa durch einvernehmliche Aufhebung (Aufhebungsvertrag), Kündigung oder infolge einer gesetzlichen Anordnung (beispielsweise bei Insolvenz oder Unwirksamkeit des Sicherungsgeschäfts aufgrund rechtlicher Mängel). Rechtlich bedeutsam ist der Anspruch auf Rückgabe, der sich häufig aus einem Treuhandverhältnis oder dem sogenannten Sicherungsvertrag ergibt und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Welche rechtlichen Folgen hat die Verwertung des Sicherungsobjektes bei einem Sicherungsgeschäft?
Im Falle einer Verwertung des Sicherungsobjekts (z.B. Verkauf des Sicherungsgutes bei einer Sicherungsübereignung oder Einziehung der Forderung nach Abtretung) hat der Sicherungsnehmer die Pflicht, den aus der Verwertung erzielten Erlös zunächst zur Befriedigung der gesicherten Forderung zu verwenden. Nach Begleichung aller gesicherten Ansprüche ist der verbliebene Überschuss an den Sicherungsgeber herauszugeben. Die Verwertung selbst muss rechtlich einwandfrei erfolgen, das heißt, sie muss den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen (z.B. angemessene Androhung, Fristsetzung, Verkauf zum bestmöglichen Preis). Eine missbräuchliche Verwertung kann Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung begründen. Im Insolvenzfall greifen besondere Vorschriften wie die InsO, die den Schutz der Gläubiger im Rahmen des Sicherungsgeschäfts sicherstellen.
Müssen Sicherungsgeschäfte offengelegt oder registriert werden?
Ob ein Sicherungsgeschäft offengelegt oder registriert werden muss, hängt von der Art der Sicherheit ab. Bei der Abtretung von Forderungen unterscheidet das Gesetz zwischen offener und stiller Zession, wobei die stille Form nicht offengelegt werden muss, aber im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers problematisch sein kann. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen beweglicher Sachen bedürfen grundsätzlich keiner öffentlichen Registrierung, bei Grundstücken hingegen ist eine Eintragung ins Grundbuch (z.B. bei der Grundschuld oder Hypothek) zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit. In bestimmten Branchen, etwa bei Unternehmen, kann es im Sinne der Transparenzpflichten sinnvoll oder sogar rechtlich erforderlich sein, Sicherheiten im Handelsregister anzugeben oder im Rahmen der Rechnungslegung zu bilanzieren. Fehlende Offenlegung kann zum Interessenkonflikt mit Dritten führen und Haftungsrisiken begründen.